LVwG-600034/10/Zo/SA/KR

Linz, 20.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung (seit 1.1.2014 Beschwerde) des X, geb. x, vertreten durch RA Dr. X, vom 19.12.2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Urfahr-Umgebung vom 10.12.2013, VerkR96-2724-2013, wegen einer Übertretung des KFG

 

zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Beschwerde wird abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.       Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren Kosten in Höhe von 30 Euro zu zahlen.

 

 

III.     Der Antrag, über die Vormerkung im Führerscheinregister bescheidmäßig abzusprechen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

IV.      Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I:

1.            Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

Sie haben sich am 30.01.2013 um 10.10 Uhr in A, X 6 als Lenker des LKW X mit dem Anhänger X, obwohl es ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es sei festgestellt worden, dass die am Anhänger gelagerten Stämme unzureichend gesichert gewesen seien. Die Stämme seien so abgelegt gewesen, dass in der Mitte des Holzstoßes zumindest ein Stamm ungesichert gelegen und vom Gurt nicht berührt worden sei.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 150,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt wurde. Weiter wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskosten-beitrages in Höhe von 12,00 Euro verpflichtet.

 

2.            In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung (diese gilt seit 1.1.2014 als Beschwerde) machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht verwirklicht habe. Er sei im Bereich der Ladungssicherung bestens ausgebildet und seit Jahren spezialisiert im Holztransportgeschäft tätig.

 

Das Exekutivorgan habe die Besonderheiten des Rundholztransportes nicht beachtet. Es sei eine formschlüssige Ladung vorgelegen, welche mit Rungen gesichert gewesen sei. Die Ladegüter hätten daher den Laderaum nicht verlassen können, der sichere Betrieb des Fahrzeuges sei nicht beeinträchtigt gewesen und es sei niemand gefährdet worden. Der Beschwerdeführer habe zusätzlich ausreichend Zurrgurte verwendet. Rundhölzer haben eine unterschiedliche Dimension, weshalb es nicht möglich sei, dass der Gurt an jedem äußeren Stamm anliegt wie bei einem Holzpaket. In diesem Zusammenhang hätte auch ein Transportsachverständiger beigezogen werden müssen, um die haltlosen Beanstandungen des Exekutivorganen es zu widerlegen.

 

Selbst wenn von einer Übertretung auszugehen wäre, wäre das Verfahren gemäß § 21 VStG einzustellen.

 

Im Straferkenntnis werde darauf hingewiesen, dass mit Rechtskraft des Bescheides die Begehung des Deliktes im Führerscheinregister vorgemerkt wird. Die Beschwerde wendet sich daher auch gegen die Eintragung im Führerscheinregister. Die Holzstämme seien entsprechend gesichert gewesen und er habe sich vor der Abfahrt von der ordnungsgemäßen Beladung überzeugt. Von dieser sei keine Gefährdung Dritter ausgegangen. Ein Verrutschen der Ladung sei ausgeschlossen gewesen.  

 

Gemäß dem FSG-Durchführungserlass sei es Zweck des Vormerksystems, nur solche Delikte zu erfassen, die eine massive bzw. konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit in sich tragen. Vormerkungen gemäß Paragraph 30a FSG dürfen bei solchen Delikten nur dann vorgenommen werden, wenn sich die Gefährlichkeit konkret ausgewirkt hat, d.h. ein Unfall gerade noch vermieden worden ist. Diese Voraussetzungen seien nicht vorgelegen, weshalb beantragt wurde, von einer Vormerkung Abstand zu nehmen und auch darüber bescheidmäßig abzusprechen.

 

Der Beschwerdeführer beantragte weiter die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung;

in eventu gemäß Paragraph 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen;

in eventu die Strafe auf das Mindestmaß - unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beschuldigten - herabzusetzen.

 

3.           Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Es ergab sich daher dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht OÖ. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.3.2014. An dieser haben der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilgenommen, die Verwaltungsbehörde war entschuldigt. Es wurde ein Gutachten einer Sachverständigen zur Ladungssicherung erörtert.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten Kraftwagenzug. Er hatte sowohl auf dem LKW als auch auf dem Anhänger Rundholz geladen. Die Holzstämme waren auf dem LKW bauchig verladen, auf dem Anhänger waren sie jedoch in der Form verladen, dass der höchste Punkt des Holzstapels im rechten Bereich war. Aus diesem Grund wurden mehrere in der Mitte des Stapels liegende Holzstämme von den Zurrgurten nicht erfasst. Dazu wird auf die im Akt befindlichen Lichtbilder verwiesen.

 

Zu dieser Ladung hatte die Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 11. 11. 2013 folgendes ausgeführt:

Die Ladung ist gegen ein Verrutschen nach vorne mit 80 % des Ladungsgewichtes, gegen seitliches Verrutschen und nach hinten mit 50 % des Ladungsgewichtes zu sichern.

 

Aus den Lichtbildern ist deutlich erkennbar, dass die Holzstämme teilweise mit Eis und Schnee behaftet waren, weshalb der zur Berechnung herangezogene Reibbeiwert mit 0,2 genommen werden müsse. Unter der Annahme, dass die zulässige Nutzlast eingehalten wurde, wäre die Ladung mit den 3 Zurrgurten grundsätzlich ausreichend gesichert gewesen.

 

Um eine effektive Sicherung durchführen zu können, müssen die Baumstämme bauchig nach oben geladen werden, so dass alle Stämme der obersten Lage durch das Zurrmittel erfasst werden. Beim Anhänger wurden jedoch mehrere Baumstämme, die mittig verladen waren, von den Zurrgurten nicht erfasst und daher völlig ungesichert transportiert. Somit kann bei einem entsprechenden Fahrmanöver nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Baumstämme ihre Lage verändern und auf die Fahrbahn hätten fallen können. Aus diesem Grund hat die beanstandete Ladung am Anhänger zum Tatzeitpunkt nicht den einschlägigen Vorschriften entsprochen. Da bei einem entsprechenden Fahrmanöver weiters die Gefahr des Ladungsverlustes bestand, muss von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgegangen werden.

 

In der Stellungnahme vom 10. 2. 2014 ergänzte die Sachverständige anhand zweier Fotos, dass mehrere Holzstämme tatsächlich vom Zurrgurte nicht erfasst waren. Diese Baumstämme wurden nur durch die Reibungskraft gehalten, wobei aufgrund der Anhaftungen mit Eis und Schnee nur ein Reibbeiwert von 0,2  angenommen werden kann. Es lag demnach eine Ladungssicherung von nur ca. 20 % des Ladungsgewichtes durch die Reibungskraft vor. Die Ladung hätte jedoch in Fahrtrichtung mit 80 % und entgegen der Fahrtrichtung mit 50 % des Ladungsgewichtes gesichert werden müssen. Schon im normalen Fahrbetrieb (Vollverzögerung oder Bremsausweichmanöver) habe daher nicht ausgeschlossen werden können, dass einzelne Baumstämme nach vorne gerutscht und auf die Fahrbahn hätten fallen können. Ebenso sei auch ein Verrutschen nach hinten und ein Herabfallen von Baumstämmen auf die Fahrbahn möglich gewesen.

 

Diese Stellungnahmen wurden in der mündlichen Verhandlung erörtert, wobei die Sachverständige zusätzlich ausführte, dass die von den Zurrgurten nicht erfassten Stämme auch nicht durch andere seitlich bzw. schräg darüber liegende Stämme verkeilt wurden sondern „frei lagen“. Diese Stämme hätten bei einem starken Bremsmanöver sicher nach vorne rutschen können. Im obersten Bereich der Ladung haben sich auch einzelne deutlich kürzere Stämme befunden. Wären diese nach vorne gerutscht, so hätten sie sich nur noch unter dem vordersten Gurt befunden und hätten daher nach unten kippen und auf die Fahrbahn fallen können. Weiter führte die Sachverständige aus, dass anhand der Fotos nicht davon ausgegangen werden könne, dass einzelne Baumstämme tatsächlich verrutscht sind.

 

5. Darüber hat der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes OÖ. in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden

 

5.2. Die Ladung muss so ausreichend gesichert werden, dass bei den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Dazu gehört auch, dass ein Herabrutschen der Ladung von der Ladefläche verhindert wird. Zum normalen Fahrbetrieb gehört auch ein plötzliches Ausweichen und gleichzeitiges starkes Abbremsen des Fahrzeuges. Die Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die „frei liegenden“ Holzstämme bei einem starken Bremsmanöver nach vorne rutschen und auf die Fahrbahn hätten fallen können. Dadurch hätten andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden können. Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Das Verfahren hat keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen würden.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung 5.000 Euro.

 

Der Beschwerdeführer weist eine – allerdings nicht einschlägige – geringfügige Vormerkung auf. Der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit kommt ihm daher nicht zu Gute. Sonstige Strafmilderungs- oder erschwerungsgründe liegen nicht vor. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist relativ hoch, weil bei einem tatsächlichen Herabfallen eines Holzstammes auf die Fahrbahn eine erhebliche Gefahr für andere Straßenbenützer bestanden hätte. Die Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 3 % aus. Sie erscheint in dieser Höhe angemessen, um die Allgemeinheit auf die Notwendigkeit einer ausreichenden Ladungssicherung hinzuweisen und den Berufungswerber selbst in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie entspricht auch seinen finanziellen Verhältnissen (monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.600 Euro bei keinen Sorgepflichten sowie keinem Vermögen).

 

Zu II:

Für das Beschwerdeverfahren sind gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG Kosten in Höhe von 20 % der bestätigten Geldstrafen vorzuschreiben.

 

Zu III:

Gemäß § 30a Abs.1 FSG ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister einzutragen, wenn ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs.2 angeführten Delikte begangen hat. … Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Der Lenker ist über die Eintragung … durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

 

Gemäß § 30a Abs.2 Z.12 FSG sind Übertretungen des § 102 Abs.1 KFG gemäß Abs.1 vorzumerken, wenn ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätte müssen.

 

Aus § 30a Abs. 1 FSG ergibt sich eindeutig, dass die Vormerkung nicht mittels Bescheid anzuordnen ist, sondern sich als gesetzliche Folge unmittelbar aus dem rechtskräftigen Strafverfahren ergibt. Die Behörde hat den Lenker lediglich zu informieren und in Bindung an den Strafbescheid die Eintragung vorzunehmen. Bei fast allen Vormerkdelikten wird über alle Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Vormerkdeliktes (vgl. § 30a Abs.2 FSG) im Strafverfahren rechtskräftig abgesprochen. Lediglich beim hier relevanten Vormerkdelikt des     § 30a Abs.2 Z.12 FSG ist zusätzlich zur Bestrafung zu prüfen, ob „die nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt“, weil dieses Tatbestandselement des Vormerkdeliktes nicht zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung des § 102 Abs.1 i.V.m. § 101 Abs.1 lit. e KFG gehört. Welche Vorgangsweise die Behörde bei dieser Beurteilung zu wählen hat, ergibt sich aus dem FSG-Durchführungserlass zu §§ 30a und 30b.

 

Jedenfalls ist ein bescheidmäßiger Abspruch über die Eintragung einer Vormerkung im FSG nicht vorgesehen. Es besteht auch kein Anspruch auf einen Feststellungsbescheid, weil eine allfällige Unrichtigkeit der Eintragung dadurch bekämpft werden kann, dass die als Folge von Eintragungen angeordnete Maßnahme im Rechtsmittelweg bekämpft werden kann. Der entsprechende Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

Zu IV:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.  Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Beschwerde bzw. Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

LVwG-600034/10/Zo/SA/KR vom 20. März 2014

 

Rechtssatz

 

Erkenntnis

 

FSG §30a

FSG §30b

KFG §101 Abs1

KFG §102 Abs1

 

* Aus § 30a Abs. 1 FSG ergibt sich, dass die Vormerkung nicht mittels Bescheid anzuordnen ist, sondern diese als unmittelbare gesetzliche Folge aus dem rechtskräftigen Strafverfahren resultiert. Die Behörde hat den Lenker lediglich zu informieren und unabhängig davon die Eintragung in Bindung an den Strafbescheid vorzunehmen. Bei fast allen Vormerkdelikten wird über alle Tatbestandsmerkmale des jeweiligen Vormerkdeliktes (vgl. § 30a Abs.2 FSG) im Strafverfahren rechtskräftig abgesprochen. Lediglich beim Vormerkdelikt des § 30a Abs.2 Z.12 FSG (technischer Mangel bzw. Ladungssicherung) ist zusätzlich zur Bestrafung zu prüfen, ob „die nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt“, weil dieses Tatbestandselement des Vormerkdeliktes nicht zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung des § 102 Abs.1 i.V.m. § 101 Abs.1 lit. e KFG gehört. Welche Vorgangsweise die Behörde bei dieser Beurteilung zu wählen hat, ergibt sich aus dem FSG-Durchführungserlass zu §§ 30a und 30b.

 

* Im FSG ist kein bescheidmäßiger Abspruch über die Eintragung einer Vormerkung im Führerscheinregister vorgesehen. Es besteht auch kein Anspruch auf einen Feststellungsbescheid, weil eine allfällige Unrichtigkeit der Eintragung dadurch bekämpft werden kann, dass die als Folge von Eintragungen angeordnete Maßnahme im Rechtsmittelweg bekämpft werden kann. Der entsprechende Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

Beschlagwortung:

Vormerkung, ex-lege-Rechtsfolge; Nichterforderlichkeit bescheidmäßiger Anordnung; bloße Information; Tatbestandsmerkmale