LVwG-600099/2/Kof/SA

Linz, 14.02.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau B M-K,

geb. X, M, S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 02.01.2014, VerkR96-21103-2013, wegen Übertretung des KFG,
zu Recht
e r k a n n t:

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird

- festgestellt, dass hinsichtlich der zwei Vorderreifen der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist und

- hinsichtlich der zwei Hinterreifen der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z2 VStG eingestellt.

 

Die Geldstrafe wird auf 2 x 15 Euro = insgesamt 30 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 x 6 Stunden = insgesamt 12 Stunden

herab- bzw. festgesetzt.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag

für das Verfahren I. Instanz ................... 10 Euro.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren

vor dem OÖ. LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

Die Beschwerdeführerin hat somit insgesamt zu bezahlen:

·      Geldstrafe (2 x 15 =) ............................................................... 30 Euro

·      Verfahrenskosten I. Instanz .................................................... 10 Euro

                                                                                                        40 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (2 x 6 =) ........... 12 Stunden.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Fahrzeug:  Kennzeichen X, PKW, Marke, Type, Farbe

Tatort:  B X, StrKm X, Gemeinde R., Gemeindestraße Ortsgebiet

Tatzeit:  25.10.2013, 20:55 Uhr.

 

„Sie haben als Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn H. R. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug,
mit welchem eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf,
alle vier Reifen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht
mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwiesen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.1 Z1 KFG  i.V.m. § 7 Abs.1 KFG  i.V.m.  § 4 Abs.4 Z1 KDV

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird  über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 60 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden

gemäß § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ......... 70 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete – als „Berufung“ bezeichnete – Beschwerde vom 16.01.2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Artikel 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 13.02.2014 wurde betreffend Herrn R. H. – dieser war zur Tatzeit und am Tatort der Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges – beim Oö. LVwG, zu LVwG-600102, eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt. –

 

 

An dieser mVh haben ua. Herr R. H. sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr Insp. C. W. teilgenommen.

Der amtshandelnde Polizeibeamte hat bei dieser mVh angegeben, dass er – seiner heutigen Erinnerung nach und entgegen den Ausführungen in der Anzeige – bei der Amtshandlung die mangelnde Profiltiefe nur an den Vorderreifen, nicht jedoch an den Hinterreifen beanstandet habe.

 

Die Bf hat am 13.02.2014 um ca. 09.30 Uhr Herrn R. H. telefonisch erklärt,
dass sie betreffend beide Vorderreifen, nicht jedoch betreffend beide Hinterreifen die Beschwerde gegen den Schuldspruch zurückzieht.

Dies hat Herr R. H. schriftlich bestätigt.

 

Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist – soweit dieser die mangelnde Profiltiefe an beiden Vorderreifen betrifft – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Hinterreifen war – da diese vom amtshandelnden Polizeibeamten bei der Amtshandlung nicht beanstandet wurden – der Beschwerde stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z2 VStG einzustellen.

 

Die belangte Behörde hat eine Gesamtstrafe für alle vier Reifen verhängt.

 

Liegen an einem Kraftfahrzeug Schäden an mehreren Reifen vor,

so ist pro Reifen (kumulativ) eine Strafe zu festzusetzen;

VwGH vom 20.5.2003, 2002/02/0200 mit Vorjudikatur.

 

Das LVwG hat somit – anstelle der Gesamtstrafe – für jeden Vorderreifen eine Einzelstrafe zu verhängen.

VwGH vom 16.12.2011, 2010/02/0105 mit Vorjudikatur.

 

Es wird daher pro Vorderreifen eine Geldstrafe von jeweils 15 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 6 Stunden – festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 Euro.  Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das  Verfahren vor dem Oö. LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlich Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rsp des VwGH.

 

 

 

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro

zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Richter Mag. Josef Kofler