LVwG-650728/10/WP

Linz, 12.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Peterseil über die Beschwerde des M S, vertreten durch H-W Rechtsanwälte OG, U, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. September 2016, GZ: BHSDVerk-2016-335753/8, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C1, BE und F nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C1, BE und F auf sechs Monate, gerechnet ab 9. August 2016, herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Bisheriges Verwaltungsgeschehen:

 

1. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 31. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C1, BE und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab dem Tage der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, das ist der 9. August 2016, bis einschließlich 9. April 2017, 24:00 Uhr, entzogen. Zudem wurde dem Bf das Recht aberkannt, allenfalls von einem ausländischen Führerschein in Österreich während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Zugleich wurde dem Bf die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrzeuglenker aufgetragen.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Eingabe vom 5. September 2016 Vorstellung. Begründend bringt der Bf darin private und wirtschaftliche Interessen vor und wendet er sich ausschließlich gegen die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung („von 8 Monaten auf die Dauer von 3 Monaten auszusetzen“).

 

3. Mit (Vorstellungs-)Bescheid der belangten Behörde vom 15. September 2016 wurde die Vorstellung des Bf als unbegründet abgewiesen und der Mandatsbescheid im angefochtenen Umfang (Dauer der Entziehung) bestätigt. Einem allenfalls gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Begründend bringt der rechtsfreundlich vertretene Bf zunächst vor, die belangte Behörde gehe von einer unrichtigen Tatsachenfeststellung aus, da nicht verifiziert sei, ob die Insassen des beteiligten Unfallfahrzeuges tatsächlich am Körper verletzt wurden. Bei korrekter Feststellung des Sachverhalts hätte die Behörde ihrer Entscheidung lediglich eine „kleine Verletzung des Beifahrers“ zugrunde legen dürfen und nicht auch eine Verletzung des Fahrers. In rechtlicher Hinsicht führt der Bf aus, die belangte Behörde hätte in ihrer Wertung gem § 7 Abs 4 FSG zu berücksichtigen gehabt, dass der Blutalkoholgehalt des Bf den gesetzlichen Grenzwert von 1,2 Promille nur geringfügig überschritt (1,22 Promille) und die Folgen des verursachten Verkehrsunfall „äußerst gering geblieben sind“. Die belangte Behörde hätte die Mindestentzugsdauer keinesfalls um weitere vier Monate auf acht Monate verdoppeln dürfen, sondern hätte vielmehr mit der Mindestentzugsdauer von vier Monaten das Auslangen finden müssen.

 

5. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016, beim Landesverwaltungsgericht Ober­österreich am 10. Oktober 2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

 

 

II.            Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, Beischaffung des Strafurteils des Bezirksgerichts Wels vom 16. November 2016, GZ: 35 U 36/16t sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2016. An der öffentlichen mündlichen Verhandlung nahmen der Bf und sein rechtsfreundlicher Vertreter teil. Die Vertreterin der belangten Behörde war entschuldigt abwesend.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungserheblichen Sachverhalt aus:

 

2.1. Am 9. August 2016 um ca 22:30 lenkte der Bf sein Kfz (Mercedes-Benz, Transporter, weiß, amtliches Kennzeichen im Akt), in der Gemeinde Krenglbach auf der Autobahn A8, Freiland, in Fahrtrichtung Graz bei km 17.868 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und verschuldete dabei einen Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden, wobei am Fahrzeug des Unfallgegners im Heckbereich erheblicher Schaden entstand. Der Bf telefonierte während der Fahrt per Freisprecheinrichtung. Die Fahrgeschwindigkeit betrug im Tatzeitpunkt etwa 140 km/h. Die Sichtweite war zum Tatzeitpunkt etwas eingeschränkt, es regnete stark und die Fahrbahn war nass. Der beim Bf durchgeführte Test am geeichten Alkomaten ergab um 23:29 Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,61 mg/l. Der Führerschein wurde dem Bf vorläufig abgenommen.

