LVwG-600032/20/Bi/SA

Linz, 28.03.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn X vertreten durch Herrn RA Dr. X vom 17. Dezember 2013 gegen das  Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 29. November 2013, VerkR96-5088-2013-Hol, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 17. März 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht     e r k a n n t:

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II. Gemäß § 52 Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von 320 Euro, das sind 20% der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Beschwerde­verfahren zu leisten.

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.600 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 160  Euro auferlegt, weil er am 18. August 2013 um 1.55 Uhr den Pkw X (D) im Ortsgebiet Schärding auf der  Ludwig-Pfliegl-Gasse aus Fahrtrichtung Denisgasse kommend in Fahrtrichtung Oberer Stadtplatz – ehemalige B137b und wieder einige Meter im Rückwärtsgang zurück gelenkt und sich anschließend gegenüber einem Bundespolizeiorgan der PI Schardenberg (und daher gegenüber einem ermächtigten und dazu besonders geschulten Organ der Straßenaufsicht), welches ihn dort nach seiner Fahrt im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten gehabt habe, bis zum Abschluss der anschließenden Amtshandlung geweigert habe, seine Atemluft mit dem am Anhalteort befindlichen Atemalkoholmessgerät aufgrund der bei ihm vorgelegenen Alkoholisierungsmerkmale (deutlicher Alkoholgeruch, veränderte Aussprache und Ablehnung eines Tests mit dem Alkoholvortestgerät) unter­suchen zu lassen, da er diese Untersuchung mit den Worten: „Ich blase euch sowieso nicht. Warum soll ich einen Alkotest machen, wen ich nicht gefahren bin. Ich mache keinen Alkotest.“ abgelehnt habe, weshalb er sich trotz Vorliegens der in § 5 Abs.2 StVO genannten Voraussetzungen geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.    

2. Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der belangten Behörde ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Diese Berufung ist nunmehr als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen, über die gemäß Art.131 B-VG das Landes­verwaltungsgericht OÖ. zu entscheiden hat. Am 17. März 2014 wurde in Verbindung mit dem Beschwerde­verfahren LVwG-650023 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters RA Dr. X und der Zeugen Meldungsleger GI K.S. (Ml), GI S.V. (GI V), S.W. (W), B.L. (L), P.P. (P) und C.S. (S) durchgeführt. Der Vertreter der belangten Behörde war wie die Zeugin R.B. (B) entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, laut Beweiswürdigung der belangten Behörde ergebe sich aufgrund der Einvernahmen kein einheitliches Bild zum Tatablauf. Die Zeugen S, L, B und W bestätigten seine Aussagen vollinhaltlich, wonach die Behauptung, er habe den Pkw Audi A5 Cabrio am 18. August 2013 gelenkt und in weiterer Folge eine Alkomattest verweigert, falsch sei. Die Feststellungen in der Beweiswürdigung zu den Aussagen der Zeugin W seien nicht nachvollziehbar, zumal sich derartiges daraus nicht ergebe. Eine Alkotestverweigerung liege nicht vor, weil er den genannten Pkw nicht in Betrieb gesetzt habe. Die Behörde gelange aus unerfindlichen Gründen zum Ergebnis, die Beamten hätten ihn als Lenker wahrgenommen. Beantragt wird Verfahrens­einstellung.  

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses berücksichtigt und die genannten Zeugen – die Zeuginnen L und W unter Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht als Mutter bzw Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und nach deren ausdrück­lichem Verzicht darauf – unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer hat ein Foto seines damaligen Standes, aus dem dessen genauer Standort ersichtlich ist, vorgelegt,; die Einvernahmen erfolgten anhand eines DORIS-Fotos von der L.Pfliegl Gasse.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Beschwerdeführer betrieb beim Altstadtfest, das von 15. bis 17. August 2013 (Donnerstag bis Samstag) dauerte, einen Lebensmittelstand, der in der L.Pfliegl Gasse rechts neben dem Schuhgeschäft situiert war und in der Nacht zum Sonntag abgebaut wurde. Dabei halfen zum einen die Zeugin W, die Lebens­gefährtin des Beschwerdeführers, zum anderen die Zeugen B, P und S, die beim Beschwerdeführer beschäftigt sind. Gegen 1.55 Uhr wurden zum einen der auf den Beschwerdeführer zugelassene Pkw X (D), ein weißes Audi A5 Cabrio, zum andern der auf den Zeugen S zugelassene blaue A3 mit Anhänger beladen. Di L. Pfliegl Gasse ist normalerweise eine Einbahnstraße, war aber beim Fest abgesperrt und in beiden Richtungen zu befahren.

Unstrittig ist, dass die Zeugin W den A5, der vorher auf dem Parkplatz bei der Ponyweide geparkt war, vor Mitternacht holte und zunächst am Oberen Stadt­platz und später in der L.Pfliegl Gasse abstellte, ihrer Erinnerung nach mit der Front bergab auf der linken Seite (Blickrichtung Bezirkshauptmannschaft) auf einem Parkplatz, von wo sie ihn am nächsten Tag in der selben Position abgeholt habe. Sie lenkte kurz vor 1.55 Uhr ihren Pkw, einen Kia, der ebenfalls beladen worden war, nach St. Florian am Inn und war bei der Amtshandlung nicht anwesend. Ebenso fehlte die Zeugin B, die genau zu dieser Zeit in einem nahegelegenen Gasthaus die Toilette aufgesucht hatte; auf deren Zeugenein­vernahme wurde vom Beschwerdeführer dezidiert verzichtet. Somit  waren um 1.55 Uhr der Beschwerdeführer, seine Mutter die Zeugin L und die Zeugen S und P, alle deutsche Staatsbürger, anwesend.

In der Verhandlung wurde von allen bestätigt, dass gegen 1.55 Uhr der Stand bereits weitgehend abgebaut und in die Pkw (Anhänger) verladen worden war, ein Kühlschrank und einige Zeitstangen befanden sich noch auf der Straße. Die Zeugin L half nicht beim Abbau, sondern wartete am Gehsteig. Übereinstimmend bestätigt wurde auch, dass der A5 zu dieser Zeit nicht bewegt worden sei, sondern auf der Straße mit Blickrichtung Oberer Stadtplatz links neben dem in die gleiche Richtung abgestellten A3 gestanden sei. Der Zeuge S gab an, die Fahrzeuge seien parallel beladen worden und der A5 sei offen gewesen; an die Beleuchtung beider Fahrzeuge konnte er sich nicht erinnern. Der Zeuge P meinte, dass beim Öffnen des Kofferraumes beim A5 das Standlicht vorne angehe, und der Kofferraum sei offen gewesen.

Von den Zeugen und dem Beschwerdeführer bestätigt wurde weiters, dass gegen 1.55 Uhr ein Polizeifahrzeug am Oberen Stadtplatz gekommen sei; die beiden Polizisten seien ausgestiegen und einer, nämlich RI V, sei zum abgestellten A3 gegangen und habe nach dem Angreifen erklärt, die Motorhaube sei warm. Daraufhin habe der andere Polizist, nämlich der Ml, gesagt, er meine den weißen A5. Dieser Beamte sei zum Beschwerdeführer gegangen und habe ihn zum Alkotest auf­gefordert, wobei er erklärt habe, dieser sei gerade mit dem A5 gefahren. Obwohl der Beschwerdeführer abgestritten habe, mit dem A5 gefahren zu sein und deshalb einen Alkotest abgelehnt habe – auch das ist unbestritten – sei der Polizist dabei geblieben, er sei gefahren; der zweite Polizist, der vorher die Motorhaube des A3 angegriffen hatte, habe sich dann im Hintergrund gehalten.

Die Zeugen gaben an, eine Aufforderung zum „Alkotest“ gehört zu haben; auch der Beschwerdeführer behauptete dasselbe, konnte aber den Unterschied zwischen „Alkoholvortest“ und „Alkotest“ auf konkretes Befragen nicht nennen – da es sich aber bei allen um in Deutschland lebende Personen handelt, kann es durchaus sein, dass ihnen der Begriff „Vortest“ nicht geläufig ist.  

