LVwG-650737/16/Bi/CG

Linz, 15.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau A O, H, W, vom 16. September 2016 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von vom 1. September 2016, 2-VA-16/283489-M S, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12. Dezember 2016

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid bestätigt.  

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) für die Klassen AM und B gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 5 FSG insofern eingeschränkt, als sie bis 17. August 2021 befristet und unter der Auflage erteilt wurde, dass die Bf alle sechs Monate und bei der Nachuntersuchung der belangten Behörde psychiatrische Behandlungs­bestätigungen im Original vorzulegen habe.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 1. September 2016.

2. Dagegen hat die Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs. 1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art. 131 B-VG zu entscheiden hat. Am 12. Dezember 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Bf, des Vertreters der belangten Behörde Mag. M M und des Amtsarztes Dr. A K, Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abt. Gesundheit, durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

3. Die Bf macht im Wesentlichen geltend, sie empfinde die neuerliche Befristung ihrer Lenkberechtigung als nicht gerechtfertigt. Die Lenkberechtigung sei seit Jahren befristet, sie habe immer die Befunde fristgerecht beigebracht und entsprachen alle den Anforderungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Deshalb sehe sie die neuerliche Befristung nicht ein.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört wurden und der Amtsarzt eine Stellungnahme zur Einholung von medizinischen Befunden als Grundlage für die Einschränkung der Lenkberechtigung abgegeben hat.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die Bf war im Besitz einer bis 1. September 2016 befristeten Lenkberechtigung für die Klassen AM und B und unterzog sich am 17. August 2016 einer amtsärztlichen Untersuchung unter Vorlage eines Befundes Dris W A, FA für Neurologie und Psychiatrie in Wels, vom 22. Juli 2016 zwecks Verlängerung ihrer Lenkberechtigung.

Dr. A hat gegenüber dem Amtsarzt erklärt, er sei der „Familienarzt“ und als solcher für die Abgabe einer Facharzt-Stellungnahme befangen. 

 

In der Verhandlung hat die Bf weitschweifig ihre bisherige Lebenssituation dargelegt und die in den vorliegenden medizinischen Unterlagen angeführten Vorfälle erklärt.

Die einzige bisherige FA-Stellungnahme wurde im Führerscheingutachten Dris A vom 28.11.2011 erstellt, darin ist eine 1987 diagnostizierte „schizoaffektive Psychose“ angeführt; es erfolgten auch stationäre Krankenhaus­aufenthalte der Bf deswegen. Bislang musste sie nur regelmäßig Behandlungs­bestätigungen vorlegen. Laut der Behandlungsbestätigung vom 31. Mai 2016 besteht ein unauffälliger psychopathologischer Status, eine Psychopharmaka­therapie ist derzeit nicht notwendig; Dr. A hat in der letzten Behandlungsbestätigung vom 22. Juli 2016 ausgeführt, in psychopathologischer Hinsicht bestehe weiterhin eine stabile Situation, keine relevanten Auffälligkeiten, keine psychotischen Zeichen, keine medikamentöse Therapie – diesbezüglich hat die Bf in der Verhandlung erklärt, sie weigere sich aufgrund der im Beipacktext angeführten Nebenwirkungen dieser Medikamente, solche zu nehmen.

 

Ihr wurde seitens des Amtsarztes eine Zuweisung zu einem Facharzt für Psychiatrie zur Abgabe einer Stellungnahme zur aktuellen Diagnose und der Beschreibung eventueller Auswirkungen auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges vorgelegt. Die Bf hat in der Verhandlung aus finanziellen Gründen die Vorlage einer solchen FA-Stellungnahme sofort verweigert, aber auch die Beschwerde nicht zurückgezogen. Sie hat ausgeführt, sie beziehe eine Pension von 800 Euro, die bisherigen Behandlungsbestätigungen, die aber bereits ein „no go“ dargestellt hätten, hätten 48 Euro gekostet. Dem Argument, dass sie nach Befristungen auf ein Jahr und der Auflage von Behandlungsbestätigungen alle drei Monate nunmehr günstiger gestellt sei, weil die Befristung auf fünf Jahre mit halbjährlichen Behandlungsbestätigungen ausgesprochen worden sei, war sie nicht zugänglich.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 13 Abs. 1 FSG-GV gelten als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 Personen, bei denen keine Erscheinungs­formen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

  

Die Bf hat die Zuweisung des Amtsarztes zu einem Facharzt für Psychiatrie ihrer Wahl zur Erstellung einer fachärztlichen Stellungnahme zu ihrer gesundheitlichen Eignung auf ihre Kosten in der Verhandlung am 12. Dezember 2016 aus finanziellen Gründen – nachvollziehbar begründet – abgelehnt. Sie hat damit ein ihre Argumente der Unzulässigkeit der im in Beschwerde gezogenen Bescheid enthaltenen Auflagen betreffendes Beweismittel abgelehnt.

Gemäß § 1 Z 2 FSG-GV hat eine fachärzt­liche Stellungnahme ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben; in dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.

Eine Behandlungsbestätigung ist lediglich der Nachweis, dass sich die Bf in fachärztlicher Behandlung befindet und legt die Auswirkungen der – bei der Bf zweifellos latent vorhandenen – Erkrankung auf das Lenken von Kraftfahrzeugen nicht dar.

Damit erübrigte sich die Gewährung einer Frist für die Vorlage der FA-Stellungnahme und war die Beschwerde wegen mangelnder Mitwirkung der Bf abzuweisen.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger