LVwG-300104/2/AL/EG

Linz, 25.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Astrid Lukas über die Beschwerde des X, geb. X,
X, vertreten durch die X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Dezember 2013, SV96-105-2011/Gr, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 33 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Aus Anlass der Beschwerde wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

II. Gemäß § 52 Abs 9 VwGVG und § 66 Abs 1 VStG hat der Beschwerdeführer weder einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht noch einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.

 

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 33 Stunden, gemäß § 111 ASVG verhängt. Der zu zahlende Gesamtbetrag wurde mit 1100 Euro berechnet. Diese Strafen wurden verhängt, weil der Bf es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Außenvertretungsbefugter der X mit Sitz in X, gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass diese Firma als Dienstgeberin

1.   Herrn X, geb. X, als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Arbeiter zumindest am 16.2.2011 von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr beschäftigt habe, ohne vor Arbeitsantritt (16.02.2011, 09:00 Uhr) und

2.   Herrn X, geb. X, als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (1.000,- € pro Monat) als Fahrer im Ausmaß von 35 bis 40 Stunden pro Woche zumindest am 16.2.2011 und lt. Angaben von Herrn X seit zwei Monaten (gemeint wohl: beschäftigt hat), ohne vor Arbeitsantritt

eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse mit Sitz in x als zuständigem Sozialversicherungsträger zu erstatten.

Dieser Sachverhalt sei von Organen des Finanzamtes x Wien bei einer Kontrolle am 16.2.2011 um 9:15 Uhr in X, festgestellt worden, indem die oa. Personen in einem LKW mit dem Kennzeichen: X bei der Ausübung ihrer Tätigkeit betreten worden seien und angegeben hätten, für das oa. Unternehmen tätig zu sein.

Die oa. Dienstnehmer seien nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen gewesen. Der Bf hätte somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen. Der Bf habe daher die Rechtsvorschriften des § 33 iVm § 111 Abs 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF verletzt.

 

I.2. Die belangte Behörde hat erst im Dezember 2013 in Bezug auf diese zwei Taten vom 16.2.2011 das Straferkenntnis gegen den Bf erlassen.

 

I.3. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende – rechtzeitige – Berufung, die dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 2. Jänner 2014 zur Entscheidung vorgelegt wurde und bei diesem am 7. Jänner 2014 einlangte.

 

Gemäß § 3 Abs 1 letzter Satz VwGbk-ÜG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, gilt diese Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B‑VG.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht OÖ. hat erwogen:

 

II.1. Gemäß § 31 Abs 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt, dh in dem Zeitpunkt, in dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat bzw der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist.

 

II.2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat das Rechtsmittel samt dem Verwaltungsakt am 2. Jänner 2014, eingelangt am 7. Jänner 2014, dem
OÖ. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Auf Grund der bereits verstrichenen Verfahrensdauer ist nunmehr Strafbarkeitsverjährung eingetreten, da seit dem mit 16. Februar 2011 angegebenen Tatzeitpunkt in dem angefochtenen Straferkenntnis mittlerweile bereits mehr als drei Jahre verstrichen sind. Demnach ist die Strafbarkeit der angelasteten Verwaltungsübertretung mit Ablauf des 16. Februar 2014 als verjährt anzusehen. Verfahrenszeiten, die nach § 31 Abs 2 VStG nicht einzurechnen sind, lagen nicht vor.

 

Im Hinblick auf die eingetretene Strafbarkeitsverjährung bedarf es keiner weiteren Erörterungen. Das angefochtene Straferkenntnis war aus Anlass des erhobenen Rechtsmittels aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, weil nunmehr mit der Strafbarkeitsverjährung ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt.

 

II.3. Ergänzend darf festgehalten werden, dass auf Grund der verstrichenen Verfahrensdauer bereits zwischen Tatzeitpunkt (16.2.2011) und Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (5.12.2013) durch die Erstbehörde fast drei Jahre vergangen sind. Durch die damit ab Vorlage des Rechtsmittels gerade noch verbleibende Entscheidungsfrist von etwa einem Monat war es dem Oö Landesverwaltungsgericht – insbesondere auch vor dem Hintergrund der Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – nicht mehr möglich, vor Ablauf der Strafbarkeitsverjährungsfrist eine Entscheidung zu treffen.

 

III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Lukas