LVwG-450020/6/Gf/Rt LVwG-450021/6/Gf/Rt

Linz, 26.03.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Alfred Grof aus Anlass der Beschwerden des X, X, vertreten durch RA Dr. X, gegen die Bescheide des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen an der Gusen vom 3. Mai 2013, Zln. 131-11-x/2013-Berufung, wegen der Verpflichtung zur Entrichtung einer ergänzenden Kanal- und Wasseranschlussgebühr zu Recht

 

 

e r k a n n t:

 

 

I.          Den Beschwerden wird gemäß § 279 Abs. 1 zweiter Satz BAO insoweit stattgegeben, als die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben werden.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Georgen an der Gusen vom 5. November 2012, Zl. 131-11-x/2012, wurde der Beschwerdeführer unter Vorschreibung zahlreicher Bedingungen und Auflagen dazu verpflichtet, für seine Liegenschaft eine ergänzende Kanalanschlussgebühr in Höhe von 1.751,40 Euro zuzüglich 10% USt, sohin insgesamt eine Gebühr in Höhe von 1.926,54 Euro, zu entrichten und diese binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zur Einzahlung zu bringen.

 

Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Georgen an der Gusen vom 5. November 2012, Zl. 131-11-x/2012, wurde der Rechtsmittelwerber zudem dazu verpflichtet, für seine Liegenschaft eine ergänzende Wasseranschlussgebühr in Höhe von 1.067,40 Euro zuzüglich 10% USt, sohin insgesamt eine Gebühr in Höhe von 1.174,14 Euro, zu entrichten und diese binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides einzuzahlen.

 

Begründend wurde dazu jeweils ausgeführt, dass sich die Höhe dieser Zahlungsverpflichtungen einerseits aus den §§ 1 und 2 der Kanalanschlussgebührenordnung der Gemeinde St. Georgen an der Gusen vom 25. August 1976 in der anlassbezogen maßgeblichen Fassung vom 14. Dezember 2010[1] (im Folgenden: KGebO St. Georgen/G.), und andererseits aus den §§ 1 und 2 der Wasserleitungsanschlussgebührenordnung vom 16. Dezember 1978 in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (im Folgenden: WGebO St. Georgen/G.) ergebe, wonach infolge des vom Beschwerdeführer im Jahr 2011 errichteten Zubaus (Fertigteilgarage) mit einer Fläche von 90m2 bei einem Gebührensatz von 19,46 Euro pro m2 eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von 1.926,54 Euro (inkl. 10% USt) bzw. bei einem Gebührensatz von 11,86 Euro pro m2 eine Wasseranschlussgebühr in Höhe von 1.174,14 Euro (inkl. 10% USt) resultiere.

 

2. Gegen diese Bescheide wurde vom Beschwerdeführer jeweils rechtzeitig Berufung erhoben.

 

Darin wurde eingewendet, dass es unzulässig sei, in einem Bescheid, mit dem eine Kanal- bzw. eine Wasserleitungsanschlussgebühr vorgeschrieben wird, auch Bedingungen und Auflagen für die Ausführung des Anschlusses selbst festzulegen; im Besonderen gelte dies für die Auflagenpunkte A), C), D), E), G) und H) des Kanalanschlussgebührenbescheides bzw. für die Auflagenpunkte a) bis f) und h) bis j) des Wasserleitungsanschlussgebührenbescheides. Ebenso könne in einem bloßen Ergänzungsbescheid keine Regelung der laufenden Kanalabrechnung oder eine Einstufung in die Kategorie 4 erfolgen. Davon abgesehen widerspreche die Gebührenfestlegung deshalb dem vom Rechtsmittelwerber mit der Gemeinde St. Georgen abgeschlossenen Vertrag vom 8. Februar 2006, weil die Garage de facto nicht an den Ortskanal angeschlossen sei. Dazu komme, dass dem angefochtenen Bescheid entgegen einem dementsprechenden Hinweis keine KGebO bzw. WGebO in der damals maßgeblichen Fassung angeschlossen gewesen sei. Schließlich liege im gegenständlichen Fall auch kein nach einem Abbruch errichteter Neubau vor, sodass hier die Voraussetzungen für eine Gebührenvorschreibung gemäß § 2 Abs. 3 lit. b KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G. schon von vornherein nicht zum Tragen kämen – dies im Lichte des § 2 Abs. 1 lit. c KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G. ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer sämtliche Garagen nicht selbst nutze, sondern an Dritte vermietet habe; daher liege eine betriebliche Nutzung vor, die jedenfalls zu einer entsprechenden Ermäßigung führen müsse.

 

Aus diesen Gründen wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

3. Mit den jeweils am 3. Mai 2013 und jeweils zu Zl. 131-11-x/2013-Berufung ergangenen Bescheiden des Gemeinderates der Gemeinde St. Georgen an der Gusen wurden diesen Berufungen teilweise – nämlich insoweit, als die Bedingungen und Auflagen aufgehoben wurden – stattgegeben; im Übrigen wurden diese jedoch als unbegründet abgewiesen und die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Höhe der Gebührenvorschreibung jeweils bestätigt; unter einem wurde ausgesprochen, dass die Gebühren binnen eines Monats nach Zustellung der Bescheide einzuzahlen sind.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gebührentatbestand des § 2 Abs. 3 lit. b KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G. auch solche Zubauten, die keinen erst nach einem Abbruch errichteten Neubau verkörpern, und damit auch die vom Rechtsmittelwerber errichteten Garagen erfasse. Weiters ergebe sich auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Mietverträge, dass es sich hierbei nicht um betrieblich genutzte Räumlichkeiten handle, sodass eine Ermäßigung i.S.d. § 2 Abs. 1lit. c KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G. nicht in Betracht komme.