 

2.2. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 31. August 2016 wurde dem Bf die Lenkberechtigung für acht Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, das ist der 9. August 2016, entzogen.

 

2.3. Die Vorstellung des Bf gegen den Mandatsbescheid wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. September 2016 als unbegründet ab. Dem Antrag das Bf auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Beschluss vom 20. Oktober 2016 nicht nachgekommen.

 

2.4. Seit 9. August 2016 verfügt der Bf (daher) über keine Lenkberechtigung. Seither ist er in verkehrsrechtlicher Hinsicht nicht negativ in Erscheinung getreten.

 

2.5. Mit Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 16. November 2016, GZ: 35 U 36/16t, wurde der Bf im Hinblick auf sein verfahrensgegenständliches  Verhalten wegen des Vergehens nach § 88 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB (Fahrlässige Körper­verletzung) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, bestraft.

 

2.6. Der Bf war im gesamten vorangegangenen Verwaltungsverfahren sowie im bezirksgerichtlichen Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung voll geständig. Auch im verwaltungs­gerichtlichen Verfahren wird vom Bf der ihm angelastete Sachverhalt nicht substantiell bestritten.

 

2.7. Der Bf trägt aktiv an der Bereinigung des von ihm verursachten Schadens bei. Das aktive Handeln manifestiert sich bereits in der Zahlung von 6.000,00 Euro an den Unfallbeteiligten im Wege des Regresses durch die Haftpflicht­versicherung. Zudem hat der Bf – was er glaubhaft vorbringt – ein Nichttrinker-Seminar absolviert, im Rahmen dessen auch eine halbjährliche Nachschulung vorgesehen ist. Zudem trinkt der Bf nach eigenen – glaubhaften – Angaben seit einem Monat keinen Alkohol.

 

2.8. Der Bf fühlt sich durch die für ihn weitreichenden finanziellen und rechtlichen Folgen (Schaden von insgesamt ca 30.000,00 Euro; potentiell drohende Freiheitsstrafe; wirtschaftliche Existenzgefährdung durch Verlust der Lenkberechtigung) geläutert, da er durch diese Folgen regelmäßig an das Unrecht seines Verhaltens erinnert wird.

 

2.9. Die angeordnete Nachschulung wurde vom Bf noch nicht absolviert.

 

2.10. Laut Aktenlage handelt es sich um das erste Alkoholdelikt des Bf im Straßen­verkehr und um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung.

 

 

III.           Rechtslage:

 

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt:

 

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. […],

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. […]

 

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist; 

 

(4) Für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder […]

 

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) […]

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […]“

 

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) […]

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. […]

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

 

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrs­ordnung 1960 (StVO 1960) lauten auszugsweise wie folgt:

 

§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

§ 99. Strafbestimmungen.

(1) […]

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

(1b) […]“

(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor,

a) […]

c) wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.“

 


 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG) hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des § 27 VwGVG über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

 

1. Grundlage für die beschwerdegegenständliche Entziehung und die daran anknüpfenden weiteren Maßnahmen nach dem FSG bildet der Vorfall vom 9. August 2016, anlässlich dessen der Bf in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, wobei der Grad der Alkoholisierung 0,61 mg/l der Atemluft betrug. Er hat damit eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs 1a iVm 5 Abs 1 StVO begangen, welche eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG darstellt.

 

2. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 20.6.2006, 2003/11/0184; 27.2.2004, 2002/11/0036 mwN.) und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen.

 

3.1. Für die Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs 1a StVO hat der Gesetzgeber in § 26 Abs 2 Z 4 FSG eine Mindestentziehungszeit von vier Monaten festgelegt. Diese Mindestentziehungsdauer von vier Monaten darf dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindest­entziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl aus der ständigen Recht­sprechung des VwGH die Erkenntnisse vom 19.8.2014, 2013/11/0038; 16.10.2012, 2009/11/0245 uvm).

 

3.2. In diesem Sinne muss dem Bf im Lichte der Wertung nach § 7 Abs 4 FSG nachteilig angelastet und berücksichtigt werden, dass die Alkohol­beeinträchtigung nicht „bloß“ im Rahmen einer Verkehrskontrolle zutage trat, sondern die Alkoholfahrt zu einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall (siehe diesbezüglich das Strafurteil des Bezirksgerichts Wels) mit Personen- und Sachschaden geführt hat. Darin zeigt sich deutlich die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr. Der Bf hat nicht nur eine abstrakte, sondern durch den verschuldeten Verkehrsunfall jedenfalls eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dargestellt. Dieses Verhalten deutet darauf hin, dass er nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher zu beherrschen, was aufgrund der festgestellten Alkoholisierung auch nicht lebensfremd erscheint.

 

3.3. Das zusätzliche Verschulden eines Verkehrsunfalles rechtfertigt jedenfalls eine längere als die in § 26 Abs 2 Z 4 FSG vorgesehene Mindestentziehungs­dauer von vier Monaten. Zum Nachteil des Bf ist weiters zu berücksichtigen, dass der Bf die ihm anzulastende strafbare Handlung nicht bei Sonnenschein und optimalen Fahrbahn­verhältnissen, sondern bei Dunkelheit, starkem Regen, nasser Fahrbahn, eingeschränkten Sichtverhältnissen und mit überhöhter Geschwindig­keit begangen hat. Diese Umstände seiner Tat sind durchaus geeignet, gefährliche Verhältnisse iSd § 7 Abs 4 FSG zu begründen.

 

3.4. Zugunsten des Bf ist allerdings zu berücksichtigen, dass er aktiv an der Schadenswiedergutmachung mitwirkt und bereits einen Teil des beim Unfallgegner entstandenen Schadens wieder gut gemacht hat. Ferner ist zu Gunsten des Bf zu werten, dass er sich im Zusammenhang mit dem konkreten Vorfall geständig gezeigt hat. Dies lässt erkennbar auf eine Einsicht hinsichtlich seines Fehlverhaltens schließen. Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zeigte sich der Bf glaubhaft einsichtig. Zudem hat der Bf aus eigenem Antrieb an einem Nichttrinker-Seminar teilgenommen, was auch auf seine Einsicht im Hinblick auf das Unrecht seiner Tat schließen lässt. Vor diesem Hintergrund scheint der Bf tatsächlich geläutert und hat er die Verwerflichkeit seines Handelns glaubwürdig erkannt und lassen seine Äußerungen darauf schließen, dass er sein zukünftiges Verkehrsverhalten entsprechend dieser Erkenntnis gestalten wird.

 

3.5. Seit der unternommenen Alkofahrt ist der Bf offensichtlich nicht weiter nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich zumindest seither wohl verhalten, wobei allerdings hervorzuheben ist, dass einem Wohlverhalten während des anhängigen Entziehungsverfahrens nur geringe Bedeutung beigemessen werden kann.

 

4. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelangt das Landesverwaltungs­gericht im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG zur Auffassung, dass im konkreten Fall eine Entziehungsdauer von sechs Monaten ausreicht, bis der Bf seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. Eine Unterschreitung dieser nunmehr festgesetzten Entzugsdauer bzw die Verhängung der Mindest­entziehungsdauer ist aber aufgrund des verschuldeten Verkehrsunfalles und der gefährlichen Verhältnisse nicht zulässig.

 

5. Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108, 8. Juli 1983, 82/11/0014). Persönliche und berufliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben (VwGH 24. August 1999, 99/11/0166).

 

6. Da die Anordnung der Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker gemäß § 24 Abs 3 FSG vom Bf im Zuge der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid nicht bekämpft wurde und somit nicht mehr vom Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides umfasst war, war darauf nicht weiter einzugehen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entziehung der Lenkberechtigung bei Alkoholdelikten ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Peterseil