LVwG-600086/2/Zo/SA

Linz, 14.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung (seit 1.1.2014 Beschwerde) des Xx, geb. x, vertreten durch RA X, vom 19.12.2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Grieskirchen vom 6.12.2013, VerkR96-11928-2013, wegen mehrerer Übertretungen des KFG

 

zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Beschwerde wird abgewiesen und das Straferkenntnis nach Maßgabe folgender Änderungen bestätigt:

 

Die Punkte 1,4 und 5 des Straferkenntnisses werden zu einer Übertretung zusammengefasst.

Für diese Übertretung wird eine Geldstrafe in Höhe von 750 Euro verhängt, die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 150 Stunden.

 

Die Punkte 2 und 6 des Straferkenntnisses werden zu einer Übertretung zusammengefasst.

Für diese Übertretung wird eine Geldstrafe in Höhe von 600 Euro verhängt, die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 120 Stunden.

 

Bezüglich Punkt 3 wird das Straferkenntnis ohne Änderungen bestätigt.

 

 

II.       Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren Kosten in Höhe von 300 Euro zu zahlen.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I:

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

1) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als zwei Mal pro Woche auf 10 Stunden verlängert haben. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten: Datum: 11.5.2013 von 08.10 Uhr bis 14.5.2013 um 10.01 Uhr mit einer Lenkzeit von 23 Stunden 21 Minuten (anstatt 9 Stunden). Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 AETR;

 

2) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr mit 2 Fahrerbesetzungen eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen be­gangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 8 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl abweichend von Absatz 1 ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 8 Stunden genommen haben muss. Beginn des 30 Stundenzeitraumes am 11.5.2013 um 08.10 Uhr. Die Ruhezeit betrug nur 3 Stunden 48 Minuten (anstatt 8 Stunden). Dies stellt daher an­hand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 AETR;

 

3) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammen­hängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 15.5.2013 um 23.36 Uhr. Die Ruhezeit betrug nur 3 Stunden 45 Minuten (anstatt 9 Stunden). Dies stellt an­hand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 AETR i.V.m. § 20 VStG;

 

4) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: 15.5.2013 von 23.36 Uhr bis 17.5.2013 um 11.54 Uhr mit einer Lenkzeit von 14 Stunden 49 Minuten (anstatt 10 Stunden). Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 AETR i.V.m. §20 VStG;

 

5) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: 17.5.2013 von 21.17 Uhr bis 19.5.2013 um 09.07 Uhr mit einer Lenkzeit von 12 Stunden 4 Minuten (anstatt 10 Stunden). Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 AETR;

 

6) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr mit 2 Fahrerbesetzung eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse ein­schließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende der voran­gegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 8 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl abweichend von Absatz 1 ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täg­lichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 8 Stunden genommen haben muss. Beginn des 30 Stundenzeitraumes am 17.5.2013 um 21.17 Uhr. Die Ruhezeit betrug nur 2 Stunden 14 Minuten (anstatt 10 Stunden). Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 AETR;

 

Tatort: Gemeinde X, Autobahn A8, bei km 43.650;

Tatzeit: 19.05.2013, 09 Uhr 00;

Fahrzeuge:

Kennzeichen x Sattelzugfahrzeug; Kennzeichen x Sattelanhänger;

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich gemäß

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

von

1.) 300,00   60 Stunden      §134 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFG

2.) 300,00     60 Stunden      §134 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFG

3.) 150,00                           30 Stunden                 §134 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFG

4. )150,00                            30 Stunden                 §134 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFG

5.) 300,00                           60 Stunden                 §134 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFG

6.) 300,00                          60 Stunden                 §134 Abs. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

150,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1650,00 Euro.

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft);

Die vorläufig eingehobene Sicherheitsleistung in der Höhe von 1500,00 Euro wird gemäß § 37a Abs. 5 i.V.m. § 37 Abs. 5 VStG 1991 für verfallen erklärt und auf die verhängte Geldstrafe ange­rechnet, sodass eine Restforderung von 150,00 Euro zu bezahlen ist.“

 

2.            In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung (diese gilt seit 1.1.2014 als Beschwerde) machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er lediglich 400 Euro im Monat verdiene. Er sei unter enormen Druck seines Arbeitgebers gestanden, sein Arbeitsplatz sei gefährdet gewesen, weshalb er sich zu diesen Fahrten habe verleiten lassen. Die Vorwürfe würden dem Umfang und dem Grunde nach bestritten, die Strafe sei zu hoch.

 

3.           Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Es ergab sich daher dessen Zuständigkeit, es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht OÖ. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die einzelnen Strafen liegen unter 500 Euro. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt, weshalb von dieser gemäß § 44 Abs.3 Z.3 VwGVG abgesehen wird.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer lenkte zur Vorfallszeit das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug. Eine Kontrolle seiner Fahrerkarte ergab, dass die Tageslenkzeit vom 11.5.2013, 08.10 Uhr bis 14.5., 10.01 Uhr 23 Std und 21 Min betrug. Vom 15.5., 23.36 Uhr bis 17.5., 11.54 Uhr betrug sie 14 Std und 49 Min und vom 17.5., 21.17 Uhr bis 19.5., 09.07 Uhr 12 Std und 04 min.

 

Bei Zweifahrerbesatzung betrug seine Ruhezeit im 30-Stunden-Zeitraum, beginnend am 11.5., 08.10 Uhr nur 03 Std und 48 Min und beginnend am 17.5., um 21.17 Uhr nur 02 Std und 14 Min.

 

Im 24-Stunden-Zeitraum beginnend am 15.5.2013 um 23.36 Uhr hielt er bei Einfahrerbesatzung lediglich eine Ruhezeit von 03 Std und 45 Min ein.

 

Diese Überschreitungen ergeben sich aus der im Akt dokumentierten Auswertung seiner Fahrerkarte und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiell bestritten. Sie sind daher als erwiesen anzusehen.

 

Der Beschwerdeführer ist aktenkundig unbescholten. Er verfügt über ein monatliches Einkommen von 400. Es ist glaubwürdig, dass er auf Druck seines Arbeitgebers handelte und ihm der Verlust seines Arbeitsplatzes drohte.

 

5. Darüber hat der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes OÖ. in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 des AETR darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 des AETR muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 des AETR muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.5 des AETR muss ein in Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben.

 

5.2. Die oben angeführten Tageslenkzeiten sowie täglichen Ruhezeiten bei Einfahrer- und Mehrfahrerbesatzung sind durch die Auswertung der Fahrerkarte bewiesen. Der Beschwerdeführer hat daher die erlaubte Tageslenkzeit von 9 bzw. 10 Stunden in den in Punkt 1, 4 und 5 angeführten Zeiträumen massiv überschritten. Er hat die erforderliche Mindestruhezeit von 8 Stunden innerhalb eines 30-Stundenzeitraumes bei Mehrfahrerbesatzung in den in den Punkten 2 und 6 angeführten Zeiträumen sowie die erforderliche Ruhezeit von 9 Stunden bei Einfahrerbesatzung in dem in Punkt 3 angeführten Zeitraum deutlich unterschritten. Er hat damit die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich jeweils um fortgesetzte Delikte, weshalb diese entsprechend zusammen zu fassen und die Strafen neu festzusetzen waren.

 

Mit dem Vorbringen, dass er die Fahrten nur aus Angst um seinen Arbeitsplatz unternommen habe, kann der Beschwerdeführer sein Verschulden nicht ausschließen. Nach der Rechtsprechung des VwGH entschuldigen nämlich wirtschaftliche Nachteile die Begehung von Verwaltungsübertretungen nicht. Ein entschuldigender Notstand würde nämlich nur dann vorliegen, wenn die wirtschaftlichen Nachteile so gravierend wären, dass die Lebensmöglichkeiten des Beschwerdeführers unmittelbar bedroht wären (VwGH v. 26.5.1987, 86/17/0016 u.v.a.). Dies ist jedoch im Hinblick auf das auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers bestehende – wenn auch deutlich schwächer ausgeprägte – Sozialsystem nicht der Fall. Sonstige Gründe, die das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen könnten, sind nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3.      Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguteserbesatzung  und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL Nr. L353 vom 17.12.1990, Seite 12, oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des AETR zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Art. 5 bis 8 und 10 AETR.

Die gesetzliche Mindeststrafe ist daher bei den vom Beschwerdeführer begangenen Übertretungen davon abhängig, in welche Kategorie diese laut Anhang III der angeführten Richtlinie fallen. Das Unterschreiten der täglichen Ruhezeit um mehr als 2 Stunden (Punkt 1 und 3) stellt einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Auch das Überschreiten der erlaubten Tageslenkzeit um mehr als 2 Stunden ist ein sehr schwerwiegender Verstoß, das gilt auch für das Fehlen von Aufzeichnungen, welche die Kontrolle erschweren. Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt daher für jede der vom Beschwerdeführer begangenen Übertretungen jeweils 300 Euro.

 

Als strafmildernd ist die Unbescholtenheit zu berücksichtigen, sonstige Strafmilderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Die ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, stellen aber gem. § 19 Abs. 2 VStG keinen ausdrücklichen Milderungsgrund dar.

 

Bei zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten lässt die Konzentration der Kraftfahrer nach, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugsstraßen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicherzustellen.

 

Der Beschwerdeführer hat die erlaubte Tageslenkzeit in drei Fällen massiv überschritten und die erforderliche Ruhezeit bei Zweifahrerbesatzung in zwei Fällen deutlich unterschritten. Der Unrechtsgehalt dieser Übertretungen ist daher hoch, weshalb mit der gesetzlichen Mindeststrafe nicht das Auslangen zu finden ist. Offenbar bedarf es entsprechend schwerer Sanktionen, um den Beschwerdeführer in Zukunft von ähnlichen Delikten abzuhalten. Auch unter generalpräventiven Aspekten kommt eine Herabsetzung der Strafen nicht in Betracht.

 

Die verhängten Geldstrafen schöpfen den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 15 bzw. 12 % aus, hinsichtlich Punkt 3 wurde von der Verwaltungsbehörde sogar die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten. Auch aus diesem Grund sind die Strafen trotz der ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers angemessen.

 

Zu II:

Für das Beschwerdeverfahren sind gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in Höhe von 20 % der bestätigten Geldstrafen vorzuschreiben.

 

Zu III:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.  Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Beschwerde bzw. Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl