LVwG-600102/7/Sch/SA/CG

Linz, 19.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde (vormals Berufung) des Herrn R A H, geb. X, D, U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Jänner 2014, GZ: VerkR96-21102-2013, betreffend Übertretungen des KFG, FSG und der KDV, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2014

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die im Spruch des Straferkenntnisses hinsichtlich Faktum 1. die Wortfolge „der/die Reifen alle vier Reifen“ ersetzt wird durch „die beiden Vorderreifen“ und diesbezüglich pro Reifen eine Geldstrafe in der Höhe von 15 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 6 Stunden) festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

II.         Insoweit der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde (Faktum 1.) entfällt gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

Bezüglich des abweisenden Teils der Beschwerdeentscheidung (Fakten 2. und 3.) hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von insgesamt 20 Euro (jeweils 20% der verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch jeweils 10 Euro) zu leisten. 

Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren beträgt gemäß § 64 Abs.2 VStG insgesamt 40 Euro (10% der bezüglich Fakten 1. bis 3. verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch jeweils 10 Euro).

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Für den Beschwerdeführer ist die Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG im Hinblick auf Faktum 1. des Straferkenntnisses ex lege ausgeschlossen.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat Herrn R A H (den nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 2. Jänner 2014, GZ: VerkR96-21102-2013, die Begehung von  Verwaltungsübertretungen nach 1. § 102 Abs.1 KFG iVm § 7 Abs.1 KFG iVm § 4 Abs.4 Zif.1 KDV, 2. § 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 Zif.1 FSG sowie 3. § 102 Abs.10 KFG vorgeworfen und über ihn gemäß 1. § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden, 2. § 37 Abs.1 und Abs.2a FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 20 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden und 3. § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 20 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden, verhängt.

Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 30 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

 

1) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug, mit welchem eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, der/die Reifen alle 4 Reifen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm

aufwies(en).

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 4 Zif. 1 KDV

 

2) Sie haben als Lenker den Führerschein nicht mitgeführt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 1 FSG

 

3) Sie haben als Lenker kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt. Es wurde überhaupt kein Verbandszeug mitgeführt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 10 KFG

 

Tatort: B 145 Strkm 14,5 im Bereich Himmelreichkreuzung, Fahrtrichtung Vöcklabruck bis Strkm 14,1, Einfahrt Seestraße, Seestraße X, Gemeindegebiet Regau, Ortsgebiet.

Tatzeit: 25.10.2013, 20:55 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, Mercedes-Benz S500, schwarz

 

Gemäß § 44a VStG 1991 macht die Behörde von ihrem Recht auf Abänderung des Spruch - nach Durchführung des gesetzlichen Ermittlungsverfahrens, innerhalb der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist von einem (1) Jahr - Gebrauch.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von 60,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden

gemäߧ 134 Abs. 1 KFG

 

Geldstrafe von 20,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2a FSG

 

Geldstrafe von 20,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

gemäß § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

30,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 130,00 Euro.“

Begründend stützte die Behörde den Schuldspruch im Wesentlichen darauf, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt am 25. Oktober 2013 von der Polizeiinspektion Vöcklabruck dienstlich festgestellt und zur Anzeige gebracht wurde.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2014 erhobene Berufung.

 

Diese Berufung ist mit Wirksamkeit 1. Jänner 2014 als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und der Berufungswerber als Beschwerdeführer anzusehen. Die Entscheidung hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu erfolgen.

 

3. Im Zuge der eingangs angeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sind sowohl der Meldungsleger als auch der Beschwerdeführer selbst ausführlich zweckdienlich befragt worden.

 

Dabei gab der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte an, dass im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt worden sei, dass am Fahrzeug des Beschwerdeführers an beiden Vorderreifen die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe bei Weitem unterschritten gewesen war. Bezüglich dieser Reifen war sich der Meldungsleger ganz sicher, im Hinblick auf die in der Anzeige auch bemängelten Hinterreifen war dies allerdings nicht mehr der Fall. Der Meldungsleger war sich hier aus der Erinnerung nicht mehr mit Sicherheit bewusst, ob tatsächlich auch die beiden Hinterreifen Mängel aufwiesen.

