LVwG-650061/5/Kof/GD/SA

Linz, 27.02.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Anträge des Herrn L F M, geb. X, H, H vom 23. Jänner 2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG der mit Erkenntnisse (Bescheide) des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 06. März 2009, VwSen-522205/5 und vom 09. Juni 2009, VwSen-522281/7 abgeschlossenen Verfahren, den

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

 

I.           

Die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden gemäß § 31 Abs.1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.          

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Herr L.F.M. (im Folgenden: Antragsteller – ASt) hat mit Eingabe vom
23. Jänner 2014 (eingelangt beim LVwG : 03. Februar 2014) u.a. die in der Präambel zitierten Anträge auf

-      Wiederaufnahme des Verfahrens und

-      Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gestellt.

 

 

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht OÖ. durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG)  erwogen:

 

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 27.08.2003,
8 P 181/98k-217, wurde Herr Dr. UG., Rechtsanwalt in L, gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter für den ASt für die Vertretung vor Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern und Ämtern aller Art sowie die Vertretung bei
Straf- und Finanzverfahren bestellt.

 

Da der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 01.03.2005, 2 P 3/05p-323 (Band VIII) den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen die Sachwalterbestellung zurückgewiesen hat, ist diese Bestellung rechtskräftig.

 

Mittlerweile wurde Herr Rechtsanwalt MMag. AG als Sachwalter des ASt bestellt.

 

Der Sachwalter des ASt hat mit Eingabe vom 24. Februar 2014 mitgeteilt,

dass die vom ASt gestellten Anträge auf

-      Wiederaufnahme des Verfahrens sowie

-      Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

nicht genehmigt werden.

 

Rechtsmittel eines unter Sachwalterschaft stehenden sind – wenn diese vom Sachwalter nicht genehmigt wurden – ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; VwGH 12.11.2008, 2008/12/0168; VwGH 27.11.2007, 2007/06/0221;

VwGH 04.04.2001, 2000/01/0121; VwGH 29.07.1998, 98/01/0063.

 

Da die vom Antragsteller selbst verfassten Anträge auf

-      Wiederaufnahme des Verfahrens und

-      Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

von seinem Sachwalter nicht genehmigt wurden, waren diese Anträge gemäß

§ 9 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rsp.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei
diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler