LVwG-550729/7/MZ/BZ

Linz, 29.07.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde der Frau O C, X, X, vertreten durch Dr. H V, Rechtsanwalt in X, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. Oktober 2015, GZ: BBV/WA98243z, betreffend den wasserpolizeilichen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bezüglich Einstellung der Versickerung von Oberflächenwässern nach dem Wasserrechtsgesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (als damals zuständige Wasserrechtsbehörde) vom 26. Februar 1998, GZ: Wa‑203641/5/Lab/He, wurde Herrn F G (als damaligen Betreiber des Autoabstell­platzes) die wasserrechtliche Bewilligung zur Versicke­rung der Oberflächen­wässer von den Abstellflächen des Autohandels auf den Grundstücken Nr. X, X und X, je KG K, in Rasenmulden unter Vorschreibung von Auflagen sowie u.a. unter Festsetzung einer Bauvollendungsfrist bis 30. Juni 1998 erteilt.

 

I.2. Mit Spruchpunkt A) des Bescheides des Bürgermeisters der Landes­hauptstadt Linz (in der Folge: belangte Behörde) vom 15. Juni 1999, GZ: 501/WA98243D, wurde das Erlöschen des unter I.1. beschriebenen, erteilten Wasserrechtes mit Ablauf des 30. Juni 1998 festgestellt, da - trotz mehrmaliger Aufforderungen - mit der Ausführung der wasserrechtlich bewilligten Anlagen nicht begonnen wurde. Mit Spruchpunkt B) dieses Bescheides wurde gemäß § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 folgender wasserpolizeilicher Auftrag erteilt:

„Die Versickerung von Oberflächenwässern auf dem zum Betrieb eines Gebrauchtwagen­marktes verwendeten Grundstückes Nr. X, KG K, über die Oberflächenbefestigung des Abstellplatzes aus verdichtetem Schotter und Kiesschüttung ohne jegliche Vorreinigungsmaßnahmen ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides einzustellen und in der Folge auf Dauer zu unterlassen.“

 

I.3. Gegen Spruchpunkt B) dieses Bescheides hat Herr F G Beru­fung, datiert mit 29. Juni 1999, eingebracht und die ersatzlose Aufhebung bean­tragt.

 

I.4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Okto­ber 2004, GZ: Wa-203641/43-2004-Lab/Kb, wurde die Berufung des Herrn F G gegen Spruchpunkt B) des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Juni 1999, GZ: 501/WA98243D, abgewiesen.

 

Die Vollstreckung des wasserpolizeilichen Auftrages war trotz mehrjähriger Ver­suche nicht möglich. Letztlich war Herr F G nicht mehr in Österreich aufhältig.

 

I.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 2010, GZ: 501/WA98243s, wurde Herrn A M (als Betreiber des Autoabstell­platzes zu diesem Zeitpunkt) der wasserpolizeiliche Auftrag erteilt, die Ver­sickerung von Oberflächenwässern auf dem zum Betrieb eines Gebrauchtwagen­marktes verwendeten Grundstück Nr. X, KG K, über die Ober­flächenbefestigung des Abstellplatzes aus verdichtetem Schotter und Kies­schüttung ohne jegliche Vorreinigungsmaßnahmen unverzüglich einzustellen und in der Folge auf Dauer zu unterlassen.

 

Die Vollstreckung des wasserpolizeilichen Auftrages war wiederum nicht möglich.

 

I.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2012, GZ: 501/WA98243v, wurde Frau A D (als Betreiberin des Autoabstell­platzes gemeinsam mit A M) der wasserpolizeiliche Auftrag erteilt, die Versickerung von Oberflächenwässern auf dem zum Betrieb eines Gebraucht­wagenmarktes verwendeten Grundstück Nr. X, KG X, über die Oberflächenbefestigung des Abstellplatzes aus verdichtetem Schotter und Kiesschüttung ohne jegliche Vorreinigungsmaßnahmen unverzüglich einzustellen und in der Folge auf Dauer zu unterlassen.

 

I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 2015, GZ: BBV/WA98243z, wurde der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) gemäß § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 zum Schutz des Grundwassers aufgetragen, die Versickerung von Oberflächenwässern auf dem zum Betrieb eines Autoabstellplatzes verwendeten Grundstück Nr. X, KG K, über die Oberflächenbefestigung des Abstellplatzes aus verdichtetem Schotter und Kiesschüttung ohne jegliche Vorreinigungsmaßnahmen unverzüglich einzu­stellen und in der Folge auf Dauer zu unterlassen.

 

I.8. Gegen diesen Bescheid hat die Bf rechtzeitig mit Eingabe vom 25. Novem­ber 2015 Beschwerde eingebracht und die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides beantragt.

 

Begründend führt die Bf Folgendes aus:

 

„Hinsichtlich des Grundstückes Nr. X, KG K, besteht eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung zur Nutzung dieses Platzes als Autoabstellplatz.

 

Diese Betriebsanlagengenehmigung greift in sich auch in die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung dieser Liegenschaft ein.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wird daher gegen ein bestehendes Recht verstoßen.

 

Einen besonderen Grund und besonderen Anlass, der eine sofortige Maßnahme erfordern würde, die über eine bestehende Betriebsanlagengenehmigung hinausgeht, wird im an­gefochtenen Bescheid nicht geltend gemacht.

 

Davon aber abgesehen ist auch der angefochtene Bescheid vom Sachlichen unrichtig.

 

Hier wird ohne fachliche Begründung mit verschiedenen Begriffen herumgeworfen, deren Unrichtigkeit bereits länger feststeht.

 

Es ist keinesfalls allgemein bekannt, dass bei gebrauchten Kraftfahrzeugen nicht uner­hebliche Mengen von Betriebsmitteln und damit grundwassergefährdende Stoffe austre­ten können.

 

Ein Neufahrzeug ist ein Fahrzeug, das in einem Autohaus in der Auslage steht.

 

Alles andere sind Gebrauchtfahrzeuge.

 

Es kommt zwar immer wieder bei Gebrauchtfahrzeugen zu Tropfverlusten, aber Fahr­zeuge, bei denen erhebliche Mengen von Betriebsmitteln austreten, sind üblicherweise, auch Dank der § 57a KFG-Untersuchung, in Österreich nicht mehr im Straßenverkehr im Einsatz.

 

Was in diesem Bescheid vollkommen unberücksichtigt gelassen wurde, ist das chemisch-physikalische Verhalten von Kohlenwasserstoffverbindungen.

 

Es ist durch zahlreiche Untersuchungen mittlerweile wissenschaftlich hinreichend festge­stellt, dass Mineralöle die Eigenschaft haben, sich mit dem Bodenmaterial zu verklumpen.

Mineralöle sind nicht wasserlöslich, sodass eine 15 cm starke Pech-Schotterschicht bereits in der Lage ist, ausreichend zu verhindern, dass die aus Tropfverlusten stam­menden Verunreinigungen tiefer in den Boden eindringen. (Siehe insbesondere Mag. E N, ‚Untersuchungen zu Verunreinigungen durch Mineralöle in den ehemaligen X-Werken‘).

Das heißt, auch wenn es optisch kein besonders schönes Bild macht, ein Eindringen von Mineralölen in Tiefen, die irgendeine Gefährdung für das Grundwasser darstellen, sind nicht gegeben.

 

Darüber hinaus muss darauf hingewiesen werden, dass die gegenständliche Problematik bereits in der Vergangenheit bereits mehrfach erfolglos vom Magistrat Linz aufgegriffen wurde.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Untergrund der gegenständlichen Liegenschaft und auch der Nachbarliegenschaften hinreichend untersucht ist.

 

Es ist hinreichend festgestellt, dass oberhalb der grundwasserführenden Schicht eine Lehmschicht gelegen ist, die ein weiteres Eindringen von kontaminiertem Material in das Grundwasser mehr als ausreichend verhindert.

 

Das ist auch der Grund, warum die Liegenschaften in der Umgebung bislang noch nie gereinigt worden sind, wiewohl bei diesen Nachbarliegenschaften Kontaminierungen mit einer Eluat-Klasse 3 vorhanden sind.

 

Was das gegenständliche Grundstück anbelangt, wurde es tatsächlich aufgeschüttet, soweit hat der Bescheid die Sachlage richtig wiedergegeben. Was er allerdings übersehen hat, war die Tatsache, dass eine 560 cm starke Mutterbodenschicht unter der Aufschüt­tung liegt.

 

Auch ausgehend von dem Leitfaden des Landes Oberösterreich im Hinblick auf ‚wasser­wirtschaftliche und wasserrechtliche Beurteilung der Beseitigung von Dach-, Park- und Straßenwässern‘ ist eindeutig festgehalten, dass bereits eine 30 cm starke Mutterboden­schicht mehr als ausreichend ist, hier allfällige Kontaminierungen zurückzuhalten.

 

Zusammengefasst bleibt daher, dass rechtlich und tatsächlich keine Gefährdung des Grundwassers besteht.

 

Vom Tatsächlichen deswegen, weil sowohl von der besonderen Eigenschaft der Örtlich­keit einerseits, aber auch von den physikalischen Eigenschaften von Mineralölen die Bedrohung des Grundwassers wissenschaftlich nicht haltbar ist.

 

Rechtlich deswegen, weil durch die bestehende Betriebsanlagenbewilligung die wasser­rechtliche Bewilligung gegeben ist und die Nutzung daher als solche genehmigt ist.“

 

I.9. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 die gegenständliche Beschwerde mit ihrem Verfahrensakt dem Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde und sie auch nicht erforderlich war. Der Verfahrensakt ließ erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch nicht Art. 6 EMRK bzw. Art 47 GRC entgegensteht.

 

II.2.1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat im durchgeführten Berufungsverfahren folgendes Gutachten des Amtssachverständigen für Hydro­logie, datiert mit 23. Jänner 2004, eingeholt:

 

„Bodenaufbau und Hydrologische Situation

Von der Firma G. GmbH, L, wurde der Autoabstell­platz in einer Größe von ca. 1.000 m² untersucht. Dazu wurden 3 Rammkernson­dierungen (RKS 80/60 mm) (Tiefe RKS 1 2,0 m, Tiefe RKS 2 2,4 m mit Bohrhindernis und RKS 3 Tiefe 5,0 m) hergestellt. Es wurden damit nach der Darstellung im Bericht künstliche Anschüttungen, bestehend aus sandigen Kiesschichten und bis zu 0,6 m mäch­tige gering kiesig feinsandige Schluffschichten festgestellt. Bei allen drei Rammkernson­dierungen wurden Ziegelstücke angetroffen.

 

Bei den RKS 1 und 2 wurde Staunässe angetroffen. Die Schichtverzeichnisse zeigen einen für Anschüttungsflächen üblichen und sehr inhomogenen Bodenaufbau. Aus den Schicht­verzeichnissen kann eine zusammenhängend ausgebildete gering durchlässige Stau­schicht nicht abgelesen werden.

 

Sowohl der natürlich gewachsene Boden als auch der eigentliche Grundwasserkörper wurden durch die Rammkernsondierungen nicht erfasst!

 

Im Rahmen meiner mehr als 10-jährigen Tätigkeit im Tiefbau (Bauaufsicht und Bau­leitung) konnte ich beobachten und die Erfahrung sammeln, dass im Zuge von Anschüt­tungen das vom LKW abgekippte Schüttmaterial, je nachdem ob es seitlich oder rück­wärts abgekippt wird, sich in Mieten ablagert. Dabei rollen die grobkörnigen Bestandteile zum Mietenrand. Dies bedeutet, dass es hier einerseits zu Entmischungsvorgängen und andererseits zu Sortierungsvorgängen kommt.

 

Damit entstehen inhomogene Verhältnisse, bei welchen sich zwangsläufig in den sortier­ten grobteilreichen Zonen erhöhte vertikale Durchlässigkeiten ergeben. Dieser inhomo­gene Aufbau konnte auch bei auf Anschüttungsflächen hergestellten Rammkernson­dierungen und vor allem in den nach Abschluss der Schüttung hergestellten Schürf­schlitzen gut beobachtet werden.

 

Zusammenfassend kann daher zum Bodenaufbau und der Durchlässigkeit am gegen­ständlichen Standort festgestellt werden, dass jedenfalls ausgeprägte Zonen sehr geringer Durchlässigkeit im Zuge der Anschüttung entstanden sind. Diese Zonen wurden zusätzlich durch die Transportgeräte verdichtet bzw. eingeregelt. Es ist gleichzeitig auch davon auszugehen, dass im Bereich dieser Fläche aufgrund der bereits beschriebenen Inhomogenität, der nach der im Bericht der Firma G., L, beschriebenen Materialzusammensetzung und der beim Abladevorgang eintretenden Sortierungseffekte Bereiche erhöhter Durchlässigkeit entstanden sind. Dafür spricht auch, dass im Zuge der Rammkernsondierungen (RKS) kein zusammenhängender Stau­wasserspiegel festgestellt werden konnte. Die drei hergestellten RKS stellen eine stich­probenartige Dokumentation des Bodenaufbaues dar, wobei nur die RKS 3 eine Gesamt­tiefe von 5 m aufweist. Es ist daher davon auszugehen, dass Bereiche mit erhöhter verti­kaler Durchlässigkeit im Bereich der gegenständlichen Autoabstellfläche gegeben sind. Damit ist kein flächenhafter Rückhalt allenfalls auftretender Schadstoffe im Bereich der Autoabstellfläche gegeben.

 

Bei der gegenständlichen Fläche handelt es sich um eine mit Schotter und Splitt befes­tigte Fläche, auf der Gebrauchtwagen zum Verkauf angeboten werden.

 

Unterhalb des künstlich angeschütteten Bodens in einer Mächtigkeit bis über 5 m befin­den sich quartäre bis rezente Sedimente, zum Teil mit schluffigen Einschaltungen wechsellagernd. Eine Homogenität dieser Sedimente ist auf Grund deren Genese nicht gegeben, sodass der Gesteinsaufbau kleinräumig stark wechselnd ist. Die Grundwasser­spiegeloberkante ist in etwa 7,5 m unter Gelände zu erwarten.

 

Dipl.-Ing. C S hat im Auftrag der Landesregierung in einer grundsätzlichen Arbeit die Eigenschaften des sogenannten aktiven Bodenkörpers im Vergleich zu anderen Böden wie zB mechanisch stabilisierte Kiestragschichten zusammengefasst. Aus dieser bodenkundlichen Expertise wird der Unterschied zwischen dem sogenannten aktiven Boden (A-Horizont) und einer Aufschüttung bzw. Kieslage augenscheinlich.

 

Als aktiver Bodenkörper wird üblicherweise ein Mutterboden in einer Mächtigkeit von 0,3 – 0,4 m angesehen. In dieser Lage finden aufgrund des Zusammenwirkens des Bodenlebens (Mikro- und Makroorganismen), der Pflanzen als auch der Eigenschaften des Bodens selbst unterschiedliche Abbauvorgänge statt. So werden an der Oberfläche des Bodens primär durch Sedimentation und Filtration die absetzbaren, nicht wasserlöslichen Stoffe zurückgehalten. Zu den Reinigungsvorgängen im Boden selbst gehören im wesent­lichen Filtration und Verdünnung (mechanisch), Sorption und Ionenaustausch (physika­lisch), Fällung, Oxidation und Reduktion (chemisch) sowie Enzymreaktion und Abbau durch Mikroorganismen (biologisch). Organische Bestandteile können zumeist vollständig abgebaut werden. So nimmt mit steigendem Humusgehalt das Bindungsvermögen der Böden für Mineralöl zu. Der mikrobakterielle Abbau von Mineralöl erfolgt am effektivsten durch adaptierte Bakterien, aber auch durch zahlreiche andere Pilze und Bakterien. Es sind Mischpopulationen wichtig, wobei insgesamt mehr als 200 Arten von Bakterien, Aktinomyzeten, Hefen und Bodenpilze bekannt sind, die derartige Kohlenstoffverbin­dungen angreifen können. Die Grundvoraussetzung für eine derartige Aktivität ist der Sauerstoff, welcher in der aeroben Zone vorhanden ist. Ein weiterer Abbau findet durch photochemische Zersetzung in der noch vom Licht durchdrungenen Bodenoberfläche statt. Dies lässt erkennen, wie wichtig und grundlegend eine gute Belichtung und Belüf­tung des Bodens, eine neutrale Bodenreaktion, sowie gute Nährstoffverhältnisse in diesem Bereich sind! Die anfallenden Schwermetalle werden im Zuge der Bodenpassage vor allem gebunden und nicht direkt abgebaut. Die Mobilität und Verfügbarkeit von Schwermetallen in Böden hängt von zahlreichen Faktoren wie etwa der chemischen Bindungsform, dem pH-Wert, Redoxpotential, Gehalt von organischen Kohlenstoffverbin­dungen und Anteil der Tonmineralien in Böden, der Anwesenheit von Komplexbildern usw. ab. Der pH-Wert als wesentlicher Steuermechanismus bezüglich der Remobili­sierung der Schwermetalle ist schon hinlänglich bekannt. Viele der Abbauvorgänge sind sehr komplex und oft im Einzelnen auf Grund des Einflusses vieler einzelner Faktoren nicht exakt vorhersehbar. Die jahrelangen Studien und Untersuchungen (vor allem in D) haben den ausreichenden Abbau der straßenspezifischen Inhaltsstoffe hin­länglich bestätigt. Die oben angeführten Vorgänge führen zu dem logischen Schluss, dass Böden, welche gezielt nach den bodenkundlichen Prinzipien aufgebaut werden, die im Einzugsbereich von Verkehrsflächen zu erwartenden Belastungen zurückhalten können.

 

Anschüttungen aus sandigen Kiesen und Schotterböden unterscheiden sich ganz wesent­lich von den oben angeführten aktiven Bodenkörpern. Sie weisen eine wesentlich gerin­gere innere Oberfläche, einen hohen Grobporenanteil, geringe Kationenaustauschkapa­zität, geringen Anteil an organischer Substanz, hohe Infiltrationsgeschwindigkeit und hohe Wasserleitfähigkeit sowie geringe Wasserspeicherkapazitäten auf. Nur eine genü­gend große innere Oberfläche gewährleistet einen ausreichenden Schadstoffrückhalt! Ein Vergleich zwischen einem durchschnittlichen aktiven Boden und einem Schotterboden verdeutlicht diesen markanten und entscheidenden Unterschied: ein Sand/Kiesgemisch hat in etwa eine innere Oberfläche von 100 cm²/g, ein tonreicher Boden eine von 200.000 – 400.000 cm², also das 2.000 – 4.000-fache! Ein Schotter ist im Wesentlichen tonarm, während ein guter Mutterboden eben durch seinen Tongehalt charakterisiert ist. Ähnlich sieht dies mit der Kationenaustauschkapazität aus, welche eng mit der inneren Oberfläche des Bodensubstrats zusammenhängt. Daher haben Schotterböden ein gerin­ges bis kaum ein Adsorptionsvermögen. Es besteht dadurch die erhöhte Gefahr des raschen Verlagerns von Schadstoffen in tiefere Zonen. Weiters ist die biologische Akti­vität des Schotterbodens um vieles geringer als die des aktiven Bodenkörpers. Da jedoch gerade diese Aktivität ein unabdingbarer und signifikanter Faktor der Abbaubarkeit orga­nischer Stoffe (Diesel, Benzin, Schmiermittel) ist, liegt die wesentlich geringere Reini­gungsleistung des Schotterbodens damit auf der Hand. Bodenmaterial mit einem Gehalt an organischer Substanz von weniger als ca. 0,25 % sorbieren Schadstoffe sehr schlecht bis gar nicht. Ein aktiver Bodenkörper kann 135 t/ha abbaubare Substanz und davon 16 t/ha lebende Organismen aufweisen. Ein Schotterboden beinhaltet hingegen nur in etwa 50 bis 160 kg/ha lebende Organismen. Die Durchwurzelung des Bodens durch Pflanzen ist für das Gefüge des Bodens, des Nährstofftransports als auch der Sauerstoff­versorgung ganz wesentlich. Ein oberflächig verdichteter Schotterboden kann die fehlen­den Eigenschaften dieses Bodens nicht kompensieren, sondern weist vielmehr auf ungünstige Bodeneigenschaften hin, u.a. auf ein vermindertes Porenvolumen mit all seinen Nachteilen. Dadurch ergibt sich u.a. eine geringere Sauerstoffversorgung, ein schlech­­teres Bodenleben und ein geringerer Schadstoffabbau auf Grund der Anaerobität. Dies hat vor allem hinsichtlich der Abbaufähigkeit von Kohlenwasserstoffverbindungen hier eine wesentliche Bedeutung! Zusammenfassend ist aufgrund dieser bodenkundlichen Fakten eine Reinigung von Kohlenwasserstoffverbindungen sowie anderer Inhaltsstoffe im notwendigen Ausmaß nicht zu erwarten! Durch die von Dipl.-Ing. C S zusammengestellte Grundsatzarbeit wird die bereits schon früher restriktive gehandhabte Vorgangsweise bezüglich des Einsatzes von geschotterten Böden in Bereichen von Ver­kehrs- und Parkplatzflächen bestätigt.

 

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen Gebrauchtwagenplatz, wo die Fahr­zeuge für den Verkauf angeboten werden. Die Gebrauchtwagen sind fahrtüchtig. Vom Amtssachverständigen Ing. H wird am 25.09.2002 in einem Aktenvermerk dazu festgestellt, dass allgemein bei gebrauchten Kraftfahrzeugen geringe Mengen von Betriebsmitteln (Motoröl, Getriebeöl, Kraftstoff, ...) und damit gewässergefährdende Stoffe austreten können. Ergänzend dazu wurde auch der x, Technischer Dienst, befragt. Aus dessen Sicht bedeutet ein Pickerl, dass das Fahrzeug grundsätzlich fahr­tüchtig ist. Die lückenlose Dichtheit von diversen Leitungen ist damit aber nicht bestätigt. Durch die zahlreichen Beobachtungen an diversen Parkplätzen im öffentlichen als auch im privaten Bereich wurde die Erfahrung gemacht, dass es kaum Plätze ohne Konta­minationen am Boden durch diverse Tropfverluste gibt. Dies liegt in der Natur der Sache bzw. in der Technik, dass ein absolutes Ausschließen von Tropfverlusten nicht möglich ist. Die Verunreinigungen reichen von ‚Tropfgröße‘ bis zu Flächen in dm-Berei­chen. Diesbezüglich wurde eine mehrseitige Fotodokumentation bei den unterschied­lichsten Parkplätzen von Frau Dr. B, Abteilung Wasserwirtschaft, UAbt. Grund- und Trinkwasserwirtschaft, zusammengestellt. Bei diesen Tropfverlusten handelt es sich meistens um organische Verbindungen, vorwiegend um Kohlenwasserstoffverbindungen. Die Problematik bzw. die Gefährlichkeit dieser Stoffe hinsichtlich des Grundwassers wurde bereits in der oben angeführten Stellungnahme erläutert. Hinzu kommt noch, dass die Tropfverluste der auf den jeweiligen Stellflächen abgestellten Fahrzeuge immer auf der gleichen Stelle auf den Boden auftreffen und hier, wenn auch nur punktuell, eine massive Kontamination des betroffenen Bodens mit sich bringen können. Bei nicht ruhendem Verkehr auf Straßen verteilen sich diese Tropfverluste hingegen auf die gesamte Fahrstrecke und bewirken somit keinen punktuellen Eintrag. Dadurch ist die spezifische bzw. lokale Belastung des Bodens hinsichtlich Tropfverluste bisweilen sogar um einiges geringer als auf Stellflächen.

 

Zur Beweisfrage, ob eine mehr als geringfügige Einwirkung auf ein Gewässer im vorlie­genden Fall erfolgt und damit eine Verwendung des Grundwassers als Trinkwasser in die­sem Bereich entgegensteht, ist aus fachlicher Sicht, unter Berücksichtigung der bishe­rigen Ausführungen davon auszugehen, dass für die Hauptschadstoffe Mineralölkohlen­wasserstoff ein Richtwert von 0,1 mg/l im Lebensmittelbuch, Codex B1 Trinkwasser fest­gelegt ist. Für Benzol beträgt der Grenzwert 1 Mikrogramm pro Liter.

 

Zusammenfassung:

·         Betrachtet man nun nochmals die oben ausführlich beschriebenen Eigenschaften des Bodens (künstl. Anschüttung und Schotterboden) hinsichtlich seines Rückhaltevermö­gens und die Tatsache, dass Tropfverluste aufgrund der allgemeinen Beobachtungen und Lebenserfahrungen auch bei gewarteten Fahrzeugen zu erwarten sind, so ist mit einem Eindringen von Grundwasser belastenden Inhaltsstoffen – vor allem von Kohlen­wasserstoffen – in den Untergrund zu rechnen. Die künstliche Anschüttung und der Schotterboden ist nach den Prinzipien der Bodenkunde nicht in der Lage, Kohlen­wasserstoffverbindungen ausreichend abzubauen. Auch eine künstliche Verdichtung von bindigen Kieslagen im Oberboden kann die mangelnde Abbaufähigkeit des Mate­rials hinsichtlich Kohlenwasserstoffe nicht kompensieren.

 

·         Im gegenständlichen Bereich befinden sich wasserleitende quartäre und rezente Sedimente unter dem künstlich angeschütteten Material. Auf Grund der Inhomogeni­tät sind vertikal erhöhte Wegigkeiten gegeben. Der Grundwasserspiegel ist in ca. 7,5 m unter Gelände zu erwarten.

 

·         Somit ist ein Eintrag von grundwassergefährdenden Stoffen (vor allem Kohlenwasser­stoffe) durch Tropfverluste mangels ausreichenden Rückhaltevermögens im Ober­boden in das Grundwasser aus fachlicher Sicht zu erwarten. Mit einer mehr als geringfügigen Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers ist unter Berück­sichtigung des Richtwertes für Mineralölkohlenwasserstoffe von 0,1 mg/l und des Grenzwertes für Benzol von 1 Mikrogramm pro Liter aus den oben genannten Grün­den daher zu rechnen."

 

II.2.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die Bf mit Schriftsatz vom 16. März 2016 aufgefordert, die, die gegenständliche Versickerung mitum­fassende, Betriebsanlagengenehmigung, auf die in der Beschwerde Bezug genom­men wird, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der Bf mitgeteilt, dass beab­sichtigt ist, das unter II.2.1. dargelegte Gutachten sowie ein zeitlich früher erstattetes Gutachten mit im Wesentlichen identem Inhalt - welche der Bf in Kopie übermittelt wurden -, welche sich auf die gleiche Betriebsanlage beziehen, dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen, da eine Änderung der örtlichen Gegebenheiten (soweit ersichtlich) nicht besteht.

 

II.2.3. In der Folge hat die Bf mit Eingabe vom 31. März 2016 einen gewerbe­behördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 26. Juli 1999, adressiert an die T. Handelsges.m.b.H. in L, das Grund­stück Nr. X, KG K, betreffend sowie ein Sachverständigen­gutachten vom 20. Juli 1993, welches im Auftrag des Landesgerichtes X zu einer Bodenverunreinigung auf dem Grundstück Nr. X, KG K, erstattet wurde, vorgelegt.

 

Weiters wurde folgende Stellungnahme übermittelt:

 

„Über Aufforderung des Oö. Landesverwaltungsgerichtes vom 16. März 2016 wird vorerst hilfsweise der Bescheid vom 26.07.1999 betreffend das Grundstück X, ein Nachbar­grundstück, vorgelegt. Der Bescheid von F G ist aus dem gleichen Zeit­raum.

 

F G ist derzeit aber nur sehr eingeschränkt erreichbar, sodass ersucht wird, die Frist zur Vorlage des Originalbescheides um drei Wochen zu erstrecken.

 

Gleichzeitig wird jedoch ein Sachverständigengutachten im Verfahren 22 Ur 247/92 des Landesgerichtes X vorgelegt. Bei diesem SV-Gutachten ging es um die mögliche Wasserverunreinigung des unmittelbar anschließenden Grundstückes X.

 

Aufgrund dieses SV-Gutachtens, bei dem Probebohrungen unternommen worden sind, ergibt sich, dass dieses Grundstück in einem erheblichen Maße kontaminiert ist. Hintergrund dessen ist, dass über Jahrzehnte ein Schrottbetrieb ansässig war, bei dem ohne größere Bedenken mit Öl umgegangen wurde.

 

Das Ergebnis für das Grundstück von Herrn G ist nun dreierlei:

 

1.)  Der Boden auf dem Nachbargrundstück Nr. X ist massiv bis in großen Tiefen mit Öl verseucht.

 

2.)  Eine Beeinträchtigung des Grundwassers ist in Folge des Bodenaufbaues nicht gege­ben und auch nicht zu erwarten.

 

3.)  Es fühlt sich niemand für die Sanierung dieser Grundfläche verantwortlich.

 

Auf die Liegenschaft von Herrn G umgelegt ergibt sich, dass die vom Land OÖ. aus dem Jahre 2004 angenommenen Werte rein theoretischer Natur sind.

 

Es ist nicht verständlich, dass man sich bei dem Grundstück X Kopfzerbrechen darüber macht, dass ‚Tropfverluste‘ bei einer 7,5 m starken Schichtung über dem Grund­wasser zu einer Gefährdung des Grundwassers führen, aber die festgestellte massive Verunreinigung auf dem Nachbargrundstück erwiesenermaßen völlig unbedenklich ist.“

 

II.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Ent­scheidung - neben dem in den Punkten I.1. bis II.2.3. geschilderten Verfahrens­gang - von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Auf dem Grundstück Nr. X, KG X, wurden künstliche Anschüt­tungen mit einer Mächtigkeit bis über 5 m vorgenommen und wird auf dem mit Schotter und Splitt befestigten Boden ein Autoabstellplatz betrieben.

 

Bei einem Ortsaugenschein durch den Amtssachverständigen für Gewässerschutz am 6. August 2015 waren auf dem Autoabstellplatz 28 Fahrzeuge abgestellt, wobei sich darunter auch ein offensichtlich nicht mehr fahr- bzw. betriebsbereites Fahrzeug befand. Bei einer behördlichen Kontrolle am 16. September 2015 waren 18 PKW und ein Wohnwagen auf dem Grundstück abgestellt.

 

Eine (aufrechte) wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung von Ober­flächenwässern auf dem zum Betrieb eines Autoabstellplatzes verwendeten Grundstück Nr. X, KG K, liegt nicht vor.

 

Die derzeitige Versickerung von Oberflächenwässern aus dem Bereich des Auto­abstellplatzes ist nicht bewilligungsfähig.

 

II.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt.

 

 

III. Rechtsgrundlagen

 

Gemäß § 32 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß gering­fügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ord­nungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG bedürfen nach Maßgabe des Abs. 1 einer Bewil­ligung insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

 

Nach § 30 Abs. 1 leg. cit. sind alle Gewässer, einschließlich des Grundwassers, im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestim­mungen so reinzuhalten und zu schützen,

1.   dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,

2.   dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schä­digungen vermieden werden können,

3.   dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,

4.   dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,

5.   dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, u.a. durch spezifische Maß­nahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Ver­lusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.

Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächen­gewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.

 

Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. ist unabhängig von Bestrafung und Schaden­ersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vor­genommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nach­zuholen.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl. VwGH 23.04.2015, 2013/07/0184).

 

Eine Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes immer dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer (auch des Grundwassers) zu rechnen ist. Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung und die Art der Nutzung des beeinträchtigten Gewässers sind für diese Bewil­ligungspflicht irrelevant. Die Bewilligungspflicht besteht so lange, als mehr als bloß geringfügige Einwirkungen zu erwarten sind (vgl. nur VwGH 20.02.2009, 2009/07/0030, mwN).

 

Der Amtssachverständige für Hydrologie führt in seinem Gutachten nachvoll­ziehbar und in schlüssiger Weise aus, dass aufgrund der Eigenschaften des Bodens (künstliche Anschüttung und Schotterboden) hinsichtlich seines Rück­haltevermögens und der Tatsache, dass Tropfverluste aufgrund der allgemeinen Beobachtungen und Lebenserfahrungen auch bei gewarteten Fahrzeugen zu erwarten sind, mit einem Eindringen von Grundwasser belastenden Inhaltsstoffen - vor allem von Kohlenwasserstoffen - in den Untergrund zu rechnen ist. Die künstliche Anschüttung und der Schotterboden sind nach den Prinzipien der Bodenkunde nicht in der Lage, Kohlenwasserstoffverbindungen ausreichend abzubauen. Auch eine künstliche Verdichtung von bindigen Kieslagen im Ober­boden kann die mangelnde Abbaufähigkeit des Materials hinsichtlich Kohlen­wasserstoffe nicht kompensieren. Im gegenständlichen Bereich befinden sich wasserleitende quartäre und rezente Sedimente unter dem künstlich ange­schütteten Material. Aufgrund der Inhomogenität sind vertikal erhöhte Wegig­keiten gegeben. Der Grundwasserspiegel ist in ca. 7,5 m unter Gelände zu erwarten. Aus fachlicher Sicht ist somit ein Eintrag von Grundwasser gefähr­denden Stoffen (vor allem Kohlenwasserstoffen) durch Tropfverluste mangels aus­reichenden Rückhaltevermögens im Oberboden in das Grundwasser zu erwarten. Mit einer mehr als geringfügigen Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grund­wassers ist aus fachlicher Sicht unter Berücksichtigung des Richtwertes für Mineralölkohlenwasserstoffe von 0,1 mg/l und des Grenzwertes für Benzol von 1 Mikrogramm/l zu rechnen.

 

Die Bf ist diesen gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Hydrologie nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat darüber hinaus auch - ohne sachverständige Untermauerung - im Zuge der Wahrung des Parteiengehörs keine Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, somit keine Unschlüssigkeit des Gutachtens, aufgezeigt, sodass die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich Tropfverluste sowie Gefährdung des Grundwassers jedenfalls entkräftet sind (vgl. dazu auch VwGH 18.05.2016, Ra 2015/04/0093, mwN).

 

Zudem sind Tropfverluste aus abgestellten Fahrzeugen schon in sehr kleinen Mengen geeignet, das Grundwasser nachhaltig zu beeinflussen und entspricht es daher dem natürlichen Lauf der Dinge, dass mit nachteiligen Einwirkungen nicht bloß geringfügiger Art im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG zu rechnen ist (so VwGH 15.09.1987, 87/07/0089). Weiters kann nach der Rechtsprechung des Verwal­tungs­gerichts­hofes bei der Gefahr des Eindringens von Motoröl in das Grund­wasser von Geringfügigkeit keine Rede sein (vgl. VwGH 18.02.1999, 99/07/0007).

 

Bei der gegenständlichen Versickerung ist daher aufgrund der Untergrund­verhältnisse sowie der zu erwartenden Tropfverluste eine mehr als geringfügige Einwirkung auf das Grundwasser zu erwarten, da sie der zweckentsprechenden Nutzung des Grundwassers als Trinkwasser entgegensteht. Eine Bewilligungs­pflicht ist verfahrensgegenständlich daher unzweifelhaft gegeben.

 

Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass eine aufrechte Betriebsanlagen­genehmigung zur Nutzung dieses Platzes als Autoabstellplatz bestehe und diese Betriebsanlagengenehmigung in sich auch in die wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung dieser Liegenschaft eingreife, ist anzumerken, dass sich die vorgelegte Betriebsanlagengenehmigung auf ein anderes Grundstück bezieht und - wie in der schriftlichen Stellungnahme vom 30. März 2016 angekündigt - der Bescheid betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück bis zum Tag der Entschei­dung nicht nachgereicht wurde. Das erkennende Gericht hat jedoch Einsicht in den gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid vom 17. Juni 1996 bzw. den Bescheid vom 26. Juli 1999, mit dem die gewerbebehördliche Betriebsanlagen­genehmigung geändert wurde, genommen und ist der Bf insofern zuzustimmen, als der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 26. Juli 1999 für das gegen­ständliche Grundstück und der durch die Bf vorgelegte Betriebsanlagen­geneh­migungsbescheid vom 26. Juli 1999 das Grundstück Nr. X betreffend im Wesentlichen ident sind. Es wurde jedoch mit der Änderung der Betriebsanla­gengenehmigung keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Vielmehr ist bereits der Verhandlungsschrift vom 10. Juni 1999 - die über die aufgrund des dem Bescheid zugrundeliegenden Antrages durchgeführte Verhandlung aufgenom­men wurde - zu entnehmen, dass eine eigene wasserrechtliche Bewilligungspflicht im Hinblick auf die Versickerung etwaig kontaminierter Niederschlagswässer not­wendig erscheint und die Belange des Grundwasserschutzes im wasserrecht­lichen Verfahren wahrgenommen werden.

Ein allfällig weiterer Genehmigungsbescheid, in dem die wasserrechtliche Bewil­ligung ausgesprochen wurde, ist weder im Verfahrensakt enthalten, noch wurde ein solcher durch die Bf vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass keine wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung von Oberflächenwässern auf dem zum Betrieb eines Autoabstellplatzes verwendeten Grundstück Nr. X, KG K, vorliegt. Das Vorbringen der Bf führt somit nicht zum Erfolg.

 

Das weitere Vorbringen in der Stellungnahme vom 30. März 2016 samt dem vorgelegten Sachverständigengutachten betreffend das Grundstück Nr. X ist für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant, da Verfahrensgegenstand ausschließlich die eigenmächtige Neuerung auf dem Grundstück Nr. X, KG K, ist. Im Übrigen wird angemerkt, dass aus einer allfälligen rechtswidrigen Anwendung eines Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungs­akten gegenüber anderen Betroffenen kein Recht auf diesbezügliche Gleichheit im Unrecht entsteht (vgl. VwGH 30.06.2015, 2012/17/0050, mwN).

 

Die verfahrensgegenständliche Versickerung von Oberflächenwässern stellt somit eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG dar, da dafür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, eine solche jedoch nicht erteilt wurde. Die Erlassung eines Alternativauftrages nach § 138 Abs. 2 WRG ist nicht möglich, da die derzeit vorgenommene Form der Versickerung aus fachlicher Sicht nicht bewilligungsfähig ist, da sie dem öffentlichen Interesse an der Rein­haltung des Grundwasser und auch dem Stand der Technik widerspricht.

 

Die belangte Behörde hat den angefochtenen wasserpolizeilichen Auftrag gegen­über der Bf somit zu Recht erlassen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV.2. Im Ergebnis war die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

 

 


 

V.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die dazu vorliegende Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösen­den Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Markus Zeinhofer