LVwG-350249/10/Py/PP

Linz, 21.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn A.R., x, L., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Mai 2016, GZ: SJF, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem Oö. BMSG (Bedarfsorientierte Mindestsicherung), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. August 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als in Spruchpunkt 1. der letzte Absatz entfällt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz (in der Folge: belangte Behörde) vom 30. Mai 2016, GZ: SJF, wurde über den Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) vom 19. April 2016 auf Zuerkennung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs gemäß §4 iVm §§ 13, 27 und 31 Oö. BMSG iVm § 1 Oö. BMSV wie folgt abgesprochen:

 

„1. Es wird Ihnen für sich ab 19.04.2016 Hilfe zur Sicherung des Lebens­unterhalts und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen wie folgt zuerkannt:

 

a)    R.A., geb. x

      Mindeststandard für Alleinstehende gem. § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV

 

Die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards wird gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund des fehlenden bzw. geringen Wohnungs­aufwandes um 150,8 Euro reduziert.

 

Diese Leistung ist befristet bis 18.4.2017.

 

Diese Leistung wird unter der Voraussetzung zuerkannt, dass Sie sich im Rahmen des Einsatzes der Arbeitskraft nach § 11 leg.cit zur intensiven, täglichen Arbeitssuche, zum Hervorstreichen der Arbeitswilligkeit bei Bewerbungs­gesprächen und zur Annahme aller angebotenen Tätigkeiten im Rahmen Ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten verpflichten, um sich aus der sozialen Notlage nach § 6 leg.cit zu befreien. Sie sind insbesondere da­zu verpflichtet, die auf Einschränkungen spezialisierten Arbeitsangebote und Kursmaßnahmen des AMS, BFI und BBRZ anzunehmen.

 

Diese Leistung wird gemäß § 7 Abs. 2 Z 4 Oö. BMSG unter der Voraussetzung zuer­kannt, dass Sie

1. die Gewährung eines eventuellen Anspruchs auf Familienbeihilfe sowie erhöhte Familienbeihilfe ausreichend verfolgen, z.B. Wahrnehmung von Untersuchungsterminen

2. regelmäßige Wahrnehmung einer Psychotherapie,

3. die Unterhaltsansprüche gegenüber Ihrem Vater verfolgen,

gewährt.

 

2. Als eigene Mittel sind einzusetzen:

• R.A., geb. x

Sonstiges anrechenbares Einkommen“

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrens­ganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass sich der Bf aufgrund der im Berechnungsblatt dargestellten Einkommenssituation in einer sozialen Notlage befindet. Sofern bei hilfesuchenden Personen keine Auf­wendungen für den Wohnbedarf zu täti­gen sind, ist die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards um 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende zu verringern. Bei einer intensiven, täglichen Arbeitssuche, der Annahme jeder im Rahmen der gesundheitlichen Möglichkeiten angebotenen Tätigkeit und des Hervorstreichens der Arbeitswilligkeit bei Bewerbungsgesprächen ist jedenfalls davon auszugehen, dass spätestens nach einem Jahr auch ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, weshalb die Leistung zu befristen war. Da der Bf laut dem vorliegenden medizinischen Gutachten unter anderem an einer spezifischen Persönlichkeitsstörung leidet und eine Psychotherapie empfohlen wird, ist unter der Umsetzung der Bemühungs­pflicht jedenfalls eine Psychotherapie zu verstehen, da eine behandelbare Krankheit auch zu behandeln ist, um danach auf dem Arbeitsmarkt besser vermittelbar zu sein. Da die Mindestsicherung lediglich eine Übergangsleistung bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit darstellt, ist die Psychotherapie der wesentliche Beitrag des Antragstellers, um der Bemühungspflicht und dem Einsatz der Arbeitskraft zu entsprechen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 8. Juni 2016, in der der Bf die Zuerkennung des vollen Mindeststandards, also inklusive des Wohnkostenbeitrages, beantragt sowie die Zuerkennung ohne der Auflage, den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater geltend zu machen.

 

Begründend wird dazu ausgeführt, dass der Bf der Großmutter für die vorübergehende Benützung der Eigentumswohnung die Betriebskosten und einen kleinen Anteil an den sonstigen Kosten zu ersetzten hat. Die Großmutter, die seit Jahren nicht nur die Kosten für ihre eigene Wohnung trägt, sondern auch für die Wohnung, die sie dem Bf zur Verfügung gestellt hat, ist aufgrund einer Haussanierung (und der damit verbundenen hohen Kosten) und ihrer eigenen Hilfebedürftigkeit finanziell stark in Bedrängnis und ohne den Zuschuss des Bf wahrscheinlich bald nicht mehr im Stande, die Wohnung, in der dieser untergebracht ist, zu halten. Im Verkaufsfall würde der Bf auf der Straße stehen und wäre bei der Reduzierung des Mindeststandards um den Wohnungsaufwand die Bestreitung des Lebensunterhaltes für den Bf ohne Aufnahme laufender Schulden unmöglich.

 

Hinsichtlich der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Vater wird vorgebracht, dass mit dem vorgelegten Beschluss des BG Linz vom 3. August 2011, GZ: 45236 FAM 54/11y-6, rechtskräftig die Selbsterhaltungs­fähigkeit des Bf und damit das Ende des Unterhaltsanspruches festgestellt wurde. Das Gutachten des AMS vom vergangenen Jahr bestätigt grundsätzlich ebenfalls die Arbeitsfähigkeit. Auch wenn der Bf bezweifelt, dass – trotz intensiver Bemühung – binnen eines Jahres wieder die volle Arbeitsfähigkeit erlangt wird, ist es ihm rechtlich unmöglich, gegen die rechtskräftigen gerichtlichen und behördlichen Feststellungen erfolgreich vorzugehen. Abgesehen von der Aussichtslosigkeit dieser Maßnahme würde auch das Verhältnis zum Vater weiter unnötig verschlechtert, obwohl es für das psychische Wohlergehen dringend notwendig wäre, mit dem Vater Frieden schließen zu können.

 

Es wird daher beantragt, die aufgestellte Bedingung betreffend Geltendmachung des rechtskräftig versagten Unterhaltsanspruchs entfallen zu lassen, sowie die Aufwendungen für die Wohnung durch Zuerkennung der vollen Mindestsicherung anzuerkennen.

 

3. Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungs­gericht vor. Dieses ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Aktenein­sicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. August 2016. An dieser nahmen der Schwager des Bf als dessen Vertreter sowie Vertreterinnen der belangten Behörde teil.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

4.2. Der Bf, geb. x, österr. Staatsangehöriger, beantragte am 19. April 2016 bei der belangten Behörde die Zuerkennung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs. Er hat bereits davor Mindestsicherung bezogen, diese wurde jedoch eingestellt, da der Bf den behördlichen Aufforderungen nicht nachgekommen ist.

 

Der Bf bewohnt alleine eine Eigentumswohnung seiner Großmutter, für die zwar eine symbolische Miete schriftlich vereinbart wurde, die vom Bf mangels finanzieller Mittel jedoch nicht beglichen wurden. Der Bf leidet an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, negativistischen und depressiven Komponenten. Er hat die höhere Schule abgebrochen und verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Seit dem Jahr 2009 ist er arbeitslos. Laut Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 18. September 2015, leidet er an ICD-10:F60.8 (sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen), Adipositas, arterielle Hypertonie und ist beruflich für ständig leichte und überwiegend mittelschwere und fallweise schwere Arbeiten, überwiegend im Sitzen, Stehen oder Gehen, nur fallweise unter starker Lärmeinwirkung, nur fallweise das berufsbedingte Lenken eines Kfz, nur fallweise das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, nur fallweise allgemein exponierte Arbeiten, bei überwiegend leichten und mittelschweren und fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen, bei durchschnittlichem Zeitdruck, durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit und schwierigem geistigen Leistungsvermögen, einsetzbar. Auszuschließen sind Nachtarbeit und Kundenkontakt. Zusätzlich zur bereits stattfindenden Nervenfacharztbehandlung wurde ihm im Gutachten der Beginn einer Psychotherapie empfohlen.

 

Der Vater des Bf stellte am 20.6.2011 einen Antrag beim BG Linz auf Befreiung von der Unterhaltsverpflichtung für seinen Sohn mit der Begründung, diese sei erloschen, da sich der Bf seit Abbruch der Schulausbildung ohne Matura über die Jahre hinweg nicht um eine weitere Ausbildung bzw. einen Arbeitsplatz gekümmert hat. Zu diesem Antrag äußerte sich der Bf trotz nachweislicher Zustellung durch das Gericht nicht, weshalb das BG Linz mit Beschluss vom 3. August 2011, GZ: 36 FAM 54/11y-6, dem Antrag mangels Einwendungen gegen das Vorbringen stattgab und den Vater des Bf ab 1. Juli 2011 von seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung befreite.

 

4.3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2016 und ist in dieser Form unstrittig. Vom Bf konnten Nachweise, dass er im verfahrensrelevanten Zeitraum tatsächlich Aufwendungen für die Miete getätigt hat, nicht erbracht werden. Hinsichtlich künftiger Zahlungen für seinen Wohnaufwand wird darauf hingewiesen, dass der Bf entsprechende Mitteilungen einschließlich der erforderlichen Nachweise bezüglich seiner Anspruchsvoraussetzungen der belangten Behörde zu übermitteln hat, um gegebenenfalls eine Neuberechnung der zuerkannten Leistung zu erwirken.

