LVwG-600248/4/Br/SA

Linz, 08.04.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des Herrn X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, vom 07.02.2014, GZ: VerkR96-1237-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II. Gemäß § 52 Abs.2 VwGVG werden als Kosten für das Beschwerdeverfahren 10 Euro auferlegt.

 

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer nach § 99 Abs.3 lit.a eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 19 Stunden  verhängt.

Es wurde ihm sinngemäß zur Last gelegt, er habe am 14.03.2013 11:23 Uhr, in Freistadt, den Straßenzug zum Schlosshof trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X „Fahrverbot“ (in beiden Richtungen) befahren und dadurch gegen die Rechtsvorschrift nach § 52 lit.a Z1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verstoßen.

 

 

I.1. Die Behörde erachtete den schuldhaften Verstoß gegen diese Rechtsvorschrift aufgrund der von einem Organ der Straßenaufsicht gemachten Feststellungen als erwiesen. Dem sei der Beschwerdeführer im Grunde nicht entgegengetreten. Betreffend die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände hinsichtlich der Verordnung des Fahrverbotes wird vermeint diesbezüglich keine Antragslegitimation an den Verfassungsgerichtshof zu haben.

Hinsichtlich der Strafzumessung wurde auf die Bestimmung des § 19 VSG verwiesen.

 

 

II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wendet der Beschwerdeführer eine unrichtige Tatsachenfeststellung, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und eine unrichtige rechtliche Beurteilung ein.

Im Ergebnis stellt er die Rechtmäßigkeit des Fahrverbots in Frage weil dies gegen das oö. Antidiskriminierungsgesetz und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Demnach handle es sich um eine nicht rechtsgültige Verordnung. Er wolle die Behörde auf diesen Missstand aufmerksam machen und finde es als abstrus, wenn die Behörde vermeine zur Stellung eines Verordnungsprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof nicht legitimiert zu sein. Es übersteige seine Vorstellungskraft anzunehmen, dass ein Anschrauben der Verbotstafel durch einen Gemeindebediensteten oder einen Mitarbeiter der Straßenverwaltung auf Grund einer Verordnungsprüfung durch den Verfassungsgerichtshof erfolgen müsse.

Im Übrigen entbehrt das darüber hinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers einer im Verkehr mit Behörden üblichen Sachlichkeit und es braucht inhaltlich nicht weiter darauf eingegangen werden.

 

 

 

III. Die Behörde hat den Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 21.3.2014 nummeriert und unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses zur Entscheidung vorgelegt.

 

III.1. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte, mit Blick auf den dem Beschwerdeführer mit Schreiben v. 1.4.2014 erteilten Auftrag zur Klarstellung seiner Beschwerde,  nach § 44 Abs.3 Z1 VwGVG unterbleiben.

 

 

IV. Sachverhalt und Akteninhalte:

Der Beschwerdeführer bestreitet zu keinem Zeitpunkt den zur Last liegenden Straßenbereich befahren und in der Folge seinem Pkw an einer Stelle abgestellt zu haben, der nur durch Übertretung eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden  konnte (das besagte Fahrverbot).

Mit hiesigem Schreiben vom 1.4.2014 wurde er gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, seine inhaltlich nicht wirklich klar nachvollziehbare Beschwerde binnen Wochenfrist entsprechend zu ergänzen und klarzustellen worin er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses zu erblicken vermeine.

Vorläufig, so das Landesverwaltungsgericht, könne  seiner teilweise der gebotenen Sachlichkeit entbehrenden Beschwerde nur entnommen werden, dass er einerseits den Sachverhalt nicht bestreiten würde, wohl aber zu vermeinen scheine das ihm zur Last gelegte Verhalten als nicht rechtswidrig zu erachten. Eine Rechtswidrigkeit der seinerseits zitierten Verordnung vermeinte das Landesverwaltungsgericht im bezeichneten Klarstellungsauftrag nicht erkennen zu können.

Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, müsste seine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden. Zusätzlich wurde er darauf hingewiesen, dass die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf Grund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe und des Beschwerdebegehrens zu erfolgen habe (§ 27 VwGVG).

Da allenfalls nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet zu werden scheint, sehe das Landesverwaltungsgericht vorläufig keine Veranlassung für die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Im Hinblick auf die Verifizierung des Zuganges der h. Aufforderung, wurde mit dem Beschwerdeführer fernmündlich am 2.4.2014 Rücksprache gehalten, wobei einerseits der Eingang der h. bestätigt und andererseits der Beschwerdeführer über anfallende Kosten im Fall einer Abweisung der Beschwerde in Kenntnis gesetzt wurde. Auch wurde er über die vorläufige Einschätzung der Erfolgsaussichten informiert.

