LVwG-600212/2/Kof/SA

Linz, 31.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                 Datum:

LVwG-600212/2/Kof/SA                                                                    Linz, 31. März 2014

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn X vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
10. Februar 2014, GZ: VerkR96-2739-2012, wegen Übertretungen des § 4 StVO, zu Recht  e r k a n n t:

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden

-      zu 1.:  50 Euro  bzw.  24 Stunden

-      zu 2.:  50 Euro  bzw.  24 Stunden

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10% der neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem

OÖ. LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

Geldstrafe (50 + 50 =) ………………………………………………….…............... 100 Euro

Verfahrenskosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ......... 10 Euro

                                                                                                                     110 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (24 + 24 =) ...... 48 Stunden.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort: Gemeinde Helpfau-Uttendorf, B142, bei km 0.950

Tatzeit: 11.04.2012, 10:40 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, Marke, Type, Farbe

 

„1) Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 4 Abs. 5 StVO

 

2) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall
in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 4 Abs.1 lit.a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von    falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

     Ersatzfreiheitsstrafe von

200 Euro                      96 Stunden    99 Abs.3 lit.b StVO

250 Euro             96 Stunden    99 Abs.2 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

45 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ......  495 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 25. Februar 2014 erhoben.

 

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Der Rechtsvertreter des Bf hat am 27. März 2014 – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – die Beschwerde betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

          vom 11.09.2013, 2011/02/0250.

 

Der Beschwerdeführer hat zur Tatzeit und am Tatort als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw einen auf die Fahrbahn laufenden Hasen niedergestoßen.

Dabei wurde dieses Tier an den rechten Fahrbahnrand bzw. über eine kleine Böschung geschleudert.

Dieser Vorfall wurde von einer anderen Verkehrsteilnehmerin, Frau D.M., geb. X, Adresse X, beobachtet und der Polizei gemeldet.

 

Ist bei einem Verkehrsunfall Wild zu Schaden gekommen, so ist der Schaden im Vermögen des Jagdberechtigten eingetreten;

VwGH vom 23.04.1986, 86/03/0007.

 

Gemäß der informellen Mitteilung eines Richters des LVwG – dieser ist
seit vielen Jahren auch Jäger – beträgt der Verkaufswert eines bei einer Jagd erlegten Hasen ca. 10 Euro.

 

Der Bf hat somit in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, dass der „materielle Schaden“ gering war.

 

Betreffend die Strafbemessung wird auf das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 23.04.1986, 86/03/0007 verwiesen.

 

Der dortige Bf ist als Lenker eines Kfz mit einem Pferd kollidiert, welches bei diesem Verkehrsunfall getötet wurde.

 

Der VwGH hat wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO eine Geldstrafe von umgerechnet 218 Euro als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

 

 

Bei einer Verwaltungsübertretung nach den Strafbestimmungen des § 99 Abs.2 lit.a und § 99 Abs.3 lit.a StVO hat sich seit der Stammfassung der StVO,
BGBl Nr. 159/1960 der Strafrahmen nicht geändert –

auch nicht durch die Umstellung von Schilling auf EURO.

 

Im vorliegenden Fall hat der Wert des angefahrenen Tieres – ob dieses durch den Verkehrsunfall getötet wurde konnte nicht mehr festgestellt werden – geschätzt ca. 10 Euro betragen.

 

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 23.04.1986, 86/03/0007 ist der Wert des getöteten Tieres (Pferd) zwar nicht angeführt, der Schaden hat jedoch – im Vergleich zum gegenständlichen Fall – mit Sicherheit ein zig-faches betragen.

 

Der Bf ist bislang unbescholten.

 

Es ist somit gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 50 Euro bzw. 24 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler