LVwG-601337/12/WP

Linz, 15.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde des G S, H, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. März 2016, GZ: VerkR96-5058-2016, wegen einer Über­tretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens idHv 320,00 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Bisheriges Verwaltungsgeschehen:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (in der Folge kurz: belangte Behörde) wirft dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis vor, er habe am 15. Jänner 2016 um 14:00 im Gemeindegebiet von Ansfelden/Haid, bis auf Höhe Schulstraße 15 (Parkplatz der Firma Billa) das Kraftfahrzeug, PKW (Kennzeichen im Akt), gelenkt, und habe er sich am 15. Jänner 2016 um 14:00 in Haid, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Bf habe dadurch § 5 Abs 2 Z 1 StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf gem § 99 Abs 1 lit b StVO eine Geldstrafe idHv 1.600 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Tagen verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskosten­beitrages idHv 160 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Begründend führt der Bf auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er habe kein KFZ gelenkt und habe daher keinen Grund gesehen, einen Test zu machen.

 

3. Mit Schreiben vom 14. April 2016, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 19. April 2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.

 

 

II.            Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt des Schriftsatzes des Bf sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2016.


2. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

2.1. Der Bf lenkte am 15. Jänner 2016 um ca 13:00 seinen PKW, Ford Fiesta, weiß, (amtliches Kennzeichen im Akt) vom Parkplatz der Evangelischen Kirche Traun (gegenüber Adalbert Stifter Straße 12, 4053 Haid bei Ansfelden) entlang der Adalbert Stifter Straße bis zum Parkplatz der Supermärkte Billa/Penny (Kreuzungsbereich der Adalbert Stifter Straße mit der Schulstraße in Haid bei Ansfelden). Der Bf wurde bei dieser Fahrt durch die Zeuginnen W und B beobachtet.

 

2.2. Die Zeuginnen W und B alarmierten – nachdem der Bf zu Fuß flüchtete – die Polizei. Aufgrund dieser Alarmierung traf Bezirksinspektor R beim Parkplatz der Supermärkte Billa/Penny ein. Nachdem die Zeuginnen Bezirksinspektor R ihre Wahrnehmungen, insbesondere hinsichtlich des Lenkens des Bf vom Parkplatz der Evangelischen Kirche zum Parkplatz der Supermärkte Billa/Penny, schilderten, suchte Bezirksinspektor R den Bf an seinem Wohnsitz auf. Nachdem der Bf die Wohnungstür öffnete, nahm Bezirksinspektor R am Bf Alkoholgeruch wahr. Der Bf wurde sodann mit dem Tatvorwurf konfrontiert und befragt, ob er mit dem PKW gefahren sei, was dieser bestritt. Der Bf begab sich sodann zusammen mit Bezirksinspektor R zum Parkplatz der Supermärkte Billa/Penny, wo er von Bezirksinspektor R zur Atemluftkontrolle aufgefordert wurde. Die Durchführung der Atemluftkontrolle verweigerte der Bf mit dem Hinweis, er habe kein Fahrzeug gelenkt.

 

3.1. Der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich festgestellte und der Entscheidung zugrunde gelegte – oben wiedergegebene – Sachverhalt ergibt sich aus folgenden Überlegungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung:

 

3.2. Zunächst ist im Hinblick auf das Sachverhaltselement der Verweigerung der Atemluftkontrolle durch den Bf festzuhalten, dass die Verweigerung vom Bf weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung bestritten wird. Wortwörtlich führte der Bf in der Verhandlung aus: „Ich bestreite nicht, dass ich die Aufforderung zur Atemluftkontrolle verweigert habe“.

 

3.3. Zur umstrittenen Frage, ob der Bf den PKW zur vorgeworfenen Tatzeit gelenkt hat, ist zunächst festzuhalten, dass die Zeuginnen W und B – nach ausdrücklicher Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Folgen einer Falschaussage vor Gericht – für den erkennenden Richter glaubhaft und vor allem übereinstimmend aussagten, dass sie sich am 15. Jänner 2016 um ca 13:00 zum gemeinsamen Einkaufen verabredeten und sich zu diesem Zweck von der Wohnanlage (in der beide wohnen) zum PKW der Zeugin W begaben, der am Parkplatz der Evangelischen Kirche Traun in der Adalbert Stifter Straße in Haid bei Ansfelden stand. Beide Zeuginnen haben hinsichtlich aller Details der Geschehnisse übereinstimmend ausgesagt, was auch den – vom Bf in der Verhandlung erhobenen – Vorwurf, die Zeuginnen hätten sich im Vorfeld in Bezug auf ihre Wahrnehmungen abgestimmt, erheblich relativiert.

 

3.4. Die Zeuginnen machten auf den erkennenden Richter einen aufrichtigen und ehrlichen Eindruck. Die Aussagen der Zeuginnen waren klar formuliert, verständlich und der von beiden wiedergegebene Geschehensablauf ist konsistent. Die Zeuginnen ließen sich auch durch Zwischen- und Nachfragen nicht aus der Ruhe bringen und verwickelten sich dadurch auch nicht in Widersprüche. Es erscheint auch mehr als lebensfremd, dass die Zeuginnen gemeinschaftlich eine derartige Ereignisabfolge frei erfinden, die Polizei alarmieren und diese „Geschichte“ dann auch vor dem erkennenden Richter – unter dem Risiko einer Anzeige wegen Falschaussage – bestätigen. Cui bono? Für die Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeuginnen spricht zudem, dass diese wahrgenommen haben, dass der Bf eine Radkappe vom PKW der Zeugin W entfernte und sich diese später dann im PKW des Bf wiederfand.

 

3.5. Dem gegenüber verweist der Bf zum Beweis dafür, dass er den PKW nicht gelenkt habe, auf eine von ihm nicht näher genannte Zeugin. Der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, diese Zeugin namhaft zu machen respektive zur öffentlichen mündlichen Verhandlung mitzubringen, kam der Bf mit dem Hinweis, er wolle die Zeugin „nicht in diese Angelegenheit“ hineinziehen, nicht nach. Für den erkennenden Richter ist nicht nachvollziehbar, warum der Bf seine (potentielle) Hauptentlastungszeugin nicht bekannt geben wollte, hätte sie doch durch ihre Aussage das gesamte Verfahren maßgeblich zugunsten des Bf beeinflussen können ohne irgendwie geartete Nachteile für die eigene Person fürchten zu müssen. Durch die – im Wesentlichen unbegründete – Nichtbekanntgabe der Identität der (potentiellen) Hauptentlastungszeugin des Bf begründet der Bf erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussage. In dieses Bild fügt sich das Fehlen einer – aufgrund der mittlerweile bestehenden Registrier­kassenpflicht vom Unternehmer zwingend zu übergebende – Rechnung für die Beschaffung der – im Kofferraum des PKW des Bf wiedergefundenen – Radkappe ein. Lebensfremd erscheint in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass der Bf allem Anschein nach bei einem Schrottplatz extra EINE Radkappe kaufte und diese dann nicht gleich montierte, sondern diese in den Kofferraum legte und die Montage vergaß.

 

3.6. Zudem verstrickte sich der Bf im Zuge seiner Vernehmung in Widersprüche, insbesondere was den Aufenthaltsort seines PKW zum Tatzeitpunkt betraf. Zunächst gab der Bf an, das Fahrzeug stehe seit 24. November 2015 in der elterlichen Garage in Alkoven. Auf Befragen des erkennenden Richters, wie es hätte sein können, dass seine Bekannte zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt mit seinem PKW gefahren sei, gab der Bf an, der PKW sei bis Mitte März 2016 auf dem Parkplatz vor seiner Wohnung gestanden und sei erst dann von seinen Eltern in die elterliche Garage verbracht worden.

 


 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG) hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des § 27 VwGVG über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 5 Abs 2 StVO 1960 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 2012/50 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

 

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

 

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

 

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

 

a) […]

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, […]

 

2. Im bisherigen Verfahren wird nicht bestritten, dass der Bf am 15. Jänner 2016 um ca 14:00 einer Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht, sich einer Atemluftkontrolle zu unterziehen, nicht nachkam. Das Beweisverfahren hat zudem ergeben, dass der Bf kurz zuvor seinen PKW auf der Adalbert Stifter Straße in Haid bei Ansfelden – somit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr – lenkte. Zudem wies der Bf zum Zeitpunkt des Aufgriffs durch die Exekutivorgane Alkoholisierungsmerkmale auf. Es bestand daher unbestritten der begründete Verdacht, dass der Bf in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat. Die Aufforderung zur Atemluftkontrolle erfolgte daher zweifelsfrei zu Recht. Wenn der Bf in seiner Beschwerde einwendet, „wenn mir gesagt würde daß ohne Test eine Strafe auf mich zukommt“ und er dann einen Bluttest hätte machen lassen, so ist ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.4.1994, 91/02/0184 mwN) entgegen zu halten, wonach einem geprüften Kfz-Lenker die Bestimmungen der StVO bekannt sein müssen und er die Folgen seines Handelns selbst hätte erkennen müssen.

 

3. Der Bf hat damit das objektive Tatbild des §§ 99 Abs 1 lit b iVm 5 Abs 2 StVO 1960 erfüllt. Da er sich bewusst für die Verweigerung entschied, ist ihm nicht bloß fahrlässiges, sondern (bedingt) vorsätzliches Handeln (dolus eventualis) vorzuwerfen. Der Bf hat daher sein objektiv rechtswidriges Verhalten auch subjektiv zu verantworten.

 

4. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 5.900 Euro. Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt 1.600 Euro. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen vorgesehen.

 

5. Im Rahmen der Strafbemessung wurden von der belangten Behörde weder strafmildernde noch straferschwerende Gründe gewertet. Der Strafbemessung wurden ein monatliches Einkommen von ca 750 Euro, kein Vermögen sowie die Sorgepflicht für zwei Kinder zu Grunde gelegt. Im Ergebnis wurde von der belangten Behörde die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Der Strafbemessung kann angesichts der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht entgegen getreten werden.

 

6. Die Entscheidung über die Kosten für das Beschwerdeverfahren ist in § 52 VwGVG begründet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der – in der Entscheidung zitierten – bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu derartigen Übertretungen ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Wolfgang Peterseil