 

Fest steht auch, dass sich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Ml ein Streitgespräch dahingehend entwickelte, dass der Beschwerdeführer die nach seiner Weigerung, einen Alkotest durchzuführen, verlangten Papiere, nämlich Führer­­schein und Zulassungsschein, nicht vorwies und sich auch nicht auswies. Im Zuge des (vom Ml so bezeichneten) „Wortschlagabtauschs“, in dem es um die Aufforderung des Ml zum Alkotest nach dem Lenken des Pkw einerseits und der Weigerung des Beschwerdeführers, einen solchen zu machen, weil kein Lenken erfolgt sei, ging, habe nach den Aussagen des Ml die Zeugin L ihren Namen genannt und den Beschwerdeführer als ihren Sohn bezeichnet. Dieser habe daraufhin dem Ml seinen Namen diktiert und schließlich doch einen Personal­ausweis gezeigt. Später im Zuge der nachfolgenden Amtshandlung – der Beschwerdeführer hatte behauptet, der der Ml sei ihm mit dem Polizeifahrzeug über den Fuß gefahren – stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer die Papiere mitgeführt hatte.

  

Die Darstellung des Vorfalls aus den Aussagen des Ml und von GI V ist naturgemäß anders. Beide kamen in einem Polizeifahrzeug im Zuge des Streifendienstes auf dem Oberen Stadtplatz aus Richtung Inn zum Linzer Tor. Rechts vor dem Linzer Tor mündet die L. Pfliegl Gasse in den Oberen Stadtplatz ein und dort befindet sich ein Fußgängerübergang. Beide Beamte bestätigten, dass bei ihrer Annäherung an die L. Pfliegl Gasse rechts neben dem Eckhaus L. Pfliegl Gasse/Oberer Stadtplatz ein weißer Pkw angehalten hatte, der laut GI V später weiter unter stand, dessen Rückwärtsbewegung er aber nicht verfolgt hatte, weil er sich – nach eigenen Angaben nicht mehr erklärbar – auf den links abgestellten dunkel A3 konzentriert hatte. Laut Ml wurde dieser weiße Pkw, ein A5 Cabrio, dessen Lenker offenbar in den Oberen Stadtplatz einbiegen wollte, bei ihrem Erscheinen rückwärts in die L. Pfliegl Gasse gelenkt.         

Beide Beamte bestätigten, der Ml habe das Polizeifahrzeug so in die L. Pfliegl Gasse gelenkt, dass er dort so quer stand, dass ein Wegfahren möglich war. Beide bestätigten auch, dass das Polizeifahrzeug dort nicht so abgestellt werden hätte können, wenn der weiße Pkw dort so, wie zunächst beschrieben, stehen­geblieben wäre. GI V bestätigte, der Pkw sei dann weiter unter gestanden, er habe ihn aber nicht beim Fahren beobachtet – weil er zum A3 gegangen sei – und den Lenker nicht gesehen. Der Ml gab an, er habe das Polizeifahrzeug abgestellt und vom Lenkerplatz aus beobachtet, das der Lenker des weißen A5 ausgestiegen sei, zu einem dort abgestellten Kühlschrank und von dort wieder zurück zum A5 gegangen sei. Da sei er dann ausgestiegen und zum Lenker, dem ihm damals unbekannten Beschwerdeführer, hingegangen und habe ihn damit konfrontiert, er sei gerade mit dem Pkw gefahren, und er fordere ihn zum einem „Alkoholvortest“ auf.

 

Die Aussagen der beiden Beamten divergieren im Hinblick darauf, ob bei Ansichtigwerden des weißen Pkw von ihnen darüber gesprochen worden sei, dass der Ml den Lenker einer Kontrolle unterziehen wolle – der Ml bejahte das, GI V gab an, darüber sei nicht gesprochen worden bzw könne er sich an den Wortlaut eines Gesprächs nicht mehr erinnern. Warum er zum abgestellten A3, in dem sich niemand befand, ging und auf die Motorhaube griff, konnte GI V in der Verhandlung nicht mehr sagen. Der Ml konnte auch nicht bestätigen, zum GI V gesagt zu haben, er meine den weißen Pkw. GI V stand dann in der Nähe des Ml, als dieser die Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer begann, nahm daran aber nicht Teil.

Der Ml gab an, die Aufforderung zum Alkoholvortest sei ohne konkrete Vermutung einer Beeinträchtigung durch Alkohol erfolgt. An die in der Anzeige von ihm angegebenen Symptome wie Alkoholgeruch aus dem Mund und veränderte Sprache konnte er sich in der Verhandlung nicht mehr erinnern, verwies aber darauf, wenn er es hineingeschrieben habe, werde das so gewesen sein. GI V gab an, eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers sei für ihn nicht offensichtlich gewesen und er sei ihm nicht so nahegekommen, um einen Alkoholgeruch aus dem Mund feststellen zu können.

Laut übereinstimmenden Aussagen beider Beamter forderte der Ml den Beschwerdeführer nach dessen Weigerung, einen Alkohol­vortest zu machen, zum Alkotest auf, den dieser mit der gleichen Begründung verweigerte, nämlich er blase nicht, weil er den Pkw nicht gelenkt habe. Diese Begründung wurde vom Beschwerdeführer bestätigt.

 

Zur Aussage der Zeugin L in der Verhandlung ist zu sagen, dass sie konkret abstritt, mit einem Polizisten überhaupt geredet zu haben. Sie hat lediglich das Streitgespräch bestätigt und dass ihr Sohn nicht gefahren sei. Der Ml gab an, die Zeugin L habe sich beim Gespräch zwischen ihm und dem Beschwerdeführer insofern eingemischt, als sie zu ihm gesagt habe, er solle aufhören, ihr Sohn habe ja eh nur das Auto wegstellen wollen. Die Zeugin L hat das in der Verhandlung vehement abgestritten.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt das Landesverwaltungsgericht zur Überzeugung, dass die Aussagen des Ml, der Pkw sei ihm auf ihrem Weg zum Linzer Tor nach dem Eckhaus L. Pfliegl Gasse/Oberer Stadtplatz zur Einmündung der L. Pfliegl Gasse in den Oberen Stadtplatz fahrend aufgefallen und er habe dann das Polizeifahrzeug leicht schräg in der L. Pfliegl Gasse abgestellt, wobei GI V ergänzte, der Ml habe das Polizeifahrzeug genau dort quer abgestellt, wo vorher noch der weiße A5 gestanden sei, dh wäre der weiße A5 noch dort gestanden, wären sie mit dem Polizeifahrzeug diesem Pkw hineingefahren, absolut glaubwürdig sind. Auch wenn GI V die Bewegung des Pkw nicht unmittelbar beobachtet hat, weil er sich aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen auf den abgestellten dunklen A3 konzentrierte, hat er dennoch bestätigt, der Pkw sei dann weiter unter gestanden. Der Ml hat als Einziger den Beschwerdeführer als Lenker aussteigen gesehen und ihn dann auch darauf angesprochen. Dazu passt auch die Äußerung der Zeugin L, ihr Sohn habe den Pkw nur wegstellen wollen – dass der A5 mit kleinen Sachen weitgehend fertig beladen war und nur mehr der Kühlschrank und Zeltstangen in den Anhänger zu verladen waren, hat sogar der Beschwerdeführer bestätigt, sodass ein „Wegstellen“ des A5 durchaus zum Geschehen gepasst hätte.

Die Zeugin L will nach ihren Angaben in der Verhandlung weder etwas von „Alkotest“ gehört noch mit den Polizisten gesprochen haben; sie hat sich nach eigenen Aussagen lediglich über die Feststellung des Ml massiv aufgeregt, ihr Sohn habe gerade den Pkw gelenkt. Dass die Zeugen P und S den Beschwerdeführer nicht beim Lenken gesehen haben, kann aufgrund ihrer Beschäftigung mit dem Beladen des A3-Anhängers nicht ausgeschlossen werden, zumal sie sich laut Ml auch nicht in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführers aufgehalten haben. Dass der Zeugin L, die beim Abbauen des Standes nicht mitgearbeitet hat, ein Lenken ihres Sohnes entgangen sein soll, ist hingegen unglaubwürdig, weil sie sogar nach eigenen Angaben im dortigen Bereich stand und dem Beladevorgang zusah; dafür spricht auch ihre – in der Verhandlung vehement, möglicherweise nur aufgrund der in ihren Augen geringfügigen gefahrenen Strecke, abgestrittene – Äußerung dem Ml gegen­über. 

