LVwG-601625/2/FP

Linz, 06.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Pohl über die Beschwerde von D M, vertreten durch Dr. B B, Rechtsanwalt in  W, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 27. Oktober 2016, GZ. 0033372/2015,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60 zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Mit Straferkenntnis vom 27. Oktober 2016 warf die belangte Behörde der Beschwerdeführerin (Bf) vor, es als Zulassungsbesitzerin eines bestimmten Fahrzeuges unterlassen zu haben, der Behörde, entgegen § 103 Abs 2 KFG, die erforderliche Auskunft (Lenkererhebung vom 30. Juni 2015 betreffend den Tatzeitpunkt 14. April 2015, 8.44 Uhr, zugestellt am 9. Juli 2015) vorschriftsmäßig bis zum 23. Juli 2015 erteilt zu haben.

Aus der erteilten Lenkerauskunft sei nicht eindeutig hervor gegangen, wer im relevanten Zeitpunkt Lenker des Fahrzeugs gewesen sei.

Die belangte Behörde verhängte eine  Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe).

 

Die belangte Behörde begründete wie folgt:

 

„[…] Ausgangspunkt des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist eine Anzeige der ASFINAG vom 25.06.2015 wegen einer Übertretung des Bundesstraßenmautgesetzes am 14.04.2015, gerichtet gegen den Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x (A).

 

Mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 30.06.2015 wurde die Beschuldigte, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x (A) gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer das oben angeführte Kraftfahrzeug im Tatzeitpunkt gelenkt hat.

 

Nach dem, im Akt aufliegenden Rückschein (RSb), wurde diese Aufforderung am 09.07.2015 hinterlegt, somit ordnungsgemäß zugestellt und demzufolge die zweiwöchige Frist zur Auskunftserteilung ausgelöst.

 

Mit Schreiben vom 21.07.2015 hat die Beschuldigte eine Lenkerauskunft erteilt und dazu das von der Behörde bereitgestellte Formular herangezogen. Aus dieser Lenkerauskunft geht jedoch nicht eindeutig hervorgeht, wer im relevanten Zeitpunkt Lenker des KFZ war - es wurden zwei verschiedene Personen als Lenker angegeben - obwohl die erteilte Auskunft weder in sich widersprüchlich noch unklar hätte sein dürfen, sondern eine eindeutige Lenkerauskunft enthalten hätte müssen (VwGH 12.12.2001, 2001/03/0137).

Mit Strafverfügung vom 03.08.2015 wurde gegen die Beschuldigte wegen der im Spruch dargestellten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 81 Stunden) verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung hat die Beschuldigte, rechtsfreundlich vertreten Einspruch erhoben und diesen wie folgt begründet:

`Unbestritten ist, dass die Beschuldigte eine Lenkerauskunft am 21.07.2015 abgegeben hat und sohin innerhalb des gesetzten Zeitraumes bis zum 23.07.2015 den Erfordernissen der Stadt Linz nachgekommen ist. Eine Aufforderungshandlung im Zusammenhang mit einer Übertretung des Absatzes 2 des § 103 KFG muss den Vorwurf an die Beschuldigte umfassen, die Übertretung in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin des KFZ zu verantworten, weil es sich dabei nicht um ein Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VSTG, sondern um ein Tatbestandsmerkmal der verletzten Verwaltungsvorschrift handelt. In der Strafverfügung ist weder ausgeführt, welche Tathandlung die Beschuldigte gesetzt habe bzw. wo diese Tathandlung gesetzt worden sein sollte. Nach der Entscheidung des VwGH vom 14.05.1987 ZfVB 1988/3/1025 löst eine nicht dem Gesetz entsprechende Aufforderung die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftsverpflichtung des Zulassungsbesitzers nicht aus. Das Verlangen nach einer Auskunft im Sinne des §103 Abs. 2 KFG muss von einem einschreitenden Sicherheitsorgan - insbesondere bei FM-Abfragen - mit unmissverständlicher Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht werden. Aus dem Wort `Lenkererhebung` kann alleine nicht auf das Begehren um Auskunft darüber geschlossen werden, wann ein Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt, wem überlassen hatte. Auch ist in der Strafverfügung diese detaillierte Rechtsprechung und Meinung des VwGH nicht ausgeführt, weshalb beantragt wird in das Strafverfahren gegen Frau D M einzustellen.`

 

Für die erkennende Behörde ist der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen.

