LVwG-601642/2/ZO

Linz, 06.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Zöbl über die Beschwerde des Herrn F M, geb. 1970, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau des Bezirkes Steyr-Land vom 13.10.2016, GZ: VerkR96-2424-2016 betreffend eine Übertretung des GGBG

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt.

 

 

II.      Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (im Folgenden: belangte Behörde) hat dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis eine näher ausgeführte Übertretung des GGBG in seiner Eigenschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit zur Vertretung nach außen Berufenen und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften Verantwortlichen der F M GmbH vorgeworfen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf zusammengefasst aus, dass er zum Tatzeitpunkt nicht unbeschränkt haftender Gesellschafter und nicht zur Vertretung nach außen Berufener der F M GmbH gewesen sei.

 

3. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 17.11.2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie das Firmenbuch. Bereits daraus ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, weshalb keine öffentliche Verhandlung erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

In einer Anzeige der Polizei wird dem Verantwortlichen der F M GmbH, eine Übertretung des GGBG als Beförderer eines Gefahrguttransportes am 29.6.2016 vorgeworfen. Zu diesem Zeitpunkt war laut Firmenbuch Herr H M, geb. 20.3.1967, handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens. Er vertritt dieses seit 19.6.2012 selbständig. Der Bf hingegen ist Gesellschafter des Unternehmens. Aus dem Akt geht nicht hervor, dass er gemäß § 9 Abs. 2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten bestellt worden wäre.

 

 

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs. VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 GmbH-Gesetz wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

5.2. Der Bf ist als Gesellschafter einer der Eigentümer der F M GmbH, er ist jedoch nicht deren Geschäftsführer. Das Unternehmen wird gemäß § 18 GmbHG durch seinen Geschäftsführer H M nach außen vertreten. Dies ergibt sich auch aus dem Firmenbuch. Der Bf ist daher für die ihm vorgeworfene Übertretung gemäß § 9 Abs. 1VStG nicht strafrechtlich verantwortlich und es gibt auch keinen Hinweis, dass er als verantwortlicher Beauftragter bestellt ist.

 

Der Beschwerde war daher stattzugeben und das Verfahren gegen ihn einzustellen.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 VStG ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Zöbl