LVwG-600042/2/Sch/SA

Linz, 14.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde (vormals Berufung) der Frau Mag. M D-L, geb. X, J, L, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 26. November 2013, GZ: S 29906/13-3, betreffend eine Übertretung des KFG 1967 sowie eine Übertretung des FSG

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe hinsichtlich Faktum 1. auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden sowie die bezüglich Faktum 2. verhängte Geldstrafe auf 25 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit insgesamt 20 Euro (10 % des jeweiligen Strafbetrages, mindestens jedoch jeweils 10 Euro) bestimmt. 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Für die Beschwerdeführerin ist die Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG im Hinblick auf Faktum 1. des Straferkenntnisses ex lege ausgeschlossen.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1.  Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat Frau Mag. M D-L (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) im angefochtenen Straferkenntnis vom 26. November 2013, GZ: S 29906/13-3, die Begehung von  Verwaltungsübertretungen nach 1. § 102 Abs. 3 5. Satz KFG 1967 sowie 2. § 14 Abs. 1 Z. 1 FSG vorgeworfen und über sie gemäß 1. § 134 Abs. 3c KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Stunden und 2. § 37 Abs. 2a FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Stunden, verhängt.

Weiters wurde sie von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von – unzutreffender Weise insgesamt bloß – 10 Euro verpflichtet.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„ Sie haben am 17.07.2013 um

1) 12.58 Uhr in 1) L, K

2) 13.01 Uhr in 2) L, R

 

das Kfz, Kz. X gelenkt und

 

1) als Lenker während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprech-einrichtung verboten telefoniert, wie bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wurde.

2) den vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 102 Abs. 3 5. Satz KFG

2) § 14 Abs. 1 Z. 1 FSG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

1) Geldstrafe von 60 Euro, falls diese uneinbringlich ist: Freiheitsstrafe von 18 Std., gemäß § 134 Abs. 3c KFG.

2) Geldstrafe von 36 Euro, falls diese uneinbringlich ist: Freiheitsstrafe von 18 Std., gemäß § 37 Abs. 2a FSG.“

 

Begründend stützte die Behörde den Schuldspruch im Wesentlichen auf die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht sowie das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren.

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Beschwerdeführerin nachweislich am 2. Dezember 2013 zugestellt wurde, richtet sich ihre rechtzeitig mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 erhobene Berufung.

 

Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber als Beschwerdeführer anzusehen. Die Entscheidung hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu erfolgen.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da im angefochtenen Bescheid 500 Euro übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden und die Beschwerdeführerin – trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses – keine Verhandlung beantragt hat.

Im Übrigen liegt der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vor.

 

3. In dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt findet sich neben der Anzeige vom 17. Juli 2013, erstattet durch eine Beamtin des Stadtpolizeikommandos L, Polizeiinspektion K, auch noch ein Bericht dieser Beamtin, datiert mit 31. August 2013, wo folgende Sachverhalts-darstellung abgegeben wurde:

 

„Wie schon in der Anzeige vom 17.07.2013 angeführt, fuhr die Angezeigte mit ihrem PKW Honda, KZ. X in der K, L. Mein Kollege F G, Gl und ich befanden uns außerhalb des Streifenwagens, da wir kurz zuvor einem Taxifahrer behilflich waren, da dieser beim Einbiegen aus der Fußgängerzone - Hauptplatz in die Klosterstraße ein Verkehrsschild beschädigte.

Nach Abschluss der Amtshandlung fuhr die Angezeigte direkt bei uns vorbei. Sie hatte, wie schon in der Anzeige angeführt, das Fenster auf der Fahrerseite offen, weshalb ich gute Sicht in den Fahrerraum hatte. Dabei konnte ich eindeutig feststellen, dass die Angezeigte ein Mobiltelefon in der rechten Hand hielt und sich auch ihre Lippen bewegten.

 

Nachdem von uns diese Übertretung festgestellt wurde, begaben wir uns in den Streifenwagen und nahmen die Nachfahrt nach der Angezeigten auf.

Auf Höhe R, L stadtauswärts konnte die Angezeigte schließlich zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten werden.

Anzuführen ist, dass die Angezeigte in ihrem Einspruch anführt, dass sie bei der Anhaltung nicht mehr telefoniert hat. Diese Angaben sind richtig.

Nachdem die Angezeigte mit der festgestellten Übertretung konfrontiert wurde, bestritt sie jedoch, telefoniert zu haben.

Ob die Angezeigte tatsächlich über eine Freisprecheinrichtung mit Bluetooth-Funktion verfügt, können sowohl ich als auch mein Kollege F G, Grlnsp nicht mehr angeben.

Weiters konnte die Angezeigte bei der Anhaltung keinen Führerschein vorweisen. Nach längerer Suche gab sie an, den Führerschein zuhause vergessen zu haben. Es wurde ihr sehr wohl die Möglichkeit geboten, nach dem Führerschein zu suchen. Sie wurde dabei auch zeitlich nicht unter Druck gesetzt.“

 

Außerdem ist diese Beamtin auch zeugenschaftlich einvernommen worden.

In der entsprechenden Niederschrift vom 15. Oktober 2013 heißt es:

 

Mit dem Gegenstand meiner Einvernahme wurde ich vertraut gemacht und ich gebe dazu nach Wahrheitserinnerung folgendes an:

Ich verweise auf die Angaben in der Anzeige vom 17.7.2013 und auf die Angaben im Bericht vom 31.8.2013 und erhebe sie zum Gegenstand meiner heutigen Zeugenaussage unter Diensteid. Ich stand mit meinem Kollegen am Hauptplatz, ich konnte eindeutig feststellen, dass die Besch. mit der rechten Hand ein Handy an ihr rechtes Ohr hielt. Ihre Lippen bewegten sich. Es wurde die Nachfahrt aufgenommen.

Der Besch. wurden sicher mind. 10 Minuten gegeben, um nach ihrem FS zu suchen, sie konnte ihn aber nicht finden. Die Anhaltestelle war nicht günstig, es wurde daher die Suche irgendwann abgebrochen.“

 

4. Die Wahrnehmungen der meldungslegenden Beamtin sind von ihr im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren ausführlich dargelegt worden, weshalb eine neuerliche Beweisaufnahme im Rahmen einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung nicht mehr beitragen hätte können und eine bloße Beweiswiederholung dargestellt hätte.

Zum Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe ohne Verwendung einer Freisprechanlage telefoniert, ist zu bemerken, dass für den Fall, es würde eine solche Anlage verwendet, es keinen Sinn ergeben würde das Mobiltelefon an ein Ohr zu halten. Wenn also die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe sehr wohl unter Verwendung einer Freisprechanlage – wenn überhaupt – telefoniert, dann muss ihr diese Wahrnehmung der Meldungslegerin entgegen gehalten werden. Sinn und Zweck einer Freisprechanlage kann es ja nur sein, dass eben das der Aufmerksamkeit eines Fahrzeuglenkers abträgliche Telefonieren bloß unter Verwendung eines Mobilgerätes hintangehalten wird. Der Gesetzgeber hat das Telefonieren im Fahrzeug nicht schlechthin während der Fahrt verboten, sondern darauf eingeschränkt, dass es zumindest nicht erlaubt ist, bloß mit dem Mobilgerät alleine zu telefonieren, also es zwangsläufig an ein Ohr zu halten und damit die Fahrzeugbedienung auf „Einhandbetrieb“ zu reduzieren.

Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich besteht kein Grund daran, an den wiederholt von der Meldungslegerin gemachten Angaben zu zweifeln, weshalb sie der Beurteilung des Sachverhaltes zugrunde zu legen waren. Dem konnte die Beschwerdeführerin bloß ein bestreitendes Vorbringen entgegen-halten, mit dem sie die Angaben dieser Zeugin nicht zu entkräften vermochte.

Ganz abgesehen davon kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf das Telefonieren im Fahrzeug letztlich nicht darauf an, ob ein Telefongespräch im engeren Sinne tatsächlich geführt wurde oder nicht.

Das Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, umfasst jede Verwendung eines „Handys“ ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken, wie etwa auch aus welchen Gründen immer gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon währen des Lenkens (ohne Freisprecheinrichtung) in Betrieb zu nehmen. Es kommt nicht darauf an, ob der Lenker tatsächlich während der Fahrt telefoniert hat oder nicht (VwGH 14.7.2000, 2000/02/0154).

 

5. Der Beschwerdeführerin ist im Hinblick auf Faktum 2. des Straferkenntnisses von den einschreitenden Polizeibeamten ein Zeitraum von etwa 10 Minuten eingeräumt worden, um ihren Führerschein im Fahrzeug, in allfälligen Taschen oder in Kleidungsstücken, zu suchen und zu finden. Hat man den Führerschein bei der Fahrt dabei, muss es dem Lenker möglich sein, innerhalb dieses Zeitraumes das Dokument auch aufzufinden. Die Möglichkeiten, wo man bei sich, etwa in einem Kleidungsstück oder in einer Tasche, den Führerschein aufbewahrt sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohnehin nicht unbegrenzt. Das Durchsuchen der entsprechenden Behältnisse muss, sollte der Führerschein doch mitgeführt worden sein, innerhalb einer etwa zehnminütigen Zeitspanne zum Erfolg führen. Bleibt die Suche auch dann noch erfolglos, kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung wohl nur der Schluss gezogen werden, dass das Dokument eben nicht mitgeführt wurde. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie die erfolglose Suche der Beschwerdeführerin in diesem Sinne gewertet hat.

 

6. Zur Strafbemessung:

Wie die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses zutreffend ausführt, reicht der Strafrahmen gemäß § 134 Abs. 3c KFG 1967 für das unerlaubte Telefonieren während der Fahrt bis zu 72 Euro. Verhängt man eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, wie von der belangten Behörde erfolgt, bedarf es einer besonderen Begründung, warum man derartig nahe an der Strafobergrenze vorgehen muss. In Frage käme hier etwa der spezialpräventive Aspekt der Strafbemessung, also dass es erforderlich ist, den betreffenden Fahrzeuglenker aufgrund einer höheren Strafe zur Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen zu bewegen. Bei einer unbescholtenen Fahrzeuglenkerin, wie es auf die Beschwerdeführerin zutrifft, kann nicht angenommen werden, dass es notwendig wäre, den Strafrahmen nahezu auszuschöpfen. Dies begründet die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verfügte Strafreduzierung in diesem Punkt.

Sinngemäß das Gleiche kann auch bezüglich Nichtmitführen des Führerscheines gesagt werden. Diesbezüglich gilt gemäß § 37 Abs. 2a FSG ein Mindeststrafbetrag von 20 Euro, wobei der Strafrahmen bis 2180 Euro reicht. Hier hat die belangte Behörde eine Geldstrafe von 36 Euro – wie im Übrigen auch in der vorangegangenen Strafverfügung – verhängt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist es bei einer unbescholtenen Fahrzeuglenkerin ohne Vorliegen besonderer Gründe nicht geboten, mit der Verhängung der nahezu doppelten gesetzlichen Mindeststrafe vorzugehen, um sie künftighin zur Einhaltung dieser Vorschrift zu bewegen.

Bei der Strafbemessung in Straferkenntnissen im Sinne des § 19 Abs. 2 VStG sind bekanntermaßen – im Unterschied zur Strafverfügung bzw. zur Organstrafverfügung – auch die dort angeführten Strafzumessungskriterien zu beachten, die im Einzelfall von (Organ-)Strafverfügungen abweichende Straffestsetzungen gebieten können.

 

Auf die persönlichen, insbesondere finanziellen, Verhältnisse der Beschwerdeführerin war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er in der Lage ist, Verwaltungsstrafen wie im vorliegenden Ausmaß ohne weiteres zu begleichen.

 

Zu II.:

Für das Beschwerdeverfahren ist von der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren, wie in der Beschwerde-entscheidung festgesetzt, entspricht der Regelung des § 64 Abs. 2 VStG.

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Bezüglich Faktum 1. des Straferkenntnisses gilt die für die Beschwerdeführerin zudem die Regelung des § 25a Abs. 4 VwGG.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n