LVwG-600181/4/Br/GD/CG

Linz, 26.03.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, vom 14.1.2014, GZ: VerkR96-3471-2012,  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

 

I.   Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen; die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch pro Delikt auf 30 Stunden ermäßigt.

 

 

 

II.   Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt für das Beschwerdeverfahren ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschwerdeführer unter Anwendung des § 20 VStG vier Geldstrafen in Höhe von jeweils 150 Euro verhängt. Dies gestützt auf 1) Art. 7 EG-VO 561/2006 iVm § 134 Abs. 1 und 1 b KFG, 2) Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006 iVm § 134 Abs. 1 und 1b KFG, Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006 iVm § 134 Abs. 1 und 1b KFG und 4) Art. 15 Abs. 7 lit. b Abschnitt ii EG-VO 3821/85 iVm § 134 Abs. 1 KFG, weil festgestellt worden sei,  dass der Beschwerdeführer im Gemeindegebiet Bad Goisern, auf der B145 nächst Straßenkilometer 74,0 aus Fahrtrichtung Bad Goisern kommend, am 29.11.2011 um 17.22 Uhr, den Sattelzug mit dem pol. Kennzeichen X und dem Sattelanhänger, pol. Kennzeichen: X,  nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden:

a) Am 08.11.2011 wurde von 10.09 Uhr bis 19.02 Uhr mit einer Lenkzeit von 8 Stunden und 16 Minuten nur 38 Minuten Lenkpause eingelegt.

b) Am 15.11.2011 wurde von 08.21 Uhr bis 16.13 Uhr mit einer Lenkzeit von 5 Stunden und 44 Minuten nur 24 Minuten Lenkpause eingelegt.

c) Am 23.11.2011 wurde von 11.14 Uhr bis 18.27 Uhr mit einer Lenkzeit von 5 Stunden und 25 Minuten nur 24 Minuten Lenkpause eingelegt.

 

2) festgestellt worden sei, dass er nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

a) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 10.11.2011 um 06.58 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 6 Stunden und 53 Minuten.

b) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 16.11.2011 um 06.50 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 2 Stunden und 11 Minuten.

c) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 24.11.2011 um 07.01 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 7 Stunden und 28 Minuten.

 

3) festgestellt worden sei, dass er die zulässige Tageslenkzeit von 9 Stunden verlängert habe, wobei die zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt worden sei;

a) 16.11.2011, 06.50 Uhr bis 17.11.2011, 20.51 Uhr mit einer Lenkzeit von 15 Stunden und 36 Minuten.

b) 24.11.2011, 07.01 Uhr bis 25.11.2011, 17.26 Uhr mit einer Lenkzeit von 14 Stunden und 29 Minuten

 

4) Er haben am 29.11.2011 die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang IB ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können muss: alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind. Er habe für den Zeitraum von 02.11.2011, 00.00 Uhr bis 06.11.2011, 21.46 Uhr, keine Unterlagen vorlegen können.

 

 

 

I.1. Hinsichtlich der Strafzumessung wurde auf § 19 Abs. 1 VStG verwiesen. Dem zur Folge sei stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat Bedacht zu nehmen. Im ordentlichen Verfahren seien überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wären laut Angaben des Beschwerdeführers  berücksichtigt worden. Gemäß § 20 VStG könne die gesetzliche Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Als Milderungsgründe wurden die verhältnismäßig lange Verfahrensdauer sowie die Einsicht des Beschwerdeführers uns sein teilweises Geständnis gewertet, Erschwerungsgründe seien aus dem Akt nicht ersichtlich.

Die gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafen, die im Sinne des § 20 VStG nochmals um die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe herabgesetzt wurden, sind der Behörde als tat- und schuldangemessen und geeignet erschienen um den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.“

 

 

II. Mit der fristgerecht erhobenen jedoch im Umfang nicht eindeutigen Beschwerde wird eingangs wohl ausgeführt, dass diese sich bloß gegen das Strafausmaß richte.

Der Beschwerdeführer führt weiter aus arbeitslos zu sein bzw. nur 1000 € Arbeitslosenhilfe zu bekommen. Davon blieben ihm nach Abzug ca. 300 € zum Leben. Er wisse nicht wird das bezahlen solle und frage sich ob es Möglichkeiten gebe in den Knast zu gehen oder Ratenzahlungen in Höhe von 30 € monatlich gewährt zu bekommen. Er habe seine Fahrten täglich aufgeschrieben und könne daher an sich die Vorwürfe nicht nachvollziehen. Zu diesem Zwecke übersendete er die Originale seiner Aufzeichnungen, wobei er keine groben Verfehlungen begangen hätte. Er sei auch in Deutschland kontrolliert worden und nach Vorlage seiner täglichen Aufzeichnungen habe er keinen Ärger gehabt. Der einzige Vorwurf der ihm gemacht werden könne sei der, das Gerät nicht auf Fahrten, Pause oder Ruhezeit umgestellt zu haben. Er sei immer mit der Tachoscheibe gefahren und habe nie Ärger mit der Polizei gehabt. Von der Firma habe er über das neue Gerät keine Anweisungen bekommen, sodass er auf diesem Gerät nicht herumgeschaltet habe, so der Beschwerdeführer am Ende seiner Ausführungen.

Damit tritt er jedoch letztlich den auf technischer Erfassung beruhenden Aufzeichnungen des Kontrollgerätes und der darauf fußenden  Anzeigefakten nicht entgegen.

 

III: Die Behörde hat den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 27.2.2014 ohne weitere Hinweise betreffend eine Beschwerdevorentscheidung oder Rechtzeitigkeit der Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt.

Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 16.1.2014 (roter Auslandsrückschein) zugestellt. Die mit 21.2.214 datierte und zu einem am Poststempel nicht lesbarem Datum der Post zur Beförderung übergebenen Beschwerde langte bei der Behörde am 27.2.2014 (Eingangstampilie) ein. Sie ist demnach rechtzeitig.

Der Beschwerde wurde in ganzes Konvolut von Handaufzeichnungen betreffend die Fahr- u. Ruhezeiten idZ v. 1. Bis 28.11. beigefügt (vermutlich 2011; Aufzeichnungen auf Kalender des Jahres 2007 und ohne Benennung des Jahres).

 

III.1. Angesichts der im Hinblick auf den Anfechtungsumfang nicht eindeutigen Beschwerdeausführungen wurde der Beschwerdeführer mit h. Schreiben vom 04.03.2014 zur Klarstellung seiner Beschwerde aufgefordert. Dies im Hinblick auf die vorläufig als  bloße Strafberufung zu erachteten Beschwerde, wobei im Falle der Aufrechterhaltung diese wohl abzuweisen sein würde. Darin wurde er insbesondere auf die bereits unter Anwendung des § 20 VStG voll ausgeschöpften Halbierung des Mindeststrafsatzes und in Verbindung damit, einer im Falle der Aufrechterhaltung seiner sich vermutlich nur gegen die Strafhöhe richtenden Beschwerde wohl zusätzlich anfallenden Kosten (120 €) für dieses Verfahren hingewiesen.

 

III.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte hier gemäß § 44 Abs.4  VwGVG unterbleiben. Der Beschwerdeführer hat einerseits eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt und andererseits ist es auszuschließen, dem hier vorliegenden Beweisergebnissen im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit weiteren Beweismitteln entgegen treten zu vermögen. Seine privaten Aufzeichnungen eignen sich dazu objektiv nicht, weil der elektronischen  Auswertung der Aufzeichnungen des Kontrollgerätes die größere Aussagekraft zuzuerkennen ist.

Mit der Beantwortung der h. Mitteilung vom 4.3.2014 geht der Beschwerdeführer nicht auf den h. Hinweis betreffend die ihm nun zusätzlich aufzuerlegenden Verfahrenskosten ein.

 

 

IV. Weder mit seiner Beschwerdeausführung noch mit den dieser angeschlossenen Handaufzeichnungen und ebenso nicht mit der Antwort auf die h. Aufforderung tritt der Beschwerdeführer den aus dem Kontrollgerät ausgelesenen Daten sachlich und objektiv entgegen.

In seinem am 25. März 2014 beim Rohöl Landesverwaltungsgericht einlangenden Schreiben des Beschwerdeführers auf die hiesige Mitteilung vom 4.3.2014 führt er aus sich auch gegen die angelasteten Regelverstöße und das ausgesprochene Strafausmaß zu wenden. An anderer Stelle räumt er in einem Schreiben ein, dass man ihm eine Fehlbedienung des Kontrollgerätes vorwerfen könne.

Bedingt durch seine schwere Bandscheibenoperation seien seine Fahrten so ausgelegt gewesen, dass er nicht Be- und Entladen habe müssen. Die meiste Zeit sei er mit Kfz-Teilen unterwegs gewesen. So habe er diese Zeit (gemeint wohl jene des Be- u. Entladens) als Pause nutzen gekonnt zu haben. Die ihm zur Last gelegten Verstöße durch Auswertung der Fahrkarte könne er nicht zu gelten lassen. Er habe täglich bei seinen Fahrten Pausen gemacht und wann er Feierabend machte habe er dies mitgeschrieben. Die Verstöße die ihm zur Last gelegt wurden habe er aus seinem Buch kopiert und der Behörde übermittelt. Er sei sich sicher, keine Verstöße begangen zu haben, weil er auch in Deutschland und Frankreich sowie zuletzt in Fulda kontrolliert worden sei und nach Vorlage seines Fahrtenbuches in welchen die Fahrtpausen und Ruhezeiten festgehalten worden seien, keine Probleme gehabt.

Ihm blieben nach Abzug aller Kosten ca. 300 € zum Leben. Er ersuche daher seine kopierten Tageseintragungen genau zu kontrollieren und ihn dann zu informieren. Er sei sicher, keine Verstöße begangen zu haben. Pausen, Fahrtzeiten und wann er Feierabend gehabt habe wären aus den kopierten Unterlagen ersichtlich. Dies wäre im Moment alles was er zu sagen habe.

Im Nachsatz dieses handschriftlich verfassten Schreibens erklärt der Beschwerdeführer noch, er habe das hiesige Schreiben am 12. März zugeschickt erhalten und am Montag den 17.3. von seiner Tochter ausgehändigt bekommen. Er sei vorher nicht zuhause gewesen.

Auch mit diesem Schreiben vermag der Beschwerdeführer den Aufzeichnungen der Fahrerkarte nicht entgegengetreten. Würde man seiner Darstellung folgen wollen würde sich letztlich jede Fahrkarte und das darauf gestützte Kontrollsystem über die Einhaltung der Sozialvorschriften im internationalen Güterverkehr ad absurdum führen.

Es ist aus der Sicht und im Rahmen der Beweiswürdigung seitens des Oö. Landesverwaltungsgerichtes den grafisch aufbereiteten Auslesedaten aus dem Kontrollgerät bzw. der Fahrkarte für die Zeit 1.11.2011 bis zum 29.11.2011 zu Folgen gewesen. Diese sowohl grafisch als auch tabellarisch dargestellten Aufzeichnungen lassen keine Zweifel an den angelasteten Regelverstößen. Mit den wohl mühevoll erstellten Handaufzeichnungen vermag der Beschwerdeführer diesen amtlich erhobenen Daten auf der Sachebene nicht entgegen treten. Er übersieht offenbar auch, dass Zeiten während der Be- und Entladung grundsätzlich nicht als Ruhezeit gelten.

Wenn der Fahrer nicht selbst als Be- oder Entlader tätig ist, muss er wohl zumindest während dieses Vorganges anwesend sein.

Das sich der Beschwerdeführer in einer prekären persönlichen Situation befindet wird vom Oö. Landesverwaltungsgericht letztendlich aber auch nicht übersehen.

 

 

 

 

V. § 134. Strafbestimmungen:

Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

Da hier bereits unter Anwendung des § 20 VStG die Mindeststrafen um die Hälfte unterschritten wurden, konnte dem Begehren des Beschwerdeführers nicht mehr weiter Rechnung getragen werden.

Auf die Kostenfolgen wurde er mit dem h. jedoch von ihm unbeantwortet gebliebenen Parteiengehör vom 4.8.2014 hingewiesen.

In Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) hat die Behörde sämtliche für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen zu Gunsten des Beschwerdeführer ausgeschöpft, sodass für eine weitere Strafermäßigung für das Landesverwaltungsgericht  kein Raum mehr bleibt. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Für ein Vorgehen im Sinne des § 45 Abs.1 Z4 VStG fehlen hier die gesetzlichen Voraussetzungen, weil bei den hier vorliegenden Regelverstößen gerade nicht von geringer Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts die Rede sein kann. Ebenso nicht von einem bloß geringen Verschulden, wenn der Beschwerdeführer offenbar vermeinte mit seinen Handaufzeichnungen die Aufzeichnungen des Kontrollgerätes überlagern zu können.  Da bereits das außerordentlichen Strafmilderungsrecht im vollen Ausmaß zur Anwendung gelangte, kann die verhängte Geldstrafe nicht weiter ermäßigt werden. Jedoch erweist sich im Verhältnis zur Geldstrafe mit zwei Tagen je Delikt als unverhältnismäßig. Sohin war die Ersatzfreiheitsstrafe in ein Verhältnis der Höchststrafe von 5.000 Euro zu einer maximalen Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen zu setzen, was zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von nur 30 Stunden je Delikt führt.

Damit bleiben dem Beschwerdeführer in seiner ungünstigen wirtschaftlichen Lage zumindest die sonst unabwendbaren zusätzlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren erspart.

Über eine Ratenzahlung wird abschließend noch die Behörde zu entscheiden haben.

 

 

VI. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist auch die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. eine außerordentliche Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. B l e i e r