LVwG-600008/6/Sch/SA

Linz, 19.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des X, geb. x, X, vom 18. November 2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. November 2013, GZ: VerkR96-3377-2013, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das behördliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitmierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat X (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 4. November 2013, GZ: VerkR96-3377-2013, die Begehung einer Verwaltungs-übertretung nach § 53 Abs.1 Z.25 StVO vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

 

Sie haben den durch das Hinweiszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" mit dem Zusatz "ausgenommen KFZ mit mindestens drei Insassen und Nutztiertransporten mit LKW" und durch Bodenmarkierungen deutlich gekennzeichneten Fahrstreifen mit einem nicht im Kraftlinienverkehr eingesetzten und nicht unter die Ausnahme fallende Fahrzeug in die Längsrichtung befahren.

 

Tatort: Gemeinde Rohrbach in Oberösterreich, Landesstraße Ortsgebiet, B127                   Rohrbacher Straße Fahrtrichtung Linz bei StrKM 5,2

Tatzeit: 08.07.2013, 06:04 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 53 Abs. 1 Z. 25 StVO

 

Fahrzeug: Kennzeichen X, Motorrad

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von 40 Euro

falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden    

gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 50,00 Euro.“

 

Begründend stützte die belangte Behörde den Schuldspruch im Wesentlichen auf die Anzeige der angeführten Übertretung durch eine Privatperson. Die mit 40 Euro bemessene Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, unter Berücksichtigung der angenommen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie dem Vorliegen des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit begründet. Erschwerende Um-stände traten im Verfahren nicht zu Tage.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer nachweislich am 6. November 2013 zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig mit Schriftsatz vom 18. November 2013 erhobene Berufung.

Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber als Beschwerdeführer anzusehen. Die Entscheidung hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu erfolgen.

 

 

3. Anlässlich der eingangs angeführten Verhandlung ist der Anzeigeleger Dr. X zeugenschaftlich befragt worden. Er hat hiebei Nachstehendes angegeben:

 

„Ich fahre täglich von meiner Heimatgemeine im Oberen Mühlviertel diese Strecke im Zuge der B127 in Richtung Linz.

Am 8. Juli 2013 um 06:04 Uhr hat mich bei Strkm. 5,2, ich fuhr auf dem rechten Fahrstreifen, rechts von mir ein Motorradfahrer überholt und hat dafür den Fahrstreifen für Omnibusse benutzt. Der Motorradfahrer fuhr nach dem Rechtsüberholvorgang noch weiter auf diesem Fahrstreifen. Ich habe das Kennzeichen X abgelesen, dabei ist mir keinesfalls ein Fehler unterlaufen.

 

Es war nicht der Fall, dass dieser Motorradfahrer den Fahrstreifen für Omnibusse bloß kurzfristig benützte, um ein Ausweichmanöver durchzuführen bzw. einen Unfall zu verhindern. Es war vielmehr so, wie schon geschildert, dass dieser Motorradfahrer mich rechts auf dem Fahrstreifen für Omnibusse überholte und dann diesen weiter benutzte. Von einem Ausweichmanöver oder ähnlichen kann also keinesfalls die Rede sein, vielmehr wurde der Fahrstreifen für Omnibusse ganz offenkundig eben als bloßer Fahrstreifen benutzt.

 

Über Befragen des Vertreters der belangten Behörde:

Genaue Angaben zu meiner Fahrgeschwindigkeit damals kann ich heute nicht mehr machen, geschätzt dürften es etwa 40 – 50 km/h gewesen sein. Es herrschte aber jedenfalls Kolonnenverkehr auf beiden Fahrstreifen in Richtung Linz. Der Motorradfahrer war jedenfalls schneller als ich, da er mich ja überholte. Geschätzt werden es vielleicht 70 km/h gewesen sein.“

 

Der Zeuge hat bei seiner Befragung einen sachlichen und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und sind seine Angaben schlüssig leicht nachvollziehbar. Fährt man auf der B127 zwischen Puchenau und Linz, dann stehen für einen Teil der Strecke zwei Fahrstreifen in diese Fahrtrichtung zur Verfügung. Rechts hievon existiert ein dritter Fahrstreifen, welcher als „Fahrstreifen für Omnibusse“ verordnet und gekennzeichnet ist. Von den ohnehin gesetzlichen Ausnahmen abgesehen ist dieser Fahrstreifen mit der – auf einer Zusatztafel auch kundgemachten – Ausnahme versehen, dass er auch von Kraftfahrzeugen mit mindestens drei Insassen benützt werden darf. Für Benützer eines Motorrades scheidet also die Möglichkeit der Benützung des Fahrstreifens von Vornherein aus, darf ein solches bekanntermaßen ja nur mit höchstens zwei Personen besetzt sein.

Vom Beschwerdeführer wird ohnehin nicht behauptet, dass er zur Benützung des Fahrstreifens für Omnibusse aus einem der erwähnten Ausnahmetatbestände heraus berechtigt gewesen wäre, sondern vermeint er, nur ein kurzfristiges Befahren desselben zu verantworten zu haben, dieses sei zudem darin begründet gewesen, dass er ein Ausweichmanöver habe durchführen müssen.

Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass bei Benützung des rechten – erlaubten – Fahrstreifens durch den Beschwerdeführer ein notwendig gewordenes Ausweichmanöver kaum vorstellbar ist. Geht man von Kolonnenverkehr, wie in den Morgenstunden eines Werktages auf dieser Verkehrsfläche üblich, aus und zudem von dem Umstand, dass ein Motorradfahrer im Regelfall in der Mitte seines Fahrstreifens bzw. allenfalls etwas rechts davon fährt, käme nur die Situation in Betracht, dass vom linken Fahrstreifen ein Fahrzeuglenker nach rechts gelenkt hätte und so ein Ausweichmanöver durch den Beschwerdeführer nach rechts geboten gewesen wäre. Von einem solchen Manöver eines anderen Fahrzeuglenkers kann aufgrund der Angaben des Zeugen aber keine Rede sein. Abgesehen davon, dass ihm dies wohl hätte auffallen müssen, hat er bei der Verhandlung berichtet, dass ihn der Beschwerdeführer rechts auf dem Fahrstreifen für Omnibusse überholt hätte. Ein Ausweichmanöver, das gleich in einen Überholvorgang übergeht, erscheint dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aber nicht nachvollziehbar. Dazu kommt noch, dass der Zeuge beobachtet hat, wie der Beschwerdeführer auf dem Fahrstreifen für Omnibusse weiterhin blieb und diesen auch ohne irgendeinen verkehrsbedingten Grund weiter befuhr. Wie weit er diese Beobachtungen machen konnte, ist letztlich ohne Belang, geht es doch nur darum, dass der Beschwerdeführer unerlaubterweise an einer bestimmten Stelle, die mit dem Straßenkilometer im Spruch des Straferkenntnisses auch festgelegt ist, diesen Fahrstreifen benutzt hatte.

Im Ergebnis war jedenfalls den Schilderungen des Zeugen bei Weitem der Vorzug zu geben gegenüber den Einwendungen des Beschwerdeführers, die den Eindruck von Schutzbehauptungen erwecken.

 

 

4. Zur Strafbemessung:

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens des § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960, der bis zu 726 Euro reicht. Sie kann daher schon aus diesem Grund nicht als unangemessen angesehen werden.

Der Schutzzweck, einen Fahrstreifen für Omnibusse zu installieren, ist darin begründet, Linienomnibussen ein möglichst zügiges Vorankommen auf stark befahrenen Straßenstrecken zu ermöglichen. Die von der Verkehrsbehörde verfügte Ausnahmeregelung für Kfz mit drei Insassen soll offenkundig auch einen Beitrag in diese Richtung leisten, nämlich dem Individualverkehr insofern eine Attraktivierung zu verschaffen, als bei weitgehender Ausnutzung der Kapazitäten eines Kfz durch beförderte Insassen ein schnelleres Vorwärtskommen gewährleistet werden soll.

Damit ist aber auch nachvollziehbar, dass dieser Fahrstreifen zur Erfüllung dieses erwähnten Zweckes nicht unbefugt befahren werden darf, da er ja dann durch Überlastung seine Wirkung verliert.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Auf dessen persönliche Verhältnisse war nicht weiter einzugehen, zumal von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden kann, dass er zur Bezahlung relativ geringfügiger Verwaltungsstrafen in der Lage ist. Diese lassen sich im Übrigen leicht vermeiden, indem man sich an die Vorschriften hält.

 

 

Zu II.:

Für das Beschwerdeverfahren sind vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 10 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und nunmehr bestätigten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro) zu bezahlen.

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß       § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n