LVwG-151085/4/VG/SSt

Linz, 22.12.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Gubesch über die Beschwerde des DI (FH) Dr.  A M, wohnhaft in x O, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Oberschlierbach vom 22.8.2016, GZ. Bau-Schmiedberg 14-13-2016, betreffend Zurückweisung einer Bauanzeige,

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang:

 

I.1. Am 16.1.2016 reichte der Beschwerdeführer eine mit 5.1.2016 datierte Bauanzeige betreffend die Errichtung einer Photovoltaikanlage ein.

 

I.2. Mit Schreiben vom 15.2.2016 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Oberschlierbach als Baubehörde erster Instanz (in der Folge: Bürgermeister) dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 2. Satz AVG. Darin wurde – soweit hier noch relevant – ausgeführt, dass der Bauanzeige ein aktueller und maßstabsgetreuer Lageplan mit der Darstellung des genauen Standortes des beabsichtigten Bauwerkes beizulegen sei. Am Lageplan seien die Nachbarobjekte darzustellen.

 

I.3. Dazu erstattete der Beschwerdeführer die Eingabe vom 26.2.2016. Darin führt der Beschwerdeführer zunächst aus, es sei mittlerweile offensichtlich, dass die Baubehörde unterschiedliche Maßstäbe bei der Bearbeitung von diversen Baubelangen ansetze. Im gegenständlichen Fall handle es sich um eine anzeigepflichtige und um keine bewilligungspflichtige bauliche Anlage. Es stelle sich die Frage, warum bei einem bewilligungspflichtigen Bau die Darstellung des Nebengebäudes alleine ausreichend sei (Hinweis auf ein zu Zl. Bau-x 12-03-2015 geführtes Bewilligungsverfahren), aber bei einer nur anzeigepflichtigen baulichen Anlage sogar die Nachbarobjekte angegeben werden müssten.

 

I.4. Mit Schreiben vom 14.3.2016 erteilte der Bürgermeister dem Beschwerdeführer neuerlich einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 2. Satz AVG. Darin wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den genauen Standort des beabsichtigten Bauwerkes (Mast) im Lageplan ersichtlich zu machen, wobei insbesondere die Abstände zu den Nachbargrundgrenzen und den Bestandsbauten anzugeben seien. Die mit E-Mail vom 28.2.2016 übermittelten Unterlagen würden diese Voraussetzungen nicht erfüllen, da die im Lageplan mit „Standort“ bezeichnete Stelle mit keinerlei Maßangaben versehen sei.

 

I.5. Dazu erstattete der Beschwerdeführer die Eingabe vom 30.3.2016. Damit ergänzte der Beschwerdeführer seine bisherige Eingabe vom 26.2.2016 dahingehend, dass ersucht werde mittzuteilen, ob und wenn ja, auf welche gesetzliche Grundlage das Verbesserungsbegehren gestützt sei, da der Standort in den Anzeigeunterlagen angegeben sei.

 

I.6. Mit Bescheid vom 26.4.2016 wies der Bürgermeister die Bauanzeige mangels Vorliegens einer vollständigen Bauanzeige gemäß § 25 Abs. 1 Z 7a Oö. BauO 1994 und fruchtlosem Verstreichen der in den Verbesserungsaufträgen gesetzten Frist zurück.

 

I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass er alle Punkte der Verbesserungsaufträge erfüllt habe. Der Standort der Photovoltaikanlage sei durch die angegebenen Standortkoordinaten inklusive planerische Standortkennzeichnung ausreichend dargestellt. Zudem seien derartige Angaben selbst im Genehmigungsverfahren betreffend die Liegenschaft x x nicht notwendig gewesen. Im Übrigen sei der Bürgermeister seiner im Rahmen der zweiten Verbesserung gestellten Aufforderung, die Gesetzesgrundlage darzulegen, nicht nachgekommen und habe stattdessen den in Berufung gezogenen Bescheid erlassen.  

 

I.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.8.2016 gab der Gemeinderat der Gemeinde Oberschlierbach (im Folgenden: belangte Behörde) der Berufung nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der Beschreibung und zeichnerischen Darstellung des Bauvorhabens jedenfalls auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein müsse. Eine Darstellung der genauen Lage sei trotz zweimaligem Verbesserungsauftrag unterblieben. Da keine vollständige Bauanzeige vorliege, sei die Anzeige gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen.  

 

I.9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.9.2016 Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Darin werden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Bescheides begehrt. Darüber hinaus wird beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge die Bauanzeige wegen Verstreichens der behördlichen Einspruchsfrist gemäß § 25a Oö. BauO 1994 von acht Wochen für rechtsgültig erklären. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, die Baubehörde habe die Verfahrensvorschriften verletzt, weil die Verbesserungsaufträge sowie die ergangenen Bescheide an beide Liegenschaftseigentümer, sohin auch an E P und nicht nur an den Beschwerdeführer zu richten gewesen wären. Zudem werde das Gleichheitsprinzip verletzt. In diesem Zusammenhang wiederholt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen, wonach in einem anderen Bau(bewilligungs-)verfahren (Zl. Bau-x 12-03-2015) betreffend das Grundstück Nr. x die gleiche Darstellung ausreichend gewesen sei. Wenn diese Darstellung nun im bloßen Anzeigeverfahren nicht ausreichend sei, läge eine widersprüchliche Vorgehensweise der Baubehörde vor. Der Beschwerdeführer habe den Bürgermeister bereits im Rahmen des Verbesserungsverfahrens aufgefordert, die gesetzliche Grundlage hierfür darzulegen. Dem sei der Bürgermeister nicht nachgekommen.

 

I.10. Mit Schreiben vom 26.9.2016 eingelangt am 29.9.2016, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II.            Beweiswürdigung, Feststellungen:

 

II.1 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt. Die Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt war, kein für die Rechtssache relevantes sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet wurde und in die Entscheidung auch keine Sachverhaltselemente einbezogen wurden, die den Parteien nicht bekannt waren (vgl. VwGH 16.3.2016, Ra 2014/05/0038). Auch wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/07/0118).

 

II.2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer reichte am 16.1.2016 bei der Baubehörde erster Instanz eine Bauanzeige, datiert mit 5.1.2016, betreffend eine auf dem Grundstück Nr. x, KG K, geplante Photovoltaikanlage ein, die auf einem 8 m hohen Holzmasten angebracht werden soll. Die Bauanzeige enthält zwar eine Skizze, dort wurde aber der Standort der Photovoltaikanlage nicht eingezeichnet. Stattdessen wurde dieser wie folgt verbal beschrieben: „Die bauliche Anlage wird im oben angeführten Grundstück mittig und ca. 3m von der nordseitigen Grundstücksgrenze entfernt situiert.

 

Der Bürgermeister erteilte mit Schreiben vom 15.2.2016 und 14.3.2016 Verbesserungsaufträge an den Beschwerdeführer, jeweils mit dem Hinweis, dass die Bauanzeige bei fruchtlosem Ablauf der festgesetzten 14-tägigen Mängelbehebungsfrist zurückgewiesen werde.

 

Der Beschwerdeführer übermittelte dazu die Eingaben vom 26.2.2016 und 30.3.2016.

 

Mit der Eingabe vom 26.2.2016 wurde ein Übersichtsplan übermittelt, der auch die zum gegenständlichen Grundstück benachbarten Grundstücke zeigt. Aus diesem Übersichtsplan geht die genaue Lage des geplanten Bauvorhabens auf dem gegenständlichen zu bebauenden Grundstück nicht hervor.

 

Gleichzeitig wurde ein Lageplan vom 23.3.2011 des staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungen DI R Z-H übermittelt. Auf diesem Lageplan ist im nördlichen Bereich des gegenständlichen Grundstückes das Wort „Standort“ ohne nähere Maßangaben ersichtlich.

 

 

III.           Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2013, lauten auszugsweise:

„§ 25

Anzeigepflichtige Bauvorhaben

(1) Folgende Bauvorhaben sind der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 26 nichts anderes bestimmt

[…]

7a. die Anbringung oder Errichtung von nach dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 nicht bewilligungspflichtigen Photovoltaikanlagen sowie von thermischen Solaranlagen,

a) soweit sie frei stehen und ihre Höhe mehr als 2 m über dem künftigen Gelände beträgt oder

b) soweit sie an baulichen Anlagen angebracht werden und die Oberfläche der baulichen Anlage um mehr als 1,5 m überragen;

[…]

(4) Der Bauanzeige sind anzuschließen:

[…]

3. bei allen anderen Bauvorhaben nach Abs. 1 ein allgemeiner Grundbuchsauszug im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 1 sowie eine je nach Art des angezeigten Bauvorhabens ausreichende Beschreibung und zeichnerische Darstellung (Plan, Skizze und dgl.), aus der jedenfalls auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muß; bei Bauvorhaben nach Abs. 1 Z 12 überdies die Zustimmung des Eigentümers oder der Miteigentümer, wenn der Anzeigende nicht Alleineigentümer ist.

§ 28 Abs. 3 gilt in allen Fällen sinngemäß.

§ 25a

Anzeigeverfahren

(1) Die Baubehörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn […]

(2) Wird innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt oder teilt die Baubehörde dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mit, daß eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist, darf mit der Bauausführung begonnen werden. Im Fall der Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 1a darf mit der Bauausführung jedoch erst nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheids begonnen werden.“

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass Sache des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. etwa VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0055, mwN). Damit ist im gegenständlichen Verfahren vom Landesverwaltungsgericht lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung der Bauanzeige für die geplante Photovoltaikanlage zu Recht erfolgt ist.

 

Mit seinem Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge die Bauanzeige wegen Verstreichen der behördlichen Einspruchsfrist gemäß § 25a Oö. BauO 1994 von acht Wochen für rechtsgültig erklären, verkennt der Beschwerdeführer zunächst den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Davon abgesehen, ist eine solche Erklärung der Rechtsgültigkeit durch das Landesverwaltungsgericht vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer übersieht auch, dass die in § 25a Abs. 1 Oö. BauO 1994 vorgesehene achtwöchige Untersagungsfrist – schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung – erst „ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige“ zu laufen beginnt. Werden Mängel aufgrund eines Verbesserungsauftrages fristgerecht behoben, gilt die Anzeige zwar als ursprünglich richtig eingebracht, dennoch beginnt selbst in einem solchen Fall die Untersagungsfrist erst ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige (vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I6, 223).

 

Vor diesem Hintergrund kann aber auch die in § 25a Abs. 2 Oö. BauO 1994 normierte Rechtsfolge, wonach mit der Bauausführung des angezeigte Bauvorhabens begonnen werden darf, wenn innerhalb der achtwöchigen Frist die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt wird, nur dann eintreten, wenn eine vollständige und ordnungsgemäß belegte Bauanzeige eingebracht wurde (vgl. sinngemäß VwGH 21.10.2004, 2001/06/0139 zum Stmk BauG).

 

Ob eine vollständige und ordnungsgemäß belegte Bauanzeige im Sinne des § 25a Abs. 1 Oö. BauO 1994 vorliegt, ist an Hand des § 25 leg. cit. zu beurteilen (vgl. VwGH 27.6.2006, 2005/05/0374).

 

Demnach sind einer Bauanzeige für die gegenständliche Photovoltaikanlage, die aufgrund der geplanten Höhe unzweifelhaft eine bauliche Anlage im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 7a Oö. BauO 1994 darstellt, unter anderem auch eine „nach Art des angezeigten Bauvorhabens ausreichende Beschreibung und zeichnerische Darstellung (Plan, Skizze und dgl.), aus der jedenfalls auch die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein muß“, anzuschließen. Dies ergibt sich aus dem obzitierten Wortlaut der Bestimmung des § 25 Abs. 4 Z 3 Oö. BauO 1994 (Hervorhebungen durch das Landesverwaltungsgericht). Auf diese hier relevante Rechtgrundlage haben entgegen – der Ansicht des Beschwerdeführers – auch bereits die Baubehörden in ihren Bescheiden ausdrücklich Bezug genommen.

 

Fehlen Unterlagen, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt, liegt ein Formmangel im Verständnis des § 13 Abs. 3 AVG vor. Ist ein Anbringen mit einem Mangel behaftet, ist das Anbringen gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen, wenn der Mangel trotz erteiltem Verbesserungsauftrag nicht rechtzeitig behoben wird (vgl. etwa VwGH 24.10.2006, 2003/06/0129; 28.3.2008, 2007/12/0081; 31.1.2012, 2009/05/0044).

 

Die in § 25 Abs. 4 Z 3 Oö. BauO 1994 zwingend erforderliche Darstellung der genauen Lage der Photovoltaikanlage auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, war der ursprünglichen Bauanzeige und insbesondere der dort enthaltenen Skizze nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer begnügte sich vielmehr mit einer bloß vagen verbalen Beschreibung („mittig“, „ca. 3m von der nordseitigen Grundstücksgrenze“), weshalb die Baubehörde zu Recht einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilte. Auch aus den vom Beschwerdeführer später übermittelten Unterlagen ist die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem hier relevanten Grundstück – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinem Vorbringen, dass es nicht auf allfällige Standortkoordinaten aus einem Vermessungsplan aus dem Jahr 2011 ankommt, der im Übrigen gerade beim dort angeführten Wort „Standort“ keine Maßangaben enthält. Vielmehr ist die geplante Situierung der Anlage durch konkrete Maßangaben derart darzustellen, dass die Baubehörde allfällige Beeinträchtigungen der Nachbarn durch die geplante bauliche Anlage abschätzen kann. Vor diesem Hintergrund war im Übrigen auch der übermittelte Übersichtsplan, aus dem die benachbarten Grundstücke ersichtlich sein sollen, nicht geeignet, der genannten gesetzlichen Forderung, betreffend die Ausweisung der genauen Lage des Bauvorhabens auf dem zu bebauenden Grundstück, Rechnung zu tragen.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem anderen Bauverfahren betreffend ein anderes Grundstück, ist schon deshalb nicht geeignet zu einem anderen Ergebnis zu führen, weil das Landesverwaltungsgericht lediglich das gegenständliche Bauvorhaben zu beurteilen hat. Im Übrigen spricht der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen im Grunde eine allfällige Gleichheit im Unrecht an, die es nicht gibt (vgl. VwGH 23.6.2008, 2007/05/0150).

 

Soweit der Beschwerdeführer einen Verfahrensfehler beanstandet, weil die Verbesserungsaufträge und die Bescheide nicht auch gegenüber E P als Miteigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes erlassen worden seien, genügt der Hinweis, dass das Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ausschließlich über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den ihn gegenüber erlassenen Bescheid der belangten Behörde zu entscheiden hat. Nur der Vollständigkeit halber sei aber an dieser Stelle bemerkt, dass Einschreiter im verwaltungsbehördlichen Verfahren derjenige ist, der das Anbringen bei der Behörde stellt. Die Verbesserungsaufträge und die Bescheide sind jedenfalls zu Recht ausschließlich an den Beschwerdeführer ergangen, zumal dieser unzweifelhaft die gegenständliche Bauanzeige eingebracht hat. Im Kopf des ursprünglichen Dokuments vom 5.1.2016 ist ausschließlich der Name des Beschwerdeführers angeführt. Der Beschwerdeführer übermittelte dieses Dokument per E-Mail an die Baubehörde. Auch im Begleittext des E-Mails scheint ausschließlich der Name des Beschwerdeführers auf. Daran ändert auch die namentliche Nennung der Miteigentümerin im Briefkopf der späteren Eingaben nichts.

 

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die gegenständliche Bauanzeige zu Recht zurückgewiesen wurde, weil die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem zu bebauenden Grundstück nicht ersichtlich gemacht wurde.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab (siehe dazu die in dieser Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Im Übrigen ergeben sich die im gegenständlichen Bauanzeigeverfahren beizubringenden Unterlagen ausdrücklich aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 25 Abs. 4 Z 3 Oö. BauO 1994.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Gubesch