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 5 Abs.2a StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beein­trächtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Über­prüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Unter­suchung der Atemluft gemäß Abs.2 vorzunehmen.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens hat der Beschwerde­führer ohne jeden Zweifel den auf ihn zugelassenen Pkw X (D), ein weißes Audi A5 Cabrio, gegen 1.55 Uhr des 18. August 2013 im Ortsgebiet Schärding auf der L. Pfliegl Gasse in Richtung Oberer Stadtplatz bis zur Einmündung in diesen gelenkt und nach Ansichtigwerden des Polizeifahrzeuges in die L. Pfliegl Gasse zurück­rollen lassen. Dabei hat ihn der Ml beobachtet und als Lenker eindeutig zugeordnet, zumal sich keine weiteren Personen in seiner unmittelbaren Nähe befanden.

 

§ 5 Abs.2a StVO 1960 ermächtigt entsprechend für derartige Amtshandlungen geschulte und von der Behörde ermächtigte Straßenaufsichtsorgane zur jeder­zeitigen Aufforderung, die Atemluft auf den Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol überprüfen zu lassen, dh es bedarf keinerlei Alkoholisierungs­symptomen an der aufgeforderten Person, die ein Fahrzeug gelenkt, in Betrieb genommen oder dies auch nur versucht hat. Damit war die an den  Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung des Ml zum Alkoholvortest zulässig, gleichgültig, ob dieser aus dem Mund nach Alkohol roch oder nicht. Die Aufforderung zum „Vortest“ hat auch GI V bestätigt.

Eine Verweigerung dieses Ansinnens ist straflos, berechtigt allerdings im Sinne des letzten Satzes des § 5 Abs.2a das Straßenaufsichtsorgan zur Aufforderung zum Alkotest, dh zur Untersuchung der Atemluft mittels Atemalkoholmessgerät gemäß § 5 Abs.2 StVO. Die Verweigerung dieser Untersuchung bildet gemäß      § 99 Abs.1 lit.b StVO eine Verwaltungsübertretung.

Dass der Beschwerdeführer der Aufforderung mit dem Argument, er habe den Pkw nicht gelenkt, keine Folge geleistet sondern den Alkotest ausdrücklich verbal verweigert hat, hat nicht einmal er bestritten und ergibt sich aus den Aussagen sowohl des Ml als auch von GI V. Ob der Beschwerdeführer als mit der österreichischen Rechtslage nicht vertrauter deutscher Staatsbürger in der Lage war, den Unterscheid zwischen einem „Vortest“ und einem „Alkotest“ zu erkennen, bzw ob er auf die genaue Wortwahl im Zuge seiner offensichtlich emotionellen Argumentation überhaupt geachtet hat, ist irrelevant.

Polizeiorgane sind auch nicht verpflichtet, im Zuge von ihnen geführter Amts­handlungen rechtliche Aufklärungen über die Folgen einer Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung zu geben (vgl ua VwGH 28.11.1966, 734/66).

 

Der Beschwerdeführer hat daher ohne jeden Zweifel den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG – gemäß dieser Bestimmung genügt, da darin über das Verschulden nichts anderes bestimmt wird, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vorschrift kein Verschulden trifft – nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 von 1.600 Euro bis 5.900 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlich­keit von zwei bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Beschwerdeführer weist im Bezirk Schärding aus den Jahren 11/2009 und 2011 zwei (nicht einschlägige) Vormerkungen auf, sodass der Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit nicht besteht. Erschwerend war nichts. Zugrundezulegen war die Sorgepflicht für ein Kind, ein Einkommen oder Vermögen wurde nicht angeführt – der Beschwerdeführer ist laut Herold Inhaber eines  „Gesund­heitszentrums X“ in X und einer „X GmbH“ in X.

Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe stellt die gesetzliche Mindeststrafe dar; ein Ansatz für die Anwendung des § 20 VStG – gemäß dieser Bestimmung kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungs­­gründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist – findet sich nicht. Es steht dem Beschwerde­führer frei, unter  Nachweis seines tatsächlichen Einkommens um die Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Die Vorschreibung eines 20%igen Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gründet sich auf § 52 Abs.1 und 2 VwGVG.

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger