LVwG-601529/7/Zo

Linz, 20.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter         Mag. Zöbl über die Beschwerde des A M, geb. 1961, vertreten durch N Rechtsanwalt GmbH, vom 23.8.2016, gegen die Punkte 3 und 4 des Straferkenntnisses des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 21.7.2016, GZ. VStV/915301619661/2015, wegen Übertretungen des KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.12.2016,

 

A. zu Recht   e r k a n n t :

Hinsichtlich Punkt 3 wird die Beschwerde im Schuldspruch abgewiesen, von der Verhängung einer Geldstrafe wird abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

 

 

B. den Beschluss gefasst:

 

 

Bezüglich Punkt 4 des gegenständlichen Straferkenntnisses wird die Beschwerde als gegenstandslos erklärt.

 

 

      C. Gegen diese Entscheidungen sind keine ordentlichen Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

zu A und B:

1.  Die LPD Oberösterreich hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

„3) Sie haben am 25.02.2015 um 13:15 Uhr in Wels, A25 Str.km 16,7, Fahrtrichtung Suben als Lenker des Lastkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhä­nger   oder   Sattelanhänger   3.5   t   übersteigt,   folgende   Übertretungen   begangen:

 

a) Es wurde festgestellt, dass Sie am 23, 24. und 25.02.2015 auf dem Schaublatt, auf dem bei Beginn der Benutzung der Familienname und Vorname des Lenkers eingetragen sein muss, diese Eintra­gungen nicht durchgeführt haben, da der Vorname fehlte.

      Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

b) Es wurde festgestellt, dass Sie am 25.02.2015 am Beginn der Schaublattbenutzung keinen Zeit-
punkt eingetragen haben, obwohl auf dem Schaublatt bei Beginn und am Ende der Benutzung der Zeitpunkt eingetragen sein muss. Es wurde ein falsches Datum eingetragen (24.02.2015). Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen schwerwiegenden Verstoß dar.

 

c) Es wurde festgestellt, dass Sie am 23., 24. und 25.02.2015 auf dem Schaublatt, auf dem bei Beginn der Benutzung die Kennzeichennummer des Kraftfahrzeuges eingetragen sein muss, diese Eintragung nicht durchgeführt haben. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie
2006/22/EG i.d.g.F., einen geringfügigen Verstoß dar.

4) Sie haben am 25.02.2015 um 13:15 Uhr in Wels, A25 Str.km 16,7, Fahrtrichtung Suben als Lenker des Lastkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhä­nger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

a) Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer am 23.02.2015 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 13.45 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Kraftfahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zwei­ter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automati­sche Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes ein­zutragen. Die Eintragung der Ruhezeit fehlte. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

b)   Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer von 23.02.2015, 18:55 Uhr bis 24.02.2015, 04:50 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Kraftfahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zwei­ter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automati­sche Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes ein­zutragen. Die Eintragung der Ruhezeit fehlte. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

c)   Es wurde festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer von 24.02.2015,18:50 Uhr bis 25.2.2015, 04.45 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Kraftfahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, unterlassen haben, die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben (b), (c) und (d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutra­gen. Die Eintragung der Ruhezeit fehlte. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.“

 

Der Bf habe dadurch zu 3. und 4. eine Übertretung des Art. 15 Abs. 5 bzw. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in Höhe von 240 Euro zu 3. und 500 Euro zu 4. (Ersatzfreiheitsstrafen 40 bzw. 101 Stunden) verhängt wurden. Der Verfahrenskostenbeitrag für diese beiden Übertretungen wurde mit 74 Euro festgesetzt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass ein Verstoß gegen das Mehrfachbestrafungsverbot vorliegen würde, weil sich die Tatbestände überschneiden würden. Die Behörde hätte nur eine Gesamtstrafe verhängen dürfen. Im Straferkenntnis finde sich keine ausreichende Subsumtion, weshalb die Bestrafung unzulässig sei. Jedenfalls sei eine Ermahnung ausreichend.

 

3. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 29.8.2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich. Nach der Geschäftsverteilung ist für die Punkte 3 und 4 der unterfertigte Einzelrichter zuständig.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.12.2016. An dieser hat ein Vertreter des Beschwerdeführers teilgenommen, die Verwaltungsbehörde war entschuldigt. Der Beschwerdeführer selbst ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung hat der Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde hinsichtlich Punkt 4 zurückgezogen. Bezüglich Punkt 3 wurde die Erteilung einer Ermahnung beantragt.

 

4.1. Der für den Punkt 3 relevante Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

 

Bei einer Kontrolle am 25.2.2015 um 13.15 Uhr in Wels auf der A25 bei Km 16,7 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 23., 24. und 25.2.2015 den LKW mit dem Kennzeichen x gelenkt hatte, welcher mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet war. Der Beschwerdeführer hatte auf den Schaublättern dieser drei Tage seinen Vornamen nicht eingetragen, die Eintragung des Kennzeichens war unvollständig. Weiters hatte er am Schaublatt vom 25.2.2015 ein falsches Datum (24.2.2015) eingetragen.

 

Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit laut Aktenlage unbescholten, er verfügt laut unwidersprochener behördlicher Einschätzung über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro, bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung die Beschwerde gegen Punkt 4 des Straferkenntnisses zurückgezogen hat. Die für diesen Punkt verhängte Strafe in Höhe von 500 Euro (Verfahrenskosten 50 Euro) ist daher rechtskräftig; bezüglich dieses Punktes war das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

 

5.2. Gemäß Art. 15 Abs. 5 EG-VO 3821/85 hat der Fahrer auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:

a) bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen;

b) bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort;

c) die Kennzeichennummer des Fahrzeuges, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublattes;

d) ...

e) ...

 

Auf den in Kopie im Akt befindlichen Schaublättern ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen Vornamen nicht und das Kennzeichen unvollständig eingetragen hat. Am Schaublatt vom 25.2. ist der 24.2. und damit ein falsches Datum eingetragen. Der Beschwerdeführer hat damit die ihm in Punkt 3 vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht begangen. Das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, welche sein Verschulden ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL Nr. L353 vom 17.12.1990, Seite 12, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 134 Abs. 1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG)    Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom           30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Die gesetzliche Mindeststrafe ist daher bei der vom Beschwerdeführer begangenen Übertretung davon abhängig, in welche Kategorie diese fällt. Das falsche bzw. unvollständige Ausfüllen der Schaublätter stellt einen schweren Verstoß dar, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe 200 Euro beträgt.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Das richtige Ausfüllen der Schaublätter stellt eine Ordnungsvorschrift dar, die dazu dient, die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten einfach zu ermöglichen. Das geschützte Rechtsgut ist daher nicht unbedeutend, worauf auch die gesetzliche Mindeststrafe von 200 Euro hinweist. Andererseits ist die einfache Kontrollmöglichkeit auch nicht als ausgesprochen hohes Rechtsgut anzusehen und es ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass die Auswertung der Schaublätter tatsächlich gar nicht beeinträchtigt wurde. Für die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG kommt es nicht nur auf die abstrakte Bedeutung des geschützten Rechtsgutes sondern auch auf den tatsächlichen Grad der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes an. Wenn – wie im konkreten Fall - ein zwar nicht unbedeutendes aber auch nicht absolut hochrangiges Rechtsgut nur minimal beeinträchtigt wird, erscheint ein Vorgehen gemäß dieser Bestimmung rechtlich zulässig und angemessen. Es ist lediglich von schlampigem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb auch das Verschulden als gering einzustufen ist. Es ist daher gerechtfertigt, von einer Strafe hinsichtlich Punkt 3 abzusehen, allerdings erscheint eine Ermahnung angemessen, um den Beschwerdeführer in Zukunft zur genaueren Einhaltung dieser Bestimmungen anzuhalten.

 

 

zu C.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erteilung einer Ermahnung bei derartigen Delikten ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt. Die für Punkt 4 rechtskräftig verhängte Strafe samt Verfahrenskosten beträgt 550 Euro.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Zöbl