LVwG-151114/5/JS/AKe

Linz, 29.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Steinschnack über die Beschwerde der B S, wohnhaft in W, x, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. F H Dr. O U Mag. A M Mag. T L Mag. J L, x, V, vom 18.10.2016 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Weyregg am Attersee vom 4.10.2016, GZ: Bau-BA92-2016-MG, betreffend Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über einen Baubewilligungsantrag

 

A. den Beschluss gefasst:

 

 

Der Antrag „Das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2016, GZ: BAU-BA92-2016-MG, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, sowie wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben;“ wird gemäß §§  28,  31  Abs.  1  VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

B. zu Recht   e r k a n n t :

Der Eventualantrag, das Landesverwaltungsgericht möge „den Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG vom 22.07.2016 an den Gemeinderat der Gemeinde Weyregg am Attersee stattgeben“, wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

C. Gegen diese Entscheidungen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu den Punkten A. und B.:

1.1. Die Beschwerdeführerin zeigte dem Bürgermeister der Gemeinde Weyregg am Attersee (in der Folge kurz: Bürgermeister) mit Schreiben vom 22.10.2015 das Bauvorhaben der Errichtung eines Hackschnitzel lagers mit Heizung und Garage auf dem Grundstück Nr. x, Grundbuch W, zur landwirtschaftlichen Nutzung an. Als Unterlagen wurden u.a. ein Bauplan und eine Betriebsbeschreibung vom 15.6.2015 vorgelegt. Nach Vorprüfung des Bauvorhabens durch den bautechnischen Amtssachverständigen teilte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.11.2015 mit, dass es sich um ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben handle und für das Bauansuchen zahlreiche (im Einzelnen aufgezählte) Projektergänzungen erforderlich seien, etwa die Darstellung geplanter Geländeveränderungen, die Vorlage eines ausführlichen Betriebskonzeptes, die Projektierung von erforderlichen Gehtüren neben oder in den Toren sowie der Nachweis der Dimensionierung und Sickerfähigkeit der beiden geplanten Sickerschächte zur Versickerung der Dachwässer. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass durch ein forstfachliches Gutachten nachzuweisen sein wird, ob das projektierte Gebäude in dieser Größenordnung notwendig sei und damit der Festlegung des Flächenwidmungsplans (Grünland, GZ2 – „Grünzüge der Kulturlandschaft“) entspreche. Einem sehr ausführlichen Betriebskonzept werde daher eine besonders große Bedeutung zukommen und werde um Darlegung ersucht, in welchem betrieblichen Zusammenhang die Antragstellerin mit dem Grundeigentümer stehe.

1.2. Mit Ansuchen vom 19.1.2016 (eingelangt in der Gemeinde: 21.1.2016) beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung des Bauvorhabens unter Vorlage u.a. eines Bauplans und einer Stellungnahme. Darin teilte die Beschwerdeführerin u.a. mit, dass Geländeveränderungen für das Projekt nicht geplant seien. Es sei jedoch geplant, an der Südseite (bergseitig) eine Hangabsicherung mit Abstützung auf das Gebäude in ca. 2 Meter Höhe einzurichten. Unter dieser Erhöhung sei ein Wasserrückhaltebecken im Ausmaß von ca. 26 m³ vorgesehen. Die Gehtüren würden im erforderlichen Ausmaß eingebaut werden. Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin ihr Betriebskonzept dar.

1.3. Mit Schreiben vom 4.2.2016 teilte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin mit, dass zwischenzeitlich ein land- und forstwirtschaftliches Gutachten zur Feststellung der Widmungsübereinstimmung angefordert worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde (zusammengefasst) darauf hingewiesen, dass die nunmehr neu geplante Hangabsicherung sowie Dach- und Oberflächenwasserentsorgung mithilfe eines Wasserrückhaltebeckens ebenso im Einreichplan darzustellen seien wie die Gehtüren bei den Toren.

1.4. Mit weiterem Schreiben vom 15.2.2016 teilte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin mit, dass von Seiten des Amtes der Oö. Landesregierung noch (im Einzelnen angeführte) Unterlagen und Angaben für die Erstellung des agrartechnischen Gutachtens gefordert werden würden und ersuchte um ehestmögliche Übermittlung der geforderten Ergänzungen.

1.5. Mit Schreiben vom 29.2.2016 (eingelangt in der Gemeinde: 1.3.2016) reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen bzw. Informationen für die Erstellung des agrartechnischen Gutachtens nach. Am 8.3.2016 langte ein von der Beschwerdeführerin überarbeiteter Bauplan in der Gemeinde ein.

1.6. Mit Devolutionsantrag vom 22.7.2016 (eingelangt in der Gemeinde: 26.7.2016) beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 2 AVG, der Gemeinderat der Gemeinde Weyregg am Attersee (in der Folge: belangte Behörde) möge als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde anstelle des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz über den Antrag vom 19.1.2016 entscheiden und die Bewilligung zur Errichtung einer Hackschnitzelanlage samt Lager und Garage auf dem Grundstück Nr. x mittels Bescheid erteilen. In ihrer Begründung führte die Beschwerdeführerin (zusammengefasst) aus, es sei seit Einbringen des Bauansuchens ein Zeitraum von 6 Monaten verstrichen. Es liege daher Säumnis in der Entscheidung vor. Die Verzögerung sei auf das überwiegende Verschulden der Behörde erster Instanz zurückzuführen.

1.7. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 4.10.2016 wurde der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 22.7.2016 als unbegründet abgewiesen, da eine Entscheidung der Baubehörde I. Instanz in der 6-monatigen Frist ab Einlagen des Ansuchens um Baubewilligung nicht möglich gewesen sei. Erst mit Einlagen des agrar- und forstrechtlichen Gutachtens könne festgestellt werden, ob die Notwendigkeit für ein Bauvorhaben in diesem Ausmaß gegeben sei.

1.8. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 18.10.2016, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragt,

„1.) Das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4.10.2016, GZ: BAU-BA92-2016-MG, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, sowie wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben;

2.) in eventu den Devolutionsantrag gem § 73 Abs 2 AVG vom 22.07.2016 an den Gemeinderat der Gemeinde Weyregg am Attersee, stattgeben.“

 

In ihrer Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der maßgebliche Zeitpunkt für den Lauf der 6-monatigen Entscheidungsfrist sei der 19.1.2016 bzw. das Datum des Einlangens des Antrages bei der Baubehörde 1. Instanz, sohin der 21.1.2016. Die Baubehörde 1. Instanz hätte es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub das Ermittlungsverfahren zügig zu betreiben. Sie treffe daher nach der einschlägigen Rechtsprechung auch das überwiegende Verschulden an der Verletzung ihrer Entscheidungspflicht iSd § 73 Abs. 1 AVG. Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen Verweigerung der Akteneinsicht geltend.

1.9. Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG vorgelegt.

 

2. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und Art. 131 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) iVm § 3 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 1 Abs. 1 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter gemäß § 2 VwGVG entscheidet.

 

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

3.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 21.1.2016 die Bewilligung ihres Bauvorhabens „Errichtung eines Hackschnitzellagers mit Heizung und Garage“ auf dem Grundstück Nr. x, Grundbuch W. Das Grundstück ist nach dem geltenden Flächenwidmungsplan als Grünland (Sonderausweisung GZ2: Grünzüge der Kulturlandschaft – die Errichtung von Gebäuden, die zur Bewirtschaftung der Flächen dienen, ist möglich) gewidmet.

3.2. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bauplan war mangelhaft, da darin die geplante Hangabsicherung mit Abstützung auf das Gebäude in ca. 2 Meter Höhe, das geplante Wasserrückhaltebecken im Ausmaß von 26 m³ samt Ableitungen der Dach- und Oberflächenwässer sowie die geplanten Gehtüren bei den Toren nicht dargestellt wurden. Mit Schreiben vom 4.2.2016 forderte der Bürgermeister die Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihres Bauplans auf. Am 8.3.2016 langte der von der Beschwerdeführerin verbesserte Bauplan bei der Gemeinde ein.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie in den von Amts wegen beigeschafften DORIS-Ausdruck zeigend die Flächenwidmung des Baugrundstücks. Der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vollständig geklärt und zur Gänze widerspruchsfrei aus den vorliegenden Beweismitteln. Die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung konnte entfallen, da die mündliche Erörterung des Beschwerdegegenstandes eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ: Nach der Bestimmung des § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages (ein solcher lag in concreto nicht vor) von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die nach dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gebotene Öffentlichkeit des Verfahrens des Art. 47 Abs. 2 GRC ist schon in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert (vgl. Eser, zu Art. 47 in Meyer (Hrsg.), Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Auflage 2011, RandNr. 35). Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. VwGH 29.9.2016, 2013/05/0058; VwGH 9.10.2014, Ro 2014/05/0076; ua.). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich der Zeitpunkt des Bauansuchens, die monierten Mängel des Bauplans sowie die Zeitpunkte der Verbesserung des Bauplans und des Devolutionsantrags, war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren schon aufgrund der vorliegenden Aktenlage unstrittig sowie abschließend bzw. zweifelsfrei geklärt. Es waren daher weder strittige Tatsachenfeststellungen noch Fragen der Beweiswürdigung für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu klären, weshalb eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten war und diese nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen hätte können (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137; VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; ua.). In der vorliegenden Beschwerde wurden auch keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung geboten wäre. Da Art. 6 EMRK somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstand, konnte die Verhandlung daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

5.1. Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art. 130 Abs. 1 B‑VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Entscheidet das Verwaltungsgericht in der Sache selbst, hat es nicht nur über die Beschwerde zu entscheiden, sondern jene Angelegenheit zu erledigen, die von der Behörde zu entscheiden war. Das Landesverwaltungsgericht hat seine Erledigung dabei an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0045; VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0036; u.a.).

5.2.1. Zu Punkt A.:

Die Entscheidungspflicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich „in der Sache“ bedeutet demnach, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich über den Inhalt des von der belangten Behörde behandelten Devolutionsantrags der Beschwerdeführerin vom 22.7.2016 abzusprechen hatte. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hatte daher nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch den Devolutionsantrag zu erledigen. Das hatte für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Konsequenz, dass es – zumal die Ausnahmevoraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nicht vorlagen – nur entweder die Beschwerde abzuweisen (und damit die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen) oder aber der Beschwerde stattzugeben und den Devolutionsantrag positiv zu erledigen hatte. Der Hauptantrag der Beschwerde, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid kassatorisch aufheben, verfehlte damit die durch den Inhalt des bekämpften Bescheides der belangten Behörde bestimmte „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, weil er nicht darauf gerichtet war, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Devolutionsantrag positiv erledigen möge. Nachdem die Formulierung des Beschwerdebegehrens – schon im Hinblick auf den Eventualantrag – auch nicht etwa auf einem bloßen Versehen beruhte, war das Hauptbegehren, weil außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens gelegen, als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 42 [Stand 1.7.2007, rdb.at]).

 

 

 

5.2.2. Zu Punkt B.:

Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, dem Devolutionsantrag vom 22.7.2016 stattzugeben, erwies sich hingegen im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als zulässig. Da der maßgebliche Sachverhalt für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich feststand, war eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen.

5.3. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen (auszugsweise) zu berücksichtigen:

5.3.1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 161/2013

„Anbringen

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. ...

...

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

...

3. Abschnitt: Entscheidungspflicht

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. ...

(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

...“

5.3.2. Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994, LGBl Nr. 66/1994 idF LGBl Nr. 90/2013

„§ 24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

2. die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lage, Art oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören;

...

 

§ 25a

Anzeigeverfahren

(1) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn ...

...

(2) Wird innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt oder teilt die Baubehörde dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mit, daß eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist, darf mit der Bauausführung begonnen werden. ...

...

§ 28

Baubewilligungsantrag

(1) Die Baubewilligung ist bei der Baubehörde schriftlich zu beantragen. ...

...

(2) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:

...

4. der Bauplan in zweifacher Ausfertigung;

...

§ 29

Bauplan

(1) Der Bauplan hat, soweit dies nach der Art des beabsichtigten Bauvorhabens in Betracht kommt, zu enthalten:

1. den Lageplan, der auszuweisen hat:

a) die Lage des Bauplatzes oder Baugrundstückes sowie der benachbarten Grundstücke mit Angabe der Nordrichtung;

b) die Grundstücksnummern;

c) die Größe des Bauplatzes oder Baugrundstückes;

d) die Baubestände (Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, wie Brunnen, Senkgruben, Kanäle und Einfriedungen) auf dem Bauplatz (Baugrundstück) und den benachbarten Grundstücken;

e) ober- und unterirdische Leitungen auf dem Bauplatz (Baugrundstück);

f) die Lage des Bauvorhabens und seine Abstände von den öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Nachbargrundstücken;

g) die vorgesehenen Kinderspielplätze, Erholungsflächen, Einfriedungen, Abstellplätze für Kraftfahrzeuge und Düngersammelanlagen;

2. die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen einschließlich der Kellergeschoße; die notwendigen Schnitte (bei Gebäuden insbesondere die Stiegenhausschnitte) mit dem anschließenden Gelände und dessen Höhenlage; die Tragwerkssysteme, alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung des Bauvorhabens und des Anschlusses an vorhandene Bauwerke erforderlich sind; die Darstellung des Dachstuhles und der Rauchfänge (Abgasfänge); die Anlagen für die Wasser- und Energieversorgung, Müll- und Abwasserbeseitigung; allfällige Hausbrieffachanlagen;

3. eine Beschreibung des Bauvorhabens und der Bauausführung (Baubeschreibung); sie hat insbesondere Angaben über die bebaute Fläche, den umbauten Raum, die Nutzfläche, die Zahl und Größe der Räumlichkeiten und gegebenenfalls ihre besondere Zweckwidmung (wie Wohnungen, Büros und Geschäftsräumlichkeiten) sowie die vorgesehenen Baustoffe, Bauteile oder Bauarten zu enthalten;

4. bei einer baulichen Anlage, für die § 31 Oö. Bautechnikgesetz 2013 gilt, eine Bestätigung des Planverfassers oder der Planverfasserin, dass das Bauvorhaben mit dieser Bestimmung übereinstimmt.

...

(3) Im übrigen hat der Bauplan alles zu enthalten, was für die Beurteilung des Bauvorhabens nach den Vorschriften dieses Landesgesetzes notwendig ist. Die Baubehörde hat die zur Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Ergänzungen, insbesondere die Vorlage von schaubildlichen Darstellungen, Detailplänen und statischen Vorbemessungen oder statischen Berechnungen samt Konstruktionsplänen, zu verlangen.

...

§ 30

Vorprüfung

(1) Anträge gemäß § 28 sind von der Baubehörde auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Landesgesetzes zu prüfen.

...

(4) Ist das Baubewilligungsansuchen nicht nach Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen, hat die Baubehörde erforderlichenfalls dem Bauwerber Ergänzungen im Sinn des § 29 Abs. 3 aufzutragen. Kommt der Bauwerber einem solchen Auftrag innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist nicht nach, ist der Antrag zurückzuweisen.

(5) § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) bleibt unberührt.

...

§ 35
Entscheidung über den Baubewilligungsantrag

(1) Die Baubehörde hat über den Antrag gemäß § 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. ...

...“

5.4. Das Säumnisbehelf nach § 73 Abs. 2 AVG kann unabhängig davon, ob die Behörde schon säumig wurde, erst dann ergriffen werden, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von sechs Monaten erlassen wurde, der den Antrag inhaltlich zur Gänze erledigt (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 630). Für die Prüfung der Frage, ob der Bürgermeister seiner Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG nachkam, ist der Zeitraum bis zum Einlangen des Devolutionsantrages entscheidend (vgl. VwGH 25.6.2013, 2013/08/0021; VwGH 29.4.2011, 2009/09/0035; u.a.). Da der Devolutionsantrag am 26.7.2016 bei der belangten Behörde einging, ist daher entscheidungswesentlich, ob zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist von sechs Monaten bereits abgelaufen war.

5.4.1. Die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 AVG wird nur durch Anträge einer Partei ausgelöst, die mit Bescheid zu erledigen sind und auf deren Erledigung die Partei einen Rechtsanspruch hat (vgl. VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0080; VwGH 24.10.2013, 2013/07/0084; vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 627). Als ein solcher Antrag, der die Entscheidungspflicht des Bürgermeisters auslöste, kam gegenständlich das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Baubewilligung gemäß § 28 Oö. BauO 1994 in Betracht, welches am 21.1.2016 bei der Gemeinde einging. Über einen solchen Baubewilligungsantrag hat die Baubehörde nach der Bestimmung des § 35 leg. cit. einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die ursprünglich eingereichte Bauanzeige vom 22.10.2015 löste hingegen unstrittig noch keine Entscheidungspflicht des Bürgermeisters im Sinne des § 73 AVG aus, sieht doch die Bestimmung des § 25a Abs. 2 leg. cit. ohnedies das Recht des Anzeigenden auf Bauausführung vor, wenn die Baubehörde im normierten Zeitraum von acht Wochen untätig bleibt.

5.4.2. Die belangte Behörde stellte im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nach § 30 Oö. BauO 1994 fest, dass der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bauplan mangelhaft sei, da mehrere Projektbestandteile des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin (Hangabsicherung mit Abstützung auf das Gebäude, Wasserrückhaltebecken samt Ableitungen der Dach- und Oberflächenwässer, Gehtüren bei den Toren) im Bauplan nicht dargestellt worden seien. Mit Schreiben vom 4.2.2016, sohin 2 Wochen nach Einlangen des Bauansuchens, forderte der Bürgermeister zur Verbesserung des eingereichten Bauplans im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG auf. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin der Baubehörde am 8.3.2016 einen neuen Bauplan vor.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG grundsätzlich mit dem Einlangen des verbesserten Antrags. Das scheint für den Verwaltungsgerichtshof in jenen Fällen gerechtfertigt, in denen die Behörde zulässigerweise nach § 13 Abs. 3 AVG unverzüglich entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag erteilt oder die Behebung des Mangels auf andere Weise veranlasst hat. Unterlässt es die Behörde hingegen rechtswidrigerweise, den Mängelbehebungsauftrag unverzüglich zu erteilen bzw. die Mängelbehebung auf andere Weise zu veranlassen, so ist darauf bei der Prüfung des Verschuldens iSd § 73 Abs. 2 AVG besonders Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Diesfalls wäre nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für den Beginn der Entscheidungsfrist nicht das Einlangen des verbesserten (vollständigen) Antrags maßgeblich, weil es die Behörde sonst in der Hand hätte, durch ein rechtswidriges Vorgehen die Entscheidungsfrist zu verlängern. Vielmehr kommt es nach der Judikatur dann auf das Einlangen des (mangelhaften) Antrags an und die Verzögerungen bei der Erteilung von Verbesserungsaufträgen begründen, solange die Behörde der ihr nach § 13 Abs. 3 AVG obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ein überwiegendes Verschulden im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 26.2.2015, 2012/07/0111; u.a.).

5.4.3. Dem Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz kann im Hinblick auf sein Aufforderungsschreiben vom 4.2.2016 an die Beschwerdeführerin 2 Wochen nach Einlangen des Bauansuchens nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich kein Vorwurf gemacht werden, nicht unverzüglich zur Verbesserung des mangelhaften Bauansuchens durch Vorlage eines überarbeiteten Bauplans im Sinne des § 29 Oö. BauO 1994 aufgefordert zu haben (vgl. etwa die Materialien zu § 13 Abs. 3 AVG [AB 1167 BlgNR XX. GP, S 27], wonach bei Prüfung des Verschuldens der Behörde an der Verzögerung der Entscheidung besonders Bedacht zu nehmen sein wird, ob es die Behörde rechtswidrig unterlassen hat, unverzüglich einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass „Verbesserungsaufträge in der Regel innerhalb von vier Wochen erteilt werden können und daß darüber hinausgehende Verzögerungen ein überwiegendes Verschulden der Behörde im Sinne des § 73 Abs. 2 begründen, solange sie der ihr nach § 13 Abs. 3 obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist.“ Damit begann die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG nach der dargestellten Rechtsprechung des Höchstgerichts in concreto aber nicht vor dem Einlangen des verbesserten Bauplans bei der Gemeinde, sohin nicht vor dem 8.3.2016, zu laufen. Damit erwies sich der am 26.7.2016 eingebrachte Devolutionsantrag, der schon rund 4,5 Monate nach Beginn der Entscheidungsfrist eingereicht wurde, als verfrüht. Die belangte Behörde hätte daher den Devolutionsantrag mangels Ablauf der 6‑Monate-Frist als unzulässig zurückweisen müssen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 73 Rz 121 [Stand 1.4.2009, rdb.at]); VwGH 13.11.2013, 2012/12/0130; VwGH 28.5.2013, 2013/05/0030 u.a.). Dadurch, dass der verfrüht eingebrachte Devolutionsantrag von der belangten Behörde abgewiesen statt zurückgewiesen worden ist, ist jedoch die Beschwerdeführerin in keinem Recht verletzt (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0043; VwGH 23.3.1993, 92/11/0290; u.a.).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Infolge der Unzulässigkeit des (verfrühten) Devolutionsantrages war daher auf die geltend gemachten Beschwerdegründe der „Missachtung einschlägiger Rechtsprechung“ und „Verweigerung der Akteneinsicht“ nicht weiter einzugehen.

 

Zu Punkt C.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Steinschnack