LVwG-500228/2/Kü/BBa

Linz, 28.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Kühberger über die Beschwerde von Frau E M-T, X, X, vertreten durch RA Dr. W N, Dr. T K, X, X, vom 7. Juli 2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Juni 2016, GZ: N96-2-2015/Pv, wegen einer Übertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Schuldspruch der Tatzeitraum von „zumindest bis 18. November 2015“ auf „zumindest am 18. November 2015“ korrigiert wird.

 

II.      Nach § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 40 Euro. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 7. Juni 2016, GZ: N96-2-2015/Pv, wurde über die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf), wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 56 Abs. 2 Z 1 iVm § 5 Z 15 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) eine Geldstrafe in der Höhe von 450 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Stunden, verhängt. Gleich­zeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 45 Euro vorge­schrieben.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben zumindest bis 18. November 2015 in X, X, wie vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz festgestellt wurde, auf dem Gst. Nr. X, KG A, Gemeinde X, erheb­liche Erdbewegungen auf einer Fläche von mindestens 1 ha und einer Höhenlage von mindestens 5 Metern getätigt, ohne im Besitz einer dafür notwendigen naturschutz­behördlichen Bewilligung gemäß § 5 Ziffer 15 Oö. Natur- und Landschaftsschutz­gesetz 2011 zu sein.“

 

Begründend wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass aufgrund einer Anzeige vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz am 18. November 2015 ein Lokalaugenschein durchgeführt worden sei, aufgrund dessen der Bf die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung mit Auffor­derung zur Rechtfertigung angelastet wurde. Die Bf habe sich schon ab dem Zeitpunkt strafbar gemacht, an dem die geländegestaltenden Maßnahmen auf einer Fläche von mehr als 2.000 m² durchgeführt und die Höhenlage an mindestens einer Stelle um mehr als einen Meter geändert worden sei, da die Bf nicht im Besitz einer dazu notwendigen naturschutzbehördlichen Bewilligung gewesen sei. Die strafbare Handlung habe mit 4. März 2016 geendet, als ihr die Bewilligung nachträglich ausgestellt worden sei. Hinsichtlich des Verschuldens werde auf § 5 Abs. 1 VStG verwiesen; beim vorliegenden Ungehorsamsdelikt treffe die Bf die Beweislast dafür, dass ihr die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden unmöglich gewesen sei. Es seien jedoch keine Maßnahmen nachgewiesen worden, die unter den gegebenen Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hätten erwarten lassen. Dieser Sorgfaltsmangel sei der Bf anzulasten und begründe ihr Verschulden, welches zumindest den Grad der Fahrlässigkeit auf­weise. Ein Schuldausschließungsgrund liege nicht vor. Bei der Bemessung der Strafe sei die Unbescholtenheit sowie die nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung strafmildernd bewertet sowie keine straferschwerenden Umstände gewertet worden. Die Strafhöhe sei unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat und des Verschuldens im untersten Bereich angesetzt und erscheine als schuld- und tatangemessen, um die Bf in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG sei nicht möglich gewesen, da die hiefür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 7. Juli 2016. Das Straferkenntnis wird im gesamten Umfang angefochten, die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstraf­verfahrens, in eventu ein Absehen von der Strafe unter Anwendung des § 21 VStG und der Ausspruch einer förmlichen Ermahnung, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz beantragt.

 

Im Beschwerdevorbringen wird zusammengefasst vorgebracht, dass kein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt worden sei, da für sämtliche von der Bf durchgeführten Maßnahmen in vollem Umfang nachträglich eine Bewilligung erteilt worden sei. Jedenfalls nach der bereits erteilten Bewilligung hätte kein Straferkenntnis mehr erlassen werden dürfen.

Selbst bei Annahme einer Erfüllung des objektiven Tatbestandes hätte jedenfalls § 21 VStG zur Anwendung kommen und von der Strafe abgesehen werden müssen; dies insb. aufgrund des guten Glaubens, der effektiven Antragsstellung („Einsicht“) und der tatsächlichen (nachträglichen) Bewilligung, der Tatsache, dass keine nachteiligen Folgen eingetreten seien, dass das Verschulden allenfalls minimal sei und die Bf aus den Vorkommnissen für die Zukunft gelernt und sich ausdrücklich für allfälliges Fehlverhalten entschuldigt habe. Die Behörde habe die diesbezügliche Rechtfertigung und die Umstände für eine Anwendung des § 21 leg. cit. gar nicht substantiell geprüft bzw. begründet und stattdessen nur eine inhaltsleere Scheinbegründung herangezogen. So sei der Hinweis der Behörde auf die widerlegliche Vermutung des Verschuldens bei Ungehorsamsdelikten kein Argument gegen die Geringfügigkeit des Verschuldens. Es fehle eine Prüfung, Erörterung, Begründung, in welchem konkreten Ausmaß Verschulden vorliege. Es lägen auch ausschließlich strafmildernde Umstände vor, was nur als „beträcht­liches Überwiegen“ der Milderungsgründe gewertet werden könne.

 

I.3. Die Beschwerde ist samt Verfahrensakt des Verwaltungsstrafverfahrens (GZ: N 96-2-2015) sowie des bezughabenden Administrativverfahrens (GZ: N10-122-2015) am 28. Juli 2016 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt, welches folglich zur Entscheidungsfindung zuständig ist (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG).

 

Im Vorlageschreiben merkte die belangte Behörde an, dass mit der Durchführung der Erdbewegungen und Errichtung des nachträglich bewilligten Xplatzes ohne naturschutzbehördliche Bewilligung begonnen worden sei und diese Arbeiten daher vorerst konsenslos durchgeführt worden seien. Die nachträgliche Bewil­ligung habe auch keinen Einfluss auf die Strafbarkeit wegen der vorerst rechts­widrig getätigten Maßnahme. Die Strafe sei ohnehin im untersten Bereich der Höchststrafe angesetzt und die Voraussetzungen für eine bloße Ermahnung seien nicht erfüllt. Es werde daher eine Abweisung der Beschwerde beantragt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

 

I.4. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:

 

Dem Digitalen Oberösterreichischen Raum-Informations-System (DORIS) ist zu entnehmen, dass das Grundstück Nr. X, KG X, mit einer Fläche von 19.127 m² im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde X als Grünland (Land- und Forstwirtschaft) ausgewiesen ist.

 

Zumindest am 18. November 2015 wurden Erdbewegungen auf einer Fläche von mind. 1 ha und zum Teil Aufschüttungen (in der Form von Erdhaufen von mind. 5 m Höhe) durchgeführt, mit dem Ziel, auf dem Grundstück von rund 2 ha einen Xplatz und ev. auch eine Halle zu errichten. [Naturschutzfachliche Stellungnahme inkl. Fotodokumentation vom 03. Dezember 2015 - ON 8 des Behördenakts N10-122-2015; AV vom 19.11.2015 – ON 3 des Behördenakts N10-122-2015].

Die Bf informierte die Gemeinde X zuvor, „dass Erdarbeiten vorgenommen werden, diese aber im Ausmaß so gering sind, dass keine Bewilligung nötig sei“ [AV vom 17. November 2015 – ON 2 des Behördenakts N10-122-2015].

 

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2015, GZ: N10-122-2015, wurde der Bf aufgetragen, die Maßnahmen unverzüglich einzustellen [Bescheid vom 03. Dezember 2015 – ON 10 des Behördenakts N10-122-2015].

 

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 11. Dezember 2015, suchte die Bf um Erlassung eines naturschutzbehörd­lichen Feststellungsbescheides für „Geländekorrekturen“ auf dem verfahrens­gegenständlichen Grundstück an [Antrag sowie Einreichunterlagen vom 10. Dezember 2015; Plannummer 15047 – ON 17 des Behördenakts N10-122-2015].

 

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 wurde die Bf zur Rechtfertigung bezüglich der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Verwaltungsübertretung aufgefordert, welcher die Bf mit Eingabe vom 31. März 2016 nachkam. Am Ende ihrer Rechtfertigung entschuldigte sich die Bf ausdrücklich für allfälliges Fehl­verhalten [ON 36 bzw. ON 45 des Behördenakts N96-2-2015].

 

Mit Bescheid vom 4. März 2016, GZ: N10-122-2015/Hel, wurde ihr in Spruch­punkt II. die nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung für die „Errichtung eines Xplatzes auf dem Gst. Nr. X, KG X, Gemeinde X, gemäß den vorgelegten und als solche bezeichneten Projekts­unterlagen [...]“ gemäß § 5 Z 15 iVm §§ 14, 39, 40, 41, 48 Abs. 1 und 50 Abs. 1 Z 4 Oö. NSchG 2001 erteilt [Bescheid vom 04. März 2016 – ON 31 des Behördenakts N10-122-2015]. Die Bf ist verwaltungsbehördlich unbescholten.

 

 

II. Beweise, Beweiswürdigung

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt, GZ: N10-122-2015, sowie den Verwaltungsstrafakt, GZ: N96-2-2015, sowie Abfrage aus dem Digitalen Oberösterreichischen Raum-Informations-System.

 

II.2. Der unter I.4. festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweisen, insb. aus den jeweils in Klammern angeführten Beweismitteln.

 

Die Bf hat insb. nicht bestritten, die gegenständlichen Geländegestaltungen im Ausmaß von mindestens 1 ha sowie an gewissen Stellen von mindestens 5 m Höhe bereits zum 18. November 2015 durchgeführt zu haben.

 

II.3. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG unterbleiben, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und weder die belangte Behörde noch die rechtsfreundlich vertretene Bf eine mündliche Verhandlung beantragt haben.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

III.1. Gemäß § 56 Abs. 2 Z 1 Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 92/2014, in der Folge als Oö. NSchG 2001 bezeichnet, begeht, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 5 Z 15 Oö. NSchG 2001 bedarf im nach dem rechtswirksamen Flächen­widmungsplan der Gemeinde ausgewiesenen Grünland die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2.000 m², wenn die Höhenlage mindestens an einer Stelle um mehr als 1 m geändert wird, einer naturschutzbehördlichen Bewilligung.

 

Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG iVm § 50 VwGVG besagt, dass das Verwal­tungsgericht stets in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

III.2. Die Bewilligungspflicht gemäß dem hier maßgeblichen § 5 Z 15 Oö. NSchG 2001 wird bereits dann ausgelöst, wenn im Grünland iSd § 3 Z 6 leg. cit. eine insgesamt mehr als 2.000 m² umfassende geländegestaltende Maßnahme (in der Form von Abtragungen oder Aufschüttungen) die Höhenlage an einer Stelle um mehr als 1 m verändert. Die Bf hat zumindest am 18. November 2015 am im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde X als „Grünland – Land und Forstwirtschaft“ ausgewiesenen Grundstück Nr. X, KG X, auf einer Fläche von ca. 10.000 m² Erdbewegungen durchgeführt, wobei zumindest an manchen Stellen eine Niveauänderung in der Form von Erdaufschüttungen von mind. 5 m bewirkt wurde. Für die per 18. November 2015 durchgeführten Maßnahmen bestand insofern bereits aufgrund der Überschreitung der Schwellenwerte eine Bewilligungspflicht gemäß § 5 Z 15 iVm § 14 Oö. NSchG 2001. Die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung wurde von der Bf jedoch erst mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 – wohl irrtümlicher Weise als Antrag auf Feststellung nach § 9 Oö. NSchG 2001, welcher nur für Vorhaben innerhalb der 500 m-Uferschutzzone einschlägig ist, betitelt – beantragt und ihr mit Bescheid vom 4. März 2016 erteilt.

 

Gerade weil die Durchführung von Geländeveränderungen im soeben beschrie­benen, bereits am 18. November 2015 durchgeführten Ausmaß aber einer (vor­herigen) Bewilligung gemäß § 5 Z 15 iVm § 14 Oö. NSchG 2001 bedurfte, welche aber nicht schon vor dem 18. November 2015, sondern vielmehr erst mit Bescheid vom 03. März 2016 erteilt wurde, war die Durchführung der Maßnahme zumindest am 18. November 2015 ohne diese vor der Ausführung einzuholenden Bewilligung unter die Bestimmung des § 56 Abs. 2 Z 1 Oö. NSchG 2001 zu subsumieren. Ob nachfolgend um eine Bewilligung angesucht wurde bzw. diese erteilt werden konnte oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Dies verdeutlicht insb. auch § 56 Abs. 4 Oö. NSchG 2001, welcher ausdrücklich das Ende des strafbaren Verhaltens bei Verwaltungsübertretungen, welche die unzulässige Durchführung eines Vorhabens zum Gegenstand haben, mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung festlegen. Dadurch erfolgt – wie auch aus den Materialien hervorgeht (vgl. AB 1051/2014 oö. LT 41, XXVII GP, 31) – die ausdrückliche Erklärung dieser Delikte zu Dauerdelikten, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustan­des aufhört, was insb. auch für die in § 31 VStG festgesetzten Verjährungs­fristen, welche ebenfalls erst mit Rechtskraft der nachträglich erteilten natur­schutzbehördlichen Genehmigung zu laufen beginnen, wesentlich ist. Das Vor­bringen der Bf, wonach nach erteilter Bewilligung im gegenständlichen Fall über­haupt keine Bestrafung durch die Behörde mehr erfolgen hätte dürfen, geht aber somit jedenfalls ins Leere.

 

Vielmehr ist die Bf – wie soeben dargelegt – darauf aufmerksam zu machen, dass die Verfolgungsverjährungsfrist – d.h. die Frist, innerhalb der die belangte Behörde strafrechtlich relevante Schritte bei sonstiger Verjährung einzuleiten hat – überhaupt erst mit Rechtskraft des Bescheides vom 04. März 2016, GZ: N10-122-2015/Hel, somit mit Beendigung des konsenslosen Zustandes, zu laufen begonnen hat. Da um eine naturschutzbehördliche Bewilligung grundsätzlich vor Vorhabensverwirklichung anzusuchen ist und diese insofern nicht innerhalb einer gewissen „Frist“ sondern schlichtweg zu einem Zeitpunkt vor Ausführung des bewilligungspflichtigen Vorhabens zu erwirken ist, ist es unerheblich, ob nach Ausführung der Arbeiten innerhalb einer aus Sicht der Bf „angemessenen Frist“ die entsprechende Bewilligung beantragt wurde. Die Bf hat daher die Tatbe­standsmerkmale der ihr angelasteten Übertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

III.3. Beim vorliegenden Delikt handelt es sich – wie schon von der belangten Behörde dargelegt – um ein Ungehorsamsdelikt, bei welchem insofern eine Umkehrung der Beweislast eintritt, als die Behörde und nunmehr das Verwal­tungsgericht lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objek­tiven Tatbestandes trifft, während es Sache der Täterin ist, glaubhaft zu machen, dass ihr an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Bf ist es nicht gelungen, das beim vorliegenden Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zu vermutende fahrlässige Handeln zu entkräften. Da die Bf aber initiativ nichts darzulegen vermochte, was für ihre Unschuld spricht, ist auch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands zu bejahen. Sie hätte hinsichtlich der von ihr beabsichtigten umfangreichen Geländeveränderungen bei der zuständigen Naturschutzbehörde Erkundigungen über eine allfällige Bewil­ligungspflicht einholen müssen. Da sich die Bf hinsichtlich aller etwaig für ihre geplante Vorhabensverwirklichung einzuholenden Bewilligungen hinreichend informieren hätte müssen, kann das Vorliegen eines verschuldensausschlie­ßenden Rechtsirrtums insofern jedenfalls verneint werden. Die Tatsache, dass ihrerseits gegenüber der Gemeinde X (zuständige Bau­behörde) die Aussage getätigt wurde, dass die beabsichtigten Erdarbeiten so gering seien „dass keine Bewilligung nötig sei“, zeigt überdies, dass die Bf offenbar im Hinblick auf mögliche Bewilligungspflichten bereits sensibilisiert war und sich folglich aber noch genauer hinsichtlich weiterer, möglicherweise auf­grund des Kumulationsprinzips notwendiger Bewilligungstatbestände und den darin gegebenenfalls vorgesehenen Schwellenwerten erkundigen hätte müssen. Wenn die Bf vorbringt, dass sie aufgrund von Aussagen unterschiedlicher Stellen davon ausgegangen sei, dass die Errichtung „im Prinzip kein Problem“ darstelle, sowie dass sie ja nachträglich um die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung angesucht und ihr diese dann auch erteilt wurde, so vermag auch dies nichts daran zu ändern, dass sie bereits vor Durchführung der Maßnahmen um eine entsprechende Bewilligung ansuchen und die positive Erledigung durch die Naturschutzbehörde abwarten hätte müssen.

 

III.4. Wenn die Bf die Nichtanwendung des § 21 VStG durch die Behörde moniert und ein Absehen von der Strafe verlangt, sei sie darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung durch die Novelle BGBl. Nr. I 33/2013 ersatzlos auf­gehoben wurde und folglich mit 01. Juli 2013 außer Kraft getreten ist.

 

Die von der Bf ins Treffen geführte vorgesehene Möglichkeit des Absehens von der Strafe wurde aber im Zuge der besagten Novelle – in teils modifizierter Form – in § 45 Abs. 1 Z 4 leg. cit. eingefügt. Der § 45 Abs. 1 Z 4 VStG idgF und der Schlusssatz dieses Absatzes sollen jedoch entsprechend der Intention des Gesetzgebers im Wesentlichen § 21 Abs. 1 VStG entsprechen (vgl. ErläutRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 19). Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist allerdings das kumulative Vorliegen beider normierter Kriterien; nämlich sowohl ein geringes Verschulden (subjektive Tatseite) als auch, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering ist (objektive Tatseite).

 

Im gegenständlichen Fall wurden Erdbewegungen auf einer Fläche von zumindest 1 ha durchgeführt, wobei es zu Geländeveränderungen bis zu 5 m Höhe kam. Schon aufgrund des Ausmaßes der gegenständlich ohne die erforderliche Bewil­ligung vorgenommenen Geländeveränderungen und insb. unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bereits zum 18. November 2015 geländegestaltende Maß­nahmen auf einer, im Vergleich zur gegenständlich zu beurteilenden Situation, um das Fünffache kleineren Fläche und bei Höhenänderungen von bereits einem Meter der naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht unterliegen, kann nicht von einer „geringen Intensität der Beeinträchtigung“ der durch das in Bewilligungsverfahren nach § 5 Oö. NSchG 2001 geschützten Rechtsgüter (vgl. dazu auch § 1 leg. cit.), insb. des ungestörten Wirkungsgefüges des Naturhaus­halts sowie das Landschaftsbildes, gesprochen werden und kommt schon deshalb ein Absehen von der Strafe nach dieser Bestimmung nicht in Betracht. Zudem kann keinesfalls angenommen werden, dass die Bedeutung dieser geschützten Rechtsgüter gering ist. Diese Wertigkeit der durch die verletzte Norm geschütz­ten Rechtsgüter findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 56 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 immerhin Geldstrafen von bis zu 7.000,- Euro vorsieht. Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer weiteren, der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten kumulativen Voraus­setzungen für die Einstellung des Strafverfahren und kommt auch folglich keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage. Ob daher das Ver­schulden der Bf im vorliegenden Fall als „gering“ iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG einzustufen war, muss insofern an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden.

 

Der belangten Behörde ist daher dahingehend zuzustimmen, dass die Voraussetzungen „für eine bloße Ermahnung“ nicht vorliegen.

 

III.5. Die Tatumschreibung muss alle erforderlichen Tatbestandsmerkmale enthalten, um den Beschuldigten einerseits die Möglichkeit zu geben, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und ihn andererseits vor Doppelbestrafung zu schützen. Welche Tatbestandsmerkmale die Tatumschrei­bung demnach zu enthalten hat, ist vom betreffenden Tatbestand des zur Anwendung gelangenden Materiengesetzes und den jeweiligen Begleitumständen abhängig (vgl. etwa VwGH 16.03.2016, Ra 2016/04/0034, mwN). Ob die Tatum­schreibung durch die belangte Behörde im gegenständlichen Fall diesen Anfor­derungen entsprochen hat, war einzelfallbezogen vom Verwaltungsgericht zu prüfen. Dabei wurde festgestellt, dass der Bf im Spruch des angefochtenen Bescheides lediglich eine bewilligungslose Ausführung der Erdarbeiten auf Gst. Nr. X, KG X, „zumindest bis 18. November 2015“ vorgeworfen wurde, ohne dass der Beginn des Tatzeitraumes näher konkretisiert worden wäre. Damit hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang den Spruch­erfordernissen des § 44a Z 1 VStG aber nicht vollständig entsprochen, denn bei der vorgeworfenen Übertretung des Oö. NSchG 2001 (Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen auf einer Fläche von mehr als 2.000 m² und Änderung der Höhenlage an zumindest einer Stelle um mehr als 1 m ohne Bewilligung) handelt es sich – wie bereits zuvor ausgeführt – um ein Dauerdelikt. Bei einem Dauerdelikt ist es zur Feststellung der Identität der Tat aber grund­sätzlich erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen, wobei jedoch durch die Bescheiderlassung das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt abgegolten ist. Zumin­dest der Beginn des Tatzeitraums müsste daher im Spruch des angefochtenen Bescheides klar festgehalten werden.

 

Das Verwaltungsgericht ist im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 27 und § 42 VwGVG dazu berechtigt, die Strafzeit auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben (vgl. dazu ausführlich das VwGH 05.11.2014, Ra 2014/09/0018, 0019 bzw. 16.03.2016, Ra 2016/04/0034). In der vorliegenden Rechtssache hat das Landesverwaltungsgericht die Strafzeit (die Tatzeit), wie soeben dargelegt, um den Beginn des Tatzeitraums und insofern mit dem Datum der behördlichen Überprüfung am 18. November 2015 zu konkretisieren. Bei einem Dauerdelikt ist die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht rechtswidrig. Insofern präzisiert das Landesverwaltungsgericht die Tatzeit dahingehend, dass zumindest am 18. November 2015, also dem Tag des durch­geführten Lokalaugenscheins des Bezirksbeauftragten für Natur- und Land­schaftsschutz, die im Spruch näher beschriebenen Maßnahmen getätigt wurden. Eine derartige Festlegung der Tat(beginn)zeit mit dem Datum der Feststellung der Tat bei einem Ortsaugenschein – im gegenständlichen Fall dem 18. November 2015 – ist nicht zu beanstanden, wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass diesfalls die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung der Bf ihr gesamtes diesbezügliches vor dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanz­lichen Straferkenntnisses liegendes strafbares Verhalten erfasst (vgl. z.B. VwGH 02.09.2008, 2007/10/0038). Das Verwaltungsgericht Oberösterreich hat damit fallbezogen die Grundsätze der zuvor angeführten höchstgerichtlichen Recht­sprechung vertretbar angewendet, zumal nicht zu sehen ist, dass die Bf durch nunmehrige Tatumschreibung der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt würde.

 

Insoweit, als der Bescheidspruch der belangten Behörde fehlerhaft ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, diesen im Erkenntnis zu ergänzen bzw. richtig zu stellen. Es reicht dabei jedoch aus, wenn bloß jene Teile des Spruches, hinsicht­lich welcher Konkretisierungen bzw. Richtigstellungen vorgenommen werden, widergegeben werden (vgl. zur insofern vergleichbaren Rechtslage bei der Berufungsbehörde etwa VwGH 07.11.1995, 95/05/0002; 15.05.1990, 89/02/0156 bzw. zur Möglichkeit der Verwaltungsgerichte VwGH 17.12.2015, Ra 2015/07/0122). Wenn daher das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gleichzeitig mit der im Hinblick auf den Schuldspruch erfolgten Abweisung der Beschwerde den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde durch Präzisierung der Tatzeit verändert, steht dies in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung. Es war daher im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses nur die Tatzeit entsprechend zu konkretisieren.

 

III.6. Zur Höhe der Strafe:

§ 56 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 sieht bei der Begehung von darin normierten Verwaltungsübertretungen einen möglichen Strafrahmen von 7,- Euro (vgl. § 13 VStG) bis 7.000,- Euro vor. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG bilden „die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat“ die Grundlage einer jeden Strafbemessung.

 

Darüber hinaus sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kom­menden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, wobei auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Bei der Bemessung von Geldstrafen ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten Bedacht zu nehmen.

 

Die Bf hat im Wissen, dass keine notwendige Feststellung bzw. Genehmigung von der Bezirkshauptmannschaft eingeholt wurde, die geländegestaltenden Maß­nahmen durchgeführt. Demgegenüber gilt es, die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bf genauso zu berücksichtigen, wie ihr offenkundiges Bestreben, eine nachträgliche Bewilligung relativ zeitnah zu erwirken, und ihre ausdrückliche Entschuldigung für allfälliges Fehlverhalten.

 

Insgesamt betrachtet erscheint daher unter Berücksichtigung des Gesichts­punktes, dass der Zeitraum der Verwaltungsübertretung eingeschränkt wurde, ein Strafbetrag von 400,- Euro als angemessen und ausreichend, um die Bf zur Einsicht und zur Einhaltung der Vorschriften des Oö. NSchG 2001 zu bringen. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe war daher entsprechend anzupassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

III.7. Zu Spruchpunkt II.

Aufgrund des Umstandes, dass sich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe verringert, war der Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde, welcher gemäß § 64 Abs. 2 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herabzusetzen. Nach § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG sind 20 % der verhängten Strafe als Kostenbeitrag vorzuschreiben, wenn das Straferkennt­nis der belangten Behörde bestätigt wird. Demgegenüber sind gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer dann nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird. Da das Straferkenntnis der belangten Behörde nicht vollständig bestätigt wird, ist für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG von der Bf kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Insb. sei – wie schon zuvor dargelegt – darauf hingewiesen, dass in den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR XXVI. GP, 19) erläutert wird, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs. 1 VStG insb. die bisher in § 21 Abs. 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprechen demnach im Wesentlichen § 21 Abs. 1 VStG (aF). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, „wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind“, besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, anhand derer auch die Rechts­frage der Möglichkeit eines Absehens von der Strafe, die im vorliegenden Fall von der Bf aufgeworfen wurde, gelöst werden konnte. Insofern konnte gerade in diesem Punkt von keinem Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung gesprochen werden (vgl. dazu zudem bereits idS VwGH 17.04.2015, Ra 2015/02/0044). Gleiches gilt – wie durch die in der voranstehenden Begründung angeführte höchstgerichtliche Judikatur dargelegt – auch für die Möglichkeit des Verwal­tungsgerichts zur Präzisierung der Tatzeit.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Kühberger