LVwG-601641/2/MZ

Linz, 07.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter         Mag. Dr. Zeinhofer über die Beschwerde der I W-B, Bundesrepublik Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 09.09.2016, GZ: VerkR96-5592-2016, wegen einer Übertretung der StVO 1960

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.         Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,- zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 09.09.2016, GZ: VerkR96-5592-2016, wurde über die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) wie folgt abgesprochen:

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 12 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeinde Hofkirchen an der Trattnach, Landesstraße Freiland, B141 bei km 2.739 in Fahrtrichtung Grieskirchen,

Tatzeit: 29.11.2015. 18:10 Uhr.

Fahrzeug: PKW, x

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 lit. a Ziff. 10 a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe     gemäß

von

 

50,00 Euro   21 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 60,00 Euro.“

 

Ihre Entscheidung begründet die belangte Behörde wie folgt:

 

„Aufgrund einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 17. Dezember 2015 wurde über Sie mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 04. Mai 2016 zu VerkR96-5592-2016 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Zi. 10 a StVO i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Geldstrafe von 50,00 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden verhängt.

 

Dagegen haben Sie mit Schreiben - eingelangt am 12. Mai 2016 - fristgerecht Einspruch erhoben und ersuchten um Zusendung eines Radarfotos auf dem der Fahrzeugführer erkennbar sei.

 

Aufgrund Ihrer Angaben im Einspruch wurde das gegenständliche Radarfoto angefordert. Dieses wurde Ihnen zusammen mit der Lenkererhebung mit Schreiben vom 23. Mai 2016 übermittelt und gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich zu der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen.

 

Mit Ihrem Schreiben vom 23. Mai 2016 teilten Sie mit, dass Sie nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt nicht verpflichtet seien, herauszufinden, wer der Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt gewesen sei. Laut deutscher Rechtsprechung müsse die Ermittlungsbehörde nachweisen, wer der Fahrzeugführer war. Dies sei ein Unterschied zu Österreich, an den sich auch die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen halten müsste. Wenn wir dies nicht könnten, widersprechen Sie erneut der Strafe.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Sie haben am 29. November 2015 um 18 Uhr 10 in Hofkirchen an der Trattnach, auf der B141 bei km 2.739 in Fahrtrichtung Grieskirchen den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x gelenkt. Das von Ihnen gelenkte Fahrzeug wurde im Bereich der 70 km/h Beschränkung bei Strkm 2.739 einer Radarmessung unterzogen. Es wurde eine Geschwindigkeit von 87 km/h gemessen, wobei nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz eine tatsächliche Fahrgeschwindigkeit von 82 km/h verblieb.

 

Damit haben Sie das Ihnen angelastete Delikt verwirklicht und Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

Beweiswürdigung:

Die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Standradar fest-gestellt. Vom gegenständlichen Geschwindigkeitswert wurde ein Toleranzwert des Gerätes berücksichtigt und in Abzug gebracht. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine eventuelle Funktionsungenauigkeit oder -untüchtigkeit des Radargerätes MUVR 6FA (1857) vor.

 

Eine Radarmessung stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes - im Falle eines in einer feststehenden Kabine befindlichen Gerätes auch dessen Anbringung - zuzumuten (vgl. VwGH, 92/02/0097, vom 27.02.1992; Hinweis E 19.9.1990, 90/03/0136).

Sie haben im Zuge des Verfahrens bisher keinen Fahrzeuglenker bekanntgegeben. Aufgrund der Lenkererhebung und wegen Ihrer Mitwirkungspflicht im Strafverfahren hätten Sie der Behörde bekannt geben müssen, wenn eine andere Person Ihr Fahrzeug gelenkt hätte. Indem Sie dies unterlassen haben, wird im Zuge der freien Beweiswürdigung angenommen, dass Sie Ihr Fahrzeug zur Tatzeit selbst gelenkt haben. Eine derartige Beweiswürdigung wird von der österreichischen Judikatur als zulässig erachtet. Eine Aussageverweigerung steht Ihnen nach den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften nicht zu.

 

Das Verwaltungsstrafverfahren ist grundsätzlich nach den Vorschriften des AVG und VStG zu führen, somit ist der maßgebliche Sachverhalt nach den §§ 37 ff AVG von Amts wegen zu ermitteln.

Einer amtswegigen Ermittlung der Person, die ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, sind jedoch Grenzen gesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in derartigen Fällen mehrfach auf die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten bei der Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen (vgl. VwGH 08.02.1995, Zl 94/03/0108 ua). Ein Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) darf sich demnach nicht darauf beschränken, die Lenkereigenschaft bloß zu bestreiten. Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten erfordert es vielmehr, dem Tatvorwurf konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und dafür auch entsprechende Beweise anzubieten (vgl VwGH 28.09.1988, 88/02/0030 ua).

Von einem Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter), der sein Fahrzeug nicht selbst gelenkt hätte, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu erwarten, dass er zumindest nachvollziehbare Aspekte darzulegen in der Lage ist die seine Lenkerschaft (Fahrzeugführerschaft) zumindest fraglich erscheinen lassen (vgl. VwGH 20.09.1996, 96/17/0320). Wenn all das unterbleibt, bildet dies einen hinreichend schlüssigen Beweis dafür, dass offenbar nur er selbst als Lenker seines KFZ in Betracht kommt.

 

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 52 lit. a Ziff. 10 a StVO ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten.

 

Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

 

Durch Geschwindigkeitsüberschreitungen werden jene Rechtsgüter gefährdet, deren Schutz die Straßenverkehrsordnung dient, nämlich insbesondere Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Straßenverkehrsteilnehmer. Gerade durch Geschwindigkeitsüberschreitungen kommt es immer wieder zu Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen. Es ist daher aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

 

Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als Milderungsgrund war Ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerende Umstände konnten nicht erhoben werden.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

 

Der Unrechtsgehalt der von Ihnen begangenen Verwaltungsübertretung ist beträchtlich, zumal das Ausmaß des Verschuldens in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu bewerten ist, da weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch eine besondere Aufmerksamkeit bzw. die Verwirklichung der Straftat aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. (TE UVS Wien 1997/12/11 03/P/42/4184/97). Von einem geringfügigen Verschulden kann daher nicht ausgegangen werden.

 

Der verhängte Strafbetrag liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Dieser ist als schuld- und tatangemessen zu betrachten und stellt auch das notwendige Maß dessen dar, um Sie in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.“

 

II. Gegen das in vorigem Punkt genannte Straferkenntnis erhob die Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Ihr Rechtsmittel begründet die Bf ausschließlich damit, dass ihr von der belangten Behörde bislang kein Foto zur Verfügung gestellt worden sei, auf welchem der Fahrzeugführer bzw die Fahrzeugführerin erkennbar sei. Sollte dies auch weiterhin nicht möglich sein möge das Verfahren eingestellt werden.

 

III.a) Die belangte Behörde legte die rechtzeitig erhobene Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen; damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b.) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer, von keiner Verfahrenspartei beantragten, öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden.

 

c.) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem im angefochtenen Bescheid dargestellten, unstrittigen Sachverhalt aus.

 

Des Weiteren ist festzustellen, dass die Bf während des gesamten behördlichen Verfahrens zu keiner Zeit ausdrücklich in Abrede stellte, das Tatfahrzeug gelenkt zu haben oder Zweifel an der Geschwindigkeitsübertretung an sich geltend machte; sie forderte die belangte Behörde lediglich mehrfach auf, ihr ein Foto des Fahrzeuglenkers zu übermitteln.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Es wird im ggst Verfahren nicht bestritten, dass am 29.11.2015 um 18 Uhr 10 in Hofkirchen an der Trattnach, auf der B141 bei km 2.739 in Fahrtrichtung Grieskirchen der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x mit einer tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit von 82 km/h gelenkt wurde und dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h beträgt. Vom KFZ-Lenker wurde daher § 52 lit a Z 10 a StVO 1960, wonach das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist, übertreten und ist aufgrund von § 5 Abs 1 VStG dies dem Lenker auch subjektiv vorwerfbar.

 

b) Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge von einem Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter), der sein Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, zu erwarten, dass er zumindest nachvollziehbare Aspekte darzulegen in der Lage ist, die seine Lenkereigenschaft (Fahrzeugführerschaft) zumindest fraglich erscheinen lassen (vgl VwGH 20.09.1996, 96/17/0320). Wenn all das unterbleibt, bildet dies einen hinreichend schlüssigen Beweis dafür, dass offenbar nur er selbst als Lenker seines KFZ in Betracht kommt.

 

Die Bf ist Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Tatfahrzeuges. Sie stellte im behördlichen Verfahren zu keiner Zeit ausdrücklich in Abrede, das Fahrzeug gelenkt zu haben, und machte auch keinen Lenker namhaft. Im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist daher mit der belangten Behörde anzunehmen, dass die Bf das Fahrzeug gelenkt hat und ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

c) Gem § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist Abs 2 leg cit zufolge für das Beschwerdeverfahren – worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses auch hingewiesen wurde – mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,- Euro zu bemessen. Im vorliegenden Fall war daher ein Betrag in der Höhe von 10,- Euro vorzuschreiben.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei unzulässig, da die Entscheidung der zitierten – soweit ersichtlich einheitlichen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf den Rückschluss von einem Zulassungsbesitzer auf einen Fahrzeuglenker vollinhaltlich entspricht.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Zeinhofer