 

4. Gegen diese ihm am 10. Mai 2013 zugestellten Bescheide hat der Rechtsmittelwerber am 24. Mai 2013 – und damit rechtzeitig – per Telefax jeweils Vorstellung an die Oö. Landesregierung erhoben.

 

Darin wird in Ergänzung zum Berufungsvorbringen zunächst darauf hingewiesen, dass die Begründung der Bescheide insofern nicht den Anforderungen des § 58 AVG entspreche, als diese lediglich Ausführungen zu einzelnen Berufungsargumenten enthalte. Außerdem lasse sich nicht nachvollziehen, auf welcher Faktenbasis und wie die Höhe der vorgeschriebenen Beträge berechnet worden sei. Schließlich sei nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Garage um ein betrieblich genutztes Gebäude handle, sodass eine allfällige Bemessung nach § 2 Abs. 1 lit. c KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G. vorzunehmen gewesen wäre, ganz abgesehen davon, dass – wie sich aus dem zwischen ihm und der Gemeinde geschlossenen Vertrag vom 8. Februar 2006 ergebe – für 50m2 der Garagenfläche die Kanalanschlussgebühr ohnehin bereits bezahlt worden sei.

 

Daher wird jeweils die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

 

Ein Antrag auf eine vorläufige Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgabe wurde weder explizit noch zumindest der Sache nach gestellt.

 

5. Mit Schreiben der Oö. Landesregierung vom 16. Dezember 2014, Zl. IKD(BauR)-080000/1-2013-Pe/Wm, wurden diese Vorstellungen im Hinblick auf die am 1. Jänner 2014 in Kraft tretende (bzw. zwischenzeitlich bereits in Kraft getretene) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl.Nr. I 51/2012 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

6. Mit hg. Beschluss vom 31. Jänner 2014, LVwG-450020/2/Gf/Rt u. LVwG-450021/2/Gf/Rt, wurde festgestellt, dass diese den Anforderungen des § 250 Abs. 1 BAO entsprechenden Vorstellungen zufolge der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 zweiter Satz B-VG nunmehr als Beschwerden i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu werten sind, wobei ihnen mangels eines hierauf gerichteten Antrages im Ergebnis keine aufschiebende Wirkung zukommt.

 

 

II.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein-sichtnahme in den von der Gemeinde St. Georgen an der Gusen vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. 131-11-x/2012 sowie im Wege einer am 20. März 2014 durchgeführten öffentlichen Verhandlung, zu der als Parteien einerseits der Beschwerdeführer und dessen Vertreter RA Dr. X sowie andererseits Amtsleiter X und RA Dr. X als Vertreter der belangten Behörde erschienen sind.

 

1. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

 

1.1. Dass ein öffentlicher Wasserleitungs- und Kanalanschluss, der zur verfahrensgegenständlichen Liegenschaft führt, bereits vor dem Jahr 2006 – in dem (am 8. Februar) zwischen der Gemeinde St. Georgen an der Gusen und dem Rechtsmittelwerber eine „Vereinbarung ..... bezüglich Festlegung der ergänzenden Wasser- und Kanalanschlussgebühren“ abgeschlossen wurde – errichtet wurde und somit faktisch besteht, steht zwischen den Verfahrensparteien außer Streit.

 

Gleiches gilt hinsichtlich des Umstandes, dass die verfahrensgegenständliche Fertigteilbaugarage, deren Ausmaß von 90 m2 beträgt, bereits – nämlich seit dem Jahr 2011 – errichtet ist und dass sich vor der Neuerrichtung der Garage auf dem Grundstück bereits betrieblich genutzte Gebäude in einem Ausmaß von mehr als 50 m2 befunden haben.

 

Zudem wird von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten, dass die Garage selbst – im Gegensatz zu den übrigen Gebäuden, die sich auf der Liegenschaft befinden – (derzeit) weder mit der Gemeindewasserleitung noch mit dem Kanal verbunden ist; das entsprechende Dach- und Niederschlagswasser wird nicht in einen Kanal abgeleitet, sondern durch Versickerung entsorgt, wie dies von der Gemeinde im Baubewilligungsbescheid auch explizit genehmigt wurde.

 

1.2. Unstrittig ist schließlich auch, dass im vorliegenden Fall die KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G. in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (sog. „Gebührenordnung 2011“) zum Tragen kommen und diese mittlerweile auch dem Rechtsmittelwerber vorliegen.

 

Über die Homepage der Gemeinde St. Georgen an der Gusen können diese zwar nicht abgerufen werden; allerdings liegt im Archiv des Gemeindeamtes eine Sammlung sämtlicher Verordnungen der Gemeinde in Papierform auf, in die von jedermann (während der Amtsstunden) Einsicht genommen werden kann.

 

1.3. Strittig ist im gegenständlichen Fall sohin die Rechtsfrage, ob – wovon die belangte Behörde in der Begründung ihrer Bescheide jeweils ausgegangen ist – die Gebühren nach § 2 Abs. 3 lit. b KGebO (i.V.m. § 3 KGebO) bzw. nach § 2 Abs. 3 lit. b WGebO (i.V.m. § 3 WGebO) zu berechnen war, weil es sich hier um eine nachträgliche Änderung des angeschlossenen Grundstückes handelt, oder ob – wie der Beschwerdeführer meint – mangels Bestehens eines faktischen Anschlusses bei verfassungskonformer Auslegung der Gebührenordnungen überhaupt keine Vorschreibung hätte erfolgen dürfen oder zumindest im Zuge der Berechnung von deren Höhe die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 lit. c KGebO bzw. § 2 Abs. 1 lit. c WGebO zum Tragen hätte kommen müssen, weil die Garagen ausschließlich betrieblich genutzt werden.

 

2. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Akteninhalt sowie auf die glaubwürdigen, schlüssigen und jeweils in sich widerspruchsfreien Aussagen der in der öffentlichen Verhandlung einvernommenen Parteien(vertreter); unter einem wird das Verhandlungsprotokoll zum integrierenden Bestandteil der Begründung dieses Erkenntnisses erklärt.

 

 

III.

 

Vor diesem Hintergrund hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der Sache selbst erwogen:

 

 

1. Zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen

 

1.1. Durch § 1 Abs. 1 lit. a und b des Oö. Interessentenbeiträge-Gesetzes, LGBl.Nr. 28/1958 i.d.g.F. 57/1973 (im Folgenden: OöIntBeitrG) sind die Gemeinden u.a. dazu ermächtigt, im eigenen Wirkungsbereich („auf Grund eines freien Beschlusses der Gemeindevertretung“; vgl. Art. 116 Abs. 2 B-VG i.V.m. § 8 Abs. 5 F-VG und i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl.Nr. I 103/2007 i.d.g.F. BGBl.Nr. I 165/2013 [im Folgenden: FAG 2008]) von Grundstückseigentümern einen Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage (Kanalanschlussgebühr) bzw. einer gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage (Wasserleitungsanschlussgebühr) zu erheben; als „gemeindeeigen“ gilt dabei eine Anlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn diese Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.

 

Solche Interessentenbeiträge werden nach § 1 Abs. 4 OöIntBeitrG mit dem Anschluss des Grundstückseigentümers an die gemeindeeigene Anlage fällig.

 

Nähere Bestimmungen hat die Gemeindevertretung gemäß § 2 OöIntBeitrG im Wege einer Beitragsordnung zu regeln, wobei diese und deren Vollzug jeweils eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches verkörpern (vgl. Art. 118 Abs. 2 letzter Satz B-VG i.V.m. § 2a OöIntBeitrG).

 

1.2. Davon ausgehend legten § 1 KGebO St. Georgen/G. und § 1 WGebO St. Georgen/G. fest, dass der Eigentümer (oder Bauberechtigte) des an das öffentliche Kanalnetz (bzw. an die öffentliche Wasserversorgungsanlage) angeschlossenen Grundstückes als Gebührenschuldner anzusehen und zur Entrichtung der Kanal- und Wasserleitungsanschlussgebühr verpflichtet war.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a KGebO St. Georgen/G. betrug die Höhe der Kanalanschlussgebühr für Objekte mit einer – auf Grund des § 2 Abs. 2 KGebO St. Georgen/G. zu ermittelnden – Bemessungsgrundlage bis einschließlich 150 m2 (sog. Mindestpauschale) 2.919,00 Euro bzw. nach § 2 Abs. 1 lit. b KGebO bei einer Bemessungsgrundlage von über 150 m2 jeweils 19,46 Euro pro Quadratmeter der Bemessungsgrundlage; die Höhe der Wasserleitungsanschlussgebühr belief sich nach § 2 Abs. 1 lit. a WGebO St. Georgen/G. für Objekte mit einer – auf Grund des § 2 Abs. 2 WGebO St. Georgen/G. zu ermittelnden – Bemessungsgrundlage bis einschließlich 150 m2 auf 1.779,00 Euro (Mindestpauschale) bzw. nach § 2 Abs. 1 lit. b WGebO bei einer Bemessungsgrundlage von über 150 m2 auf jeweils 11,86 Euro pro Quadratmeter der Bemessungsgrundlage.

 

In § 2 Abs. 1 lit. c KGebO St. Georgen/G. – und analog in § 2 Abs. 1 WGebO St. Georgen/G. – war vorgesehen, dass sich bei betrieblich genutzten Räumlichkeiten, in denen kein Kanalanschluss (bzw. Wasseranschluss) besteht, die Anschlussgebühr – lediglich – für jene Flächen, die die Bemessungsgrundlage für diese Gebäudeteile um mehr als 50 m2 übersteigen, um 70% des in § 2 Abs. 1 lit. b KGebO (bzw. WGebO) St. Georgen festgelegten Quadratmetersatzes ermäßigt, vorausgesetzt, dass dadurch die in § 2 Abs. 1 lit. a KGebO (bzw. WGebO) normierte Mindestgebühr nicht unterschritten wird.

 

Schließlich ordneten § 2 Abs. 3 lit. b KGebO St. Georgen/G. und § 2 Abs. 3 lit. b WGebO St. Georgen/G. an, dass bei einer nachträglichen (Zustands‑)Änderung eines bereits angeschlossenen Grundstückes eine ergänzende Kanalanschlussgebühr zu entrichten ist, und zwar derart, dass  im Zuge der Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau sowie bei Neubau durch Abbruch die Kanalanschlussgebühr (bzw. Wasseranschlussgebühr) in dem Umfang zu entrichten ist, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 2 KGebO (bzw. WGebO) St. Georgen/G. gegeben ist und sich dadurch eine Erhöhung der seinerzeit nach § 2 Abs. 1 KGebO (bzw. WGebO) St. Georgen/G. festgelegten Anschlussgebühr ergibt.

 

 

2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundlagen ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:

 

2.1. Weder im OöIntBeitrG selbst noch in § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008 ist die Frage geregelt, ob seitens der Gemeinden eine (zusätzliche) Wasserleitungs- bzw. eine Kanalanschlussgebühr auch in solchen Konstellationen vorgeschrieben werden kann, in denen auf einer an das öffentliche Leitungsnetz angeschlossenen Liegenschaft, für die deren Eigentümer bereits die fälligen Gebühren entrichtet hat, ex post ein zusätzliches Bauwerk errichtet wird und bejahendenfalls, ob eine solche Gebührenvorschreibung selbst dann zulässig ist, wenn bzw. solange dieses neue Gebäude de facto (noch) nicht an die öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen ist.

 

Angesichts eines derartigen Befundes handelt es sich daher aus dem Blickwinkel der österreichischen Finanzverfassung (vgl. § 8 Abs. 5 F-VG) insoweit um eine Entscheidung, die jeweils in der rechtspolitischen Dispositionsbefugnis jeder einzelnen Gemeinde liegt. Daran ändert auch nichts, dass bzw. wenn sich eine konkrete Gemeinde in diesem Zusammenhang an einer Mustervorlage des Geschäftsapparates der Landesregierung orientiert, wie dies im Zuge der öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich von den Vertretern der belangten Behörde dargelegt wurde; insbesondere ist allein in einer derartigen Vorgangsweise noch kein rechtswidriger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zu erkennen (ganz abgesehen davon, dass selbst dann, wenn dies zuträfe, unmittelbar daraus keine subjektiven Rechte für den Beschwerdeführer resultieren würden).

 

Davon ausgehend ist daher in jedem Einzelfall gesondert zu untersuchen, ob sich die konkret in Betracht kommende Gemeinde für eine ergänzende Gebührenvorschreibung im Falle der nachträglichen Errichtung von Bauwerken entschieden hat und wenn ja, ob eine solche bereits dann zulässig ist, wenn diese neuen Gebäude faktisch (noch) nicht an das öffentliche Leitungsnetz angeschlossen sind.

 

2.2. Vor diesem Hintergrund ging im gegenständlichen Fall aus der Anordnung des § 2 Abs. 3 lit. b KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G., mit der jeweils eine ergänzende Anschlussgebühr normiert wird, hervor, dass diese Bestimmung eine möglichst umfassende Aufzählung aller denkbaren Veränderungen des Istzustandes einer Liegenschaft intendierte, wenn dort – zugegebenermaßen sprachlich etwas unbeholfen; mit der Formulierung „Änderung eines angeschlossenen Gebäudes“ war aber der Sache nach offensichtlich jede durch bauliche Maßnahmen bedingte Zustandsänderung eines bereits angeschlossenen Grundstückes gemeint – explizit auf die – im Sinne von: jede – „Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau (auch Änderungen der Raumwidmung oder Raumnutzung) sowie bei Neubau nach Abbruch“ abgestellt wurde.

 

Dagegen könnte zwar eingewendet werden, dass in diesem Zusammenhang einerseits die (bloße) Neuerrichtung von Gebäuden (ohne vorangegangen Abbruch) nicht ausdrücklich angeführt und andererseits auch ein Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau nur im Zusammenhang mit einem bereits bestehenden Gebäude denkbar war, sodass eben ein zur bestehenden Bebauung beziehungsloser Neubau keiner ergänzenden Gebührenvorschreibung unterliegen sollte.

 

Gesamthaft betrachtet würde dies allerdings einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch bedeuten. Denn sowohl die KGebO als auch die WGebO St. Georgen/G. gingen systematisch besehen davon aus, dass die Höhe der Gebührenvorschreibung stets in Relation zum Ausmaß der Inanspruchnahme der Gemeindeeinrichtung steht. Dies kam nicht nur im zentralen Berechnungsmodus des § 2 Abs. 2 KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G., wo auf das Ausmaß der Nutzfläche abgestellt wurde, sondern auch anhand des Gegensatzes zwischen § 2 Abs. 1 lit. c KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G. einerseits (relative Gebührenminderung für betrieblich genutzte, de facto aber nicht angeschlossene Räumlichkeiten) und § 2 Abs. 1 lit. d KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G. andererseits (relative Gebührenerhöhung für betrieblich intensiv genutzte Räumlichkeiten) deutlich zum Ausdruck. Angesichts dessen wäre es schlechthin unverständlich, wenn ein bloßer Auf-, Zu-, Ein oder Umbau im Hinblick auf die damit üblicherweise verbundene vergleichsweise intensivere Mehrnutzung des öffentlichen Netzes jeweils eine ergänzende Anschlussgebühr nach sich gezogen hätte, ein zusätzlich zum vorhandenen Bestand errichtetes Neugebäude hingegen trotz erwartungsgemäß zumindest identischer, in aller Regel wohl sogar höherer Zusatzbelastung des Kanal- und Wasserleitungsnetzes jedoch hiervon schon a priori ausgeschlossen gewesen wäre.

 

2.3. Davon ausgehend, dass Neugebäude sohin auch dann unter § 2 Abs. 3 lit. b KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G. zu subsumieren waren, wenn deren Errichtung kein Abbruch vorangegangen war, ist daher im nächsten Schritt die Frage zu klären, ob eine Gebührenpflicht auch dann bestanden hatte, wenn bzw. solange dieses Bauwerk (noch) nicht an das öffentliche Netz angeschlossen war.

 

2.3.1. Wie bereits oben unter 1.1. angesprochen, legt § 1 Abs. 4 OöIntBeitrG in diesem Zusammenhang zunächst fest, dass die Interessentenbeiträge jeweils mit dem Anschluss an die gemeindeeigene Anlage (Einrichtung) fällig werden.

 

Unter dem Aspekt, dass das Wesen einer Gebühr darin besteht, dass dieser stets auch eine adäquate Gegenleistung der öffentlichen Hand korrelieren muss, deutet diese Regelung in die Richtung, dass eine solche Abgabenvorschreibung prinzipiell erst dann vorgenommen werden können soll, wenn faktisch überhaupt eine Möglichkeit besteht, die Gemeindeeinrichtung zu (be-)nutzen.

 

2.3.2. Interpretiert man die KGebO und die WGebO St. Georgen/G. unter Heranziehung dieses Maßstabes, lässt sich die Auffassung, dass eine Gebührenvorschreibung im Falle der nachträglichen Errichtung neuer Gebäude auch dann bzw. bereits in einem Zeitraum zulässig war, wenn bzw. zu dem diese (noch) nicht an das öffentliche Netz angeschlossen waren, – ungeachtet deren allfälliger Verfassungswidrigkeit wegen Überschreitung des insoweit das freie Beschlussrecht der Gemeinde einfachgesetzlich beschränkenden Ermächtigungsrahmens – nur dann rechtfertigen, wenn sich Derartiges zweifelsfrei aus der entsprechenden Gebührenverordnung ergab.

 

(Allerdings ist ein solches Ergebnis aufgrund der vorangegangenen Überlegungen in der Regel tendenziell deshalb zu verneinen, weil eben dann, wenn kein faktischer Anschluss an die Gemeindeeinrichtungen besteht, auch keine tatsächlichen [Mehr‑]Belastungen derselben resultieren.)

 

2.3.3. Für den hier vorliegenden Fall ist zunächst hinsichtlich der konkreten textlichen Ausgestaltung der verfahrensgegenständlichen Gebührenordnungen zu konstatieren, dass weder die KGebO noch die WGebO St. Georgen/G. eine explizite Anordnung dahin enthielten, dass eine Gebührenvorschreibung auch für faktisch nicht angeschlossene Gebäude zulässig gewesen wäre.

 

Allerdings ließ sich den in diesen Verordnungen enthaltenen Regelungen für unbebaute Grundstücke (vgl. § 2 Abs. 1 lit. e und § 2 Abs. 3 lit. a KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G.) entnehmen, dass der Gemeinderat jedenfalls insoweit auf dem Standpunkt stand, dass dort eine Gebührenvorschreibung zu erfolgen hatte, obwohl die Gegenleistung der Gemeinde in jenen Fällen nicht in einem tatsächlichen Anschluss an das öffentliche Netz, sondern lediglich in der Bereitstellung entsprechender Leitungen bis zu einer solchen Liegenschaft bestand.

 

Angesichts des Umstandes, dass in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die (finanz‑)verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Einhebung derartiger (bloßer) Bereitstellungsgebühren im Lichte des § 8 Abs. 5 F‑VG i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008 grundsätzlich anerkannt ist (vgl. dazu z.B. VfGH vom 5. März 2008, V 95/07, und VwGH vom 21. Jänner 2009, Zl. 2008/17/0131, jeweils m.w.N.), lässt sich daher – verfassungskonform betrachtet – eine Auslegung der KGebO und der WGebO St. Georgen/G. dahin, dass Kanalanschluss- und Wasserleitungsanschlussgebühren auch für ex post errichtete, faktisch nicht angeschlossene Neubauten vorgeschrieben werden konnten, nur dann vertreten, wenn daneben kein gesonderter (zusätzlicher) Tatbestand für die Einhebung von Bereitstellungsgebühren (wie z.B. nach § 5a der Kanalgebührenordnung der Gemeinde x vom 13. Dezember 2012[2] und nach § 5a der Wassergebührenordnung der Gemeinde x vom 3. Oktober 2013[3], welche Regelungen [in ihrer damals maßgeblichen, früheren Fassung] jeweils den Anlass für die beiden vorzitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen bildeten) existierte. Ansonsten läge nämlich nicht bloß eine „Abgabe von demselben Besteuerungsgegenstand“, die gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 lit. c bzw. Z. 4 lit. c F-VG einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung bedürfte, sondern vielmehr bereits eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppelbesteuerung (vgl. z.B. VfGH vom 3. März 2007, G 152/06) vor.

 

Insoweit ist festzustellen, dass sowohl die gegenwärtig verbindliche Kanalbenützungsgebührenordnung der Gemeinde St. Georgen vom 25. April 2013 (im Folgenden: KBenGebO St. Georgen/G.[4]) als auch die aktuell maßgebliche Wasserbenützungsgebührenordnung der Gemeinde St. Georgen vom 25. April 2013 (im Folgenden: WBenGebO St. Georgen/G.[5]) jeweils einen dementsprechend gesonderten Gebührentatbestand normieren (vgl. § 2 KBenGebO bzw. § 2 WBenGebO St. Georgen/G.); analoge, auf einen sog. „Erlass“ des Amtes der Oö. Landesregierung vom 18. März 2009 zurückgehende Bestimmungen bestanden auch parallel zu der im gegenständlichen Fall noch heranzuziehenden KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G. in der Fassung vom 14. Dezember 2010.

 

2.3.4. Insgesamt ergibt sich daher aus all dem, dass sich die Auffassung der belangten Behörde, dass die KGebO bzw. WGebO St.Georgen/G. die Gemeinde dazu ermächtigte, auch im Fall der ex-post-Errichtung neuer Gebäude, die de facto nicht an das öffentliche Netz angeschlossen waren, eine Kanal- und Wasserleitungsanschlussgebühr einzuheben, bei verfassungskonformer Sicht – weil ihr damit in Wahrheit die Vorschreibung einer zusätzlichen Bereitstellungsgebühr  ermöglicht worden wäre – als rechtlich unvertretbar erweist.

 

Die Vorschreibung derartiger Gebühren hätte sohin nicht auf Basis der KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G., sondern lediglich auf Grundlage der damals maßgeblichen KBenGebO bzw. WBenGebO St. Georgen/G. erfolgen dürfen.

 

3.1. Im Hinblick auf den das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich determinierenden Prozessgegenstand – nämlich: Rechtmäßigkeitskontrolle der vom Gemeinderat der Gemeinde St. Georgen an der Gusen tatsächlich erlassenen Gebührenbescheide – kommt daher eine Entscheidung in der Sache selbst gemäß § 279 Abs. 1 erster Satz BAO (nämlich: die Vorschreibung entsprechender Bereitstellungs- anstelle von Anschlussgebühren) schon von vornherein deshalb nicht in Betracht, weil sich die dementsprechende Dispositionsbefugnis schon von Verfassungs wegen ausschließlich als eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde i.S.d. Art. 116 Abs. 2 B-VG (i.V.m. § 8 Abs. 5 F-VG und i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a und b OöIntbeitrG und i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008) darstellt.

 

3.2. Davon ausgehend hatte daher das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den gegenständlichen Beschwerden lediglich insoweit stattzugeben, als die angefochtenen Bescheide gemäß § 279 Abs. 1 zweiter Satz BAO ersatzlos aufzuheben waren.

 

Ob bzw. in welchem Umfang hingegen Bereitstellungsgebühren vorgeschrieben werden, hat die Gemeinde St. Georgen an der Gusen aus eigenem zu beurteilen.

 

4. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich die angefochtenen Gebührenvorschreibungen auch der Höhe nach aus folgendem Grund als rechtswidrig erwiesen hätten:

 

4.1. In diesem Zusammenhang hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens nämlich ergeben, dass der Beschwerdeführer die neu errichteten Garagen – allseits unbestritten – jeweils an Dritte vermietet (hat).

 

Angesichts dessen ist aber nicht nachvollziehbar, inwiefern es sich hierbei nicht um eine betriebliche Nutzung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. c KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G. handeln sollte.

 

Denn für das von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang vertretene Argument, dass eine solche nur dann vorliegen könne, wenn die Räumlichkeit vom Grundeigentümer selbst für dessen eigene betriebliche Tätigkeit benützt wird, bilden die in Rede stehenden Verordnungstexte keine Anhaltspunkte.

 

Dazu kommt, dass schlechthin nicht erkennbar ist, weshalb nicht allein schon der Umstand der Vermietung selbst bereits eine – eigenständige bzw. additive – betriebliche Nutzung verkörpern soll, kann doch jeder Betrieb über seinen eigentlichen (zentralen) Unternehmenszweck hinaus stets auch noch zusätzliche Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung, etc. lukrieren, ohne dass hierfür eine gesonderte (Zusatz-)Bewilligung o.Ä. erforderlich wäre.

 

Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde im Zuge der Berechnung der Höhe der Gebühren daher – wie vom Rechtsmittelwerber zutreffend eingewendet – die Bestimmungen des (§ 2 Abs. 3 lit. b KGebO bzw. WGebO i.V.m.) § 2 Abs. 1 lit. c KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G. heranzuziehen gehabt.

 

Dies berücksichtigend hätte sich die Kanal- bzw. die Wasserleitungsanschlussgebühr für betrieblich genutzte Räumlichkeiten, in denen – wie im vorliegenden Fall – kein Kanal- bzw. Wasseranschluss besteht, für jene Flächen, die die Bemessungsgrundlage für solche Gebäudeteile um mehr als 50 m2 übersteigen, um 70% des in § 2 Abs. 1 lit. b KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G. normierten Quadratmetersatzes ermäßigt (wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die in § 2 Abs. 1 lit. c KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G. zusätzlich normierte Voraussetzung, dass dadurch die in § 2 Abs. 1 lit. a KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G. festgelegte Mindestanschlussgebühr nicht unterschritten werden darf, – wie aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich – offensichtlich nur für Fälle einer erstmaligen, nicht aber auch für die Vorschreibung von Gebühren aus Anlass einer nachträglich hinzugekommenen Bebauung maßgeblich ist).

 

Davon ausgehend, dass die Nutzfläche für die neu errichtete Garage im vorliegenden Fall – allseits unbestritten – 90 m2 beträgt, hätte sohin im Zuge der Ermittlung der Gebührenhöhe zwar für 50 m2 der Richtsatz von 19,46 Euro (§ 2 Abs. 1 lit. b KGebO) bzw. von 11,86 Euro (§ 2 Abs. 1 lit. b WGebO), jedoch für die verbleibenden 40 m2 lediglich ein um 70% reduzierter Quadratmetersatz – also 5,84 Euro bzw. 3,56 Euro – veranschlagt werden dürfen.

 

Daraus hätte insgesamt aber bloß eine Gebührenvorschreibung in Höhe von 1.327,26 Euro (19,46 Euro mal 50 = 973,00 Euro plus 5,84 Euro mal 40 = 233,60 Euro plus 10% USt = 120,66 Euro) für den Kanalanschluss bzw. in Höhe von 822,14 Euro (11,86 Euro mal 50 = 593,00 Euro plus 3,86 Euro mal 40 = 154,40 Euro plus 10% USt = 74,74 Euro) für den Wasserleitungsanschluss resultiert.

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern grundsätzliche Bedeutung zukommt, als bislang eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehlt, ob eine grundlegende Rechtsfrage im vorangeführten Sinn stets schon dann vorlegt, wenn in Bezug auf die Auslegung einer konkreten, auf dem freien Beschlussrecht gemäß § 8 Abs. 5 F-VG i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008 basierenden gesetzesvertretenden Verordnung einer bestimmten Gemeinde zuvor noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem spezifischen Rechtsakt ergangen ist.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

1. Es besteht die Möglichkeit, gegen dieses Erkenntnis innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof hingegen beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision muss jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 14,30 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

LVwG-450020/Gf/Rt vom 26. März 2014

LVwG-450021/Gf/Rt vom 26. März 2014

 

Erkenntnis

 

Rechtssatz

 

Art. 116 Abs. 2 B-VG;

Art. 118 Abs. 2 B-VG;

§ 8 Abs. 5 F-VG;

§ 15 FAG 2008;

§ 1 OöIntBeitrG;

§ 2 OöIntBeitrG;

§ 2a OöIntBeitrG;

§ 2 Kanalanschlussgebührenordnung (KGebO) St. Georgen/G;

§ 2 Kanalbenützungsgebührenordnung (KBenGebO) St. Georgen/G;

§ 2 Wasserleitungsanschlussgebührenordnung (WGebO) St. Georgen/G;

§ 2 Wasserbenützungsgebührenordnung (WBenGebO) St. Georgen/G

 

* Weder im OöIntBeitrG selbst noch in § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008 ist die Frage geregelt, ob seitens der Gemeinden eine (zusätzliche) Wasserleitungs- bzw. eine Kanalanschlussgebühr auch in solchen Konstellationen vorgeschrieben werden kann, in denen auf einer an das öffentliche Leitungsnetz angeschlossenen Liegenschaft, für die deren Eigentümer bereits die fälligen Gebühren entrichtet hat, ex post ein zusätzliches Bauwerk errichtet wird und bejahendenfalls, ob eine solche Gebührenvorschreibung selbst dann zulässig ist, wenn bzw. solange dieses neue Gebäude de facto (noch) nicht an die öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen ist. Aus dem Blickwinkel der österreichischen Finanzverfassung handelt es sich insoweit um eine Entscheidung, die jeweils in der rechtspolitischen Dispositionsbefugnis jeder einzelnen Gemeinde liegt; daran ändert auch nichts, dass bzw. wenn sich eine konkrete Gemeinde in diesem Zusammenhang an einer Mustervorlage des Geschäftsapparates der Landesregierung orientiert, wie dies im Zuge der öffentlichen Verhandlung vor dem LVwG von den Vertretern der belangten Behörde dargelegt wurde; insbesondere ist allein in einer derartigen Vorgangsweise noch kein rechtswidriger Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zu erkennen, ganz abgesehen davon, dass selbst dann, wenn dies zuträfe, unmittelbar daraus keine subjektiven Rechte für den Bf. resultieren würden.

 

* Im gegenständlichen Fall ging aus der Anordnung des § 2 Abs. 3 lit. b KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G., mit der jeweils eine ergänzende Anschlussgebühr normiert wird, hervor, dass diese Bestimmung eine möglichst umfassende Aufzählung aller denkbaren Veränderungen des Istzustandes einer Liegenschaft intendierte, sodass ex post errichtete Bauwerke ungeachtet der Wendung „bei Neubau nach Abbruch“ sohin auch dann unter diese Bestimmungen zu subsumieren waren, wenn deren Errichtung kein Abbruch vorangegangen war.

 

* Angesichts dessen, dass § 1 Abs. 4 OöIntBeitrG festlegt, dass die Interessentenbeiträge jeweils mit dem Anschluss an die gemeindeeigene Anlage fällig werden, deutet diese Regelung – unter dem Aspekt, dass das Wesen einer Gebühr darin besteht, dass dieser stets auch eine adäquate Gegenleistung der öffentlichen Hand korrelieren muss – grundsätzlich in die Richtung, dass eine solche Abgabenvorschreibung prinzipiell erst dann vorgenommen werden können soll, wenn faktisch überhaupt eine Möglichkeit besteht, die Gemeindeeinrichtung zu (be-)nutzen. Interpretiert man daher die KGebO und die WGebO St. Georgen/G. unter Heranziehung dieses Maßstabes, dann lässt sich die Auffassung, dass eine Gebührenvorschreibung im Falle der nachträglichen Errichtung neuer Gebäude auch dann bzw. bereits in einem Zeitraum zulässig war, wenn bzw. zu dem diese (noch) nicht an das öffentliche Netz angeschlossen waren, – ungeachtet deren allfälliger Verfassungswidrigkeit wegen Überschreitung des insoweit das freie Beschlussrecht der Gemeinde einfachgesetzlich beschränkenden Ermächtigungsrahmens – nur dann rechtfertigen, wenn sich Derartiges zweifelsfrei aus der entsprechenden Gebührenverordnung ergab.

 

* Davon ausgehend ist zunächst hinsichtlich der konkreten textlichen Ausgestaltung zu konstatieren, dass weder die KGebO noch die WGebO St. Georgen/G. eine explizite Anordnung dahin enthielten, dass eine Gebührenvorschreibung auch für faktisch nicht angeschlossene Gebäude zulässig gewesen wäre. Allerdings ließ sich den in diesen Verordnungen enthaltenen Regelungen für unbebaute Grundstücke (vgl. § 2 Abs. 1 lit. e und § 2 Abs. 3 lit. a KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G.) entnehmen, dass der Gemeinderat jedenfalls insoweit auf dem Standpunkt stand, dass dort eine Gebührenvorschreibung zu erfolgen hatte, obwohl die Gegenleistung der Gemeinde in jenen Fällen nicht in einem tatsächlichen Anschluss an das öffentliche Netz, sondern lediglich in der Bereitstellung entsprechender Leitungen bis zu einer solchen Liegenschaft bestand.

 

* Angesichts des Umstandes, dass in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die (finanz )verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Einhebung derartiger (bloßer) Bereitstellungsgebühren im Lichte des § 8 Abs. 5 F VG i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008 grundsätzlich anerkannt ist (vgl. dazu z.B. VfGH vom 5. März 2008, V 95/07, und VwGH vom 21. Jänner 2009, Zl. 2008/17/0131, jeweils m.w.N.), lässt sich daher – verfassungskonform betrachtet – eine Auslegung der KGebO und der WGebO St. Georgen/G. dahin, dass Kanalanschluss- und Wasserleitungsanschlussgebühren auch für ex post errichtete, faktisch nicht angeschlossene Neubauten vorgeschrieben werden konnten, nur dann vertreten, wenn und soweit daneben kein gesonderter (zusätzlicher) Tatbestand für die Einhebung von bloßen Bereitstellungsgebühren (wie z.B. nach § 5a der KanalGebO und nach § 5a WasserGebO der Gemeinde Engerwitzdorf, welche Regelungen jeweils den Anlass für die beiden vorzitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen bildeten) existierte. Insoweit ist festzustellen, dass sowohl der gegenwärtig maßgebliche § 2 KBenGebO St. Georgen/G. als auch der aktuell verbindliche § 2 WBenGebO St. Georgen/G. explizit entsprechende, auf einen sog. „Erlass“ des Amtes der Oö. Landesregierung vom 18. März 2009 zurückgehende Bereitstellungsgebühren vorsehen; analoge Bestimmungen bestanden auch parallel zu der im gegenständlichen Fall noch heranzuziehenden KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G. in der Fassung vom 14. Dezember 2010. Insgesamt ergibt sich daher aus all dem, dass sich die Auffassung der belangten Behörde, dass die KGebO bzw. WGebO St.Georgen/G. die Gemeinde dazu ermächtigte, auch im Fall der ex-post-Errichtung neuer Gebäude, die de facto nicht an das öffentliche Netz angeschlossen waren, eine Kanal- und Wasserleitungsanschlussgebühr einzuheben, aus verfassungskonformer Sicht – weil ihr damit in Wahrheit die Vorschreibung einer zusätzlichen Bereitstellungsgebühr  ermöglicht worden wäre – als rechtlich unvertretbar erweist. Die Vorschreibung derartiger Gebühren hätte sohin nicht auf Basis der KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G., sondern lediglich auf Grundlage der damals maßgeblichen KBenGebO bzw. WBenGebO St. Georgen/G. erfolgen dürfen.

 

* Im Hinblick auf den das Verfahren vor dem LVwG determinierenden Prozessgegenstand – nämlich: Rechtmäßigkeitskontrolle der vom Gemeinderat der Gemeinde St. Georgen an der Gusen tatsächlich erlassenen Gebührenbescheide – kommt daher eine Entscheidung in der Sache selbst gemäß § 279 Abs. 1 erster Satz BAO (nämlich: die Vorschreibung entsprechender Bereitstellungs- anstelle von Anschlussgebühren) schon von vornherein deshalb nicht in Betracht, weil sich die dementsprechende Dispositionsbefugnis schon von Verfassungs wegen ausschließlich als eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde i.S.d. Art. 116 Abs. 2 B-VG (i.V.m. § 8 Abs. 5 F-VG und i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. a und b OöIntbeitrG und i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2008) darstellt. Davon ausgehend hatte daher das LVwG den gegenständlichen Beschwerden lediglich insoweit stattzugeben, als die angefochtenen Bescheide gemäß § 279 Abs. 1 zweiter Satz BAO ersatzlos aufzuheben waren; ob bzw. in welchem Umfang nunmehr Bereitstellungsgebühren vorgeschrieben werden, hat hingegen die Gemeinde aus eigenem zu beurteilen.

 

* Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die angefochtenen Gebührenvorschreibungen auch ihrer Höhe nach als rechtswidrig dargestellt hätten: Denn im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat sich ergeben, dass der Bf. die neu errichteten Garagen – allseits unbestritten – jeweils an Dritte vermietet (hat). Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, weshalb es sich dabei nicht um eine betriebliche Nutzung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. c KGebO bzw. WGebO St. Georgen/G. handeln sollte, kann doch jeder Betrieb über seinen eigentlichen (zentralen) Unternehmenszweck hinaus stets auch noch zusätzliche Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung, etc. lukrieren, ohne dass hierfür eine gesonderte (Zusatz‑)Bewilligung o.Ä. erforderlich wäre. Davon ausgehend hätte die belangte Behörde im Zuge der Berechnung der Höhe der Gebühren daher richtigerweise die vorangeführten Bestimmungen über einen entsprechend ermäßigten Gebührensatz heranzuziehen gehabt.

 

 

Beschlagwortung:

 

Neubau; Garagen; Anschlussgebühr; Bereitstellungsgebühr; Vermietung

 

 

 



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