 

5. Über die Beschwerde hat das Oö. Landesverwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011 idgF, ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die

1. ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Hausgemeinschaft leben,

nicht decken können oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 leg.cit. umfasst der Lebensunterhalt den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse für die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

 

Gemäß § 6 Abs. 3 leg.cit umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindest­sicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 Oö. BMSG gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs.1 insbesondere

  1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;
  2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;
  3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragenen Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindest­sicherung unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

Gemäß § 8 Abs. 4 Oö. BMSG sind Ansprüche hilfebedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen.

 

5.2.1. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens des Bf, wonach die belangte Behörde zu Unrecht den ihm gebührenden Mindeststandard für Alleinstehende um den Wohnungsaufwand in Höhe von 150,80 Euro reduzierte, ist anzuführen, dass der Bf zwar die schriftliche Vereinbarung mit seiner Großmutter vorlegte, wonach er für den zur Verfügung gestellten Wohnraum Aufwendungen tätigt, jedoch blieb unbestritten, dass derartige Zahlungen vom Bf tatsächlich nicht erfolgten. Die Vertreterin der belangten Behörde hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass aus den vom Bf im Verfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den übermittelten Kontoumsätzen, ein Wohnaufwand nicht entnommen werden kann. Das Vorbringen, für die ihm zur Verfügung gestellte Wohnung seien größere Sanierungsmaßnahmen erforderlich gewesen, kann bezüglich des Nachweises eines laufenden Aufwandes nicht ins Treffen geführt werden, zumal gemäß § 6 Abs. 3 Oö. BMSG der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben umfasst, nicht jedoch Instandhaltungsmaßnahmen am Wohnobjekt, das zudem nicht in seinem Eigentum steht. In § 6 Abs. 1 Oö. BMSG wird zudem deutlich gemacht, dass soziale Notlagen jeweils auf der Ebene eines Haushalts betrachtet werden. Gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG ist die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindest­standards um 18 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende zu verringern, sofern bei hilfesuchenden Personen keine Aufwendungen für den Wohnbedarf zu tätigen sind.

 

Die Reduzierung des dem Bf zuerkannten Mindeststandards erfolgte daher zu Recht, wobei neuerlich darauf hingewiesen wird, dass, sofern der Bf tatsächlich einen nachge­wiesenen Wohnungsaufwand zu tätigen hat, diesbezüglich eine Neube­rechnung erfolgen kann.

 

5.2.2. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die im Spruch des angefochtenen Bescheides festgelegte (gerichtliche) Einforderung eines allfälligen Unterhaltes durch den Bf bei seinem Vater die Beziehung zu diesem weiter belasten würde und diese Auflage für ihn eine besondere Härte darstellt, ist anzuführen, dass es sich bei der Verfolgung von (Unterhalts)Ansprüchen gegen Dritte, sofern diese zumutbar und nicht offenbar aussichtlos ist - wie auch bei den weiteren von der Behörde im letzten Absatz des Spruchpunktes 1. aufgetragenen Maßnahmen  – um eine Obliegenheit handelt. Auf diese Obliegenheiten kann die Behörde – allenfalls auch in der Begründung des Bescheides über die Leistungsgewährung – hinweisen, eine von der Behörde normativ anzuordnende, der Rechtskraft fähige und zwangsweise durchsetzbare Verpflichtung einer hilfesuchenden Person ist im Gesetz jedoch nicht vorgesehen (vgl. VwGH v. 27. März 2014, Zl. 2013/10/0185-5). Die diesbezüglichen Anordnungen der Behörde im Spruch des Bescheides konnten daher aus Anlass der Beschwerde entfallen, allerdings wird der Bf darauf aufmerksam gemacht, dass die von der Behörde angeführten Maßnahmen einen wesentlichen Beitrag zur Milderung bzw. Überwindung seiner sozialen Notlage darstellen und die (Weiter)Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung die Bereitschaft des Bf voraussetzt, sich um die Abwendung seiner sozialen Notlage zu bemühen. Bezüglich der geäußerten Bedenken des Bf, dass durch die Einforderung von Unterhaltsansprüchen das Verhältnis zum Vater weiter belastet wird, wird er auf die Möglichkeit hingewiesen, derartige Ansprüche und ihre allfällige Rechtsverfolgung an den zuständigen Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu übertragen (vgl. § 8 Abs. 4 Oö. BMSG).

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.in Andrea Panny