 

In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat die erkennende Behörde erwogen:

 

Gem. § 103 Abs. 2 KFG 1967 muss der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges der anfragenden Behörde Auskunft darüber erteilen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte müssen den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

 

Die Beschuldigte hat zwar in offener Frist eine Lenkerauskunft erteilt, diese stellte sich jedoch im Nachhinein als unrichtig heraus. Aus dieser Lenkerauskunft geht jedoch nicht eindeutig hervorgeht, wer im relevanten Zeitpunkt Lenker des KFZ war - es wurden zwei verschiedene Personen als Lenker angegeben - obwohl die erteilte Auskunft weder in sich widersprüchlich noch unklar hätte sein dürfen, sondern eine eindeutige Lenkerauskunft enthalten hätte müssen (VwGH 12.12.2001,2001/03/0137).

Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG ist erfüllt, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers nicht richtig und vollständig erfolgt ist. Eine Verletzung der Auskunftspflicht ist schon dann gegeben, wenn der Zulassungsbesitzer zwei oder mehrere Personen nennt, denen er das Lenken seines Kraftfahrzeuges überlassen hat. Den Zulassungsbesitzer trifft die Verpflichtung zur vollständigen Auskunftserteilung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit (VwGH 25.02.2015, 2014/02/0179).

 

Der Rechtfertigung der Beschuldigten, das Verlangen der gegenständliche Auskunft im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG sei nicht mit der unmissverständlicher Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht worden, habe nicht dem Gesetz entsprochen und demnach auch die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftsverpflichtung des Zulassungsbesitzers nicht ausgelöst, steht Folgendes entgegen:

 

Die Aufforderung zur Bekanntgebe des Fahrzeuglenkers vom 03.08.2015 lautete wie folgt:

 

`Sie werden als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x (A) gemäß § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) aufgefordert, der Behörde mittels des beiliegenden Formulars binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer das oben angeführte Kraftfahrzeug am 14.04.2015 um 08.44 Uhr auf der A1, Mautabschnitt Knoten Linz - Asten St. Florian, km 164,143, Richtungsfahrbahn: Wien/Auhof, gelenkt hat. Ihre Auskunft muss den Namen, Geburtsdatum und die genaue Anschrift der betreffenden Person enthalten. Können Sie die verlangte Auskunft nicht erteilen, so benennen Sie bitte jene Person, welche diese erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie sich gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 strafbar machen, wenn Sie die vorab verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens erteilen`

Der Wortlaut brachte `in unmissverständlicher Deutlichkeit für jeden am objektiven Wertmaßstab [objektivierte Maßfigur] zu beurteilenden Menschen` völlig klar und unmissverständlich zum Ausdruck, was gewollt wurde. Zusätzlich wurde ausdrücklich auf die Rechtsfolgen (Strafbarkeit) einer Nichterteilung der Lenkerauskunft hingewiesen.

 

Eine nicht ordnungsgemäße Anforderung der Lenkerauskunft ist - entgegen der Behauptung der Beschuldigten - nicht erblickbar.

 

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

 

Kraftfahrgesetz 1967 § 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

 

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zuführen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

(9) Die in diesem Bundesgesetz und in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten haben zu erfüllen, wenn

a) der Zulassungsbesitzer geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter; dies gilt jedoch nicht hinsichtlich von Fahrzeugen, zu deren Lenken der Zulassungsbesitzer das vorgeschriebene Mindestalter erreicht hat, sofern seine Geschäftsfähigkeit nicht auch aus anderen Gründen beschränkt ist;

b) der Zulassungsbesitzer gestorben ist, der zur Vertretung des Nachlasses Berufene;

c) der Zulassungsbesitzer eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine Genossenschaft ist, die aufgelöst oder beendigt worden ist, die Abwickler.

 

§ 134. Strafbestimmungen

 

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Obereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen dergleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen dergleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen dergleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Die Beschuldigte hat, obwohl sie als Zulassungsbesitzer schriftlich und nachweislich dazu aufgefordert wurde, der anfragenden Behörde nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt, wer das im Spruch angeführte Kraftfahrzeug im Tatzeitpunkt gelenkt hat.

 

Es ist somit der Tatbestand der der Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

Schuldfrage:

 

Das KFG 1967 sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn

•   einem Verbot zuwidergehandelt oder ein Gebot nicht befolgt wird und

• zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamsdelikt) und

• der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschuldigte hat im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt begangen.

 

Den Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung konnte sie mit ihrer Rechtfertigung nicht erbringen.

 

Der Beschuldigten trifft als Zulassungsbesitzerin gem. § 103 KFG 1967 die - im Verfassungsrang stehende - Verpflichtung zur Auskunftserteilung sowie die Verpflichtung die notwendige Aufzeichnungen zu führen. Dies wäre ihr persönlich auch zumutbar gewesen.

 

Nach dem, im Akt aufliegenden Rückschein (RSb), wurde die gegenständliche Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers - welche in unmissverständlicher Deutlichkeit für jeden am objektiven Wertmaßstab [objektivierte Maßfigur] zu beurteilenden Menschen als völlig klar und unmissverständlich zum Ausdruck brachte, was gewollt wurde - ordnungsgemäß zugestellt und demzufolge die zweiwöchige Frist zur Auskunftserteilung ausgelöst. Die Beschuldigte ist dieser Verpflichtung binnen 2 Wochen nicht ordnungsgemäß nachgekommen.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.

 

Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist; insofern spielt auch das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, eine entsprechende Rolle. Nach Abs. 2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dies bedeutet, dass die erkennende Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Eine Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 leg. cit. festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

 

Als strafmildernd wurde die Unbescholtenheit der Beschuldigten sowie die lange Verfahrensdauer gewertet, straferschwerend war kein Umstand.

 

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten ging die Behörde aufgrund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1500,- und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus.

 

Der Zweck des § 103 Abs. 2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden. Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat [Verfassungsbestimmung]. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Übertretungen der erwähnten Bestimmung können daher nicht als `Bagatelldelikte` mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden. Der Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG 1967 reicht bis zu 5.000 Euro (Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, LVwG-600758/2/Sch/SA). Im Lichte dieser Ausführungen wurde bei der Strafbemessung auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Übertretung des BStMG 2002 - welche Grundlage für die gegenständliche Lenkerauskunft darstellt - eine Mindeststrafe von € 300,00 vorgesehen hätte und eine weitere Herabsetzung der Strafe Spezial- sowie Generalpräventiven Grundsätzen entgegenstehen würde.

 

Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheint daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden der Beschuldigten angemessen.

 

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts-und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung.

 

[Hervorhebungen nicht übernommen]

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Bf mit Schriftsatz vom 10. November 2016 rechtzeitig Beschwerde, in der sie wie folgt vorbrachte:

 

[…] In außen bezeichneter Rechtssache wird gegen das Straferkenntnis, welches in der Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise als Bescheid betitelt wird, das Rechtsmittel der

 

BESCHWERDE

 

erhoben und ausgeführt wie folgt.

 

Der gesamte Inhalt der Straferkenntnis wird, außer `Punkt I., Tatbeschreibung`, als unrichtig zurückgewiesen.

 

In der Begründung zum Straferkenntnis führt die Behörde auf Seite 2 aus, dass aus dem im Akt erliegenden Rückschein (RSB) die Aufforderung am 09.07.2016 hinterlegt und somit ordnungsgemäß zugestellt wurde.

 

Damit wurde die zweiwöchige Auskunftserteilungsfrist ausgelöst.

 

Mit Schreiben vom 21.07.2015 hat die Beschuldigte innerhalb der gesetzten Frist selbst die Lenkerauskunft erteilt, siehe dazu Seite 2 letzter Absatz des Straferkenntnisses.

 

Demzufolge hat es die Beschuldigte keineswegs wie auf Seite 6, dritter Absatz des Straferkenntnisses, ausgeführt (die Beschuldigte hat, obwohl sie als Zulassungsbesitzerin schriftlich nachweislich dazu aufgefordert wurde, der anfragenden Behörde nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt, wer das im Spruch angeführte Kraftfahrzeug im Tatzeitpunkt gelenkt hat) unterlassen, binnen zwei Wochen darüber Auskunft zu erteilen, wer das im Spruch angeführte Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat.

 

Dass Straferkenntnis ist diesbezüglich widersprüchlich und schon deshalb zurückzuweisen.

 

Nachdem die Beschuldigte ja nicht selbst das Fahrzeug gelenkt hat, welches am 14.04.2015, um 08:44 Uhr auf der A1 im Mautabschnittsknoten Linz bis Asten - St. Florian, gelenkt wurde, sondern zwei Personen im Auto saßen, hat diese ordnungsgemäß angegeben, dass jedenfalls einer der beiden im Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt haben könnte.

 

Es ist daher die Beschuldigte ihrer Auskunftserteilungspflicht vollinhaltlich nachgekommen. Es wäre an der Behörde gelegen von den beiden genannten Personen dahingehend Informationen einzuholen, wer im genannten Zeitpunkt des 14.04.2015, um 08:44 Uhr das Fahrzeug gelenkt hat.

 

Die Behörde hat sohin einerseits den Inhalt des Straferkenntnisses widersprüchlich ausgeführt, indem sie einerseits behauptet, es wäre nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt worden, wer das im Spruch angeführte Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat und andererseits ist diese ihrer Verpflichtung zur Einholung des Nachweises, wer das Fahrzeug gelenkt hat, nicht nachgekommen.

 

Die Behörde führt dazu auf Seite 3, letzter Absatz, selbst aus (Diese Auskünfte müssen die Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten), das heißt die Behörde selbst bedient sich des Plurals, was also die Vermutung nach sich zieht, dass diese davon ausgeht, das auch mehrere Personen nacheinander/hintereinander ein Fahrzeugt gelenkt haben können.

Darüber hinaus führt die Behörde auf Seite 4, letzter Absatz, selbst aus (... so benennen Sie bitte jene Person, weiche diese erteilen kann. Diese trifft die Auskunftspflicht.) Mit diesem Terminus bestätigt die Behörde selbst, dass sie sich selbst die Auskunft von jener Person/jenen Personen einholen wird, die als von der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt im PKW anwesende bekannt gegeben worden ist.

 

Man verlangt damit von einem Staatsbürger nicht mehr, als dass dieser ordnungsgemäß Auskunft darüber erteilt, wer ein Fahrzeug gelenkt hat bzw. wer zu einem Tatvorwurf das Fahrzeug gelenkt haben könnte, wenn eine oder mehrere Personen im Fahrzeug sind oder waren, die alle über eine aufrechte Fahrerlaubnis (Führerschein) verfügen.

 

Es kann nicht an der Beschuldigten liegen nachzuforschen, wer im Zeitpunkt zum 14.04.2015, um 08:44 Uhr im Autobahnabschnitt A1 Mautabschnittsknoten Linz bis Asten - St. Florian beim Straßenkilometer 164,143 das Fahrzeug gelenkt hat.

 

Die Beschuldigte hat sohin ordnungsgemäß und ihrer Pflicht, als Staatsbürgerin nachkommend, innerhalb der gesetzten Frist Auskunft darüber erteilt, wer zu diesem Zeitpunkt in ihrem Fahrzeug gesessen ist und wer ihr Fahrzeug gelenkt haben könnte.

 

Es wird sohin beantragt

 

das Straferkenntnis, sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach als unrichtig zurückgewiesen und bekämpft. Insbesondere wird noch einmal auf den Widerspruch in der Tatbeschreibung und der Begründung hingewiesen und beantragt, das Verfahren gegen die Beschuldigte einzustellen.“   

 

[Hervorhebungen nicht übernommen]

 

I.3. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht (VwG) die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 15. November 2016 zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen. Das VwG entscheidet durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter (§ 2 VwGVG).

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt. Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil lediglich eine Rechtsfrage zu klären ist, keine 500 Euro übersteigende Strafe verhängt wurde und die anwaltlich vertretene Bf keine Verhandlung beantragt hat (§ 44 Abs 3 VwGVG).

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Mit Anzeige vom 25. Juni 2015 teilte die ASFINAG der belangten Behörde mit, dass mit dem auf die Bf zugelassenen PKW x am 14. April 2015 das Bundesstraßenmautgesetz übertreten wurde.

 

Die belangte Behörde richtete 30. Juni 2015 ein Schreiben an die Bf, mit welchem sie die Bf aufforderte, binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer das genannte Fahrzeug am 14. April 2015 um 8.44 Uhr auf der A1, Mautabschnitt Knoten Linz – Asten Sankt Florian, km 164,143, Richtungsfahrbahn: Wien/Auhof, gelenkt hat. (Schreiben vom 30. Juni 2016)

 

Im genannten Schreiben wurde die Bf darauf hingewiesen, dass die Auskunft Name, Geburtsdatum und die genaue Anschrift der betreffenden Person beinhalten müsse und die Bf, wenn sie die verlangte Auskunft nicht erteilen könne, jene Person benennen solle, die diese erteilen kann.

 

Das Schreiben enthielt zudem die Information, dass die Bf sich strafbar machen würde, wenn sie die Auskunft nicht, unrichtig oder nicht binnen der gesetzten Frist erteilen würde. (Schreiben vom 30. Juni 2015)

 

Das Schreiben wurde der Bf am 9. Juli 2015 zugestellt. (Rückschein)

 

Das von der Bf an die belangte Behörde retournierte Formular war wie folgt ausgefüllt (Ausfüllungen kursiv und unterstrichen):

 

Als Zulassungsbesitzer/in bzw. Verantwortliche/r gebe ich bekannt, dass

ý ich D M

das Kraftfahrzeug, auf das sich die ggstl. Anfrage bezieht, zum angeführten Zeitpunkt gelenkt. bzw. das Fahrzeug an dem mir bekannt gegebenen Ort abgestellt habe.

Ich bin geboren am x 1965 in Kosovska Mitrovica

Ich bin Besitzer des Führerscheins für die Gruppe(n) B

Ausgestellt von Scheibbs

 

¨ das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt von

Herrn/Frau D M

geboren am x 1992, in Scheibbs

wohnhaft in Waidhofen/Ybbs

Besitzer des Führerscheins für die Gruppe(n) B

Ausgestellt von MA Waidhofen/Ybbs

gelenkt bzw. an dem mir bekannt gegebenen Ort abgestellt wurde.

 

¨ ich die verlangte Auskunft nicht erteilen kann. Die Auskunftspflicht trifft

Herrn/Frau D M geb. x 1992

wohnhaft in W/Y

 

[…] (Retourniertes Formular)

 

 

II.3. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus den in Klammern angegebenen Beweismitteln. Aus dem genannten Formular ergibt sich auch, dass die Bf an jener Stelle, die dafür gedacht ist, sich selbst als Lenker zu benennen ein Kreuz gemacht hat und ihre eigenen Daten eingetragen hat.

Sie hat aber auch jene Bereiche, der für die Nennung anderer Personen dienen soll (Lenker bzw. Auskunftspflichtige) ausgefüllt und dort jeweils eine weitere Person benannt, ohne deren vollständige Adresse anzugeben. Dass die Bf eine unrichtige Auskunft erteilt hat gesteht sie im Ergebnis selbst zu, wenn Sie in Ihrer Beschwerde ausführt, nicht selbst gefahren zu sein, dies aber (u.A.) im Formular behauptet.

 

 

 

III. Rechtliche Beurteilung:

 

III.1. Rechtliche Grundlagen:

 

a)   § 103 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 43/2013) lautete:

 

§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

 (2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

[...]

 

b)   § 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 43/2013) lautete:

 

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[…]

 

III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

III.2.1. Mit Erkenntnis vom 7. Juli 2016, Ra 2016/02/0141 hat der  Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 erfüllt ist, wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers nicht richtig und vollständig erfolgt ist (vgl. E 3. November 2000, 2000/02/0194).

Am 25. Februar 2015 (Ra 2014/02/0179) führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Verletzung der Auskunftspflicht iSd § 103 Abs. 2 KFG 1967 schon dann gegeben ist, wenn der Zulassungsbesitzer zwei oder mehrere Personen nennt, denen er das Lenken seines Kraftfahrzeuges überlassen hat; den Zulassungsbesitzer treffe die Verpflichtung zur vollständigen Auskunftserteilung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit.

In seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2001, 2001/03/0137 stellte der Verwaltungsgerichtshof folgendermaßen dar:

„Dem Zulassungsbesitzer stehen verschiedene Handlungsalternativen zur Erfüllung der Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 zur Verfügung: Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten, per Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann (Hinweis E 31.3.2000, 96/02/0050).

Hier: Der Beschuldigte hat zur Erteilung der Lenkerauskunft das von der Behörde bereitgestellte Formular herangezogen. Da die Wahl der Form für die Erteilung der Auskunftspflicht nichts daran ändert, dass die erteilte Auskunft weder in sich widersprüchlich noch unklar sein darf, muss dem vom Beschuldigten ausgefüllten Formular eine eindeutige Lenkerauskunft zu entnehmen sein (dem wurde im vorliegenden Fall nicht entsprochen; ausführliche Begründung im E).“

 

Die von der Bf erteilte Auskunft ist in sich widersprüchlich, nach ihrem eigenen Vorbringen unrichtig, und was die Angaben zu der von der Bf unterschiedlichen Person anbetrifft, unvollständig.

 

Obwohl die Bf nunmehr behauptet, nicht selbst gefahren zu sein, hat sie sich im Formular selbst als Lenkerin benannt. Sie hat auch das Kreuz an der Bezug habenden Stelle gesetzt. Zudem hat die Bf angegeben, dass eine andere Person gefahren sein soll und hat sie diese zusätzlich als auskunftspflichtige Person angegeben. Wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat, bleibt im Dunkeln.  

 

Nicht nur, dass die Bf schon in Bezug auf sich, eine objektiv unrichtige Angabe gemacht hat, hat sie zudem eine weitere Person namhaft gemacht, deren Daten sie unvollständig, ohne Bekanntgabe der vollständigen Adresse, übermittelt hat (siehe dazu die o.a. Judikatur).

 

Die Ausführungen der Bf in ihrer Beschwerde, sie sei der Auskunftspflicht vollinhaltlich nachgekommen und hätte die belangte Behörde diesbezügliche Informationen einholen müssen, ist insofern weder nachvollziehbar noch rechtlich richtig.

 

Zum Zweck des § 103 Abs 2 KFG führt der VwGH aus:

„Der Best des Abs 2 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fz jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Beh festgestellt werden kann. (VwGH v. 23. März 1972, 1615/71)“

 

Es geht also bei der Bestimmung des in Verfassungsrang stehenden § 103 Abs 2 KFG gerade darum, dass die Behörde keine Ermittlungen pflegen muss um den wahren Lenker ausfindig zu machen, sondern es sich gewissermaßen um eine Bringschuld des Zulassungsbesitzers handelt, der bei Zur-Verfügung-Stellung seines Fahrzeuges an andere Personen gewisse Vorkehrungen zu treffen hat, um zu jederzeit jene Person namhaft machen zu können, der er sein KFZ zum Lenken zur Verfügung gestellt hat.

 

Soweit die Bf eine Unschärfe in der Begründung des Straferkenntnisses zu erkennen vermeint, sei sie darauf hingewiesen, dass sie dieses (S. 3) falsch wiedergibt, weil dort vom Namen (Einzahl) und nicht den Namen (Mehrzahl), wie von ihr dargestellt, die Rede ist. Auch sonst wäre dieser Umstand allerdings ohne Belang, weil sich die Verpflichtung der Bf aus dem Gesetz und dem klar und deutlich formulierten Aufforderungsschreiben der belangten Behörde ergibt.

Auch das verkürzt wiedergegebene Zitat auf Seite 3 der Beschwerde kann der Bf nicht zum Erfolg verhelfen, zumal die Verpflichtung zur Benennung einer Auskunftsperson nach dem Buchstaben des Gesetzes nur dann besteht (subsidiär), wenn dem Zulassungsbesitzer der tatsächliche Fahrzeuglenker unbekannt ist. Auch diese Auskunft muss aber vollständig sein, was mangels Angabe der vollständigen Adresse, nicht der Fall war.

 

Die Bf ist ihrer Verpflichtung, eine richtige, vollständige und in sich nicht widersprüchliche Lenkerauskunft zu erteilen, nicht nachgekommen. Sie hat an alle möglichen Stellen des von ihr benutzten Formulars Angaben gemacht, die sich gegenseitig ausschließen und damit eine widersprüchliche Auskunft erteilt. Zudem hat sie die Auskunft nur im Hinblick auf sich selbst vollständig erteilt. Die Adresse der anderen Person hat sie nicht angegeben.

Sie hat damit den Tatbestand der Blankettstrafbestimmung des § 134 Abs 1 KFG iVm § 103 Abs 2 KFG in objektiver Hinsicht erfüllt und die Lenkerauskunft damit nicht binnen der ihr gesetzten Frist vorschriftsmäßig erteilt.

  

III.2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

§ 5 Abs. 1 S 2 VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehor­samsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vor­­schrift „kein Verschulden trifft“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 5).

 

Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung ihres fahrlässigen Handelns hätte die Bf im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzulegen gehabt, was für ihre Entlastung spricht.

 

Die Bf hat keinerlei Vorbringen erstattet, das ihrer Entlastung dienlich wäre. Im Gegenteil. Die Bf führt in ihrer Beschwerde aus, sie habe das Fahrzeug nicht gelenkt und erbringt damit den Beweis, dass sie die Lenkerauskunft schon in Bezug auf ihre Lenkereigenschaft falsch ausgefüllt hat.

 

Sie hat den Tatbestand daher auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Bf subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre, die verlangte Auskunft gesetzgemäß zu erteilen. Vielmehr ergibt sich aus ihrem Vorbringen, dass die Bf selbst im Fahrzeug anwesend war, es für sie sohin ein Leichtes gewesen wäre sich selbst oder die andere im Fahrzeug anwesende Person als Lenker zu benennen.

 

Ein Grund, die Auskunft nicht zu erteilen, bestand aus den oben dargestellten Gründen nicht. Die Bf handelte damit schuldhaft.

 

III.3. Zur Strafbemessung  

 

Die Bf hat sich in ihrer Beschwerde nicht zur Höhe der Strafe bzw. deren Bemessung durch die belangte Behörde geäußert.

 

Diese ging von einem Einkommen von 1500 Euro und keinem Vermögen aus.

 

Angesichts der Tatsache, dass die belangte Behörde einen Betrag von 80 Euro, also lediglich 6 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro) verhängt hat, vermag das Verwaltungsgericht in der Bemessung der Geldstrafe keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, zumal die verhängte Geldstrafe selbst bei niedrigsten Einkommen oder Einkommenslosigkeit tat- und schuldangemessen wäre. Der Gesetzgeber mit der hohen Maximalstrafdrohung und der Tatsache, dass er die vorliegende Bestimmung in Verfassungsrang erhoben hat zum Ausdruck gebracht, dass Verstößen gegen § 102 Abs 2 KFG ein hoher Unrechtsgehalt innewohnt. Es besteht ein hohes gesellschaftliches Interesse daran, Personen, die Verkehrsverstöße begehen, zur Verantwortung ziehen zu können. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist daher hoch und ist die Intensität seiner Beeinträchtigung auch beträchtlich, zumal die Bf mit ihrem Verhalten eine zielgerichtete Verfolgung des Täters behindert. Auch aus spezial- und generalpräventiver Sicht vermag das VwG insofern keine Mängel in der Bemessung der verhängten Strafe zu erkennen.

 

Auch die Ersatzfreiheitsstrafe wurde von der belangten Behörde im richtigen Verhältnis zur Geldstrafe bemessen.

 

III.4. Kosten

 

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

Der Bf waren insofern 60 Euro an Verfahrenskosten vorzuschreiben.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.  Pohl