LVwG-970000/6/SR/KHU

Linz, 14.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde von Frau X, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 27.09.2013, GZ: 1P-3043160454/135-13, betreffend die Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus gesundheitlichen Gründen, zu Recht      e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG hat die Beschwerdeführerin die Barauslagen für nichtamtliche Sachverständige in der Höhe von 126,50 Euro (fachärztliche Begutachtung am 11. Dezember 2013) zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 27.09.2013, GZ 1P-3043160454/135-13, wurde dem Ansuchen der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) auf Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen gem § 44 Abs 1 Z 1 LDG 1984 nicht stattgegeben.

 

Begründend führte die Behörde aus, dass nach der Rsp des VwGH eine Lehrpflichtermäßigung eine dem Lehrer aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend zu gewährende Wohltat sei, die den Zweck habe, die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit zu beschleunigen bzw. zu bewirken. Aus dem von der Behörde eingeholten Gutachten gehe jedoch hervor, dass von Seiten des behandelnden Arztes zwar eine Reduktion der Lehrverpflichtung empfohlen werde, aus amtsärztlicher Sicht jedoch keine längerfristige Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Anhand dieser Perspektive werde auch die Beschäftigung im reduzierten Ausmaß keine Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit herbeiführen. Da das amtsärztliche Gutachten begründet und schlüssig sei, ergebe sich zweifelsfrei, dass der Antrag auf Lehrpflichtermäßigung abzulehnen sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schreiben vom 21.10.2013 Berufung unter Bezugnahme auf die „aktuelle Beweislage“ und unter Beilage einer hausärztlichen Bestätigung, wonach die Weiterführung der halben Lehrverpflichtung für ein weiters Jahr für den Heilungsverlauf als sinnvoll zu erachten sei.

 

3. Die Berufung wurde zunächst der Oö. Landesregierung vorgelegt, von dem das BBRZ mit Schreiben vom 18.11.2013 ersuchte wurde, die Bf „auf ihren derzeitigen Gesundheitszustand hin zu untersuchen und unter Bedachtnahme auf ihr Berufungsvorbringen sowie unter Einbeziehung der bereits vorliegenden medizinischen Befunde ein entsprechendes Gutachten zu erstellen, sodass der Berufungsbehörde eine rechtliche Beurteilung darüber ermöglicht wird, ob durch eine Beschäftigung mit reduziertem Stundenausmaß – [die Bf] beantragte eine Lehrpflichtermäßigung auf 11 Wochenstunden für die Dauer des laufenden Schuljahres 2013/2014 – die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit [der Bf] bewirkt werden kann“. Die Bf wurde im Vorfeld mit Schreiben vom 05.11.2013 über hierfür anfallende Barauslagen für nichtamtliche Sachverständige informiert, woraufhin die Bf mit Schreiben vom 08.11.2013 ausdrücklich ihre Zustimmung erklärte.

 

4. Mit 01.01.2014 trat die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Kraft. Damit geht gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 letzter Halbsatz B-VG die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, bei denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.

 

Mit Schreiben vom 02.01.2014 legte das Amt der Oö. Landesregierung die Berufung samt dem bezughabenden Verfahrensakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht (Oö. LVwG) zur Entscheidung vor.

 

5. Das Gutachten der BBRZ / Berufsdiagnostik Austria vom 17.12.2013, beim Oö. LVwG eingelangt am 10.02.2014, kommt – u.a. nach Darlegung der Anamnese und aktuell vorliegender Beschwerden – zu folgenden Ergebnissen:

 

„DIAGNOSE:

Z. n. mittelschwerer depressiver Episode, anhaltende Restsymptomatik unter Medikation

Migräne

Mischkopfschmerz

 

Beurteilung:

Vor 2 Jahren trat eine mittelschwere depressive Symptomatik auf. Die anschließende fachärztliche Betreuung einschließlich Psychotherapie und Medikation hat zu einer Besserungstendenz geführt, es besteht jedoch eine anhaltende Restsymptomatik mit Antriebsschwäche und fehlender Stress- und Dauerbelastbarkeit.

Trotz dieser Beeinträchtigung wird von der Klientin sehr engagiert eine Teilzeitbeschäftigung bewältigt. Eine darüber hinausgehende berufliche Anforderung würde zu einer Zunahme der Beschwerden führen und somit eine gesundheitliche Verschlechterung bewirken.

Die derzeit bestehende reduzierte Belastbarkeit ist mit hoher Wahrscheinlichkeit als anhaltend einzuschätzen bei guter Compliance und adäquater Behandlungssituation. Es ist daher aus fachärztlicher Sicht eine anhaltend reduzierte Beschäftigung zu befürworten, die im derzeitigen Ausmaß von max. 13 Einheiten aufgrund der allgemein positiven Auswirkung von Arbeit auch als gesundheitsfördernd anzusehen ist.

Die Motivation, die jetzige berufliche Tätigkeit weiter fortzuführen, ist gegeben.“

 

6. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verfahrensakt, insbes in das Gutachten des BBRZ. Auf eine mündliche Verhandlung konnte § 24 VwGVG verzichtet werden, da von der mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage zu erwarten war und im Übrigen eine solche auch nicht beantragt wurde.

 

Die Inhalte des Gutachtens des BBRZ wurden der Bf mitgeteilt und von ihr ohne weitere Bestreitungen zur Kenntnis genommen.

 

 

II.            Das Oö. LVwG folgt dem ausführlichen und schlüssigen Gutachten des BBRZ, das in seinem Kern zum Ergebnis kommt, dass eine über die Teilzeitbeschäftigung hinausgehende berufliche Anforderung zu einer Zunahme der Beschwerden und zu einer gesundheitlichen Verschlechterung führt. Diese reduzierte Belastbarkeit ist mit hoher Wahrscheinlichkeit als anhaltend einzuschätzen.

 

Die Bf trat diesem Gutachten einerseits nicht mehr entgegen, andererseits vermag die von der Bf im Rahmen der Berufung vorgelegte hausärztliche Bestätigung das detaillierte Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt, dass das Gutachten des BBRZ auch dem von der Erstbehörde eingeholten schlüssigen Gutachten der Amtsärztin entspricht, wonach durch eine reduzierte Lehrpflicht „keine längerfristige Besserung zu erwarten sein wird.“

 

 

III.           Gemäß § 44 Abs 1 LDG 1984 kann die Lehrverpflichtung auf Ansuchen des Landeslehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig:

 

1.   aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Landeslehrers liegen, oder

2.   im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Landeslehrers, die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Landeslehrers erwarten lassen, oder

3.   zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßer Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn von der Einrichtung, für die der Landeslehrer tätig wird, Ersatz nach Abs 6 geleistet wird.

 

Nach § 44 Abs 3 LDG 1984 darf eine Lehrpflichtermäßigung in den Fällen des Abs 1 Z 1 nicht mehr als die Hälfte des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen. Nach Abs 4 leg cit sind Lehrpflichtermäßigungen nach Abs 1 Z 1 nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren zulässig.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, wozu gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren gehören.

 

IV.          Der von der Behörde getroffenen Feststellung, dass keine längerfristige Besserung des Gesundheitszustandes der Bf zu erwarten ist und auch eine Beschäftigung im reduzierten Ausmaß keine Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit herbeiführen wird können, kann vom Oö. LVwG nicht entgegengetreten werden. Schließlich kommt auch das Oö. LVwG nach dem von ihm durchgeführten Ermittlungsverfahren zu dem Schluss, dass die Bf eine volle berufliche Leistungsfähigkeit nicht mehr erreichen wird können, woran auch eine allfällige Lehrpflichtermäßigung nichts zu ändern vermag.

 

Da in der Beschwerde bloß die „aktuelle Beweislage“ releviert wurde, sich das Vorbringen einer falschen Sachverhaltsfeststellung durch die Behörde jedoch als unzutreffend erwies, und der Bescheid im Übrigen nicht beanstandet wurde, konnte die Bf eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen.

 

V.           Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

 

VI.          Vorschreibung der Barauslagen:

 

1. Erwachsen dem Verwaltungsgericht Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (§ 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG).

 

Gebühren für den nichtamtlichen Sachverständigen gelten als Barauslagen.

 

Wie bereits oben dargestellt, wurde die Bf im Vorfeld mit Schreiben vom 05.11.2013 über hierfür anfallende Barauslagen für nichtamtliche Sachverständige informiert, woraufhin die Bf mit Schreiben vom 08.11.2013 ausdrücklich ihre Zustimmung erklärte.

 

Die Rechnung des BBRZ vom 31.12.2013 über einen Betrag von 126,50 Euro langte am 27.01.2013 beim Amt der Oö. Landesregierung ein. Der Rechnungsbetrag wurde am 09.04.2014 vom Oö. LVwG überwiesen.

 

Die Barauslagen in der Höhe von 126,50 Euro waren der Bf spruchgemäß vorzuschreiben.

 

VII.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Christian Stierschneider