LVwG-650067/5/Br/SA

Linz, 18.02.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde der X, zHd des Herrn Geschäftsführers X, geb. x, X,  gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Sicherheits- und verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat SVA 2  - Verkehrsamt, GZ: X

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.   Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben;

Gemäß § 28 Abs.3 VwGVG wird der Bescheid ersatzlos behoben.

 

II.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid hat die Behörde die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Probefahrtkennzeichen X, unter Anwendung des § 45 Abs.6a des Kraftfahrgesetzes in Verbindung mit § 56 AVG aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf diese Rechtsvorschrift aufgefordert die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzei­chen X und den Probefahrtschein unverzüglich nach Rechtskraft des ggstl. Bescheides der Lan­despolizeidirektion oder der Zulassungsbehörde ihres Aufenthaltes abzuliefern.

 

I.1. Dies mit der Begründung, dass gemäß § 45 Abs. 3 KFG die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten zu erteilten ist, wenn der Antrag­steller

1.) sich im Rahmen seines gewerblichen Betriebes, gewerbsmäßig oder zur Versorgung einer größeren Anzahl von Fahrzeugen des eigenen Betriebes, mit der Erzeugung oder Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und An­hängern befasst, 1.1.) mit solchen Handel betreibt,

1.2.) solche gewerbsmäßig befördert,

1.3.) eine Anstalt oder einen Betrieb besitzt, der sich im öffentlichen Interesse mit der Instandsetzung oder Prü­fung von Fahrzeugen befasst oder

1.4.) ein Servicestationsuntemehmen oder Reinigungsuntemehmen betreibt, welches Fahrzeuge von Kunden zur Durchführung der Reinigung oder Pflege abholt und wieder zurückstellt,

2.) die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wird,

3.) für jedes beantragte Probefahrtkennzeichen eine Versicherungsbestätigung gem. § 61/1 KFG beigebracht wurde, und

4.) der Antragsteller die für die ordnungsgemäße Verwendung der Probefahrtkennzeichen erforderliche Verlässlichkeit besitzt; diese könne angenommen werden, wenn dem Antragsteller nicht innerhalb der letzten Mona­te eine Probefahrtbewilligung wegen Missbrauches oder Verstoß gegen Abs. 6 aufgehoben worden ist.

 

I.2. Im Fall der Beschwerdeführerin habe festgestellt werden können, dass sich die Probefahrtkennzeichen X samt den dazu­gehörigen Unterlagen seit Ende Mai 2013 bei der X Versicherung befunden haben. Es habe daher davon ausgegangen werden können, dass keine Notwendigkeit zur Durchführung von Probefahrten mehr gegeben gewesen sei.

Mit Schreiben vom 19.11.2013 sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass sie zum Ergebnis der Beweisauf­nahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgebe oder bis zum 04.12.2013 zur Landespolizeidirektion /EG/Zimmer 8E zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes kommen könne. In ihrer Stellungnahme vom 26.11.2013 haben die Beschwerdeführerin keine Angaben ge­macht, die den Sachverhalt anders beurteilen lassen hätten können. Aus diesem Grund sei die Bewilligung aufzuheben gewesen.

 

 

II: Der Beschwerdeführer bringt in seiner nicht unterfertigten und von einer Firmenemailadresse versendeten Beschwerde lediglich vor, das Geschäft würde sich im Frühjahr wieder ausweiten und somit wäre wieder vermehrt mit dringenden Fahrten zu rechnen.  Er bitte  nochmals um Prüfung und Aussetzung des Bescheides bis 31. Juli 14. Sollte sich bis dahin keine zwingenden Notwendigkeiten ergeben, würde er  die Kennzeichen abgeben.

 

III. Diese den Beschwerdegrund und eine Beglaubigung der Unterfertigung nicht erkennen lassende Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 13 Abs.3 AVG iVm § 9 Abs.1 Z3 VwGVG zur Verbesserung aufgetragen.

Dem wurde vom Geschäftsführer durch Vorsprache beim Landesverwaltungsgericht unverzüglich nachgekommen. Es wurde niederschriftlich sowohl die Legitimation zum Einschreiten belegt als auch die Beschwerdegründe präzisiert.

 

III.1. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erklärt die Umstände zur Zurücklegung der Kennzeichentafeln mit dem Hinweis auf die zu vermeiden versuchte Gebühr in Höhe von jährlich 700 Euro. Er habe damals den Versicherungsvertreter über die Möglichkeit einer Zurücklegung der Kennzeichentafeln gefragt wobei dieser auf die Möglichkeit der Zurücklegung hingewiesen habe.

Bei seinem Betrieb handle es sich um einen so genannten Instandsetzungsbetrieb. Die Firma führe sogenannte Alternativreparaturen aus, wobei es immer wieder vorkomme, dass ein Kunde sein Fahrzeug ohne Kennzeichen bei der Firma am Hof abstelle und von der Firma dieses Fahrzeug dann Vertragsfirmen gefahren werden müsse um dort nach Bedarf Teilreparaturen bzw. Instandsetzungen vornehmen zu lassen. Manche Kundenfahrzeuge verfügten über ein Wechselkennzeichen welches im Reparaturfall naturgemäß abgenommen wird. Schließlich sollten für Überstellungsfahrten nicht die Kundenkennzeichen verwendet bzw. nicht auf Risiko des Kunden gefahren werden, sondern mit dem firmeneigenen Probefahrtkennzeichen.

Natürlich wäre auch während der Zeit der Zurücklegung der Kennzeichen ab Mai des vergangenen Jahres einige Male der Bedarf für Probefahrten gegeben gewesen, was man damals anderweitig überbrücken mußte.

Momentan laufe die Firma zwar immer noch nicht wesentlich besser aber er gehe davon aus, dass sich der Bedarf für das Probefahrtkennzeichen wieder verstärkt ergeben werde.

Er wolle die durch einen Neuantrag bedingten zusätzliche Kosten vermeiden.

Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich auf eine öffenltiche mündliche Verhandlung.

Die Behörde wurde von diesem Sachverhalt im Wege der Sachbearbeiterin in Kenntnis gesetzt. Es wurde auf eine förmliche Stellungnahme verzichtet, wobei angekündigt wurde nach einem halben Jahr abermals eine Überprüfung vorzunehmen. Sollte sich bis dahin keine Verwendung des Kennzeichens ergeben haben, würde die Bewilligung dann abermals zu entziehen sein.

 

IV.         Beweiswürdigung:

Die Darstellungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner niederschriftlichen Angaben vor dem Verwaltungsgericht erschienen durchaus plausibel und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer konnte demnach glaubhaft machen, dass durchaus sachliche Gründe die Ursache für die Zurücklegung der Probefahrt Kennzeichen gewesen sind wobei er durchaus aufzuzeigen vermochte, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung sehr wohl noch gegeben sind. Dies mit Blick auf die Darstellung der von seiner Firma durchgeführten Arbeiten und die damit verbundene Notwendigkeit entsprechende Fahrten mit Kundenfahrzeugen vorzunehmen.

 

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

Wie von der Behörde zutreffend auf die einschlägige Rechtsvorschrift des § 45 KFG, insbesondere jedoch durch die Hervorhebung der Z2 im Abs.3 leg.cit. dargelegt, liegen, wie im Rahmen dieses Verfahrens letztlich seitens der Beschwerdeführerin untermauert wurde, nach wie vor die Erteilungsvoraussetzungen vor.

Sollte sich jedoch abermals herausstellen, dass auch weiterhin das Probefahrtkennzeichen keine Verwendung findet wird wohl endgültig davon auszugehen sein, dass dieses von der zuständigen Behörde einzuziehen bzw. die Bewilligung aufzuheben sein wird. Gemäß § 24 Abs.5 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.

 

 

V.   Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. B l e i e r