LVwG-300219/2/AL/Ga

Linz, 27.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Astrid Lukas über die Beschwerde des X, geb. X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Kirchdorf an der Krems vom 7. Jänner 2014, Z SV 96-32-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.     Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und dem Beschwerdeführer gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

 

II.       Gemäß § 52 Abs 9 VwGVG und § 66 Abs 1 VStG hat der Beschwerdeführer weder einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht noch einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 7. Jänner 2014, SV 96-32-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden, gemäß § 33 Abs 1 iVm § 111 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. 189/1995 idgF, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 73 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführer, somit als das zu Vertretung nach außen berufene Organ und gem. § 9 Abs 1 VStG die verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person der Firma ‚X‘ mit Sitz, in X, zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeberin Herrn X, geb. X, bei welchem es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am 01.03.2013 ab 07:00 Uhr als Dienstnehmer beschäftigt hat, obwohl dieser nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse als zuständigem Sozialversicherungsträger zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 01.03.2013 um 09:37 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet.“

 

Begründend führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage im Wesentlichen aus, dass mit Strafantrag des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 03.09.2013 folgender Sachverhalt zur Anzeige gebracht wurde:

Bei der Kontrolle am 29.08.2013 um 13:15 Uhr auf einer Baustelle in X, wurde festgestellt: Herr X … wurde bei Verlegearbeiten von Natursteinen betreten. Herr X gab im Personenblatt an, dass er am 01.04.2013 um 07:00 Uhr seine Arbeit bei der Firma X angetreten hat. Nach einer kurzen Zeit berichtigte er das Personenblatt dahingehend, sich geirrt zu haben; Der Arbeitsbeginn war am 01.03.2013 um 07:00 Uhr. Eine Überprüfung ergab, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung am 01.03.2013 um 09:37 Uhr erfolgt ist. Die Anmeldung erfolgte daher verspätet. Eine Mindestangabenmeldung erfolgte ebenfalls nicht.“

 

In seiner schriftlichen Stellungnahme habe der Bf ausgeführt, dass der Arbeitsbeginn von X am 01.03.2013 um 10:00 Uhr und nicht um 07:00 Uhr gewesen sei. Dies ginge aus den schriftlichen Aufzeichnungen des Bf eindeutig hervor.

 

Nach Auffassung der belangten Behörde sei die angelastete Übertretung in objektiver Hinsicht auf Grund des schlüssig und widerspruchsfrei geschilderten Sachverhaltes, wie er von der Finanzpolizei in der Anzeige mitgeteilt wurde, als erwiesen anzusehen. Herr X habe im eigenhändig von ihm ausgefüllten Personenblatt angegeben, dass der Arbeitsbeginn der 01.03.2013, 07:00 Uhr gewesen sei. Es bestehe daher kein Grund, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Die Anmeldung zur Sozialversicherung sei erst um 09:37 Uhr desselben Tages erfolgt und damit verspätet gewesen. Der Einwand des Bf, der Arbeitsbeginn sei erst um 10:00 Uhr gewesen, müsse als reine Schutzbehauptung gewertet werden, zumal der Bf die von ihm ins Treffen geführten Aufzeichnungen nicht vorlegen habe können oder wollen.

 

Der Bf habe fahrlässig gehandelt, da von einem Gewerbetreibenden jedenfalls erwartet werden könne, dass er – die gebotene kaufmännische Sorgfalt vorausgesetzt – die für die Beschäftigung von Dienstnehmern geltenden Vorschriften kennt bzw. sich nach diesen erkundigt und diese einhält. Im Rahmen der Strafzumessung führt die belangte Behörde weiters aus, dass die im ASVG normierten öffentlichen Interessen, die im Wesentlichen die Eindämmung der Schwarzarbeit und die damit verbundenen volkswirtschaftlichen Schäden zum Ziel haben, verletzt worden seien. Dass dieser Zielsetzungen hoher Stellenwert beizumessen sei, lasse sich schon anhand der vom Gesetzgeber festgelegten Strafdrohung von 730 € bis zu 2180 € bzw. im Wiederholungsfall von 2180 € bis zu 5000 € ableiten.

 

Das Einkommen des Bf sei mangels anderer bekannt gegebener Vermögensverhältnisse als durchschnittlich anzunehmen. Bei der Strafbemessung sei zu berücksichtigen gewesen, dass es sich um die Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift handle. Die Begehung sei fahrlässig erfolgt. Die Anmeldung sei noch am selben Tag nachgeholt worden. Andererseits sei an einen Gewerbetreibenden ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Ebenfalls als erschwerend habe gewertet werden müssen, dass der Bf bereits einmal wegen Übertretung nach dem ASVG rechtskräftig bestraft worden sei (Erkenntnis des Oö. UVS vom 11.12.2013, VwSen-253478/11/Kü), wobei im Hinblick auf den Tatzeitpunkt im gegenständlichen Verfahren kein Wiederholungsfall im rechtlichen Sinn vorliege. Ein geringfügiges Verschulden und ein Überwiegen der Milderungsgründe könne nicht festgestellt werden, weswegen die Anwendung der §§ 20 und 45 Absatz 1 Z 4 VStG konsequenter Weise ausscheide. Aus den genannten Umständen sei die Strafe mit 730 € im gesetzlichen Strafrahmen festzusetzen gewesen.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf mit Schreiben vom 16. Jänner 2014 Beschwerde erhoben.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Straferkenntnis ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zu Grunde liege, was im Wesentlichen damit begründet wird, dass ein Dienstnehmer nach 6 Monaten aus dem Stegreif nicht mehr sagen könne, wann er vor einem halben Jahr seinen Dienst auf einer Baustelle begonnen habe.

Weiters wird ausgeführt, dass den Aufzeichnungen der Firma zufolge der Arbeitsbeginn des Dienstnehmers am 1.3.2013 um 10:00 Uhr gewesen sei.

 

Schließlich werden in der Beschwerde noch Zweifel hinsichtlich der Eindeutigkeit von Tatzeit, Tatort und Zitierweise der verletzten Rechtsvorschrift im in Rede stehenden Straferkenntnis geäußert. Insbesondere habe für diesen Arbeitstag Versicherungsschutz vorgelegen und sei nie beabsichtigt gewesen, den Arbeiter ohne Abführung der entsprechenden Beiträge und Abgaben im Rahmen von Schwarzarbeit zu beschäftigen.

 

Abschließend wird sinngemäß beantragt, das Verfahren auf Grundlage eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens einzustellen und weiters klarzustellen, dass entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung die Arbeiter „keine verbotene Tätigkeit“ verrichten würden.

 

I.3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 11. Februar 2014 die –rechtzeitige – Beschwerde samt dem Bezug habenden Verfahrensakt dem
Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

 

II.1. Gemäß § 2 VwGVG hat das Oö. Landesverwaltungsgericht in der verfahrensgegenständlichen Sache durch eine Einzelrichterin zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen.

 

II.2. Das Oö Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und die vorliegenden schriftlichen Eingaben des Bf. Wie der Bf in seiner Stellungnahme vom 30. September 2013 selbst ausführt, ergebe sich aus den firmeninternen „schriftlichen Aufzeichnungen … als Arbeitsbeginn der 01.03.2013 um 10:00 Uhr eindeutig …. Vorher waren nur Formalitäten mit Herrn X besprochen worden.“ Für die erkennende Richterin ist daher durchaus nachvollziehbar, dass X seine Verlege-Tätigkeit auf der Baustelle am 1.3.2013 tatsächlich erst um 10:00 Uhr begonnen hat. Unzweifelhaft - und im Übrigen auch vom Bf offenkundig nicht bestritten -wurden zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer allerdings schon davor Formalitäten besprochen; da ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht erst mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme auf einer Baustelle beginnt, steht für das Oö. Landesverwaltungsgericht auch den Angaben des Bf selbst zufolge fest, dass das Beschäftigungsverhältnis des X – und damit der Arbeitsantritt desselben - am 1.3.2013 bereits um 7:00 Uhr begann.

 

Zum weiteren Vorbringen des Bf, dass nähere Ermittlungen zum vorgeworfenen „Tatort“ – einer Baustelle in X – notwendig wären, ist festzuhalten, dass für die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Meldungsobliegenheit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses die konkrete Baustelle, an der ein Dienstnehmer von den Finanzorganen angetroffen wird, von keinerlei rechtlicher Relevanz ist. Diesbezüglich waren daher auch keine Ermittlungen notwendig.

 

II.2. Das Oö Landesverwaltungsgericht geht sohin von folgendem Sachverhalt aus:

 

Bei einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr am 29.8.2013 gab X im Personenblatt an, dass er am 1.3.2013 um 7:00 Uhr seine Arbeit bei der Firma X angetreten hat. X, bei dem es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, war – wie unter II.1. erörtert – seit 1.3.2013 ab 7:00 Uhr als Dienstnehmer bei der „X“, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bf ist, beschäftigt.

 

Eine ELDA-Abfrage ergab, dass die Anmeldung des X bei der Oö Gebietskrankenkasse am 1.3.2013 um 9:37 Uhr erfolgte.

