LVwG-850447/48/BMa - 850449/3

Linz, 16.12.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Bergmayr-Mann aus Anlass der Zurückziehung der Beschwerden von
1. I. S., 2. P. S. und 3. G. S., jeweils vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F. H., dieser vertreten durch Mag. A. M., gegen den Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. August 2015, GZ: Ge20-11-48-01-2015, mit dem festge­stellt wurde, dass die für die Errichtung und den Betrieb eines Grillservice im Standort Grundstück Nr. x, KG G, im § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 idgF festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind,

den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.         Das Rechtsmittelverfahren wird eingestellt.

 

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit Eingabe vom 1. September 2015 erhoben I. S., G. S. und P. S., jeweils vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F. H., Beschwer­de gegen den in der Präambel angeführten Bescheid. Diese wurde in der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2016 zurückgezogen.

 

2. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

 

Weil die Beschwerde zurückgezogen wurde, war das Rechtsmittelverfahren einzu­stellen.

 

Mit der Zurückziehung des Rechtsmittels ist der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 


 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Bergmayr-Mann