 

 

IV.1. Der Beschwerdeführer übermittelt am 8.4.2014 zum obigen Auftrag nachfolgende Stellungnahme:

Der Staatsbürger, in diesem Fall ich,  hofft insgeheim, dass gegen ihn nicht getreu dem Motto, den Überbringer der schlechten Nachricht zu lynchen, vorgegangen wird. Dem von der Behörde in der Begründung des Straferkenntnis vom 07 Feb 2014 strapazierten Bestehen einer "rechtsgültigen Verordnung hinsichtlich eines Fahrverbotes in beiden Richtungen im äusseren Schloßhof“ halte ich entgegen, dass das gegenständliche Fahrverbotsschild rechtswidrig angebracht ist, da es gegen das Antidiskriminierungsgesetz und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Die angeführte Verordnung kann sich folglich meiner - höchstwahrscheinlich unmaßgeblichen - juristischen Sicht nach schwerlich auf Rechtsgültigkeit berufen. Wie oben angedeutet hätte ich erwartet, dass mein Einwand aufgegriffen und der Missstand von der zuständigen Behörde behoben wird. Dem ist aber offenbar nicht so.

Die Behörde hat keine Freude mit meinem Vorschlag. Wie Sie mir nun mitteilen, vermag auch das Landesverwaltungsgericht eine Rechtswidrigkeit der Verordnung nicht zu erkennen. Ich kann Ihnen dazu nur mitteilen, dass dieser für mich erkennbar ist. Mein Vater war auf Grund seines Alters und Gesundheitszustandes darauf angewiesen, die Beförderung in einem KFZ in Anspruch zu nehmen, um in die Räumlichkeiten des Finanzamt Freistadt zu gelangen. Dieses befindet sich im Schloßhof.

Das Finanzamt Freistadt ist nicht irgendeine Adresse sondern eine öffentliche Einrichtung. Die Vorgangsweise der BH-Freistadt, diesen Transport mit einem Geldbetrag zu bestrafen, verstößt gegen das Antidiskriminierungsgesetz. Daraus folgere ich, dass die zugrunde liegende Verordnung rechtsungültig ist, das Verbotsschild rechtwidrig angebracht worden ist.

Das  Begehren habe ich in vorangegangenen Schriftsätzen schon präzisiert.

Ich beantrage in Stattgebung meiner Beschwerde, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, das Verbotsschild zu entfernen und die mir in dieser Angelegenheit entstandenen Unkosten von € 100,00 zu ersetzen.“

 

 

IV.2. Beweiswürdigung:

Damit zeigt Beschwerdeführer jedoch eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses nicht auf. Ebenfalls vermag er mit seinen Ausführungen keinerlei Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Fahrverbotes darzutun.

Dieses Fahrverbot wurde in der Verordnung vom 5.3.2010, GZ: VerkR10-2-2010-HG gemäß § 43 Abs.1 lit.b iVm § 94B Abs.1 lit.b StVO 1960 unter Hinweis auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit u. Sicherheit des Verkehrs begründet.

Im § 1 dieser Verordnung wurde demnach das Fahren im äußeren Schlosshof in beiden Richtungen verboten. Ausgenommen wurden lediglich Fahrzeuge mit einer Berichtigungskarte. Eine Berechtigungskarte ist gemäß § 1 Abs.2 der Anlage A dieser Verordnung für Kraftfahrzeuge der Bediensteten des Finanzamtes Freistadt, der Kinderbetreuungseinrichtungen und des Mühlviertel Schlossmuseums, für Inhaber von Mietparkplätzen und Anrainern im Verbindungsbereich (Hausbesitzer, Mieter, Pächter) über Ersuchen der Fahrzeughalter auszustellen.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht etwa Inhaber einer solchen Berechtigungskarte zu sein.

Eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung kann daher hier nicht erblickt werden, sodass auch das oö. Landesverwaltungsgericht keine Veranlassung sieht diesbezüglich einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Würde man letztlich den Ausführungen des Beschwerdeführers tatsächlich folgen wollen, könnten wohl unzählige Verordnungen über Verkehrsbeschränkungen, vergleichbar etwa mit Erkundungsbeweisen, gleichsam prophylaktisch einer derartigen Überprüfung unterzogen werden.

Insgesamt kann den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht wirklich entnommen werden, dass er selbst ernsthaft von seiner zum Ausdruck gebrachten Rechtsmeinung überzeugt sein könnte.

 

 

V. Rechtlich stellt der Unabhängige Verwaltungssenat fest:

In Vermeidung von Wiederholungen kann auf die rechtlichen Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden. Dort wurden die bezogenen Rechtsvorschriften zutreffend dargelegt.

Durch Festsetzung eines Fahrverbotes kann ein subjektives öffentliches Recht eines Einzelnen nicht verletzt werden (Pürstl/Somereder, Kommentar zur StVO, 11. Aufl. zu § 43 E1, mwN).

 

 

VI. Zur Strafzumessung:

Diesbezüglich ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

VI.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

In der hier mit 40 € ausgesprochene Strafe kann jedenfalls ein Ermessensfehler der Behörde nicht gesehen werden.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. B l e i e r