 

III. Das Oö Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

III.1. Die hier maßgebliche Rechtslage des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl 189/1955 idF BGBl I 4/2013, lautet wie folgt:

 

Nach § 4 Abs 2 ASVG ist als Dienstnehmer anzusehen, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Gemäß § 33 Abs 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

 

Nach § 35 Abs 1 ASVG gilt als Dienstgeber iSd Gesetzes u.a. derjenige, für dessen Rechnung jener Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

Gemäß § 111 Abs 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

§ 111 Abs 2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in der Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

III.2. Dem Bf wird im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfen, er habe die sozialversicherungsrechtliche Meldung hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses des X an den Sozialversicherungsträger nicht rechtzeitig erstattet.

 

Im vorliegenden Fall steht eindeutig fest, dass diese Anmeldung zur Sozialversicherung erst etwa 2,5 Stunden nach dem tatsächlichen Dienstantritt des X und somit objektiv gesehen tatsächlich verspätet iSd § 33 ASVG erfolgte. Dem Bf sind daher die ihm zu Last gelegten Übertretungen der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht in objektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

III.3. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Übertretungen des § 33 ASVG sind Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Das verantwortliche Organ ist strafbar, wenn es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. In einem solchen Fall einer zur Last gelegten Unterlassung besteht gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Es ist daher Sache des Dienstgebers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

 

Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Dienstgebers für eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung ist die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend, das verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er dargelegt und nachgewiesen hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Anmeldung von pflichtversicherten Dienstnehmern gewährleisten, insbesondere, welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. das VwGH-Erkenntnis ZI. 2012/08/0260). Diesbezüglich ergeben sich im vorliegenden Fall keinerlei weiterführenden Anhaltspunkte, weshalb die belangte Behörde zu Recht vom Verschulden des Bf in Form von Fahrlässigkeit ausgegangen ist.

 

III.4.1. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

III.4.2. Wesentlich für die Strafbemessung im konkreten Fall ist, dass die Anmeldung des Dienstnehmers nicht erst aus Anlass der Kontrolle durch Organe der Finanzbehörde durchgeführt wurde, sondern hierbei nur die – um nur etwa 2,5 Stunden verspätete – Anmeldung des X festgestellt wurde. Der Schutzzweck der übertretenen Norm ist nicht bloß darauf gerichtet, die Pflichtversicherung für die Beschäftigten sicherzustellen. Wesentlicher Zweck der – vor Arbeitsantritt zu erfüllenden Meldepflicht – gemäß § 33 ASVG in der Fassung des Sozialrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 37/2007, ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 77 BlgNr. 23. GP, 3).

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles ergibt sich für die erkennende Richterin, dass das Verschulden des Bf und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als gering anzusehen sind. Es lag für diesen Arbeitstag Versicherungsschutz vor und es war nie beabsichtigt, Herrn X ohne Abführung der entsprechenden Beiträge und Abgaben „schwarz“ zu beschäftigen. Da somit der wesentliche Schutzzweck der gegenständlichen Norm nicht beeinträchtigt wurde, sind die Voraussetzungen der Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG gegeben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG – der gemäß § 38 VwGVG auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren anzuwenden ist – ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Seit 1.7.2013 ist diese Bestimmung des VStG in Geltung und entspricht gemäß den Erläuternden Bemerkungen im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs 1 VStG. Die erkennende Richterin des Oö Landesverwaltungsgericht vertritt vor diesem Hintergrund daher die Auffassung, dass zwar auch Fälle wie der vorliegende nicht sanktionslos bleiben dürfen, da die völlige Straflosigkeit weitreichende Beispiels- und Folgewirkungen nach sich ziehen könnte; auf Grund der besonderen Sachverhaltslage kann jedoch – entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung – mit der Erteilung einer Ermahnung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Bf das Auslangen gefunden werden, um ihn künftig von gleichartigen Übertretungen dieser Art abzuhalten.

 

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass über den Bf in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer anderen GmbH („X“) mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 11. Dezember 2013, VwSen-253478/11/Kü/TO/Ba, ebenfalls wegen (ebenfalls um wenige Stunden) verspäteter sozialversicherungsrechtlicher Meldung von Dienstnehmern am 25.2.2013 eine Ermahnung ausgesprochen wurde; der diesbezüglich wesentliche Sachverhalt wurde im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle am 6.3.2013 – und somit noch vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Nichtmeldung des X (1.3.2013) – festgestellt. Schon aus diesem Grund ist dem Bf im gegenständlich relevanten Zeitpunkt des 1.3.2013 keine gesteigerte Nachlässigkeit oder ein über ein geringes Verschulden hinausgehender Verschuldensgrad vorwerfbar, was einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 VStG entgegenstehen könnte.

 

V. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

VI. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bf gem § 52 Abs 9 VwGVG kein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben.

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Astrid Lukas