LVwG-150017/2/RK/JC

Linz, 14.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde von X und X, X, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. X & Partner OG, X, X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Scharten vom 12.12.2013, GZ: AZ 131/9-21/2011,

 

zu Recht    e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Gegenständlich ist eine mit schriftlichem Ansuchen vom 15.9.2011 beantragte Erteilung der Baubewilligung für das im dort angeschlossenen Bauplan vom 15.9.2011 dargestellte und näher beschriebene Bauvorhaben „Gartengestaltung X“ auf dem Grundstück Nr. X, KG X (Widmung: Grünland). Die Baubeschreibung mit „Art des Bauvorhabens: Neuerrichtung von Zufahrt, Gartenhaus, Pool und Kapelle“- liegt vor und nennt als Verwendungszweck „erweiterte Wohnzwecke“. Der Einreichplan (hier konkret: „Lageplan“), welcher auch mit: „Zufahrt, Gartenhaus, Pool und Kapelle“ - übergetitelt ist, ist dem Ansuchen angeschlossen.

Mit am 13.3.2012 übermitteltem Schreiben, in welchem sie nunmehr in Abänderung der ursprünglich angegebenen Nutzung die „Nutzung des Gartenhauses für die Direktvermarktung ihrer landwirtschaftlichen Produkte“ vorbringen und entsprechend beschreiben, haben die Antragsteller diesen Antrag abgeändert. Auch wurde schließlich ein neuer Einreichplan, datiert mit 27.5.2013, vorgelegt, der für das gegenständliche Gartenhaus nunmehr die Bestimmung: „Ab Hof Verkauf und Repräsentationsraum“ vorsieht.

I. Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Scharten vom 12.12.2013, GZ: Zl. 131/9-21/2011 (im zweiten Rechtsgang) wurde

a) der Berufung bezüglich der Versagung der Bewilligung betreffend die Errichtung des Pools und der Kapelle (mit u.g. Bescheid des Bürgermeisters) stattgegeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom 26.3.2012, AZ: 131/9-21/2012 in diesen Punkten ersatzlos aufgehoben und mit Spruchpunkt

b) der Berufung bezüglich der Versagung der Bewilligung zur Errichtung eines Nebengebäudes, welches anfangs als Gartenhaus eingereicht wurde und nunmehr im Zuge des Verfahrens als Verkaufs- und Repräsentationsraum für die landwirtschaftliche Direktvermarktung deklariert wurde, in diesem Punkt neuerlich keine Folge gegeben und der o.g. erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom 26.3.2012 vollinhaltlich bestätigt (zweiter Rechtsgang).

Mit dem im ersten Rechtsgang vom Bürgermeister der Gemeinde Scharten erlassenen Bescheid vom 26.3.2012 wurde das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 15.9.2011 um die Genehmigung der Errichtung einer Zufahrt, eines Gartenhauses, eines Pools und einer Kapelle beim bestehenden landwirtschaftlichen Objekt X auf dem Grundstück Nr. X, EZ X, KG X, abgewiesen und die beantragte Baubewilligung versagt.

Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei den hier gegenständlichen baulichen Anlagen im Grünland bezüglich der Frage nach deren Widmungskonformität im Grünland „ein strenger Maßstab“ anzulegen sei.

Nachdem im Bauansuchen hinsichtlich des gegenständlichen Gartenhauses nicht der geringste Ansatz einer landwirtschaftlichen Nutzung zu orten  gewesen wäre, diese jedoch im Nachhinein so angegeben worden wäre, erscheine dies als „Alibibegründung“, weshalb dem nicht nachgekommen werden könne und vielmehr davon ausgegangen werde, dass es sich hier um ein Bauvorhaben für erweiterte Wohnzwecke handle.

Auch würde die Rechtsansicht der Bauwerber, dass es sich bei der Kapelle um ein widmungsneutrales Gebäude handle, entgegengetreten werden, da auch hier
§ 30 Abs. 5 des Oö. Raumordnungsgesetzes entgegenstünde, der im Ergebnis besage, dass Bauten und Anlagen im Grünland eben nur errichtet werden dürften, wenn sie notwendig sind, um das Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen, was aber bei einer Kapelle mehr als zweifelhaft sei.

In der dagegen erhobenen Berufung brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer (bereits rechtsfreundlich vertreten) im Wesentlichen sinngemäß vor, dass bezüglich der beabsichtigten Errichtung eines Schwimmbeckens gemäß § 25 Abs. 1 Z 6 Oö. Bauordnung lediglich eine Bauanzeige durchzuführen wäre, was auch bewerkstelligt worden wäre.

Hinsichtlich der Errichtung eines Gartenhauses wurde wesentlich ausgeführt, dass die gegenständliche Gartenhütte der Direktvermarktung von landwirtschaftlichen Produkten und Erzeugnissen, welche die Antragsteller bei den landwirtschaftlichen Objekten X und X betreiben, dienen würde. Eine eigene Verkaufsräumlichkeit wäre daher von den Beschwerdeführern als sinnvoll erachtet worden und wäre diese, wie bereits in einer zuvor abgegebenen Stellungnahme vom 13.3.2011 ausgeführt, eben für landwirtschaftliche Direktvermarktung vorgesehen.

Hinsichtlich der beantragten Kapelle werde weiterhin die Rechtsansicht aufrecht erhalten, wonach die Errichtung einer Kapelle aus gesetzlichen Gründen genehmigungsfähig erscheine, handle es sich dabei doch um ein sogenanntes „widmungsneutrales Gebäude“ im Sinne des § 27a Oö. Bauordnung.

Im darauffolgenden Berufungsbescheid des Gemeinderates (im ersten Rechtsgang) vom 25.10.2012 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom 26.3.2012 vollinhaltlich bestätigt. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass alle Planungen, die vorgelegt wurden, nach dortiger Ansicht ausschließlich für den Privatbereich konzipiert seien. Selbst einem landwirtschaftlichen Laien könne nicht ernsthaft vermittelt werden, dass die geplanten Objekte, - weg vom vorbeiführenden Verkehrsweg, direkt beim Wohntrakt, zugänglich über die Privatterrasse und in unmittelbarer Nähe eines Pools mit überdachtem Duschbereich, - funktional auch nur ansatzweise für eine landwirtschaftliche Nutzung verwendet werden könnten. Auch sei ein Vorschlag zur entsprechenden Adaptierung des Bauansuchens im Hinblick auf die gesetzlichen Möglichkeiten einer Genehmigung nicht ergriffen worden.

In der dagegen am 9.11.2012 erhobenen Vorstellung wurde im Wesentlichen wiederum argumentiert, dass gemäß § 25 Abs. 1 Z 6 Oö. Bauordnung  für den gegenständlichen Swimmingpool eine Bauanzeige zu machen wäre, die im Endeffekt erstattet worden sei. Bei der gegenständlichen Kapelle handle es sich, wie schon ausgeführt, um ein im Sinne des § 27a Oö. Bauordnung widmungsneutrales Gebäude.

Zur Errichtung des Gartenhauses wurde ausgeführt, dass der Baubehörde es natürlich nicht verwehrt wäre, in einem Bewilligungsbescheid diverse Auflagen im Zusammenhang mit bescheidmäßigen Bewilligungen zu verfügen und diese Auflageneinhaltung auch zu überwachen. Die „mehr als umständliche Begründung des Gemeinderates“, warum er davon ausginge, dass das gegenständliche Gartenhaus nicht für die behauptete Direktvermarktung verwendet würde, sondern rein für private Zwecke, würde deutlich machen, dass es sich hiebei nicht um seriöse Sachverhaltsbeurteilungen seitens der Behörde handle. Auch wäre die ursprüngliche Einreichung deswegen zustande gekommen, weil die antragstellenden Beschwerdeführer keine Kenntnis davon gehabt hätten, dass bereits bei einer Baueinreichung die detaillierte Nutzung der Baulichkeit unmissverständlich klargestellt werden müsse.

Mit Bescheid  der Vorstellungsbehörde Amt der Oö. Landesregierung, Direktion für Inneres und Kommunales, 4021 Linz, Bahnhofplatz 1, vom 12.4.2013, Zl. IKD (BauR)–014495/1-2013-Hc/Neu, wurde spruchgemäß der ferner in der Vorstellung gestellte Antrag, soweit er sich dort gegen die Abweisung des Bauansuchens um Errichtung einer Zufahrt richtete, in diesem Umfang abgewiesen und unter Punkt 2. der hier gegenständlichen Objekte Gartenhaus, Pool und Kapelle aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde Scharten zurückverwiesen.

Begründend wurde dort im Wesentlichen zu den baulichen Anlagen „Pool und Kapelle“ ausgeführt, dass im vorliegenden Fall auf Grund der Bestimmung des
§ 25 Abs. 1a Oö. Bauordnung eine separate Bauanzeige entfallen konnte, weil die gegenständlichen Ansuchen in Verbindung mit einem bewilligungspflichten Bauvorhaben gemäß § 24 Oö. Bauordnung, nämlich dem ferner gegenständlichen Gartenhaus, gestellt und im Bauplan gemäß § 29 Oö. Bauordnung auch dargestellt sind. Die Eingabe der Vorstellungswerber konnte aber auch nicht als Baubewilligungsansuchen gewertet werden, weshalb nicht vom Vorliegen eines Antrages im Sinne der Oö. Bauordnung ausgegangen werden könnte. Nachdem jedoch eine Entscheidung dennoch ergangen sei, war die diesbezügliche Entscheidung rechtswidrig, was die Gemeindeinstanzen verkannt hätten. Die Vorstellungswerber wären daher, weil sie ein rechtliches Interesse daran hätten, nicht Adressat eines – abweislichen – Bescheides zu sein, in ihren Rechten verletzt worden, weshalb im fortgesetzten Verfahren der Bescheid im Hinblick auf die Versagung der Baubewilligung für die Errichtung des Pools und der Kapelle in diesen Punkten ersatzlos aufzuheben gewesen wäre.

Im Übrigen wurde ausgeführt, dass wegen Verstreichens der achtwöchigen Untersagungsfrist gemäß § 25a Abs. 2 Oö. Bauordnung die beiden gegenständlichen baulichen Anlagen Pool und Kapelle nunmehr errichtet werden dürften.

Hinsichtlich des verbliebenen Bauobjektes „Gartenhaus“ wurde dort ausgeführt, dass im vorliegenden Falle eine Projektsänderung vorgenommen worden wäre, weil die nunmehrigen Beschwerdeführer mit am 13.3.2012 übermitteltem Schreiben der Behörde gegenüber angegeben hätten, dass die Nutzung des gegenständlichen Gartenhauses nunmehr für die Direktvermarktung ihrer landwirtschaftlichen Produkte dienen würde und haben diese entsprechend beschrieben.

Dies sei jedoch von der Behörde fortgesetzt ignoriert worden, allenfalls hätte die Baubehörde, als ein dementsprechend geänderter Bauplan nicht sogleich  vorgelegt wurde, mit Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 vorgehen müssen. Insgesamt wäre daher von beiden vorinstanzlichen Baubehörden die beantragte Projektsänderung nicht beachtet worden.

Weil es sich bei dem gegenständlichen Verfahren um ein sogenanntes Projektgenehmigungsverfahren handle, sei jedoch der eindeutige Wille des Konsenswerbers beachtlich (dieser ergebe aus Baubeschreibung, Einreichplan und erklärtem Willen des Bauwerbers), weshalb die von der Behörde offenbar befürchtete Umgehungsmöglichkeit nicht zur Versagung der Baubewilligung führen könne. Sollte bescheidmäßigen Bewilligungen bzw. Auflagen tatsächlich entgegengewirkt werden, so wäre eben mit entsprechenden baupolizeilichen Aufträgen vorzugehen (Vorstellungsbehörde unter Nennung höchstgerichtlicher Judikatur).

Ferner wurde ausgeführt, dass die Behörde im weiteren Verfahren ein agrartechnisches Gutachten einzuholen haben werde, in dem zu kären sei, ob das geänderte Projekt hinsichtlich des Gebäudes den Bestimmungen des § 30 Abs. 5 ROG 1994 entspricht.

Im weiteren Verfahren wurden sodann geänderte Planunterlagen, datiert mit 27.5.2013, von den Beschwerdeführern vorgelegt. Im dortigen Lageplan mit dem Maßstab 1 : 200, gezeichnet mit „Dipl.-Ing. X“, ist dort für die eingezeichnete Gartenhütte die Bezeichnung: „Abhofverkauf“ und „Repräsentationsraum“ im Ausmaß von 34,4 enthalten.

Nach entsprechendem Auftrag im weiter geführten Verfahren der Baubehörde erging sodann, aufbauend auf den schon erwähnten Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 12. April 2013, ein Auftrag zur Erstattung einer „grundsätzlichen agrargutachtlichen Beurteilung aus agrarfachlicher Sicht“ an die Fachabteilung der Oö. Landesregierung. Diese erstattete  Befund und Gutachten mit Datum 3. Oktober 2013 und führte dazu gutachtlich im Wesentlichen folgendes aus:

Die Direktvermarktung der Marillen, Kirschen und Verarbeitungsprodukte erfolgt in X, wobei keine professionellen Vermarktungs- und Repräsentationsräume vorhanden sind. Die Kühl- und Manipulationsräume befinden sich ebenfalls in X im Nebengebäude nordöstlich des Vierkanters. Für leichtverderbliche Produkte wie Frischobst ist die unmittelbare Nähe zum Kühlraum unumgänglich. Es kann laufend nachgeliefert werden und die nicht verkaufte Ware kann nach „Verkaufszeiten“ rasch wieder in den Kühlraum gebracht werden.

Der Plan, die Direktvermarktung nach X zu verlegen, ist aufgrund des heuer erfolgten Wohnstandortwechsels der Bauwerber grundsätzlich als nachvollziehbar zu bezeichnen. Das Projekt erscheint aber unvollständig und zu wenig ausgereift, da keine Kühl- und Manipulationsräume vorgesehen sind.

Der Nachschub der Frischware und Rücktransport der nicht verkauften Ware nach X würde im Vergleich zur jetzigen Situation eine arbeitswirtschaftliche Erschwernis darstellen. Dies gilt auch für die künftig geplante Vermarktung von Tieren bzw. tierischen Produkten. Weiters ist die unmittelbare Nähe des Gebäudes zum privaten Freizeitbereich – mit Fenster – und Türöffnungen Richtung Swimmingpool – als unüblich und ungeeignet zu bezeichnen.

Gegen ein freistehendes Direktvermarktungsgebäude spricht auch, dass der Vierkanter X noch über freie Raumkapazitäten im alten Hausstock im Nord- bzw. Nordosteck verfügt, die umfunktioniert werden könnten.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass das geplante Bauvorhaben aufgrund der zu erwartenden Verschlechterung der Arbeitsabläufe und Logistik, aufgrund der ungeeigneten Lage zum Privatbereich sowie aufgrund der freien Raumkapazitäten im Baubestand als nicht notwendig im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zu bezeichnen ist.“

Im weiteren Verfahren wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Stellungnahme zu diesen gutachtlichen Festhaltungen gegeben und mit Stellungnahme vom 23.10.2013 sinngemäß ausgeführt:

Das gegenständliche Gebäude „Gartenhaus“ sei in dem landwirtschaftlichen Betrieb vollkommen eingegliedert und wäre deswegen in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass es sich ohnehin um einen geschlossenen Gebäudekomplex handle, wobei nicht jedes einzelne Gebäude einer gesonderten Bewilligung bedürfe. Weiters wird ausgeführt, dass im Rahmen der Direktvermarktung ein logischer Zusammenhang zwischen den Liegenschaften Scharten X und X (der gegenständlichen Liegenschaft) gegeben wäre.

Auch wäre es logistisch überhaupt kein Problem, im Bedarfsfalle Waren von X nach X aus dem dortigen Kühlraum zu bringen; im Rahmen der Direktvermarktung würden vor allem für Kunden mit eingeschränkten Mengenbedürfnissen Verkäufe durchgeführt, und zwar, für solche Produkte, welche das ganze Jahr außerhalb der geschlossenen Kühlkette gelagert würden. Auch würde es keinesfalls im gegebenen Zusammenhang „schaden“, wenn in X gegenwärtig noch keine Kühlung vorhanden wäre, da diese auf Grund des Umstandes, dass Obst ohnehin problemlos für zwei oder drei Tage in den Verkaufsräumen gelagert werden kann und weitestgehend die Abholung auf Vorbestellung durchgeführt werde, dies keine wirkliche Bedeutung entfalte. Auch würden Kunden prinzipiell, - am Beispiel von Kirschen -, die Frische von Obst schätzen, welches nicht im Kühlhaus gelagert werde, das bei jedem Supermarkt gekauft werden könnte. Auch sei die Direktvermarktung auf der Liegenschaft X von existenzieller Bedeutung, weil in X nicht dauernd Personen aufhältig seien und Kunden nicht mehr erscheinen würden, wenn niemand mehr „die Haustüre aufmacht“.

Schließlich verkenne die Sachverständige völlig, dass es sich bei landwirtschaftlicher Direktvermarktung genau um einen Bereich handle, in welchem die Kunden persönlichen Kontakt schätzen und wäre hiefür auch ein entsprechend „schönes Ambiente“ verkaufsfördernd. Aus all den Gründen würde sodann der Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens unter Einbeziehung der soeben gemachten Ausführungen gestellt. Auch wurden Anträge auf Einholung weiterer Gutachten der Oberösterreichischen Landwirtschaftskammer gestellt, um den Fall genügend konkret ermitteln zu können.

Mit Schreiben vom 27. November 2013 ist sodann im Ermittlungsverfahren ein Ersuchen an die Amtssachverständige, Dipl.-Ing. J, ergangen, auf diese Ausführungen der nunmehrigen Berufungswerber entsprechend gutachtlich zu replizieren. Mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2013 wurden von der Sachverständigen sinngemäß folgende Festhaltungen getroffen (sinngemäße Wiedergabe):

Vorerst wurde es als durchaus nachvollziehbar bezeichnet, wenn der Standortwechsel für die gegenständliche Direktvermarktung auf Grund eines Wohnstandortwechsels nach X, eben von Scharten X nach der neuen Wohnadresse X, verlegt würde.

Die weiters vorgebrachten Argumente der saisonal bedingten Öffnungszeiten über sieben Tage die Woche und möglichste Vermeidung von potentiellen Gefährdungen für Kunden wurden ebenfalls als prinzipiell nachvollziehbar bezeichnet. Unmissverständlich wurde jedoch festgehalten, dass das nunmehrige Konzept des gelegentlichen Transportierens von Frischware vom Kühllager in X in den Verkaufsraum nach X mit eventuellem Rücktransport für nicht verkaufte Ware wegen der dann gegebenen Aufteilung auf zwei Standorte als arbeitswirtschaftliche Erschwernis angesehen wird. Abgesehen von offenkundigen Vorteilen der möglichen Verkaufstätigkeiten im Nahebereich zur bewohnten Liegenschaft wird ferner kritisch von der Sachverständigen ausgeführt, dass die einer Verkaufstätigkeit vorgelagerten Manipulationsschritte wie Einkühlen, Sortieren sowie Verpacken sich nicht am Wohnstandort erledigen lassen, sondern an einem anderen Standort erfolgen.

