LVwG-650088/2/KLE/SA

Linz, 08.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 10. Februar 2014, GZ VerkR21-626-2013/LL,

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Februar 2014, VerkR21-626-2013/LL erging folgender Spruch:

„Sie werden aufgefordert, innerhalb von 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides folgende(n), für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befund(e) beizubringen:

·         Haaranalyse auf Cannabinoide, Amphetamine, Kokain und Benzodiazepine (Haarprobenentnahme beim Sanitätsdienst der BH Linz-Land binnen einer Woche ab Zustellung dieses Bescheides)

·         psychiatrische Stellungnahme

·         verkehrspsychologische Stellungnahme.“

 

Als Rechtsgrundlage wurde § 24 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Führerscheingesetz angeführt.

 

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 14. Februar 2014, richtet sich die rechtzeitig durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Februar 2014 eingebrachte Beschwerde. Er beantragte hinsichtlich der Vorlage der psychiatrischen Stellungnahme eine Fristerstreckung, bis er diese bezahlen könne bzw. anstelle der Haaranalyse einen Harntest, da dieser billiger sei.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass er grundsätzlich den Aufforderungen nachkommen würde, er aber kein Geld dafür habe. Er erhalte im Monat € 870 und habe € 470 (inklusive seiner Miete) bereits Fixkosten. Am 20. Februar 2014 sei sein erster Termin bei seinem Psychiater Dr. X gewesen. Diesen habe er gebeten, die entstehenden Kosten auf Raten zahlen zu dürfen. Der Psychiater habe unter der Bedingung zugesagt, dass er ihn noch besser kennen lernen müsse. Er müsse alle sechs Wochen zu Dr. X. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er nicht den Eindruck erwecken möchte, dass er nicht bereit sei, die Untersuchungen zu machen. Für die nächsten 10 Monate müsse er eine Fußfessel tragen, und jede oder jede zweite Woche einen Harntest machen. Er könnte versuchen, die Auswertung zu bekommen und diese vorlegen, damit er nicht die Haaranalyse machen müsse. Sollte er den Führerschein verlieren, bestehe das Risiko, seine Arbeit zu verlieren. Deswegen könne auch die Fußfessel abgelehnt werden. Er würde so bald als möglich die psychiatrische Stellungnahme und den Harntest vorlegen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­ein­sichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrags und aufgrund der Tatsache, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, entfallen. Dem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs. 4 FSG, ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beibringung der oben angeführten Befunde mit Bescheid vom 10. Februar 2014, VerkR21-626-2013/LL, angeordnet. Gegen die Beibringung dieser Befunde für die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens wurde hinsichtlich wirtschaftlicher Probleme Beschwerde erhoben.

 

Nach § 24 Abs. 4 FSG hat der Besitzer einer Lenkberechtigung die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachten erforderlichen Befunde zu erbringen. Es ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Betreffenden, den Befund auf seine Kosten zu beschaffen (VwGH 28.4.1992, 91/11/0181; 24.2.1998, 98/11/0004). Dabei ist es ohne Belang, ob die Befolgung dieser Vorschrift allenfalls eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt; es handelt sich bloß um einen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes vernachlässigbaren, atypischen Härtefall (VfGH 16.3.1987, Slg. Nr. 11.301; VwGH 30.6.1987, 83/11/0172 und 24.2.1998, 98/11/0004).

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer