LVwG-601545/4/SE

Linz, 18.11.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von W H vom 2. August 2016 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. Juli 2016, GZ: VStV/916300778410/2016, wegen Nichtbeachtung eines Lichtes der Verkehrslichtsignalanlage und Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung in 4010 Linz am 4. Juni 2016 den

 

 

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I. Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungs­verfahrensgesetz 1991 - AVG in Verbindung mit §§ 9, 17 und 30 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshof-
gesetz 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden kurz: belangte Behörde) vom 17. Juli 2016, GZ: VStV/916300778410/2016, wurde über Herrn W H (im Folgenden kurz: Beschwerdeführer) wegen Übertretungen am 4. Juni 2016 in 4020 Linz, A 7, Anschlussstelle Linz, Prinz Eugen Straße, Rampe 3, StrKm 0,17 sowie bis Semmelweißstraße Höhe Nr. x, gem. § 38 Abs. 1 lit. a iVm § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 iVm eine Geldstrafe von 60 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, und gem. § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz – FSG eine Geldstrafe von 1.300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen, verhängt.

 

I. 2. Gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. August 2016 Beschwerde. In der Beschwerde führt er aus:

„Ich W H erhebe gegen den Bescheid vom 17.07.2016 ohne Lenkerberechtigung gefahren zu sein Beschwerde. Ich stand beim Fahrzeug, gelenkt in die Drouotstraße hat das Fahrzeug Hr. W M, geb. x 1991, wohnhaft S.“

 

I. 3. Der Verfahrensakt ist gemeinsam mit der Beschwerde am 15. September 2016 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt.

 

I. 4. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 16. September 2016,
GZ: LVwG-601545/2/SE, gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens, klarzustellen, ob das hier gegenständliche Straferkenntnis tatsächlich bekämpft wird und gegebenenfalls ein mit dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt in Zusammenhang stehendes Beschwerdevorbringen darzulegen.

Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass im Fall der Nichtbehebung dieses Mangels innerhalb der gewährten Frist die von ihm eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird.

 

I.6. Der Verbesserungsauftrag wurde nachweislich am 20. September 2016 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt. Zur Mängelbehebung endete daher die Frist mit 4. Oktober 2016.  Der Beschwerdeführer ist innerhalb dieser Frist (und auch später) dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen.

 

 

II. Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem

Verfahrensakt und dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

III. 1. Maßgebliche Rechtslage:

 

§ 9 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass die Beschwerde zu enthalten hat:

1.    die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.    die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.    die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.    das Begehren und

5.    die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 17 VwGVG ist § 13 Abs. 3 AVG anwendbar. § 13 Abs. 3 AVG normiert, dass Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurück­weisung ermächtigen. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinn des § 9  Abs. 1 VwGVG vermissen, so hat das  zuständige Verwaltungsgericht (allenfalls auch die Behörde im Zuge des Vorverfahrens) nach § 13 Abs. 3 AVG ein Mängel­behebungsverfahren durchzuführen. Im Fall der Nichtbehebung des Mangels ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

 

Die gegenständliche Beschwerde bezieht sich nicht auf die hier verfahrensgegenständlichen Übertretungen am 4. Juni 2016 in Linz, A7, Anschlussstelle Linz, Prinz Eugen Straße, sondern auf einen anderen Vorfall in 4020 Linz, in der Drouotstraße.  

 

Die dem Beschwerdeführer mit dem Verbesserungsauftrag des Landesver­waltungsgerichtes Oberösterreich vom 16. September 2016 (nach­­­weis­lich zugestellt am 20. September 2016) gewährte Frist verstrich fruchtlos. Der Mangel wurde nicht behoben. Der Beschwerdeführer hat auch auf keine andere Weise auf den Verbesserungsantrag reagiert.

 

Die Beschwerde war somit als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­ver­waltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Sigrid Ellmer