LVwG-601615/2/SCH/MSt

Linz, 24.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn A G, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. E K, vom 7. November 2016  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 7. Oktober 2016, GZ: VerkR96-3589-2016, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstraf-verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat mit Straferkenntnis vom 7. Oktober 2016, VerkR96-3589-2016, über Herrn A G wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Im Spruch des Straferkenntnisses heißt es:

 

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können.

Es wurde festgestellt, dass ein Stein von der Ladefläche gelange und dabei die Windschutzscheibe eines nachfolgenden Fahrzeuges beschädigte.

 

Tatort: Gemeinde Linz, Autobahn Freiland, Fahrtrichtung Süden, Auffahrt Urfahr kommend, Nr. A7 bei km 12.500.

Tatzeit: 01.04.2016, 08:30 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG

 

Fahrzeug: Kennzeichen x, LKW

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich ist, gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von   

120,00 Euro 30 Stunden § 134 Abs. 1 KFG

 

Allfällige weiter Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche): -

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

12,00 Euro als Beitrag zuden Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 132,00 Euro.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden.

Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

 

3. Nach der vorliegenden Sachlage hat der vom Beschwerdeführer zum Vorfallszeitpunkt gelenkte PKW durch einen gelösten Stein die Beschädigung der Windschutzscheibe des Fahrzeuges einer nachfahrenden PKW-Lenkerin verursacht.

Während diese Fahrzeuglenkerin bei der polizeilichen Aufnahme und im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren angab, der Stein habe sich von der Ladefläche des LKW gelöst gehabt, bestreitet der Beschwerdeführer diese Behauptung der PKW-Lenkerin. Diese hatte zu Beweiszwecken ein Foto vom vorausfahrenden LKW angefertigt, welches im Akt einliegt. Darauf ist erkennbar, dass der LKW mit Aushubmaterial beladen war, die genaue Konsistenz desselben kann dem Bild nicht entnommen werden, allerdings ist Erdmaterial mit offenkundig auch Steinen durchsetzt erkennbar.

 

Es wurde zur Klärung der Frage, ob aus technischer Sicht eine vorschriftsmäßige Sicherung der Beladung vorlag, von der Behörde das Gutachten einer technischen Amtssachverständigen eingeholt. Hierin heißt es:

 

Am 04.04.2016 fuhr Frau A V gegen 8:30 Uhr mit ihrem PKW, mit dem amtl. Kennzeichen x auf der A7, Bereich Linz in Fahrtrichtung Süd.

Herr G Anton war mit seinem LKW mit dem amtl. Kennzeichen x in dieselbe Fahrtrichtung unterwegs.

Bei ca. Str.Km 12 fiel laut Frau A ein Stein oder Erdbrocken von der Ladefläche des LKW's auf die Windschutzscheibe ihres PKW's, wodurch die Windschutzscheibe beschädigt wurde.

Zur Frage, ob die angezeigte Beladung entsprechend gesichert war und ob die nicht entsprechende Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte, wird folgendes mitgeteilt.

Nach § 61 Abs. 3 StVO 1960 sind Ladungen die abgeweht werden können mit Plachen oder dergleichen zu überdecken.

Grundsätzlich kommt es bei Transporten von Aushubmaterial zu keinem Ladungsverlust durch Abwehen von Ladung, weshalb diese Ladungen in der Regel auch nicht abgedeckt befördert werden.

Voraussetzung ist aber, dass das Ladegut nicht am Schüttkegel herabrollen und in weiterer Folge über die vorhandenen Bordwände fallen kann. Deshalb ist es notwendig, das Schüttgut abzuflachen bzw. anzudrücken.

Ob das Aushubmaterial im gegenständlichen Fall ausreichend abgeflacht und niedergedrückt bzw. ob ein Herabfallen der Ladung bzw. einzelner Ladungsteile verhindert werden konnte, kann anhand des vorgelegten Lichtbildes nicht eindeutig festgestellt werden.

Weiters kann nicht festgestellt werden, ob der Stein, der die Beschädigung hervorrief, durch die Reifen vom Boden aufgenommen wurde, oder ob dieser von der Ladefläche gefallen ist.

Von einer unzureichend gesicherten Ladung müsste jedenfalls dann ausgegangen werden, wenn das Ladegut unzureichend verladen war und ungehindert über die Bordwände auf die Straße fallen hätte können.

 

4. Dieses Gutachten lässt also auch die Möglichkeit offen, dass die Beförderung der Ladung mangels ausreichender Hinweise für das Gegenteil auch ohne Abdeckung verkehrssicher erfolgen konnte.

Ausgehend von dem Umstand, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers Verursacher des Schadens am Fahrzeug der PKW-Lenkerin aufgrund deren glaubwürdigen und schlüssigen Angaben war, wäre auch ein Lösen eines Steines aus einem Reifen des LKW und nicht nur vom Ladegut her nachvollziehbar. Eine solche Schadenskausalität wäre aber dann naturgemäß nicht auf eine vorschriftswidrige Beladung, sondern auf die abstrakte Gefährlichkeit des Betriebes von Kraftfahrzeugen an sich zurückzuführen. In diesem Fall liegt dann auch keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des betreffenden Fahrzeuglenkers für den verursachten Schaden in der Form vor, dass er ein nicht ausreichend gesichertes Ladegut befördert hätte.

Zusammenfassend ergibt sich in Anbetracht dessen, dass eine vorschriftswidrige Beladung des LKW dem Beschwerdeführer laut Sachverständigengutachten nicht mit hinreichender Sicherheit vorgeworfen werden kann, die Notwendigkeit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“.

 

 

II. Die Entscheidung über Verfahrenskostenbeiträge ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.   S c h ö n

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