LVwG-700021/2/Sr/WU

Linz, 20.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des X, geboren am X, vertreten durch X, Rechtsanwalt in X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8. April 2013, GZ: Sich96-94-2013, wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes, zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG  iVm. § 45 VStG iVm. § 120 Abs. 1a und § 13 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012, wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

1.

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8. Jänner 2013, GZ.: Sich96-229-2012, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 120 Abs. 1a FPG, BGBl. 100/2005 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:

"Sie halten sich als Fremder vom 28.09.2010 bis zumindest 08.01.2013 an der Adresse: X, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da gegen Sie seit 28.09.2010 eine durchsetzbare und rechtskräftige Ausweisung des Asylgerichtshofes vom 23.09.2010 Zl: E9 318.625-2/2010/9E, besteht.

Im angeführten Tatzeitraum waren Sie weder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch auf Grund asylrechtlicher Bestimmungen, zwischenstaatlicher Vereinbarung, bundesgesetzlicher Vorschriften oder Verordnung zur Niederlassung oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Des weiteren waren Sie auch nicht Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels, einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten, einer Entsendebewilligung, einer EU-Entsendebestätigung, einer Anzeigebestätigung nach § 3 Abs. 5 AuslBG oder einer Anzeigebestätigung nach § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten. Sie hatten kein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz.

 

1.2. Dagegen hat der rechtsfreundliche vertretene Bf rechtzeitig Berufung eingebracht.

1.3. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. Februar 2013 wurde die in Rede stehende Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt sowie dem Bf der Kostenersatz auferlegt.

 

1.4. Einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof folgte das Höchstgericht und hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.

 

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof ua. in seinem Erkenntnis vom 14. November 2013 zu Zl. 2013/21/0119-10. aus, dass im in Rede stehenden Verfahren die Privat- und Familienverhältnisse des Bf keine Berücksichtigung gefunden hätten. Der VwGH verweist dabei auf seine Erkenntnisse vom 2. August 2013, Zl. 2012/21/0151, und vom 18. April 2013, Zl. 2011/21/0249. 

 

1.5.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den zuständigen Richter Dr. Bernhard Pree Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen und am 23. Jänner 2014 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt. Eine vom Bf zwar grundsätzlich rechtzeitig abgesandte schriftliche Entschuldigung für diese Verhandlung erreichte den zuständigen Richter erst nach Beendigung derselben. In einem Telefonat, das mit dem Rechtsvertreter des Bf während der Verhandlung geführt wurde, wurde vereinbart, dass jener entsprechende Unterlagen betreffend das Privat- und Familienleben des Bf dem LVwG nachreichen werde. Die belangte Behörde hatte sich für die Verhandlung ebenfalls entschuldigt.

 

1.5.2. Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 übermittelte der Rechtsvertreter des Bf nachstehende Unterlagen:

- Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus, zu Nr. X, gültig bis Dezember 2014,

- Meldebestätigung (Nebenwohnsitz bei Frau X),

- Überlassungsmitteilung gemäß § 12 Abs. 1 AÜG vom 9. Jänner 2014 mit Arbeitsbeginn 13. Jänner 2014,

- Arbeitsvertrag zwischen der Fa. X und dem Bf vom 9. Jänner 2014.

 

1.6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Ermittlungsverfahren betreffend das Privat- und Familienleben des Bf festgestellt, dass der Bf – wie in der Beschwerde ausgeführt – eine aufrechte Beziehung zu Frau X unterhält und darüber hinaus ein sehr gutes Verhältnis zu deren Tochter hat.

 

In Anbetracht dessen, dass der Bf ein überdurchschnittlich ausgeprägtes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufweist und auch schon im Tatzeitraum aufgewiesen hat ist der zuständige Richter Dr. Pree im Erkenntnis vom 24. Februar 2014, LVwG-700001/9/BP/WU, zum Ergebnis gekommen, dass auf Grund des Privat- und Familienlebens des Bf im Bundesgebiet der Tatbestand des § 120 Abs. 1a FPG schon in objektiver Hinsicht als nicht erfüllt angesehen werden kann. Das angefochtene Straferkenntnis wurde daher aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

2.

