LVwG-601672/2/KOF/MSt

Linz, 23.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Kofler über die Beschwerde des Herrn M C, M, L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Oktober 2016, GZ: VerkR96-21168-2016, wegen Übertretung der StVO,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch der behördlichen Strafverfügung – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen ist.

Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Die Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren betragen
10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 10 Euro).

 

Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 


 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG absolut unzulässig.

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·         Geldstrafe   ...........................................................................100 Euro

·         Kosten für das behördliche Verwaltungstrafverfahren ............ 10 Euro

  110 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt  ........................ 48 Stunden.


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie  folgt erlassen.

 

„Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Strafverfügung vom 28.06.2016, VerkR96-21168-2016 über Sie wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe von 200,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt.

 

Sie haben dagegen in offener Frist Einspruch gegen das Strafausmaß eingebracht,
über welchen die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung wie folgt entscheidet:

 

Spruch

Dem Einspruch gegen das Strafausmaß vom 06.07.2016, 13.07.2016, 14.07.2016 wird Folge gegeben und die Strafe nunmehr mit 140,00 Euro festgesetzt.

Im Fall der Uneinbringlichkeit beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 64 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:  § 56 AVG,  § 49 Abs. 2 und § 19 VStG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

14,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 154,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben und beantragt die Geldstrafe herabzusetzen.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs. 1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Der Schuldspruch der behördlichen Strafverfügung ist – mangels Anfechtung –
in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 27.10.2014,  Ra 2014/02/0053; vom 30.09.2014, Ra 2014/11/0052, jeweils mit Vorjudikatur; vom 02.12.2015, Ra 2015/02/0220

vom 16.11.2007, 2007/02/0026; vom 17.12.2007, 2003/03/0248; vom 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;

vom 19.09.1984, 82/03/0112 - verstärkter Senat;

vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 - verstärkter Senat.

 

Der Bf war bislang unbescholten – dies wird als mildernder Umstand gewertet.

 

 

Der Bf verfügt derzeit über kein Einkommen, sondern nur über ein geringes Arbeitslosengeld und ist sorgepflichtig für ein Kind.

 

Weiters ist auf folgenden Umstand zu verweisen:

Der Bf hat zwar zur „Tatzeit“ (07.03.2016 – 16:41 Uhr) „Fahrerflucht“ begangen,
er ist jedoch um 17:30 Uhr – somit nicht einmal eine Stunde später – bei der zuständigen Polizeiinspektion zur Aufnahme des Verkehrsunfalles erschienen.

 

Insgesamt gesehen ist es dadurch gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 10 Euro).

 

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG Oö. kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

II. 

Gemäß § 25a Abs.4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig;

siehe die Beschlüsse des VwGH

vom 22.11.2016, Ra 2016/03/0105 mit ausführlicher Begründung;

vom 08.07.2016, Ra 2016/02/0147; vom 25.07.2016, Ra 2016/02/0046;

vom 05.02.2016, Ra 2015/02/0248; vom 28.04.2015, Ra 2015/02/0064;  

vom 10.02.2015, Ra 2015/02/0023; vom 05.03.2015, Ra 2015/02/0012;

vom 21.11.2014, Ra 2014/02/0122; vom 10.10.2014, Ra 2014/02/0093 uva.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde hat durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin zu erfolgen.

Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag.  Kofler