LVwG-780004/4/SR/MAS

Linz, 20.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. X, als Sachwalterin, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             

 

1. Mit Beschluss des BG Traun vom 23. November 2004 (Gz: 14P 342/04h) bzw. nachträglich erweitert mit Beschluss des BG Traun vom 22. Juni 2006 (Gz: 1P 61/05s) wurde für den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) Rechtsanwältin Mag. X zur Sachwalterin u.a. für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestimmt.

 

I. 2. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2014 brachte der Bf eine Beschwerde gemäß § 88 Abs 2 SPG ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, der Bf werde vom Bundesministerium für Inneres mit technischen Geräten und Hilfsmitteln abgehört und überwacht, er sei enteignet worden, ihm seien entgegen seinem Willen Stoffe in seinen Körper „gemengt“ worden. Er fordere daher, sofort alle Verwaltungsanwendungen gegen ihn zu stoppen und Akteneinsicht gemäß § 17 AVG.

 

I.3. Der Schriftsatz des Bf wurde der Sachwalterin mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 10. Februar 2014 zur weiteren Veranlassung weitergeleitet. Die Sachwalterin hat die Beschwerde nicht genehmigt.

 

 

II.           In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

II.1. Gemäß § 280 Abs. 1 ABGB kann eine Person, für die ein Sachwalter bestellt wurde, innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Die Bestellung eines Sachwalters bewirkt, dass dem Beschwerdeführer die Prozess- und Handlungsfähigkeit in dem Umfang nicht mehr zukommt, der im Bestellungsbeschluss umschrieben ist (VwGH vom 16.3.2011, 2008/08/0087). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den §§ 273a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen (VwGH vom 21.9.2010, 2010/11/0118).

  

2. Für den Bf wurde bereits im Jahr 2004 eine Sachwalterin bestellt. Diese ist unter anderem für seine Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern zuständig. Daher ist der Bf in eben diesem Umfang nicht mehr prozess- und handlungsfähig. (Beschränkt) Prozessunfähige können (im Rahmen der Beschränkung) rechtswirksam nur durch ihren (zT gerichtlich bestellten) gesetzlichen Vertreter handeln. Das bedeutet, dass – jeweils mit Wirkung für die Partei – Anträge entweder vom gesetzlichen Vertreter einzubringen oder zu genehmigen sind (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 9 Rz 16 mwN). Eine Genehmigung seitens der Sachwalterin des Bf liegt nicht vor.

 

Beschwerden eines unter Sachwalterschaft stehenden sind, wenn sie vom Sachwalter nicht genehmigt wurden, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (VwGH vom 29.7.1998, 98/01/0063 mit Hinweis auf B 14.5.1970, 0176/70, VwSlg 7793 A/1970).

 

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Stierschneider