LVwG-650047/5/KLi/KOE/SA

Linz, 17.02.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde des X, geb. x, vertreten durch RA Dr. X, vom 11.12.2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 3. Dezember 2013, GZ: VerkR21-124-2013 wegen Entziehung der Lenkberechtigung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 3. Dezember 2013, VerkR21-124-2013, bestätigt.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 2013, GZ: VerkR21-124-2013 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B entzogen wird. Die Entziehungsdauer beträgt 6 Wochen gerechnet ab Abgabe des Führerscheines. In dieser Zeit darf keine Lenkberechtigung neu erteilt werden. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Führerschein unverzüglich nach Bescheidübernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Perg abzuliefern habe.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg ging vom Sachverhalt dahingehend aus, dass der Beschwerdeführer am 15.12.2012 um 23:04 Uhr den PKW,  Kennzeichen   X im Gemeindegebiet in Pucking auf der A1 in Fahrtrichtung Wien lenkte. Bei Straßenkilometer 175,407 missachtete er die durch Verordnung erlaubte und mit Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h, indem er eine Geschwindigkeit von 153 km/h fuhr. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Februar 2013, VerkR96-5788-2013, wurde er mit 365,00 Euro bestraft. Die Strafverfügung ist bereits rechtskräftig.

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung (=Beschwerde im Sinne des VwGVG) des Beschwerdeführers vom 11.12.2013.

 

In dieser Beschwerde macht der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zusammengefasst geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung durch die Verwendung des Lasermessgerätes „TruSpeed“ vorgenommen wurde, wobei die diesbezüglichen Verwendungsbestimmungen nicht eingehalten worden seien; insbesondere sei die vorgeschriebene Testprozedur gegen ein sich allseits scharf abgrenzendes Ziel durchzuführen gewesen, welche nicht durchgeführt werden hätte können, zumal die Messung zur Nachtzeit im Winter durchgeführt wurde und bei der herrschenden Dunkelheit eine entsprechende Testmessung nicht möglich gewesen sei. Ferner sei die Bedienungsanleitung nicht zur Durchführung der Messung herangezogen worden. Der die Messung durchführende Beamte habe auch weder die Verwendungsbestimmungen noch die Betriebsanleitung des Lasermessgerätes mitgeführt.

 

Darüber hinaus habe die angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung am 15.12.2012 stattgefunden und sei die Entziehung der Lenkberechtigung erst mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.12.2013 – sohin rund ein Jahr  nach der Tat ausgesprochen worden. Bei einer gesetzlich fix festgesetzten Entziehungsdauer – hier 6 Wochen – nehme der VwGH in ständiger Rechtsprechung an, ein Führerscheinentzug sei nicht mehr gerechtfertigt, wenn zwischen der Tat und der  tatsächlichen Entziehung einige Zeit verstrichen sei und sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit wohl verhalten habe. Dem Beschwerdeführer seien seit der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 15.12.2012 auch keine weiteren Delikte angelastet worden. Aufgrund der langen Verfahrensdauer sowie des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers sei die nunmehr verfügte Entziehung der Lenkberechtigung im Sinne der ständigen Rechtsprechung nicht mehr gerechtfertigt gewesen.

 

Zum Beschwerdepunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte der Beschwerdeführer aus, der die Messung vornehmende Beamte habe entgegen den Verwendungsbestimmungen bei einer Entfernung von über 500 m ein Stativ sowie eine zusätzliche Vergrößerungsoptik zu verwenden gehabt, welche Utensilien tatsächlich nicht zum Einsatz gebracht worden wären, weshalb das Messergebnis nicht verwertbar gewesen sei.

 

Zusammengefasst beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren einzustellen.

 

I.             Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Februar 2013, GZ: VerkR96-5788-2013 wurde ausgesprochen, der Beschwerdeführer hat am 15.12.2012, 23:04 Uhr die durch Straßenverkehrszeichen im Bereich Gemeinde Pucking, A1 bei Kilometer 175.407, Richtungsfahrbahn Wien in Fahrtrichtung Wien, kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Der Beschwerdeführer hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 52 lit. a Zif. 10 a StVO. Über ihn wurde eine Strafe von 365,00 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt. Die Geldstrafe stützt sich auf    § 99 Abs. 2 e StVO.

 

Die Strafverfügung vom 19. Februar 2013 erwuchs am 11.03.2013 in Rechtskraft und wurde die Geldstrafe von 365,00 Euro vom Beschwerdeführer einbezahlt.

 

II.2. In weiterer Folge wurde der Akt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land an die Bezirkshauptmannschaft Perg zur weiteren Vorgehensweise übermittelt. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat in der Folge mit Schreiben vom 22. April 2013 an den Beschwerdeführer das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet. Mit diesem Schreiben (ON10 im Akt der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass aufgrund der Geschwindigkeitsübertretung vom 15.12.2012 in Pucking das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet wird.

 

Gegen den Beschwerdeführer waren bereits in der Vergangenheit Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung eingeleitet bzw. durchgeführt worden. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung mit Bescheid der BH Perg, GZ: VerkR21-141-2012/PE von 06.09.2012 bis 21.09.2012 entzogen.

 

II.           Beweiswürdigung:

Der beschriebene Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde, GZ VerkR21-124-2013. Der Beschwerdeführer bestreitet selbst nicht, die Strafverfügung vom 19. Februar 2013 erhalten zu haben und gesteht auch zu, die verhängte Geldstrafe einbezahlt zu haben, sodass diese Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.

 

III.         Rechtslage:

§ 99 Abs. 2 e StVO sieht vor: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150,00 bis 2180,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z4 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. §7 Abs. 1 FSG sieht vor, dass als verkehrszuverlässig eine Person gilt wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmten Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.   die Sicherheit insbesondere durch rücksichtloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder durch einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird oder

2.   sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahr-zeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

§ 24 Abs. 1 Z1 FSG normiert, dass Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen ist.

 

Entsprechend § 25 abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Fall der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung, sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt, die Entziehungsdauer

1. zwei Wochen,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,

3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate

zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z. 2 oder 3 gegeben ist, sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

 

IV.         Das Landesveraltungsgericht hat hierzu erwogen:

 

V.1. Zur Bindungswirkung der rechtskräftigen Strafverfügung der BH Linz-Land vom 19. Februar 2013, GZ: VerkR96-5788-2013:

 

Der UVS als Behörde II. Instanz (nunmehr: Das Landesverwaltungsgericht) in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden gebunden (VwGH 20.9.2001, 2001/11/0237; 23.4.2002, 2002/11/0063; 8.8.2002, 2001/11/0210; 26.11.2002, 2002/11/0083; 25.11.2003, 2003/11/0200; 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur uva).

 

Diese Bindungswirkung besteht auch an rechtskräftige Strafverfügungen (VwGH 17.12.2007, 2007/03/0201; 11.07.2000, 2000/11/0126; 27.05.1999, 99/11/0072; 12.4.1999, 98/11/0255; 21.05.1996, 96/11/0102; 22.2.1996, 96//11/0003 uva, zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit insb. VfGH 14.3.2013, B 1103/12). Es wäre dem Beschwerdeführer nämlich freigestanden, diese zu bekämpfen und im Verwaltungsstrafverfahren alles ihm dienlich Scheinende vorzubringen (VfGH 14.3.2013, B 1103/12). Ebenso wenig lässt sich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte damit begründen, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Entziehung der Lenkberechtigung in der Strafverfügung hingewiesen wurde. Durch den fehlenden Hinweis wurde der Beschwerdeführer weder faktisch noch rechtlich gehindert, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu ergreifen, um die ergangene Strafverfügung zu bekämpfen (vgl. neuerlich VfGH 14.3.2013, B 1103/12). Außerdem wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bereits mehrmals (von 04.11.1998 bis 18.11.1998; von 10.10.2005 bis 24.10.2005; von 13.02.2009 bis 27.02.2009; von 06.09.2012 bis 21.09.2012) entzogen, sodass dem Beschwerdeführer die Konsequenzen seines Verhaltens durchaus bekannt sind.

 

Darüber hinaus ist noch darauf hinzuweisen, dass sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (noch in Form de Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich) in der Vergangenheit bereits mit der Frage der Bindungswirkung an rechtskräftige Strafverfügungen – auch im Hinblick auf die tatsächliche Geschwindigkeitsüberschreitung – auseinander zu setzten hatte. In seiner Entscheidung  VwSen–523212 vom 23.07.2012 hatte sich das erkennende Gericht gerade mit dieser Frage zu befassen. Insbesondere führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (bzw. der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich) aus, dass die Bindungswirkung bei Überschreitung der jeweils geltenden Höchstgeschwindigkeit (nämlich dass grundsätzlich an das im Straferkenntnis enthaltene Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung keine Bindungswirkung besteht) überholt ist, da der Gesetzgeber in § 99 Abs. 2 e StVO idF BGBl I. Nr. 93/2009 betreffend Geschwindigkeitsüberschreitungen eine neue bzw. zusätzliche Strafbestimmung  erlassen hat. Hinsichtlich des Gesetzestextes wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

 

Im Ergebnis bedeutet dies, dass dann, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen  einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 2 e (iVm § 20 Abs. 2 oder § 52 lit. a Z10 a oder § 52 lit. a Z11 a) StVO erfolgt, bindend feststeht, dass der Betreffende die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und dadurch – falls die Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde -  eine bestimmte Tatsache iSd. § 7 Abs. 3 Z4 FSG verwirklicht hat.

 

Gegenständlich ist das Landesverwaltungsgericht Linz daher an die rechtskräftige Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Februar 2013, GZ VerkR96-5788-2013 gebunden. Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist es daher verwehrt, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit selbst einer Überprüfung zu unterziehen. Ebenso  ist es dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verwehrt, das Messergebnis anzuzweifeln bzw. die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen der Verwendungsbestimmungen bzw. der Bedienungsanleitung oder der Zulässigkeit der Verwendung des Lasermessgerätes zu hinterfragen.

Vielmehr wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, die von ihm ins Treffen geführten Zweifel am Messergebnis im Verwaltungsstrafverfahren aufzugreifen.

 

V.2 Zur Zeitdauer von (mehr als einem) Jahr:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung auch längere Zeit nach der Tatbegehung unter bestimmten Voraussetzungen nicht rechtswidrig ist (VwGH 17.11.2009, 2009/11/0023 mwN).

 

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Auffassung, dass die Behörde bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 FSG umschriebenen Voraussetzungen – unter Entfall der gemäß § 7 Abs. 4 FSG sonst vorgesehenen Wertung (vgl. zB. die Erkenntnisse vom 20.Februar 2001, Zl. 2000/11/0157 und vom 23. März 2004, Zl. 2004/11/0008) – jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum oder Mindestzeitraum auszusprechen hat, dies unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn der das Entziehungsverfahren auslösende Vorfall (die strafbare Handlung) bereits länger zurückliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 2003, Zl. 2003/11/0144, vom 20. April 2004, Zl. 2003/11/0143, vom 6. Juli 2004, Zl. 2003/11/0250 und vom 24. April 2007, Zl. 2004/11/0001).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat freilich, ausgehend von der Überlegung, dass eine Entziehung ohne Wertung der zu Grunde liegenden bestimmten Tatsache für eine vom Gesetz selbst fixierte verhältnismäßig kurze Zeit in möglichst großer zeitlicher Nähe zu der bestimmten Tatsache erfolgen soll, der seit der Tat verstrichenen Zeit und dem Verhalten während dieser Zeit dennoch Bedeutung beigemessen, als es nicht anginge, die Entziehung für eine verhältnismäßig geringe pauschale Dauer auch noch lange Zeit nach der Begehung des entsprechenden Delikts bei anschließendem Wohlverhalten zu verfügen, zumal zu diesem Zeitpunkt von einer aktuellen Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person nicht mehr gesprochen werden kann. Zum Fall des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass ein solches Delikt die Entziehung der Lenkberechtigung der betreffenden Person jedenfalls dann nicht mehr rechtfertige, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist. Diese Judikatur zur zweiwöchigen Entziehungsdauer nach § 26 Abs. 3 FSG auf Grund einer Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 4 FSG ist insofern auf den Fall einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO im Sinn des § 26 Abs. 2 FSG zu übertragen, als in Fällen, in denen zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens ein Zeitraum von weniger als einem Jahr verstrichen ist, von einer Entziehung der Lenkberechtigung (jedenfalls auf die in § 26 Abs. 2 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauerdauer) nicht abgesehen werden darf (VwGH 2004/11/0008).

Der Entscheidung des VwGH vom 23.03.2003, 2004/11/0008 lag eine Tatbegehung am 15.08.2002 und die Einleitung des Entziehungsverfahrens am 21.11.2003, also eine Zeitspanne von 15 Monaten zu Grunde, welche vom VwGH als nicht rechtswidrig erkannt wurde. In der Entscheidung des VwGH vom 06.06.2004, 2003/11/0250 lag zwischen der Tatbegehung am 04.09.2002 und der Einleitung des Entziehungsverfahrens am 28.05.2003 immerhin eine Zeitspanne von 8,5 Monaten, welche ebenfalls als rechtskonform qualifiziert wurde. Auch gegen einen Zeitraum von rund neun Monaten bestehen nach Auffassung des VwGH in der Entscheidung vom 28.11.1996, 96/11/0254 keine Bedenken.

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung ist zusammengefasst somit dann nicht rechtswidrig, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens ein Zeitraum von weniger als einem Jahr verstrichen ist (VwGH 28.22.1996, 96/11/0254; 17.12.1998, 98/11/0227; 4.7.2002, 2001/11/0107; 23.3.2004, 2004/11/0008).

 

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte am 15.12.2012; die Entziehung der Lenkberechtigung wurde mit Bescheid vom 03.12.2013 ausgesprochen. Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung wurde allerdings bereits am 22. April 2013 eingeleitet, als der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 15.12.2012 in Pucking informiert wurde. Dem Beschwerdeführer wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, welche der Beschwerdeführer nutzte. Mit Stellungnahme vom 14.05.2013 äußerte sich der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Entziehung der Lenkberechtigung und beantragte, es mögen die Verwendungsbestimmungen des verwendeten Messgerätes, aus welchem sich sowohl die Abweichungen für die Messtoleranz als auch die mit dem Gerät möglichen Messweiten ergeben, beigeschafft werden; es möge das letzte Eichprotokoll zum verwendeten Gerät beigeschafft werden, aus welchem ersichtlich ist, wann die nächste Eichung zu erfolgen hat; es möge die Verordnung über die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung beigeschafft werden; es möge erhoben werden, ob weitere Aufzeichnungen des die Messung durchführenden Polizeibeamten vorliegen und diese gegebenenfalls beigeschafft werden. In der Folge führte die belangte Behörde die Vernehmungen des die Messung durchführenden Beamten, Revierinspektor X der API Haid durch. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2013 neuerlich die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt; der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 22.07.2013 eine Stellungnahme mit weiteren Beweisanträgen dahingehend, es möge erhoben werden, auf welches Ziel die am 15.12.2012 um 22:57 Uhr durchgeführte Testmessung gerichtet war; es möge erhoben werden, ob die verfahrensgegenständliche Messung unter Verwendung eines Statives und einer Vergrößerungsoptik durchgeführt wurde. Die belangte Behörde führte weitere Erhebungen diesbezüglich durch und holte eine weitere Stellungnahme des die Messung durchführenden Revierinspektor X vom 31. Oktober 2013 ein. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer neuerlich die Möglichkeit zur Stellungnahme mit Schreiben vom 12. November 2013 eingeräumt. Der Beschwerdeführer erstattete sodann eine Stellungnahme vom 28.11.2013 und beantragte darin weiters, es möge erhoben werden, ob bei der Messung sowohl die Verwendungsbestimmungen als auch die Bedienungsanleitung für das in Verwendung gestandene Lasermessgerät mitgeführt wurden; es möge ein Gutachten eingeholt werden, ob eine Verwendung des Messgeräts bei Dunkelheit zulässig bzw. das für die Probemessung verwendete Ziel geeignet ist.

 

Von der belangten Behörde wurden darüber hinaus der Eichschein, die Verwendungsbestimmungen sowie die Geschwindigkeitsbeschränkung verfügende Verordnung beigeschafft.

 

Erst im Anschluss daran wurde am 3.Dezember 2013 der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde erlassen.

 

Somit ergibt sich aber, dass das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung nur  kurze Zeit – vier Monate -  nach der Tatbegehung eingeleitet wurde, wobei zuvor die Rechtskraft der Strafverfügung (11.03.2013) abgewartet wurde.

 

Somit ist einerseits festzuhalten, dass die Zeitdauer zwischen der Tatbegehung und der Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht mehr als ein Jahr betrug, sondern viel mehr auf vier Monate beschränkt war. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat darüber hinaus ein sehr umfassendes und aufwändiges Ermittlungsverfahren durchgeführt.

 

Letztendlich hat der VwGH in der Vergangenheit ausgesprochen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung dann nicht mehr zulässig ist, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als 1 Jahr verstrichen ist. In anderen Verfahren hat der VwGH aber auch ausgesprochen, dass sogar eine Zeitspanne von 15 Monaten noch nicht rechtswidrig ist.

 

Demgemäß war die Entziehung der Lenkberechtigung mit Bescheid vom 03.12.2013 bei Tatbegehung am 15.12.2012 nicht rechtswidrig.

 

V.3. Die vom Berufungswerber ins Treffen geführte Mangelhaftigkeit des Verfahrens – welche sich insbesondere auf die Mangelhaftigkeit der Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung konzentriert – ist insofern nicht gegeben. Auch der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung -  welche ebenfalls auf die Nichtverwertbarkeit des Messergebnisses abzielt -  liegt nicht vor. Beide Beschwerdepunkte gehen aufgrund der oben geschilderten Bindungswirkung der Strafverfügung ins Leere. Auch die lange Verfahrensdauer zwischen der Tatbegehung und dem Ausspruch der Entziehung der Lenkberechtigung vermögen der Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zum Durchbruch zu verhelfen, zumal aufgrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einerseits auf den Zeitraum zwischen Tatbegehung und Einleitung des Entziehungsverfahrens abzustellen ist; andererseits aber auch eine Frist von mehr als einem Jahr noch nicht verstrichen war.

 

Insofern war spruchgemäß zu entscheiden, die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen und der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

 

V.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B – VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Karin Lidauer