LVwG-780009/2/Sr/MAS

Linz, 20.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über den Fristsetzungsantrag des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. X, als Sachwalterin in der Rechtssache betreffend die Beschwerde vom 9. Jänner 2014, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 8 iVm Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 und Abs 4 VwGG zurückgewiesen. 

B e g r ü n d u n g

I.

1. Mit Beschluss des BG Traun vom 23. November 2004 (Gz: 14P 342/04h) bzw. nachträglich erweitert mit Beschluss des BG Traun vom 22. Juni 2006 (Gz: 1P 61/05s) wurde für den Antragsteller (im Folgenden: ASt) Rechtsanwältin Mag. X zur Sachwalterin u.a. für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestimmt.

2. Mit Eingabe vom 9. Jänner 2014 stellte der ASt einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Oö. Landesverwaltungsgericht über die Beschwerde gemäß § 88 Abs 2 SPG des ASt vom 3. Jänner 2014 noch keine Entscheidung getroffen hat.

3. Aufgrund einer Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 2014 übermittelte die Sachwalterin mit Schreiben vom 29. Jänner 2014 die Beschlüsse über ihre Sachwalterbestellung und gab bekannt, dass der Antrag des ASt nicht aufrechterhalten wird.

4. Der Fristsetzungsantrag wurde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 2014, Zl. Fr2014/01/0001-5, übermittelt.

 

 

II. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

1. Gemäß § 280 Abs. 1 ABGB kann eine Person, für die ein Sachwalter bestellt wurde, innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Die Bestellung eines Sachwalters bewirkt, dass dem Beschwerdeführer die Prozess- und Handlungsfähigkeit in dem Umfang nicht mehr zukommt, der im Bestellungsbeschluss umschrieben ist (VwGH vom 16.3.2011, 2008/08/0087). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den §§ 273a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen (VwGH vom 21.9.2010, 2010/11/0118).

  

2. Für den ASt wurde bereits im Jahr 2004 eine Sachwalterin bestellt. Diese ist unter anderem für seine Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern zuständig. Daher ist der ASt in eben diesem Umfang nicht mehr prozess- und handlungsfähig. (Beschränkt) Prozessunfähige können (im Rahmen der Beschränkung) rechtswirksam nur durch ihren (zT gerichtlich bestellten) gesetzlichen Vertreter handeln. Das bedeutet, dass – jeweils mit Wirkung für die Partei – Anträge entweder vom gesetzlichen Vertreter einzubringen oder zu genehmigen sind (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 9 Rz 16 mwN).

 

Eine Genehmigung seitens der Sachwalterin des ASt wurde nicht erteilt (siehe Schreiben vom 29. Jänner 2014 an den VwGH).

Gemäß § 30a Abs 8 iVm § 38 Abs 1 VwGG war der Antrag des ASt daher mangels Berechtigung zur Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

 

 


R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss kann der Antrag gestellt werden, dass der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird. Dieser Vorlageaufwand ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu stellen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Stierschneider