2.1. Mit dem vorliegenden Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8. April 2013, GZ.: Sich96-94-2013, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 120 Abs. 1a FPG, BGBl. 100/2005 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von 2.500,-- Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 244 Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:

Sie hielten sich zumindest vom Fremder vom 09.01.2013 bis 12.03.2013 als Fremder an der Adresse X, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da gegen Sie seit 28.09.2010 eine durchsetzbare und rechtskräftige Ausweisung des Asylgerichtshofes vom 23.09.2010 Zl: E9 318.625-2/2010/9E, besteht.

 

Im angeführten Tatzeitraum waren Sie weder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz noch auf Grund asylrechtlicher Bestimmungen, zwischenstaatlicher Vereinbarung, bundesgesetzlicher Vorschriften oder Verordnung zur Niederlassung oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Des weiteren waren Sie auch nicht Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels, einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten, einer Entsendebewilligung, einer EU-Entsendebestätigung, einer Anzeigebestätigung nach § 3 Abs. 5 AuslBG oder einer Anzeigebestätigung nach § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten. Sie hatten kein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage wie folgt aus:

 

Am 28.07.2007 reisten Sie illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 28.07.2007 einen Asylantrag. Bis zur Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes vom 23.09.2010, E9 318.625-2/2010/9E, welche mit 28.09.2010 in Rechtskraft erwuchs, hielten Sie sich rechtmäßig als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

 

In gegenständlicher Ausweisungsentscheidung wurde Ihnen eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise nachweislich zugestellt. Dieser Ausreiseverpflichtung kamen Sie nicht nach.

Als Tatsache gilt, dass Sie sich vom 09.01.2013 bis 12.03.2013 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten.

 

Mit Schreiben vom 12.03.2013 wurde Ihnen nachweislich eine Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt. Es wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, sich zum 26.03.2013 zu rechtfertigen.

 

am 26.03.2013 kamen Sie dieser Aufforderung nach, und legten den Bescheid des Bundesministerium für Inneres vom 14.03.2013, GZ: 162.783/2-III/4/12 vor.

Darin wird der Bescheid (gem. § 43 Abs. 3 NAG Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung) der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.03.2012, Sich40-511-2007) behoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zurückverwiesen.

Sie wurden ebenfalls am 26.03.2013 davon informiert, dass bis zu einer Erledigung Ihres Antrages vom 13.10.2011 Ihr Aufenthalt illegal ist.

 

Die Behörde hat erwogen:

Ausgehend von der seit 28.09.2010 rechtskräftigen asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung besteht für die Behörde kein Zweifel, dass Sie sich vom 09.01.2013 bis zumindest 12.03.2013 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhalten. Es ist unbestritten, dass Sie nicht im Besitz einer Berechtigung im Sinne des § 31 FPG waren. Der illegale Aufenthalt stellt eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 120 Abs. 1a i.V.m. § 31 Abs. 1 FPG dar. Für diese haben Sie sich zu verantworten.

(...)

Aufgrund der Aktenlage geht die Behörde davon aus, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen haben.

(...)

Die verhängte Strafe von 2.500,00 Euro stellt die Mindeststrafe dar. Daher ist ein weiteres Absprechen über die Strafhöhe nicht notwendig.

Sie wurden bereits rechtskräftig mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 08.01.2013, Sich96-229-2012, für den Tatzeitraum 28.09.2010 bis 08.01.2013 bestraft.

 

2.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende durch die rechtsfreundliche Vertretung des Bf rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 15. April 2013.

 

Darin wird das Straferkenntnis im gesamten Umfang angefochten und ua. wie folgt ausgeführt:

 

 

1.    Anfechtungserklärung und –umfang

Das vorbezeichnete Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten und werden als Berufungsgründe Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verwaltungsvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

 

2.    Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

Die Erstbehörde hat dem Berufungswerber zur Last gelegt, von 09.01.2013 bis 12.03.2013 als Fremder unter der Adresse X, aufhältig und damit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig zu sein, da gegen ihn eine durchsetzbare und rechtmäßige Ausweisung des Asylgerichtshofes vorliege.

 

Es wurde über ihn deshalb gemäß § 120 (1a) FPG eine Geldstrafe von EUR 2.500,00 verhängt und sind ihm auch die Verfahrenskosten von EUR 250,00 auferlegt worden. Begründet wurde dies damit, dass er bereits rechtskräftig wegen einer solchen Tat bestraft wurde und die über ihn verhängte Strafe demnach die Mindeststrafe darstelle.

 

Zu diesem Bescheid gelangte die Erstbehörde trotz Vorlage des Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 14.03.2013 zu GZ.: 162.783/2-III/4/12 durch den Berufungswerber, ohne auf den Inhalt desselben mit auch nur einer Silbe Bezug zu nehmen, sondern nur anzuführen, dass der angefochtene Bescheid behoben und der Behörde die neuerliche Entscheidung aufgetragen wurde.

 

Die Erstbehörde hat es in diesem Zusammenhang aber unterlassen, festzustellen, dass der Bescheid deshalb aufgehoben wurde, weil mit einer Antragszurückweisung dann nicht vorgegangen werden dürfe, wenn im Hinblick auf eine - seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung eingetretene maßgebliche Sachverhaltsänderung eine neue Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Art S WIRK erforderlich mache (vgl. Bescheid S.2 unten).

 

Bei der Ausweisungsentscheidung vom 23.09.2010 sei die Lebens­gemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin noch nicht berücksichtigt worden und seien seitdem zweieinhalb Jahre vergangen. Aufgrund der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen liege eine Änderung des Sachverhaltes vor und sei daher eine Neubewertung im Hinblick auf Art. 8 MRK vorzunehmen.

 

Es wird daher begehrt, diese Feststellungen, die sich aus dem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14.03.2013 ergeben, zu treffen.

 

Bereits mit Eingabe vom 11.10.2011 an die BH Wels-Land wurde ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wegen Änderung des Sachverhaltes gemäß § 43 Abs. 3 NAG eingebracht und die Beischaffung der betreffenden Akten beantragt. Es wurde damals bereits darauf hingewiesen, dass der Fremde nun auch eine österreichische Freundin habe und beabsichtige, sich von seiner Frau X scheiden zu lassen, da er von ihr bereits seit Ende Juli 2007 getrennt lebe und sie sich einem anderen Mann zugewendet habe. Hervorgehoben wurden weiters die guten Deutschkenntnisse und die Tatsache, dass er seit rund dreieinhalb Jahren bei der Fa. X in X als Schweißer tätig sei und seine Arbeit und seine Kollegialität sehr geschätzt werde. Er sei auch im Privatleben bestens integriert und werde als fleißiger, sehr engagierter Kollege beschrieben.

 

Auch habe sich zu den Kindern seiner Freundin ein Naheverhältnis entwickelt, das schon fast einem Vater – Kind – Verhältnis entspreche. Das Familienzusammenleben mit Frau X und ihren Kindern gestalte sich herzlich und könnte nicht besser sein, was auch für sein Verhältnis zur Mutter von Frau X gelte, d.i. Frau X, die das Verhältnis zu ihm wie zu einem Sohn beschreibe. Auch zur übrigen Verwandtschaft von Frau X pflege er guten Kontakt und sei beliebt. Er könnte auch bei Herrn X (Baufirma) in X zu arbeiten beginnen, wenn er einen Aufenthaltstitel bekomme. Es wurden dazu zahlreiche Schreiben vorgelegt, die das bescheinigen.

 

Es wurde darin begehrt, diese Feststellungen – sehr gute Deutschkenntnisse, sehr gute Integration am Arbeitsplatz, bei Freunden und innerhalb Familie X, strafrechtliche Unbescholtenheit, Aufbau eines österreichischen Bekanntenkreises, Beschäftigungszusage im Fall eines Aufenthaltstitels – zu treffen und dem Antragsteller die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Als wichtigster Punkt für die Erteilung derselben wurde damit die Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8MRK geltend gemacht.

 

Wesentlich war ferner, dass dem Betroffenen ursprünglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2008, Zl. 07.06.848 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 (1) AsylG 2005 zuerkannt und ihm in der Folge eine befristete Aufenthaltsbewilligung zunächst bis 17.03.2009, und danach mit Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Graz vom 25.02.2009 bis 17.03.2010 erteilt worden war und sich währenddessen ein entsprechend relevantes Privat- und Familienleben herausgebildet habe.

 

Es wurde insbesondere auch darauf hingewiesen, dass eine Ausweisung massiv in sein Privat- und Familienleben im Sinn des Art 8 MRK eingreifen würde und dass das Privat- und Familienleben in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten sei.

 

Weiters hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Adresse, an der sich der Berufungswerber nun aufhält, die von Frau X ist. Das bedeutet, dass der Berufungswerber unter der Adresse X, gemeinsam mit Frau X wohnt, woraus ebenfalls abzuleiten ist, dass ein relevantes Privat- und Familienleben besteht. Er ist auch zwischenzeitig bereits von seiner Ex-Frau geschieden.

 

Auf all diese Umstände hat die Erstbehörde keine Rücksicht genommen, wiewohl dies zur Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung sehr wohl relevant war und ist. Sie musste damit zu einem unrichtigen Ergebnis gelangen da sie die Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit nicht geprüft hat.

 

Eine sachliche Rechtfertigung für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet war daher durch die Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin jedenfalls gegeben und ist die Erstbehörde im Ergebnis eine Begründung dafür schuldig geblieben, warum sie alle den Berufungswerber entlastenden Umstände gänzlich unberücksichtigt gelassen hat.

 

Schließlich ist in allen darauf bezughabenden Gesetzen (AsylG, FPG, NAG) vorgesehen, dass auf die Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 MRK in jeder Lage des Verfahrens entsprechend Bedacht zu nehmen ist.

 

Es liegt daher jedenfalls ein Rechtfertigungsgrund für den Verbleib im Bundesgebiet vor, da der Berufungswerber ursprünglich rechtmäßig hier aufhältig war.

 

Es wird daher beantragt, folgende Akten beizuschaffen:

-      Akt der B H Wels-Land zu Sich-40-511-2007,

-      Akt des BAA Linz zu Zl. 07 06.848-BAL,

-      Akt des BAA Graz zu Zl. 07 06.848-BAG,

-      Akt des AsylGH E9 318.625-1/2008-10E und E9 318.625-2/2010/9E

-      Akt des VfGH zu U 2539/10-7

 

Bei entsprechender Bedachtnahme auf all die auch durch Urkunden bescheinigten Umstände und die Person des Antragstellers war nur das Ergebnis vertretbar, dass dem Berufungswerber schon längst eine Niederlassungsbewilligung im Sinn des § 43 (3) NAG zu erteilen gewesen wäre, da seine Privat- und Familieninteressen am Verbleib in Österreich die an der Ausweisung deutlich überwiegen und die beabsichtigte Ausweisung massiv in sein Privat- und Familienleben im Sinn des Art 8 MRK, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist, eingreifen würde. In diesem Fall käme aber eine Bestrafung wegen Übertretung des § 120 FPG nicht mehr in Betracht. Schließlich kann die Säumnis der Behörde im Niederlassungs- und Aufenthaltsverfahren dem Berufungswerber nicht als Verschulden angelastet werden. Die Erstbehörde hat daher den wesentlichen Akteninhalt nicht ermittelt und sind Verfahren wie Bescheid mit kardinalen Verfahrensfehlern behaftet.

 

3.       Inhaltliche Rechtswidrigkeit

Unter diesem Berufungsgrund wird geltend gemacht, dass die Erstbehörde aufgrund unvollständiger Tatsachenermittlung und –erörterung zu einem unrichtigen Bescheid gelangt ist, weshalb Verfahren wie Bescheid mit materiellen Verfahrensfehlern behaftet sind, die auch unter diesem Berufungsgrund geltend zu machen sind (Stoffsammlungsmängel):

 

Folgende rechtfertigenden Umstände kommen und kamen dem Betroffenen zusammengefasst zustatten:

-          der ursprüngliche Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinn des § 8 AsylG,

-          durchgehend rechtmäßiger Aufenthalt (es wurden auch immer Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt)

-          sehr gute Deutschkenntisse,

-          sehr gute Integration am Arbeitsplatz,

-          sehr gute private Integration bei Freunden und innerhalb Familie X,

-          strafrechtliche Unbescholtenheit,

-          Aufbau eines österreichischen Bekanntenkreises,

-          Lebensgemeinschaft mit Frau X,

-          Vater-Kind ähnliche Beziehung zu deren Kindern,

-          Einstellungszusage für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels,

-          Scheidung von seiner Ex-Frau,

 

Es liegt somit kein illegaler Aufenthalt bzw. kein Grund vor, der eine Bestrafung nach dem FPG in subjektiver Hinsicht ausschließt. Das im Verfahren nach dem NAG hinreichend bescheinigte bestehende Privat- und Familienleben des Betroffenen rechtfertigt seinen Aufenthalt in Österreich.

 

Dazu kommt, dass auch das Bundesminister für Inneres in dem Bescheid vom 14.03.2013 zu dem gleichen Ergebnis gelangt, dass eben aufgrund des geänderten Sachverhaltes eine Neubewertung mit Rücksicht auf Art. 8 MRK vorzunehmen sei.

 

Der vorliegende Bescheid ist daher – wie bereits dargestellt – auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, da er alle den Berufungswerber entlastenden Umstände mit Stillschweigen übergangen hat.

 

Im übrigen hat der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 09.03.2011, G 53/10-7 ausgesprochen, dass die Regelung der Mindeststrafe keine sachgerechte Bewertung der von § 120 (1) FPG erfassten Verhaltensweisen ermögliche und daher gegen das Gleichheitsgebot verstoße. Diese Unsachlichkeit betreffe auch die fünffache Erhöhung der Mindeststrafe des § 120 (1) FPG im Wiederholungsfall des Abs. 4 leg cit.

 

Auch im vorliegenden Fall wurde der Berufungswerber nach § 120 (1a) 2 Satz FPG bestraft, in dem für den Wiederholungsfall eine um das fünffache erhöhte Mindeststrafe vorgesehen ist, was sachlich nach dem Tenor der vorangeführten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls sachlich nicht gerechtfertigt ist.

 

Es wird daher auch beantragt/angeregt, die Bestimmung des § 120 Abs 1a 2. Satz FPG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 38 (Art. 2 Z 104a und 104b leg.cit.) beim Verfassungsgerichtshof auf seine Verfassungskonformität hin überprüfen zu lassen.

 

Die Berufung ist daher begründet und wird gestellt der

 

Berufungsantrag:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der vorliegenden Berufung Folge geben, eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen sowie das angefochtene Straferkenntnis der Erstbehörde ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einstellen.

 

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, das Beschwerdevorbringen und in das Verhandlungsprotokoll und Erkenntnis, das zum vorgelagerten Verwaltungsstrafverfahren unter der Zahl LVwG-700001 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geführt wurde. Ergänzend dazu ist eine ZMR-Abfrage und eine IZR-Anfrage vorgenommen worden.

 

Dabei ist hervorgekommen, dass der Bf über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus, zu Nr. X, gültig bis Dezember 2014, verfügt und seinen Nebenwohnsitz bei Frau X, hat.

 

Des Weiteren besteht ein Arbeitsvertrag zwischen der Fa. X und dem Bf seit dem 9. Jänner 2014.

 

Abstellend auf die rechtskräftige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 24. Februar 2014, LVwG-700001/9/BP/WU, und die vorliegenden Beweisergebnisse steht fest, dass der Bf eine aufrechte Beziehung zu Frau X unterhält und darüber hinaus ein sehr gutes Verhältnis zu deren Tochter hat.

 

 

II.             

 

Betreffend die Beweiswürdigung ist anzuführen, dass die vom Bf vorgebrachten Aspekte des Privat- und Familienlebens völlig glaubhaft scheinen und im Übrigen auch diesen von der belangten Behörde nicht entgegengetreten wurde.

 

 

III.            

 

1.1.1. Gemäß § 125 Abs. 21 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 68/2013, läuft, sofern eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz, gegen die eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist, die Berufungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diese Entscheidung nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen diese vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 Beschwerde beim jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Fällen dieses Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG.

 

Gemäß Abs. 22 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einem Unabhängigen Verwaltungssenat der Länder anhängigen Berufungsverfahren und Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

 

1.1.2. Es ist sohin gemäß § 125 Abs. 22 FPG zur Beurteilung des vorliegenden Falles das Fremdenpolizeigesetz in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 50/2012 heranzuziehen. 

 

1.2. Gemäß § 120 Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2.500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis zu 7.500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltsortes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt;

5. (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

 

2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst völlig unbestritten, dass das Asylverfahren des Bf mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28. September 2010 negativ beschieden wurde. Dass der Bf dagegen ein außerordentliches Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof mit beantragter (aber nicht gewährter) aufschiebender Wirkung erhob, wobei diese Beschwerde im Übrigen auch materiell vom Höchstgericht abgelehnt wurde, vermag an der Sache der rechtskräftig negativen Asylentscheidung nichts zu ändern. Gleiches gilt für den am 11. Oktober 2011 gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 3 NAG, zumal auch dieser nicht geeignet ist, in objektiver Hinsicht einen rechtmäßigen Aufenthalt zu bewirken. Ebenso wenig hat der Bescheid des Bundesministerium für Inneres vom 14.03.2013, GZ: 162.783/2-III/4/12, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 21. März 2012, Sich40-511-2007 (§ 43 Abs. 3 NAG - Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung) behoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wurde, zu einer Legalisierung des Aufenthaltes geführt.

 

2.2.1. Im vorliegenden Fall bringt der Bf umfassend begründet vor, dass eine Bestrafung im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben in Österreich nicht zulässig sei. Dabei nimmt er beispielsweise auf die Begründung des Zurückverweisungsbescheides des BMI Bezug.

 

2.2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

2.2.3. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die Rechtsnormen und auch die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Verwaltungsstrafen zu verhängen, um einen unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu pönalisieren, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen.

 

2.2.4. Andererseits weist der Bf klare Elemente eines bestehenden Privat- und Familienlebens auf, die im Grunde auch schon im Strafzeitraum bestanden oder sich darin entwickelten.

 

Er ist seit rund 7 Jahren im Bundesgebiet aufhältig, wobei die ersten 4 Jahre als legal zu betrachten sind, wie auch im Übrigen der Bf nunmehr über einen Aufenthaltstitel (humanitärer Aufenthalt), eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus verfügt, was deutlich auf eine Integrationsverfestigung schließen lässt.

 

Wesentlich ist jedenfalls, dass der Bf, der über gute Deutschsprachkenntnisse verfügt, schon im Tatzeitraum eine Lebensgemeinschaft mit Frau X unterhielt und auch zu deren Tochter ein ausgezeichnetes Verhältnis hatte. Auch jetzt noch besteht diese Beziehung, trotz arbeitsbedingtem teilweise getrennten Wohnsitzes, wobei der Bf aber aufrecht einen Nebenwohnsitz bei Frau X gemeldet hat. Seine Integrationsbereitschaft und –fähigkeit lässt sich auch daran erschließen, dass er die Möglichkeiten zur Arbeitsaufnahme stets in Anspruch nahm und so auch als selbsterhaltungsfähig gelten kann.

 

Weiters scheint das Privat- und Familienleben durchaus schützenswert. Strafgerichtliche Verurteilungen liegen nach Aktenlage nicht vor.

 

2.2.5. Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass der Bf ein überdurchschnittlich ausgeprägtes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet aufweist und auch schon im Tatzeitraum aufgewiesen hat.

 

2.3. In Anbetracht der obigen Überlegungen muss festgehalten werden, dass aufgrund des Privat- und Familienlebens des Bf im Bundesgebiet der Tatbestand des § 120 Abs. 1a FPG schon in objektiver Hinsicht als nicht erfüllt angesehen werden kann.

 

3. Es war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4.1. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bf nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.

 

4.2. In diesem Sinn war dem Bf kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem LVwG aufzuerlegen.

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Stierschneider