Auch wurde festgehalten, dass jedenfalls angesichts der Art der zum Verkauf gelangenden Produkte von dem Bedarf einer Kühlung (wie auch für Manipulationen wie Sortieren, Verpacken, etc.) ausgegangen werden muss.

Auch wurde dort ausgeführt, dass die Tatsache, dass die Abholung der Ware weitgehend auf Vorbestellung erfolgt, wie von den Beschwerdeführern angegeben, auf Grund des dadurch notwendig werdenden Transportes von X nach X in den dortigen Verkaufsraum als nicht nachvollziehbare - wenig sinnvolle und erschwerende - Arbeitsschritte erscheinen. Unmissverständlich wird im Gutachten des Weiteren festgehalten, dass die Ausrichtung der projektgegenständlichen Fenster- und Türöffnungen des geplanten Gebäudes zum unmittelbar angrenzenden privaten Schwimmbecken und zur Privatterrasse eindeutig über diesen angestrebten Nahebezug zum Privatbereich des Landwirts und ein „verkaufsförderndes schönes Ambiente“ hinausgehen und als ungeeignet, unüblich und durchaus nicht landestypisch“ zu bezeichnen seien.

Zusammenfassend wurde sodann von der Amtssachverständigen festgehalten, dass das geplante Gebäude als nicht notwendig im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zu bezeichnen ist, da

1.   es sich ohne die zusätzliche Schaffung von Lager- und Manipulationsflächen um ein unvollständiges, unausgereiftes Konzept handelt,

2.   der alte Hausstock in X über ausreichende Raumkapazitäten für den möglichen Einbau eines Verkaufsraumes verfügt (Saisonarbeiter müssen nicht zwingend hier einquartiert werden) und

3.   die unmittelbare Nähe zum Privatschwimmbecken und zur Privatterrasse keinen geeigneten Standort darstellt.

Mit Bescheid vom 12.12.2013, Zl. 131/9-21/2011, erging von der Berufungsbehörde Gemeinderat der Gemeinde Scharten in der Angelegenheit der nunmehr bekämpfte Bescheid mit folgendem Spruch:

a)   Der Berufung bezüglich der Versagung der Bewilligung betreffend die Errichtung des Pools und der Kapelle wird stattgegeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom 26.3.2012, AZ: 131/9-21/2011, in diesen Punkten ersatzlos aufgehoben.

 

b)   Der Berufung bezüglich der Versagung der Bewilligung zur Errichtung eines Nebengebäudes, welches anfangs als Gartenhaus eingereicht wurde und nunmehr im Zuge des Verfahrens als Verkaufs- und Repräsentationsraum für die landwirtschaftliche Direktvermarktung deklariert wurde, wird in diesem Punkt neuerlich keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom 26.3.2012, vollinhaltlich bestätigt.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Bezüglich der gegenständlichen Errichtung eines Pools und einer Kapelle wäre die Berufungsbehörde im ersten Rechtszug von einer falschen Rechtsmeinung hinsichtlich der Abwicklung von anzeigepflichtigen Bauvorhaben im Rahmen von bewilligungspflichtigen (Gesamt-)Bauvorhaben ausgegangen, weshalb der Umstand eingetreten sei, dass der Pool und auch die Kapelle nunmehr einen rechtskonformen Zustand darstellen würden und somit errichtet werden dürften.

Hinsichtlich des ursprünglichen Gartenhauses hätte die Baubehörde in Entsprechung der Entscheidung der Vorstellungsbehörde sowohl die nunmehrigen Beschwerdeführer zur Beibringung aktueller Einreichunterlagen aufgefordert als auch die angegebenen ergänzenden Sachverhaltsermittlungen durch Einholung eines grundsätzlichen Agrargutachtens durchgeführt. Auch wäre die Gelegenheit zur Stellungnahme den Beschwerdeführern gegeben worden. Bezugnehmend auf die oben schon erwähnten detaillierten Ausführungen in deren Stellungnahme wäre sodann eine ergänzende fachliche Beurteilung vom 6. Dezember 2013 eingeholt worden und hätte das oben schon erwähnte zusammenfassende Ergebnis der Amtssachverständigen erbracht.

Es sei daher zusammenfassend als Ermittlungsergebnis hervorgekommen, dass sich die gegenständliche geplante Baulichkeit auch als landwirtschaftliches Nutzobjekt für Verkaufs- und Repräsentationsräume für die Direktvermarktung als nicht widmungskonform im Sinne des § 30 Abs. 5 des Oö. Raumordnungsgesetzes darstellen würde und somit nicht baubehördlich genehmigungsfähig sei. Auf Grund der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Ausführungen in der ergänzenden fachlichen Beurteilung wäre daher der Berufungsbehörde  nicht mehr  erforderlich erschienen, weitere Gutachten und Stellungnahmen einzuholen.

Der Baubehörde II. Instanz wären zum Zeitpunkt der Entscheidung somit keine neuen entscheidungsrelevanten Umstände bzw. Erkenntnisse zum Sachverhalt vorgelegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

In der dagegen mit Schriftsatz vom 17.12.2013 erhobenen Vorstellung beantragen die nunmehrigen Beschwerdeführer, der Vorstellung wolle hinsichtlich des Punktes b) („Gartenhausthematik“) Folge gegeben werden und der Bescheid aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung des Gemeinderates an die Gemeinde Scharten zurückverwiesen werden.

In weiterer Folge wolle sodann der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer vom 12.4.2012 gegen den (ursprünglichen) negativen Bescheid des Bürgermeisters im Umfang der Berufung hinsichtlich der Errichtung des Gartenhauses Folge gegeben werden und der Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben und die Genehmigung zur Errichtung des eingereichten Gartenhauses erteilt werden.

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das angesprochene Gutachten vom Oktober 2013 schwerste Mängel aufweise. Das Ergänzungsgutachten vom 6.12.2012 wäre den Beschwerdeführern (vor Erlasssung des Berufungsbescheides) nicht zur Kenntnis gebracht worden, was einen schweren Verfahrensmangel bedeute. Auch sei die fachliche Qualität des Gutachtens derart fragwürdig, dass in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gar kein weiterer Sachverständiger bemüht werden musste um „auf selbem fachlichem Niveau“ dem Gutachten zu begegnen.

Weiters wurde dann auf einzelne Details der konkreten arbeitsmäßigen Manipulationen im Zusammenhang mit dem in Frage stehenden landwirtschaftlichen Direktverkauf eingegangen und hiezu das Berufungsvorbringen im Wesentlichen wiederholt.

Als wesentlich wurde sodann festgehalten, dass, wenn im Sachverständigengutachten zusammengefasst festgestellt wurde, dass das geplante Bauvorhaben auf Grund der zu erwartenden Verschlechterung der Arbeitsabläufe und Logistik als nicht notwendig im Sinn des § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz bezeichnet wird, so dadurch das Sachverständigengutachten die Notwendigkeit einer gutachterlichen Stellungnahme mit einer rechtlichen Beurteilung (welche dem Sachverständigen nicht zustehe) vermengt. Unklar bleibe allerdings das im nächsten Absatz gemachte Vorbringen, wonach, wenn man dem Sachverständigen folgen würde, jedes landwirtschaftliche Projekt dahingehend untersucht werden müsste, ob damit nicht bestehende Arbeitsabläufe und Logistik verschlechtert würden und wäre bejahendenfalls jedem landwirtschaftlichen Projekt aus agrartechnischer Sicht die Berechtigung entzogen.

Wiederum wird sodann darauf hingewiesen, dass die Einschreiter eine sehr erfolgreiche Landwirtschaft betreiben würden und schon hinsichtlich des räumlichen Nahebezuges zur Schweinehaltung im Betrieb eine Wohnsitznahme in Scharten X erforderlich wäre. Damit wäre dort aber auch eine Direktvermarktung sinnvoll angesiedelt. Es hätte schließlich eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung des gegenständlichen Betriebes erfolgen müssen; dem wäre das Sachverständigengutachten jedoch in keinster Weise nachgekommen.

Schließlich wird ausgeführt, dass es rechtlich nicht zulässig wäre, wenn die Sachverständige kritisiert, dass das bisherige „Manipulationslager“ und die Abverkaufsräumlichkeiten auf der Liegenschaft X offensichtlich besser geeignet wären. Dies bedeute  jedenfalls nicht, dass das gegenständliche Projekt nicht landwirtschaftlichen Zwecken diene, weil zum Begriff einer landwirtschaftlichen Nutzung (lediglich) gehöre, dass betriebliche Merkmale vorliegen, also von einer planvollen, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten, nachhaltigen, Tätigkeit gesprochen werden kann.

Dies verkenne der Gemeinderat der Gemeinde Scharten und interpretiere die Rechtslage insoferne falsch.

II. In der Gesamtheit der Ermittlungsergebnisse ist festzuhalten, dass die entscheidungswesentlichen Tatsachen im gesamten Verfahren relativ aufwändig erhoben wurden. Es hat auf Grund des Umstandes, dass Bescheide der Baubehörde im ersten Rechtsgang von der Vorstellungsbehörde aufgehoben wurden, auch eine intensive rechtliche Auseinandersetzung mit Teilen des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, so, wie er sich auch jetzt noch darstellt, stattgefunden. Dort, wo ergänzende Ermittlungen sich als notwendig erwiesen haben bzw. diese auch teilweise  „oberinstanzlich bestimmt“ wurden, ist diesen Aufforderungen durch Einholung von weiteren Gutachten samt Ergänzungsgutachten nachgekommen worden und ist somit der entscheidungswesentliche Stoff für das Landesveraltungsgericht klar vorliegend. Auch ist eine im Laufe des Verfahrens vorgenommene Projektsänderung durch geringfügige Anderssituierung einer Zufahrt sowie einer Änderung in der Bezeichnung des Verwendungszweckes des gegenständlichen Gartenhauses ersichtlich und sind sowohl die Ansicht der Baubehörde als auch jene der nunmehrigen Beschwerdeführer in mehreren Schriftstücken klar hervorgekommen.

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

III. 1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

Gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG werden mit 1. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: Unabhängige Verwaltungs-behörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: Sonstige Unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit  mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie  der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, bei denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

III. 2. Baurecht:

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. Bauordnung bedarf der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung) soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen.

Gemäß § 25 Abs. 1a entfällt bei den im Abs. 1 Z 3 – 15 angeführten Bauvorhaben eine eigene Bauanzeige, wenn sie in Verbindung mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gemäß § 24 erfolgen und im Bauplan gemäß § 29 dargestellt sind.

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 13 sind folgende Bauvorhaben der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung anzuzeigen (Bauanzeige), soweit § 36 nichts anderes bestimmt:

Z 13: Oberflächenbefestigungen, die eine Bodenversiegelung bewirken, wie Asphaltierungen, Betonierungen und dergleichen, wenn die befestigte Fläche insgesamt 1.000 übersteigt, sofern die Maßnahme nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegt; der Gemeinderat kann durch Verordnung insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes die Fläche, ab der eine Anzeigepflicht gegeben ist, bis auf 250 herabsetzen;

 

Gemäß § 34 Abs. 1 Oö. Bauordnung hat der Bauwerber der Baubehörde einen entsprechend geänderten Bauplan (§ 29) vorzulegen, wenn er im Zuge des Verfahrens das Bauvorhaben ändert. Wurde schon eine Bauverhandlung durchgeführt, kann eine neuerliche Bauverhandlung entfallen, wenn die Änderung im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben unwesentlich ist und das Parteiengehör auf eine andere Weise gewahrt wird.

 

Gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 Oö. Bauordnung hat die Baubehörde über den Antrag gemäß § 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.

 

Gemäß § 30 Abs. 5 Raumordnungsgesetz ROG 1994 dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Absätze 2 – 4). Auszugshäuser dürfen, soweit die Wohnbedürfnisse im Rahmen des Ausgedinges nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können oder ein Zubau nicht möglich ist, nur im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes errichtet werden; die Ver- und Entsorgung muss sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 9 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß.

 

Gemäß § 25a Oö. Bauordnung hat die Baubehörde innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständig und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige die Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen, wenn

1.   Abweisungsgründe im Sinn des § 30 Abs. 6 Z 1 oder des § 35 Abs. 1 Z 3 vorliegen.

 

Gemäß § 25a Abs. 2 Bauordnung darf mit der Bauausführung begonnen werden, wenn innerhalb der im § Abs. 1 genannten Frist die Ausführung des Bauvorhabens nicht untersagt wird oder die Baubehörde dem Anzeigenden schon vorher schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist. Im Fall der Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 1a darf mit der Bauausführung jedoch erst nach Rechtskraft des diesbezüglichen Bescheides begonnen werden.

 

III. 3. Verwaltungsverfahrensrecht:

Gemäß § 45 Abs. 1 AVG 1991 bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

Gemäß Abs. 2 hat die Behörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Gemäß Abs. 3 ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

IV. Das Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV. 1. Zur Antragslegitimation:

Die gegenständliche Angelegenheit wurde als Vorstellung gegen einen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Scharten, welchen dieser im Rechtsmittelverfahren erlassen hat, beim Gemeinderat erhoben und ist dort am 20. Dezember 2013 binnen offener Frist eingelangt (Ein weiteres Exemplar der Vorstellung langte dort am 27.12.2013 ein).

 

Auf Grund der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist die gegenständliche Vorstellung mit Wirkung 2. Jänner 2014 an das mit dieser Novelle neu geschaffene Oö. Landesverwaltungsgericht zur Fortführung übergegangen. Dieses hat die Vorstellung als Beschwerde im Sinne des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes weiterzubehandeln.