In Anbetracht des Beweisergebnisses in dieser Frage waren die vermeintlich mangelhaften Hinterreifen des Fahrzeuges in Form einer entsprechenden Korrektur des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses im Zweifel als nicht zu beanstanden zu qualifizieren.

 

Bezüglich der Vorderreifen gab der Beschwerdeführer bei der Verhandlung an, dass ein Reifen auch aus seiner Sicht nicht mehr vorschriftsgemäß gewesen sei, der zweite allerdings schon. Dem gegenüber hat der Zeuge angegeben, diese Reifen sehr genau in Augenschein genommen zu haben, es war auch die Lenkung eingeschlagen worden und eine Messlehre in Verwendung, um bezüglich der Profiltiefe genaue Wahrnehmungen machen zu können. In Anbetracht dessen kann für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kein Zweifel daran bestehen, dass der Meldungsleger Grund zur Beanstandung beider Reifen hatte, wogegen der Beschwerdeführer nur den Mangel an einem Reifen konzedierte. Dieses bestreitende Vorbringen musste angesichts der Glaubwürdigkeit und der Schlüssigkeit der Angaben des Meldungslegers in den Hintergrund treten.

Bezüglich der beiden weiteren zur Last gelegten Übertretungen, nämlich das Nichtmitführen des Führerscheines und eines geeigneten Verbandszeuges, hat der Beschwerdeführer bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Folgendes angegeben:

 

„Ich habe alles gemacht, was von mir bei der Amtshandlung verlang worden ist. Vorgewiesen hab ich allerdings bei der Amtshandlung bis auf den Zulassungs-schein nichts. Ich habe auch das Warndreieck nicht vorgewiesen. Auch das Pannendreieck habe ich nicht vorgewiesen, der Beamte dürfte aufgrund des geöffneten Kofferraumdeckels gesehen haben, dass es sich integriert befand.

Ich habe, wie schon gesagt, gar nichts vorgewiesen ausgenommen den Zulassungsschein, deshalb habe ich auch keinen  Hinweis gegenüber den Beamten gemacht im Hinblick auf das integrierte Verbandspaket.

Den Führerschien habe ich nicht vorgewiesen, nämlich aus zwei Gründen:

Zum einen bin ich immer noch der Meinung, dass der Beamte Möglichkeiten genug gehabt hätte, mich aufzuhalten. Er hätte nicht zu warten brauchen, bis ich direkt beim Lokal stehe.

Der zweite Grund ist der, dass der Meldungsleger ohnehin aufgrund  vorangegangener mehreren Kontrollen weiß, dass ich einen Führerschein besitze. Wenn mich der Beamte also ohnehin schon oft kontrolliert hat und weiß, dass ich einen  Führerschein habe, dann braucht er nicht immer wieder neuerlich diesen von mir bei der Amtshandlung verlangen.“

 

Im Ergebnis sind diese Ausführungen so zu werten, dass der Beschwerdeführer diese beiden Delikte nicht in Abrede stellt, allerdings in der dafür gewählten Begründung  vermeint, nicht verwaltungsstrafrechtlich belangt werden zu dürfen. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf den Führerschein der Meldungsleger bei der Verhandlung angab, den Beschwerdeführer noch nicht gekannt zu haben. Abgesehen davon hätte dieser Umstand ohnehin keine Auswirkungen auf die Berechtigung eines Polizeibeamten, von einem Fahrzeuglenker den Führerschein vorgezeigt und ausgehändigt zu erhalten. Es liegt nicht im Belieben eines so Aufgeforderten, das Dokument vorzuweisen oder nicht. Damit war auch der vom Meldungsleger gezogene Schluss naheliegend, dass der Beschwerdeführer das Dokument eben nicht bei sich hatte.

Auch das Verbandszeug ist dem Meldungsleger vom Beschwerdeführer nicht gezeigt worden, was ebenfalls von Letzterem nicht in Abrede gestellt wird. Er hat nicht einmal einen Hinweis dahingehend gemacht, wo sich dieses im Fahrzeug befinden könnte. Angesichts eines solchen Verhaltens darf sich der Beschwerdeführer nicht wundern, wenn ihm auch eine Übertretung dieser gesetzlich vorgegebenen Mitführungspflicht vorgeworfen wird.

 

4. Wenn der Beschwerdeführer schließlich einwendet, die Örtlichkeit, wo die Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durchgeführt worden sei, sei keine Straße mit öffentlichem Verkehr, so sind ihm die bei der Verhandlung erörterten faktischen Verhältnisse entgegenzuhalten. Auch wenn es sich bei dieser Verkehrsfläche ohne Zweifel um eine handelt, die in Privateigentum steht, so hat diese Tatsache keinerlei Auswirkungen auf die Öffentlichkeit dieser Fläche. Die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund sind diesbezüglich ohne Belang (VwGH 28.11.2008, 2008/02/0228 uva), wenn die Verkehrsfläche nach den tatsächlichen Verhältnissen von jedermann benützt werden kann.

Die vom Meldungsleger bei der Verhandlung vorgelegten Lichtbilder lassen erkennen, dass sich auf dem erwähnten Areal mehrere Firmen bzw. sonstige von dritten Personen frequentierte Lokalitäten befinden. Auf das Areal kann von zwei Seiten zugefahren werden. Beide Zufahrten sind durchgängig geöffnet, also nicht etwa durch Schranken oder Ähnlichem von der anschließenden öffentlichen Straße abgegrenzt. Somit kann kein Zweifel bestehen, dass hier eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO 1960 (iVm § 1 Abs.1 KFG 1967) vorliegt.

 

Ganz abgesehen davon, hat der Beschwerdeführer sein Fahrzeug ja voran-gegangen auf Verkehrsflächen benützt, die auch nach seiner Auslegung als öffentlich anzusehen sind, erst die Fahrzeug- und Lenkerkontrolle hat dann auf dem erwähnten – ohnehin auch öffentlichen – Areal stattgefunden. Auch diese Tatsache ist dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Vorbringen im Verfahren entgegenzuhalten.

 

5. Im Hinblick auf die Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses bezüglich der mangelhaften Reifen ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 16.12.2011, 2010/02/0105) zu verweisen, wonach die Berufungsbehörde (nunmehr das Landesverwaltungs-gericht) eine von einer Behörde verhängten „Gesamtstrafe“ in mehrere Strafen aufzuteilen hat, wobei die Summe der Strafen die Höhe der „Gesamtstrafe“ nicht übersteigen darf. In diesem Sinne ist bei der Beschwerdeentscheidung vorgegangen worden. Diese ist also darin begründet, dass bei Schäden an mehreren Reifen die Verwaltungsstrafen pro Reifen zu verhängen sind (VwGH 20.5.2003, 2002/02/0200).

 

6. Zur Strafbemessung:

Die von der Behörde verhängten Geldstrafen bewegen sich im absolut untersten Bereich der jeweiligen Strafrahmen und können daher schon aus diesem Grund keinesfalls als überhöht angesehen werden. Dass mangelhafte Reifen an einem Fahrzeug bei bestimmten Witterungsverhältnissen eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit, oft schon eine sehr konkrete, darstellen, muss als bekannt vorausgesetzt werden. Auch das Mitführen von Führerschein und Verbandsmaterial sind bekannte Verpflichtungen eines Fahrzeuglenkers, die im Interesse der sofortigen Überprüfbarkeit im Hinblick auf das Bestehen einer Lenkberechtigung an Ort und Stelle, dies in Bezug auf den Führerschein, bzw. im Bedarfsfalle durch Verwendung des Verbandsmaterials, um verletzten Personen rasch helfen zu können, wesentlich sind.

Somit kam eine Herabsetzung der – ohnehin milde bemessenen – verhängten Strafen nicht in Betracht.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Auf seine persönlichen Verhältnisse war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, von Vornherein erwartet werden muss, dass er zur Bezahlung relativ geringfügiger Verwaltungsstrafen ohne weiteres in der Lage ist.

 

 

Zu II.:

Der Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren ist in § 52 Abs.2 VwGVG begründet. Zumal hinsichtlich Faktum 1. des Straferkenntnisses dem Beschwerdeführer zum Teil Recht gegeben wurde, hatte hier die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren zu unterbleiben.

Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren entspricht der Regelung des § 64 Abs. 2 VStG.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Bezüglich Faktum 1. des Straferkenntnisses gilt für den Beschwerdeführer zudem die Regelung des § 25a Abs. 4 VwGG.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n