LVwG-700188/10/MB/BD

Linz, 02.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Brandstetter über die Beschwerde des F D, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Juli 2016, GZ: Pol96-236-2016/Gr, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG iVm §§ 1 Abs. 1 und 10 Abs. 1 lit a des
Oö. Polizeistrafgesetzes 1979, LGBl. Nr. 36/1979,
wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben als eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verhängt wird. Darüber hinaus wird der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bestätigt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (in der Folge: belangte Behörde) vom 18. Juli 2016, GZ: Pol96-236-2016/Gr, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 1 Abs. 1 und 2 iVm § 10 Abs. 1 lit. a Oö. Polizeistrafgesetz 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:

 

„Sie haben am 22.4.2016 um 2:34 Uhr in 4020 Linz, H 20, den öffentlichen Anstand verletzt, indem Sie die Beamten der Polizeiinspektion Linz während der Amtshandlung u.a. mit den Worten „Ihr seids alle Idioten! Du kannst mich mal!“ lautstark anschrien. Dies konnte von mehreren dort anwesenden Personen wahrgenommen werden.

Ihr Verhalten in der Öffentlichkeit verstieß damit gegen die allgemeinen anerkannten Grundsätze der guten Sitte.“

 

In ihrer Begründung führt die belangte Behörde ua. Folgendes aus:

„(…)

 

2. Zu diesem Ergebnis gelangte die Behörde auf Grund folgender Beweismittel:

 

Auf Grund der Anzeige der Landepolizeidirektion Linz vom 10.5.2016 wurde Ihnen die ggst. Übertretung mit Strafverfügung vom 19.5.2016 zur Last gelegt.

 

Gegen diesen Strafbescheid haben Sie binnen offener Frist Einspruch erhoben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Beamten sehr unfreundlichen und rassistisch gewesen seien. Weiters sei außer Ihnen und den Beamten keine einzige Person in der Nähe gewesen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Polizeistrafgesetz begeht, wer den öffentlichen Anstand verletzt, eine Verwaltungsübertretung.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 Polizeistrafgesetz ist, im Sinne des Abs. 1, jedes Verhalten in der Öffentlichkeit als Anstandsverletzung anzusehen, dass einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.

 

Die ggst. Übertretung wurde Ihnen auf Grund der dienstlichen Wahrnehmungen der einschreitenden Beamten zur Last gelegt.

In der Anzeige wurde dezidiert festgehalten, dass Sie bei der Anhaltung am H die Tür aufgerissen und aus dem Fahrzeug geschrien haben. Auch im Zuge der Amtshandlung haben Sie sich beschwert und die Beamten beschimpft.

 

Es gibt für die hs. Behörde keinen Grund an den Angaben 'der unter Diensteid stehenden Beamten zu zweifeln.

Ihre Angaben hingegen können nur als Schutzbehauptung gewertet, da Sie als Beschuldigter nicht der Wahrheitspflicht unterliegen und sich daher in jede Richtung rechtfertigen können.

 

Die objektive Tatseite ist somit für die hs. Behörde als erwiesen anzusehen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

 

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Sie haben in dieser Hinsicht nichts Glaubhaftes vorbringen können, was Ihre Verantwortung für die Verwaltungsübertretung verhindern würde.

 

Die Tat ist Ihnen daher auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

4. Strafbemessung:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Polizeistrafgesetz (PolStG) sind die Verwaltungsübertretungen gemäß den §§ 1, 1a und 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, bei Übertretungen nach den §§ 1 und 3 mit Geldstrafen bis 360 Euro zu bestrafen.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die ggstl. Strafdrohung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Diesem Schutzzweck haben Sie jedenfalls zuwider gehandelt.

 

Ihre Einkommensverhältnisse wurden entsprechend Ihren Angaben berücksichtigt.

 

Sonstige strafmildernde oder straferschwerende Gründe konnten nicht gefunden werden.

 

Die verhängte Geldstrafe ist als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen zu betrachten. Die Verhängung einer Geldstrafe war weiters vor allem aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um Sie von weiteren Übertretungen des Oö. Polizeistrafgesetzes abzuhalten und Sie dazu zu bewegen, der Einhaltung der Gesetzesvorschriften in Hinkunft mehr Augenmerk zu schenken.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG hat der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Dieser Beitrag ist mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Daher waren die o.a. Kosten vorzuschreiben.“

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig per E-Mail eingebrachte Beschwerde vom 17. August 2016:

 

„Ich habe wieder einen Brief mit dem oben genannten Geschäftszeichen erhalten. Nun erhebe ich wieder Einspruch. Auch in meinem ersten Mail habe ich Ihnen den Vorfall geschildert und bleibe der gleichen Meinung. Ich habe die Beamten nicht beschimpft und das stimmt auch. Wenn ich die Beamten derart beschimpft habe und es angeblich andere Personen gehört haben, wieso haben sie mich nicht mitgenommen? Wenn ich nicht glaubwürdig aufscheine wieso geben Sie mir die Möglichkeit Einspruch zu erheben? Bitte um schriftliche Bestätigung.“

 

3. Mit Schreiben vom 19. September 2016  legte die belangte Behörde den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Bf und des amtshandelnden bzw. beinwohnenden Polizeibeamten.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von unter Punkt I. 1 und 2 dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus, zusätzlich dazu ist aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachfolgender Sachverhalt festzustellen:

 

Der Bf war am verfahrensgegenständlichen Tattag und zur verfahrensgegenständlichen Tatzeit mit seinem KfZ zwischen der M und dem H in Linz als Bote unterwegs. Der Bf fuhr von Höhe “J“ weg Richtung H, wobei er bei der Xbank hielt, um einen Koffer zuzustellen. Sodann ist er weiter Richtung H gefahren und hielt letztlich im Bereich der Ybank. Der Bf wurde von zwei Polizisten zum Zweck einer Verkehrskontrolle am H angesprochen, nachdem die Polizisten dem Bf seit der Xbank gefolgt waren. Im Zuge dieser Kontrolle kam es zu einer sehr lautstarken Diskussion, welche auch von vorbeikommenden Menschen (ca. 2.34 Uhr in der Früh) wahrgenommen wurde, sodass diese Menschen auch stehen geblieben sind. Die Lautstärke kann als Schreien bezeichnet werden und wurde mit von einem allgemeinen, als aggressiv wertbaren, Verhalten begleitet (Türe aufreißen). Im Hinblick auf die Wortwahl kann vom erkennenden Gericht lediglich mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der Bf sich allgemein über das Kontrollverhalten der Beamten und die allgemeine gesellschaftliche und wirtschaftliche Situation beschwert hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bf die Beamten als „Idioten“ bezeichnet hat.

 

Zu diesem Ergebnis gelangt das erkennende Gericht nach Anhörung des Bf und der beiden Polizeibeamten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Bf legte glaubhaft dar, dass er keine beleidigenden Worte benutzt hat. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte vom erkennenden Gericht wahrgenommen werden, dass der Bf in Bezug auf die ihm vorgeworfene Tat sehr aufgebracht, lautstark und emotional diskutiert. Er achtet jedoch sehr auf seine Wortwahl und versucht – auch ob der Lautstärke – den agierenden Personen verbal nicht zu nahe zu treten. Insofern kann vom erkennenden Gericht das als Schreien zu wertende Verhalten als glaubhaft nachvollziehbar festgestellt werden. Im Bereich der Wortwahl ist jedoch zu bemerken, dass der Bf seine Worte auch in der Emotion bewusst wählt und zudem auch Seitens der einschreitenden Beamten erwähnt wurde, dass diese Wortwendungen im Wegfahren vom Bf verwendet worden seien. In Zusammenschau mit dem Eindruck des Bf in der ömV und dem Umstand des Wegfahrens ergeben sich beim erkennenden Gericht Zweifel am tatsächlichen Aussagewortlaut. Im Hinblick auf die vorhandenen Passanten ist zu erkennen, dass der nicht amtsführende Beamte die beste Möglichkeit gehabt hat, das Umfeld zu erkennen. Im Hinblick auf den Bf ist zu erkennen, dass es für das erkennende Gericht nach dessen Verhalten in der ömV nachvollziehbar erscheint, dass er sein Umfeld nicht entsprechend den Tatsachen wahrgenommen hat, da er zu sehr in seine „Diskussion“ und die Amtshandlung „vertieft“ war.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Polizeistrafgesetz 1979 begeht, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 Oö. Polizeistrafgesetz 1979 ist als Anstandsverletzung im Sinne des Abs. 1 jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Oö. Polizeistrafgesetz 1979 sind Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 1 und 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.

 

2.1. Strafbar im Sinn des § 1 Abs. 1 PolStG ist sohin ein Verhalten, das den Anstand verletzt und nicht durch eine andere Verwaltungsstrafnorm oder durch einen gerichtlichen Straftatbestand sanktioniert wird. Nach § 1 Abs. 2 Oö. PolStG ist unter Anstandsverletzung jenes Verhalten zu verstehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitten bildet und zudem in der Öffentlichkeit gesetzt wird.

 

Für die Erfüllung des vollständigen objektiven Tatbestandes ist als weiteres Tatbestandsmerkmal die Folge der Verletzung des Anstandes (Erfolgsdelikt) erforderlich. Unter Erfolg im Sinne der Erfolgsdelikte ist der Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren Wirkung in der Außenwelt zu verstehen. Der Eintritt dieses Erfolges ist ein objektives Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung. Der Erfolgseintritt muss eine kausale Folge des auch sonst tatbestandsmäßigen Verhaltens sein (Rangger, Oberösterreichisches Landespolizeirecht, ProLibris, 2009, 61, Rz A9). 

 

Durch die Judikatur wurde ua. die provokante, verbale Zurechtweisung von Polizeibeamten in einer schulmeisterlichen Art ohne gerechtfertigten Grund als den Anstand grob verletzend qualifiziert (Rangger, Oberösterreichisches Landespolizeirecht, ProLibris, 2009, 61, Rz A13 FN 73 mwN).

 

2.2. Es ist nun unbestritten, dass eine im Bereich einer Straße vor mehreren Personen geführte Amtshandlung als in der Öffentlichkeit durchgeführt anzusehen ist, zumal die Äußerungen des Bf durchaus von mehreren Personen auch tatsächlich gehört werden konnten.

 

2.3. Im Hinblick ist auf den von § 1 Oö. PolStG geforderten Erfolg ist zu erkennen, dass durch das Verhalten des Bf auch der öffentliche Anstand verletzt wurde, da ein derartig verbal aggressiver Umgang (Schreien, sonstiges Verhalten) mit dienstversehenden Organen der öffentlichen Aufsicht nicht den allgemein anerkannten Grundsätzen der guten Sitte entspricht.

 

2.4. Es ist somit das Tatbild als erfüllt anzusehen.

 

2.5. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand ist zu erkennen, dass Fahrlässigkeit als ausreichend anzusehen ist. Ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Bf, ausgestattet mit dessen Sonderwissen, hätte sich in der konkreten Situation nicht wie der Bf verhalten, sondern hätte in normaler Lautstärke und Gestik mit dem Beamten die Verkehrskontrolle abgeführt. Insofern ist zumindest Fahrlässigkeit beim Bf anzunehmen.

 

3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl ua VwSlg 8134 A/1971). § 19 Abs 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46 VStG) erfolgt. Darüber hinaus normiert Abs 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbes. Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs. 3 leg cit ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen ua im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl § 34 StGB).

 

3.1. Der von der belangten Behörde durchgeführten Strafbemessung wird vom Bf im Wesentlichen nicht entgegengetreten. Lediglich das Einkommen wird in Abweichung zur Strafbemessung der belangten Behörde mit ca. 910 EUR dargelegt. Dies erscheint dem erkennenden Gericht als nachvollziehbar, da der Bf seiner Tätigkeit als Zusteller nunmehr aufgrund Bandscheibenvorfalles nicht mehr nachgegangen werden kann. Dem tritt die belangte Behörde in der ömV auch nicht entgegen.

 

In Zusammenschau mit der Reduzierung des Handlungsunwertes erkennt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 50 EUR (23 EFS) als tat- und schuldangemessen.

 

4.1. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.

 

4.2. Die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde waren gem. § 64 Abs. 2 VStG aufgrund des Mindestbetrages von 10 EUR nicht zu reduzieren.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B r a n d s t e t t e r