LVwG-650064/7/Kof/CG

Linz, 25.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                         Ort, Datum:

LVwG-650064/7/Kof/CG                                               Linz, 25. März 2014

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau S M, geb. 1969, X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. A M, X gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 08. Jänner 2014, GZ: 14/006274, betreffend Lenkberechtigung für die Klassen AM und B – Befristung und Auflagen, zu Recht erkannt:

 

 

I.             

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird festgestellt, dass der behördliche Bescheid betreffend die

·         Befristung bis 07. Jänner 2015

·         Auflagen:

amtsärztliche Nachuntersuchung und

Vorlage von 3 Laborbefunden – Drogenharnanalysen auf THC

durch Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft erwachsen ist.

 

II.

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Auflage: „Nachuntersuchung beim Facharzt für Psychiatrie lt. amtsärztlichem Gutachten vom 07.01.2014“ stattgegeben und diese Auflage aufgehoben.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid die
der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf) erteilte Lenkberechtigung für die
Klassen AM und B gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
wie folgt eingeschränkt:

·     Befristung bis 07. Jänner 2015

·     Auflagen

·         amtsärztliche Nachuntersuchung

·         Nachuntersuchung beim Facharzt für Psychiatrie

           lt. amtsärztlichem Gutachten vom 07.01.2014

·         Vorlage von 3 Laborbefunden: Drogenharnanalysen auf THC

  innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch die Behörde

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bf innerhalb offener Frist die begründete Beschwerde vom 22. Jänner 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde von der amtsärztlichen Sachverständigen, Frau Dr. E. W. die gutachtliche Stellungnahme vom
07. März 2014, Ges-311374/2-2014 erstellt.

 

Der Rechtsvertreter der Bf hat daraufhin – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – folgende Erklärung vom 25. März 2014 abgegeben:

 

Die Beschwerde wird betreffend

·         die Befristung bis 07. Jänner 2015

·         Auflagen: 3 Drogenharnanalysen auf THC

               amtsärztliche Nachuntersuchung  zurückgezogen sowie

betreffend das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie aufrechterhalten.

 

Der behördliche Bescheid ist dadurch hinsichtlich der Befristung sowie der Auflagen: 3 Drogenharnanalysen auf THC und amtsärztliche Nachuntersuchung in Rechtskraft erwachsen.

 

Die im behördlichen Bescheid vorgeschriebene Auflage: Nachuntersuchung beim Facharzt für Psychiatrie lt. amtsärztlichem Gutachten vom 07.01.2014 dient ausschließlich der Vorbereitung der künftigen Entscheidung über die Erteilung der Lenkberechtigung für die Zeit nach dem 07. Jänner 2015.

Diese Auflage war somit aufzuheben;  VwGH vom 20.04.2004, 2003/11/0315.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage

iSd Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung

der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler