LVwG-450120/2/MB

Linz, 08.08.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde von D R, x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 17. Juni 2016, GZ. 0031474/2016 MDion RM, betreffend die Vorschreibung der Hundeabgabe für die Jahre 2012, 2013

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 279 BAO wird die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bescheid des Magistrates vom 12.5.2016 wurde Frau R D für den Zeitraum 2012/2013 für ihren Hund: A die Hundeabgabe von 88 Euro festgesetzt (je 44 Euro). Begründend führt der Magistrat an, dass gem. § 1 der Hundeabgabenordnung der Stadt Linz für das Halten von mehr als zwölf Wochen alten Hunden im Stadtgebiet von Linz eine Abgaben nach Maßgabe der genannten Verordnung vorgesehen sei und diese Hundeabgabe für das Haushaltsjahr erhoben werde. Höhe und Fälligkeit seien ebenfalls in dieser Verordnung gegründet.

 

2. In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Berufung führt die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) aus, dass sie im Abgabenzeitraum im Ausland wohnhaft gewesen und zudem der Hund am 3.7.2013 eingeschläfert worden sei.

 

3. Mit Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 17.6.2016, RM-Abg-160175 wurde die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass die Bf lt. Melderegisterauskunft ihren Hauptwohnsitz im Abgabenzeitraum 2012 und 2013 in L gehabt habe und auch wenn die Bf nicht das volle Jahr in L wohnhaft gewesen sei, die Hundeabgaben jeweils für das ganze Jahr anfallen.

 

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 22. März 2016 durch die Bf. Darin bringt sie vor, dass sie bis 2012 in Wien gewohnt habe und 2011 auch ebendort die Hundeabgabe geleistet habe. Sie sehe es nicht ein, dass sie für 2012 die Hundeabgabe in Österreich leisten solle, da sie ja im Ausland gewesen sei und insofern nicht jeden Tag von D nach L pendeln werde. Sie sei erst im Jänner 2013 nach L gezogen.

 

5. Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 wurde dem erkennenden Landesverwaltungsgericht der gegenständliche Akt zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben wird im Wesentlichen auf die Begründung des Rechtsmittelbescheides verwiesen und die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit einer abgabenrechtlichen Stichtagsregelung dargelegt. Weiters wird auf die Meldezeiträume der Bf hingewiesen.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Akteneinsicht. Auf Grundlage der darin enthaltenen Ermittlungsergebnisse konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO entfallen, zumal die Bf keine Verhandlung beantragt hat und der zuständige Einzelrichter diese nicht für erforderlich hält, da angesichts des erschöpfenden Ermittlungsstandes und der weitgehend übereinstimmenden Sachverhalts-annahmen eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten war. Es sind ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen. Der zu beurteilende Sachverhalt liegt jedenfalls in erschöpfender Form vor und ist durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch rechtlich beurteilbar.

 

2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S a c h v e r h a l t  steht fest: Die Bf wohnte lt. Melderegisterauskunft vom 23.5.2007-25.5.2015 in W, H.straße 50 mit Hauptwohnsitz. Vom 25.5.2012 bis zum 6.2.2013 weist die Bf eine Hauptwohnsitzmeldung in L auf. Ebenfalls vom 6.2.2013 bis zum 15.4.2016. Ab 6.2.2012 findet sich ebenso eine Meldung in 47179 D, welche mit 10.2.2012 durchgeführt wurde. Mit Juli 2013 wurde der Hund der Bf eingeschläfert.

 

 

III.

 

1. Gem. § 3 Abs. 1 der Hundeabgabenordnung hat eine Person, die in Linz ihren Hauptwohnsitz hat und einen über zwölf Wochen alten Hund hält, dies dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz binnen drei Tagen zu melden.

 

Gem. § 5 Abs. 1 ist der Abgabenschuldner der Hundehalter oder die Hundehalterin.

 

Gem. § 5 Abs. 2 ist die Hundeabgabe erstmals binnen zwei Wochen nach der Meldung (§ 3 Abs. 1 Hundeabgabenordnung) und in der Folge jährlich bis zum 31. März zu entrichten. Bis zu diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, den nachträglichen Eintritt eines Befreiungsgrundes (§ 2 Abs. 1 Hundeabgaben-ordnung) oder eines Ermäßigungsgrundes (§ 4 Abs. 2 Hundeabgabenordung) durch Anzeige an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz geltend zu machen.

 

Gem. § 5 Abs. 3 Hundeabgabenordnung ist die Hundeabgabe für jeden Hund im vollen Jahresbetrag zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn die Haltereigenschaft nicht das ganze Haushaltsjahr über besteht.

 

2. Zunächst ist zu erkennen, dass die Bf sowohl im Abgabenjahr 2012, als auch im Abgabenjahr 2013 eine Hauptwohnsitzmeldung in L vorzuweisen hat. Weiters ist zu erkennen, dass eine Meldung über die Beendigung des Haltens durch die Bf weder für 2012 noch für 2013 erfolgte. Dass die Bf im Jahr 2012 ihren Aufenthalt im Ausland – mit Hund – (D) gehabt hat und zudem der Hund im Juli 2013 verstorben ist, zeitigt für das Entstehen der Abgabenschuld im Sinne der Hundeabgabenordnung keine Wirkung.

 

Ebenfalls nicht von Relevanz ist, dass die Bf auf Anraten des W die Hauptwohnsitzmeldung in L – obschon sie im Ausland weilte – aufrechterhalten hat. Eine wie auch immer geartete Verschuldensprüfung oder Wertung findet im Abgabenrecht bei der Entstehung der Abgabenschuld nicht statt (s zu diesem Grundsatz etwa Bieber/Kofler, Korruptionstatbestände im Ertragssteuerreich, Zak 2009/289, 187 mwN).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Markus Brandstetter