LVwG-601618/5/KOF/HK

Linz, 27.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Kofler über die Beschwerde des Herrn C S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 07. Oktober 2016, GZ: 0042652/2015, betreffend Zurückweisung eines Einspruch als verspätet,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf)
mit Strafverfügung vom 25. August 2016, GZ: 0042652/2015 wegen einer näher bezeichneten Verwaltungsübertretung nach dem Schifffahrtsgesetz (SchFG) eine Geldstrafe von 600 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe von 54 Stunden – verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde dem Bf – im Wege der Hinterlegung – am Mittwoch, dem 31. August 2016 zugestellt.

 

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung
in dieser Strafverfügung ist ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – einzubringen;

im gegenständlichen Fall: spätestens am Mittwoch, dem 14. September 2016.

 

Der vom Bf am Montag, dem 19. September 2016 mittels E-Mail erhobene Einspruch wurde daher von der belangten Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs. 1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Die Begründung der Beschwerde bezieht sich

·                    nur auf das „Grunddelikt“ - Verwaltungsübertretung nach dem SchFG,

·                    nicht jedoch auf die verspätete Einbringung des Einspruchs.

 

Dem Bf wurde daher mit Schreiben des LVwG Oö. vom 15.12.2016,
LVwG-601618/2 aufgetragen, eine Stellungnahme zur verspäteten Einbringung des Einspruchs zu erstatten.

 

Der Bf hat daraufhin mit Schreiben vom 22.12.2016 vorgebracht, wegen psychischer Erkrankung (Gürtelrose) sei die hinterlegte Strafverfügung später abgeholt worden und habe der Einspruch nicht früher behandelt werden können.

 

Die Strafverfügung wurde – wie bereits dargelegt – am Mittwoch, dem
31. August 2016 hinterlegt.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens
zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten.

 

 

Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird.

Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist (im vorliegenden Fall: Mittwoch, 31. August 2016) als zugestellt.

Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz ermöglicht keine Auslegung dahin, dass die wirksame Zustellung erst mit dem Ende der Krankheit angenommen wird;

VwGH vom 25.04.2006, 2005/06/0377.

 

Dass er am Tag der Hinterlegung (Mittwoch, dem 31. August 2016) von der Abgabestelle abwesend war, behauptet der Bf selbst nicht.

 

Der vom Bf am Montag, dem 19. September mittels E-Mail eingebrachte Einspruch wurde dadurch – um fünf Tage – verspätet erhoben. –

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Es war daher die Beschwerde gegen den in der Präambel zitierten Bescheid als unbegründet abzuweisen.

 

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

 

 

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag.  Kofler