LVwG-800142/22/Kof/BHu

Linz, 28.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn H E, x, M, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. April 2015, GZ: VerkGe96-238-1-2014, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich des Schuld­spruches abgewiesen.

Betreffend die Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren beträgt 20 Euro.

Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

„Sie haben als Unternehmer mit dem Sitz in x- PLZ Ort, Straße Nr. .., am 17.9.2014 gegen 16.15 Uhr, auf der x-Autobahn Ax, Amtsplatz der Zollstelle x, Gemeindegebiet x, nicht dafür gesorgt, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungs­gesetzes angeführten Berechtigungen bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (91 Packstücke Textilien) von der x mit einem Zielort in x (A) mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem x Kennzeichen x und dem Sattelanhänger mit dem x Kennzeichen x, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: Firma Adresse, Lenker: D. M., während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und entwertet mitgeführt wurden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 23 Abs. 1 Z. 7 und § 9 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe ver­hängt:

Geldstrafe

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß § 23 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 4 des Güterbeförderungsgesetzes

500 Euro

30 Stunden

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

 

Weitere Verfügungen: Die am 22.9.2014 von den Aufsichtsorganen der Zollverwaltung, Zollamt x, Zollstelle x eingehobene vorläufige Sicherheit nach § 37a Abs.1 und Abs. 2
Z. 2 VStG i.V.m. § 24 des Güterbeförderungsgesetzes im Betrag von 550 Euro wird auf die Strafe angerechnet.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 0 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Das LVwG Oö. hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 2015, GZ: LVwG-800142/6 – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses – der vom Bf gegen das behördliche Straferkenntnis erhobenen Beschwerde stattgegeben, das behördliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

 

 

Dieses Erkenntnis des LVwG Oö. wurde vom Verwaltungsgerichtshof – auf Grund einer Revision des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie – mit Erkenntnis vom 6. April 2016, Ra 2015/03/0070, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

Gemäß § 63 Abs.1 VwGG ist das LVwG Oö. an dieses Erkenntnis des VwGH gebunden und verpflichtet, den der Rechtsansicht des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

 

Der Bf hat mittlerweile mit Schreiben (E-Mail) vom 27.09.2016 auf

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mVh) verzichtet. –

Im fortgesetzten Verfahren ist somit eine mVh nicht (mehr) erforderlich.

 

Unstrittig ist, dass der vorliegende Gütertransport von der x – einem Drittland – in den Mitgliedstaat Österreich durchgeführt wurde.

 

§ 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) lautet auszugsweise:

„Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außer­halb des Bundesgebietes liegen in das Bundesgebiet ist auch Unternehmern gestattet,
die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1.  Gemeinschaftslizenz gemäß der EG-VO 1072/99

2.     2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz

      der Verkehrsminister (CEMT)

3.  Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie

für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich

4.  aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des

Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.“

 

Ebenso unstrittig ist, dass der Lenker des verfahrensgegenständlichen Transportes eine Gemeinschaftslizenz nach § 7 Abs.1 Z1 GütbefG mitgeführt hat.

 

Diese Gemeinschaftslizenz nach § 7 Abs.1 Z1 GütbefG reicht gemäß dem
VwGH-Erkenntnis vom 6. April 2016, Ra 2015/03/0070, nur dann aus, wenn auf den betreffenden Transport die EG-VO 1072/2009 anzuwenden ist.

 

Die EG-VO 1072/2009 gilt gemäß deren Art. 1 Abs.2 bei Beförderungen von einem Drittland in einen Mitgliedstaat nur für die in den Mitgliedstaaten, die im Transit durchfahren werden, zurückgelegte Wegstrecke.

Sie gilt jedoch nicht für die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates der Entladung zurückgelegte Wegstrecke.

 

Der verfahrensgegenständliche Transport (von der x nach Österreich) wäre somit nur dann zulässig gewesen, wenn der Lenker dieses Transportes eine Berechtigung nach § 7 Abs.1 Z2, Z3 oder Z4 GütbefG mitgeführt hätte.

 

Dass der Lenker dieses Transportes eine derartige Berechtigung nach

§ 7 Abs.1 Z2 bis Z4 GütbefG mitgeführt hat, behauptet der Bf selbst nicht.

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Beschwerde

als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 9 Abs.1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die im § 7 Abs.1 leg.cit. angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

Da der Lenker des verfahrensgegenständlichen Transportes eine gemäß § 7 Abs.1
Z2 bis Z4 GütbefG erforderliche Berechtigung nicht mitgeführt hat, wurde vom Bf eine Übertretung nach § 23 Abs.1 Z6 GütbefG begangen.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG beträgt die Geldstrafe mindestens 363 Euro.

 

Die belangte Behörde hat im Straferkenntnis vom 17.04.2015 ausgeführt, dass der Bf bereits dreimal wegen Übertretungen des GütbefG bestraft worden ist.

 

Beim Bf ist in der Verwaltungsstrafevidenz vom 23.09.2016

keine einzige Verwaltungsvorstrafe angeführt –

somit ist davon auszugehen, dass die im behördlichen Straferkenntnis erwähnten drei einschlägigen Vorstrafen nunmehr bereits getilgt sind.

 

Das LVwG Oö. hat auch erst während des Rechtsmittelverfahrens eingetretene Umstände bei der Strafbemessung wahrzunehmen.

Dies gilt auch für den Ablauf der Tilgungsfrist hinsichtlich einer Vorstrafe;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage,

E265 zu § 19 VStG (Seite 340) zitierte Judikatur des VwGH.  

 

Der Bf ist dadurch unbescholten; dies ist als mildernder Umstand zu werten.

 

Weiters ist zu Gunsten des Bf zu werten, dass die Tat bereits mehr als zwei Jahre zurückliegt; vgl. VwGH vom 16.09.2009, 2007/09/0347.

 

Der Bf war offensichtlich der Rechtsansicht, das Mitführen der

Gemeinschaftslizenz nach § 7 Abs.1 Z1 GütbefG würde ausreichen.

 


 

Gemäß § 34 Abs.1 Z12 StGB (iVm § 19 VStG) liegt/lag beim Bf ein die Schuld nicht ausschließender Rechtsirrtum vor –

dies ist ebenfalls als mildernder Umstand zu werten.

 

Es ist daher – siehe VfGH vom 27.09.2002, G45/02ua. – gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und die Geldstrafe auf 200 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren

beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 20 Euro).

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG Oö.

kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Kofler