LVwG-000156/13/ER

Linz, 17.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des W P, geb. x, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. April 2016, GZ: 0016738/2016, wegen einer Übertretung nach dem Oö. Hundehaltegesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. November 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

 

II.       Gemäß § 52 Abs 8 und 9 VwGVG hat der Beschwerdeführer weder einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens noch zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis vom 26. April 2016, GZ: 0016738/2016, verhängte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) über den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine Geldstrafe in Höhe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) mit folgendem Spruch:

 

„Sie haben am 9.3.2016 um 07:42 Uhr, in L, S-gasse 5 (öffentlicher Ort im Ortsgebiet), Ihre beiden Schäferhunde nicht an einer 1,5 Meter langen Leine oder mit Maulkorb geführt und somit gegen die Leinen- oder Maulkorbpflicht verstoßen.“

Der Bf habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs 1 iVm § 15 Abs 1 Z 5 Oö. Hundehaltegesetz begangen.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bf gegen die zum selben Tatvorwurf ergangene Strafverfügung vom 18. März 2016 fristgerecht Einspruch erhoben habe, wobei er ausgeführt habe, dass der Tatort nicht stimme. Er habe vorgebracht, sich nicht auf der S-gasse – somit auf öffentlichem Grund – aufgehalten zu haben, sondern auf einem privaten Feldweg am Grundstück des an die S-gasse anliegenden Bauern entlang gegangen zu sein. Der Bf habe ferner angegeben, von zwei Polizisten am Rand der S-gasse angehalten und aufgefordert worden zu sein, seine Hunde vom Feld herbeizurufen, was er auch befolgt habe. Der Bf habe vorgebracht, sich mit seinen Hunden auf einem privaten Grundstück und nicht auf öffentlichem Grund aufgehalten zu haben, weshalb der vorgehaltene Straftatbestand auf ihn nicht zutreffe.

Die belangte Behörde hielt dazu fest, dass aufgrund der Anzeige der Polizei, in der der genaue Tatort beschrieben sei, dieser für die belangte Behörde erwiesen sei. Eigene Feststellungen zum Tatort traf die belangte Behörde nicht, auch gab sie die Anzeige der Polizeibeamten nicht wieder. Der Bf habe den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Zumal es sich um ein Ungehorsamsdelikt handle, sei von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, da der Bf nicht die Übertretung an sich, sondern nur den Tatort bestritten habe.

Strafmildernd wertete die belangte Behörde die gänzliche Unbescholtenheit des Bf, Straferschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen. Daher sei die Strafe unter Berücksichtigung des angenommenen Einkommens des Bf tat- und schuldangemessen.

 

I.2. Mit E-Mail vom 5. Mai 2016 brachte der Bf gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Beschwerde ein und beantragte die Einstellung des Strafverfahrens. Begründend führte er aus, dass die vorgeworfene Verletzung der Verwaltungsvorschrift nicht auf öffentlichem Grund – nämlich dem Standort S-gasse 5 – stattgefunden habe. Vielmehr hätten sich die Hunde ohne Leine auf dem westlich der S-gasse im Privatbesitz befindlichen Feld aufgehalten. Er habe am westlichen Straßenrand der S-gasse auf Höhe Hausnummer 5 die Hunde an die Leine genommen. Die Leine, an der beide Hunde geführt würden, sei 1,6 Meter lang.

 

I.3. Mit Schreiben vom 6. Mai 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. November 2016.

 

I.4. Es steht folgender entscheidungsrelevanter  S a c h v e r h a l t  fest:

 

Am 9. März 2016 um 07:42 Uhr wurde der Bf von zwei Polizeibeamten auf Höhe S-gasse 5 in L angehalten, da seine beiden Hunde ohne Leine und Maulkorb auf dem zum landwirtschaftlichen Gebäude L-straße 69a in L gehörenden uneingezäunten, frei zugänglichen Grundstück gelaufen sind. Nach Aufforderung der Polizeibeamten nahm der Bf seine beiden Hunde auf Höhe der Hausnummer S-gasse 5 an eine 1,6 Meter lange Leine.

Ob sich die Hunde des Bf auch auf der S-gasse ohne Leine und Maulkorb aufgehalten haben, kann nicht festgestellt werden.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich völlig widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt – insbesondere dem Einspruch gegen die Strafverfügung, der Beschwerde, der damit übereinstimmenden Anzeige der beiden Polizeibeamten und den Aussagen des Bf und der beiden zeugenschaftlich einvernommenen Polizeibeamten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Dass nicht festgestellt werden kann, ob sich die Hunde auch auf der S-gasse ohne Leine und Maulkorb aufgehalten haben, ergibt sich aus den Aussagen jener beiden zeugenschaftlich einvernommenen Polizisten, die die Amtshandlung zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt durchgeführt haben. Beide Polizisten gaben an, sich nicht mehr erinnern zu können, ob die Hunde auch auf der S-gasse ohne Leine geführt worden seien. Der Bf gab hingegen sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch in seinen Eingaben an, dass sich die Hunde nur auf dem Feld bzw der Wiese ohne Leine aufgehalten hätten, er habe die Hunde noch in der Wiese an die Leine genommen. Es konnte daher nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen werden, ob der Bf seine Hunde zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt auf der S-gasse ohne Leine und Maulkorb geführt hat.

 

 

III. Gemäß § 6 Abs 1 Oö. Hundehaltegesetz in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl Nr 11/2013 müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.

 

Gemäß § 6 Abs 6 Oö. Hundehaltegesetz darf eine Leine höchstens 1,5 Meter lang sein. ...

 

Gemäß § 1 Abs 2 Z 3 Oö. Hundehaltegesetz ist öffentlicher Ort ein Ort, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist.

 

Gemäß § 15 Abs 1 iVm Abs 2 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, wer

...

5. gegen die Leinenpflicht oder Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs 1 oder 2 verstößt,

...

7a. eine Leine oder einen Maulkorb verwendet, der nicht den Bestimmungen des § 6 Abs 6 entspricht.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis 96/07/0002 vom 19. September 1996 Folgendes fest: „Der Tatort ist essentielles Element der in den Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z. 1 VStG aufzunehmenden als erwiesen angenommenen Tat. Wurde der Beschwerdeführer im Straferkenntnis erster Instanz wegen Ablagerungen auf dem Grundstück ... bestraft, dann bedeutete die von der belangten Behörde vorgenommene Änderung der Bezeichnung des betroffenen Grundstückes mit ... rechtlich eine Auswechslung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat durch eine solche Neubezeichnung des Tatortes, mit dem dieser nicht bloß konkretisiert, sondern im Verhältnis zu dem im erstinstanzlichen Straferkenntnis konkretisiert gewesenen Tatort geändert wurde. Zu einem solchen Austausch eines wesentlichen Tatbestandselementes der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung war die Berufungsbehörde aber auch dann nicht berechtigt, wenn sie damit nur einen der Strafbehörde erster Instanz unterlaufenen Irrtum richtig stellen wollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 1994, 92/07/0139).“

 

Beim Erfordernis einer genauen Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z 1 VStG kommt es darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (VwGH 5.9.2013, 2013/09/0065 uHa VwGH 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).

 

IV.2. Der Bf bestreitet den im bekämpften Straferkenntnis vorgeworfenen Tatort S-gasse 5. Völlig unbestritten führte der Bf zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt seine beiden Hunde auf dem zum Gebäude L-straße 69a in L gehörenden landwirtschaftlichen Nutzgrundstück ohne Leine und Maulkorb. Unbestritten blieb ferner, dass der Bf auf Höhe des Hauses S-gasse 5 von den Polizeibeamten angehalten wurde.

 

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Bf ausdrücklich vorgeworfen, die Verwaltungsübertretung „in L, S-gasse 5 (öffentlicher Ort im Ortsgebiet)“ begangen zu haben. Dieser Vorwurf deckt sich wörtlich mit jenem der Strafverfügung, der auch vom Bf im dagegen gerichteten Einspruch vor allem hinsichtlich des Tatorts bereits bestritten wurde. Die belangte Behörde traf im angefochtenen Straferkenntnis keine Feststellungen zum Tatort, sondern verwies lediglich auf die Anzeige der einschreitenden Polizeibeamten. Die Anzeige wurde aber weder im Straferkenntnis wiedergegeben, noch hat der Bf im laufenden Verwaltungsstrafverfahren Einsicht in den Akt samt der Anzeige genommen. Vielmehr brachte er in der Beschwerde vor, keine Akteneinsicht genommen zu haben, weshalb ihm auch die im Straferkenntnis genannten dienstlichen Wahrnehmungen der Polizeibeamten nicht bekannt gewesen seien.

 

Zumal dem Bf im gesamten Verwaltungsstrafverfahren immer nur die Adresse S-gasse 5 als Tatort vorgeworfen wurde und ihm mangels in Anspruch genommener Akteneinsicht auch die verfahrensauslösende Anzeige nicht bekannt war, musste der Bf aufgrund der Formulierung des Spruchs davon ausgehen, dass ihm vorgeworfen wurde, auf der S-gasse – und zwar bei Hausnummer 5 – eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Dies geht auch eindeutig aus seinen Schriftsätzen hervor, in denen er sich stets hinsichtlich des vorgeworfenen Tatorts S-gasse 5 verteidigte.

 

Da sich das Straferkenntnis ausschließlich auf den Tatort „L, S-gasse 5 (öffentlicher Ort im Ortsgebiet)“ bezieht und der Bf wegen einer Verwaltungsübertretung an diesem Tatort bestraft wurde, wäre eine Änderung des Tatorts durch das Oö. Landesverwaltungsgericht eine unzulässige Neubezeichnung, die iSd zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einer Auswechslung der Tat gleichkommen würde.

 

IV.3. Ferner können dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zwei unterschiedliche Tatvorwürfe entnommen werden, die einander jedoch ausschließen.

Einerseits ist dem Spruch ein offensichtlich vorgeworfener Verstoß gegen die Leinen- oder Maulkorbpflicht gemäß § 6 Abs 1 Oö. Hundehaltegesetz zu entnehmen, andererseits aber auch ein Verstoß gegen die in § 6 Abs 6 leg.cit. geregelte Pflicht, einen Hund an einer höchstens 1,5 Meter langen Leine zu führen. Wird an einem bestimmten Tatort zu einer bestimmten Zeit ein Verstoß gegen die Leinenpflicht begangen, kann aber nicht zur selben Zeit am selben Ort ein Verstoß gegen die Pflicht, einen Hund an einer höchstens 1,5 Meter langen Leine zu führen, begangen werden. Denn entweder wird der Hund ohne Leine geführt – was einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Oö. Hundehaltegesetz darstellen kann, oder die Leine, an der der Hund geführt wird, ist zu lang – was einen Verstoß gegen § 6 Abs 6 leg.cit. begründen kann. Beide Verstöße können hingegen nicht zur selben Zeit begangen werden.

 

Zwar hat der Bf eingestanden, dass die Leine, die er zum Führen seiner Hunde verwendet, 1,6 Meter lang ist, jedoch wurde ihm als verletzte Verwaltungsvorschrift ausschließlich § 6 Abs 1 iVm der damit korrespondierenden Strafnorm § 15 Abs 1 Z 5 Oö. Hundehaltegesetz vorgeworfen, wogegen sich der Bf auch ausschließlich verteidigt hat. In der Begründung gab die belangte Behörde lediglich den Einspruch des Bf gegen die Strafverfügung wieder, ließ jedoch nicht erkennen, auf welche Weise sie eine Subsumtion vornahm.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0049 uHa VwGH 23.4.2013, 2010/09/0005).

 

Zumal dem Spruch widersprüchliche Tatvorwürfe zu entnehmen sind, jedoch als verletzte Verwaltungsvorschrift bloß jene betreffend die Verletzung der Leinen- bzw Maulkorbpflicht genannt wurde, würde eine Änderung des Spruchs auf den Vorwurf, der Bf habe seine Hunde auf der S-gasse nicht an einer höchstens (was zu ergänzen wäre) 1,5 Meter langen Leine geführt unter gleichzeitigem Austausch der verletzten Verwaltungsvorschrift daher wiederum einen iSd oben zitierten Rechtsprechung des VwGH unzulässigen Austausch der Tat darstellen.

 

Darüber hinaus ist der Spruch so gefasst, dass bloß die Subsumtion unter die Verwaltungsvorschrift der Leinen- bzw Maulkorbpflicht vollständig möglich ist, zumal nur diese als verletzte Verwaltungsvorschrift angegeben ist. Ob der Bf am angegebenen Tatort gegen diese Pflicht verstoßen hat, konnte jedoch nicht festgestellt werden.

 

IV.4. Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann (...).

Im Verwaltungsstrafverfahren gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“ (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 25 Rz 10). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, darf der Grundsatz „in dubio pro reo" nur angewendet werden, wenn nach Durchführung des Beweisverfahrens Zweifel an der Verwirklichung des Tatbildes durch den Beschuldigten bleiben (statt vieler: VwGH 15.11.2000, 2000/03/0237).

 

Wie unter I.4. festgehalten konnte nicht festgestellt werden, ob der Bf seine Hunde auf der S-gasse ohne Leine geführt hat. Es konnte daher die dem Bf zur Last gelegte Tat, seine Hunde in L, S-gasse 5 (öffentlicher Ort im Ortsgebiet) nicht an einer Leine geführt zu haben, in objektiver Hinsicht nicht erwiesen werden.

 

 

V. Im Ergebnis war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, da die dem Bf im Spruch vorgeworfene Tat nicht erwiesen werden kann. Dem Antrag des Bf, das Strafverfahren einzustellen, war jedoch im Hinblick auf § 31 Abs 1 VStG nicht stattzugeben.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Reitter