LVwG-601616/2/Sch/PHa

Linz, 29.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des C G, Deutschland, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Oktober 2016 GZ. VerkR96-16443-2016, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 4. Oktober 2016, GZ: VerkR96-16443-2016, den Einspruch des Herrn C G vom 3. Oktober 2016 als verspätet zurückgewiesen. In dem Bescheid heißt es:

 

„Spruch:

Ihr Einspruch wird gemäß § 49 Abs. 1 und § 49 Abs. 3 VStG 1991 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Begründung:

Die gegenständliche Strafverfügung wurde – wie aus dem Akt ersichtlich ist – am 15.05.2016 persönlich von Ihnen übernommen.

 

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 kann, wie in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung ausgeführt ist, gegen diese binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden. Diese gem. § 32 Abs. 2 AVG 1991 zu berechnende Frist endete somit mit Ablauf des 30.05.2016, während Sie den Einspruch erst am 21.07.2016 zur Post gegeben haben.  

 

In Ihren Rechtfertigungsangaben – bei der hs. Behörde eingelangt am 29.08.2016 – konnten zum verspäteten Einspruch keine zweckdienlichen Gegenargumente vorgebracht werden. Weiters haben Sie auf das ha. Schreiben vom 30.08.2016 nicht reagiert.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.“

 

2. Gegen diesen Bescheid vom 4. Oktober 2016 hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z. 4 VwGVG entfallen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde nicht gestellt.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Die Strafverfügung vom 15. Mai 2016 wurde am selben Tag persönlich vom Beschwerdeführer übernommen. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 49 Abs. 1 VStG von zwei Wochen begann mit dieser ordnungsgemäßen Zustellung am 15. Mai 2016 zu laufen und endete am 30. Mai 2016. (vgl. die Regelung des § 33 Abs. 2 AVG) Innerhalb dieser Frist ist bei der Behörde kein Einspruch eingelangt und es erging im Anschluss eine Mahnung an den Beschwerdeführer. Erst zu diesem Zeitpunkt habe dieser laut eigenen Angaben davon Kenntnis erlangt, dass sein angeblich erhobener Einspruch nicht bei der belangten Behörde eingelangt ist. Der Beschwerdeführer reagierte mit Schreiben vom 21. Juli 2016 mit dem Hinweis auf einen erfolgten Einspruch hierauf, welches dann auch bei der Behörde eingelangt ist. Von der Behörde erging aufgrund der Tatsache, dass dieses Schreiben nach der Aktenlage als erstmaliger Einspruch zu werten war, nach Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör der verfahrensgegenständliche Bescheid an den Beschwerdeführer.

 

4. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Ansicht der Behörde, dass sein Einspruch verspätet war, nicht richtig sei. Er gab wiederum  an, dass er bereits einen Einspruch – vier Tage nach Erhalt der Strafverfügung – zur belangten Behörde postalisch gesendet habe.

 

Laut Aktenlage hat aber die Behörde diesen Einspruch nie erhalten, ist aufgrund dessen von der Rechtskraft der Strafverfügung ausgegangen und mahnte den Strafbetrag ein. Nach Erhalt dieser Mahnung hat der Beschwerdeführer einen „Einspruch“ eingebracht, in welchem der oben angeführte Sachverhalt dargelegt wurde. Es wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde mitgeteilt, dass sein Einspruch verspätet sei und es wurde gleichzeitig auch die Möglichkeit für eine Stellungnahme dazu gewährt. Da dieser Möglichkeit seitens des Beschwerdeführers nicht nachgegangen wurde hat die Behörde den Einspruch mittels Bescheid vom 4. Oktober 2016 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

5. Aufgrund der Einsicht in den Verfahrensakt ist kein Zweifel an der Sachlage angebracht. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine sachdienlichen Beweise vorgebracht, die seine Vorbringungen stützen könnten.

 

Dem Akt ist damit zweifelsfrei zu entnehmen, dass die gemäß § 49 Abs. 2 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist am 15. Mai 2016 begonnen und mit Ablauf des 30. Mai 2016 geendet hat. Da im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bei der belangten Behörde keine Umstände vorgebracht wurden, welche belegen könnten, dass der Beschwerdeführer den Einspruch schon im Rahmen dieser Frist eingebracht hatte, ist somit die Eingabe vom 21. Juli 2016 (Poststempel) als erster eingebrachter Einspruch zu werten.

 

6. Zur Mutmaßung des Beschwerdeführers, der (österreichischen) Post wäre insofern ein Mangel bei der Beförderung des angeblichen Einspruches vorzuwerfen, als dieser verloren gegangen sein könnte, ist festzuhalten:

Bedient sich eine Partei der Post zur Beförderung einer Eingabe, so ist die Post bloß als „verlängerter Arm“ der Partei anzusehen. Eine Partei, die eine fristgebundene Eingabe entgegen den allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht nicht „eingeschrieben“ zur Post gibt, sondern lediglich in den Postkasten wirft, nimmt das Risiko auf sich, die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht beweisen zu können. (VwGH 21.1.1995, 94/02/0400 ua.)

 

Bekanntermaßen handelt es sich bei Rechtsmittelfristen um gesetzliche Fristen, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht, weshalb der Behörde keine andere Möglichkeit offen stand, als den Einspruch als verspätet zurückzuweisen, ohne auf die Sache selbst eingehen zu können.

 

 

Zu II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Schön