 

Ferner wird zur Antragslegitimation ausgeführt, dass die beiden Beschwerdeführer X und X je Hälfteeigentümer des Grundstückes X, EZ X, KG X, sind.

 

IV. 2. In der Sache:

 

Wie auch bereits im ersten Verfahrensgang von der Vorstellungsbehörde zutreffenderweise ausgeführt wurde, ist unzweifelhaft und wurde dem im Übrigen auch nicht widersprochen, dass als Teil der gesamten beantragten baulichen Anlagen u.a. die Errichtung eines Gartenhauses im unmittelbaren Wohnverband mit Flächenausmaß von 34,40 m², nunmehr deklariert als Abhofverkaufs- und Repräsentationsraum, samt Vorraum im Ausmaß von 4,32 m² und WC im Ausmaß von 3,6 m² errichtet werden soll.

Eine überdachte Terrasse, die unmittelbar anschließend ist, hat eine Fläche von 19,88 m², was für diese bauliche Anlage eine Gesamtfläche von ca. 62,2 m² ergibt.

Als unstrittig kann ferner die diesbezüglich geltende Rechtslage angesehen werden, wonach die Errichtung von Gartenhütten im Grünland, deren bebaute Fläche nicht mehr als 12 m² beträgt, gemäß § 25 Abs. 1 Z. 9 Oö. Bauordnung ausnahmslos einer vorherigen Bauanzeige bedürfen. Größere Gartenhütten sind baubewilligungspflichtig im Sinne des § 24 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. Auch entspricht es der herrschenden Rechtsmeinung und der Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes, wonach bei der Prüfung der Widmungskonformität von baulichen Anlagen im Grünland ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH vom 30.1.2014, 2013/05/0223; VwGH vom 6.9.2011, 2011/05/0046).

 

Im weiteren Verfahren ist für die Beurteilung der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die Baubehörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Oö. unmittelbar relevant, dass der ursprünglich deklarierte Verwendungszweck für die gegenständliche bauliche Anlage als Gartenhaus mit der Verwendung "erweiterte Wohnzwecke auf Dauer" im Laufe des Verfahrens eine Änderung erfahren hat, welche auch nach Ansicht des Oö. Verwaltungsgerichtes in verfahrensrechtlicher Weise vorerst nicht richtig abgehandelt wurde.

Die konkrete Abänderung des Einreichprojektes ist sodann in einem neuen Einreichplan vom 27.5.2013 dargestellt, welcher jenen vom 15.9.2011 ersetzt. Ohne die baulichen Ausmaße der gegenständlichen Anlage zu verändern, findet sich im Einreichplan nunmehr anstelle der Bezeichnung "Gartenhaus" die Bezeichnung "Abhofverkauf" sowie in einem maßstäblich größeren Plan die Bezeichnung: „Ab Hof Verkauf und Repräsentationsraum“, weshalb die Baubehörde im "zweiten Verfahrensgang" sich richtigerweise mit der Sache dergestalt neuerlich zu befassen hatte, dass diese gegenständliche "ehemalige Gartenhütte" nunmehr den Zweck der landwirtschaftlichen Direktvermarktung laut Projekt erfüllen soll.

Richtig ist die im Verfahren eindeutig hervorgekommene Rechtslage auch nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren prinzipiell um ein sogenanntes „Projektgenehmigungs-verfahren“ handelt, bei dem der Inhalt des Projektes (Baubeschreibung, Einreichplan, Wille des Bauwerbers) maßgeblich ist und eine per se von der Behörde befürchtete Umgehungsmöglichkeit (eine Befürchtung, für die sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oö. im Übrigen etliche Aspekte nennen lassen könnten) prinzipiell nicht zur Versagung einer Baubewilligung führen kann. Es würde sich nämlich aus rechtlicher Sicht die Erlassung diverser baupolizeilicher Aufträge dann anbieten, wenn einem konkreten Bewilligungsbescheid von den Verpflichteten nicht entsprechend nachgekommen wird (zu all dem VwGH vom 12.6.2012, Zl. 2009/05/0093 zum Projektgenehmigungsverfahren und VwGH vom 1.4.2008, Zl. 2004/06/0104 zu möglichen baupolizeilichen Aufträgen).

 

Auf diesen rechtlichen Gegebenheiten aufbauend hat die Berufungsbehörde sodann, - was auch den Erläuterungen der ursprünglich befassten Vorstellungsbehörde hiezu entspricht und im Übrigen auch nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes zutreffenderweise, - ergänzende Ermittlungen im Rahmen des weiteren Verfahrens, insbesondere durch Einholung eines Gutachtens aus dem Agrarfach vom 23. Oktober 2013 samt ergänzender fachlicher Beurteilung vom 6. Dezember 2013 eingeholt. Insbesondere in der ergänzenden agrarfachlichen Stellungnahme der Frau DI X vom 6. Dezember 2013, Agrar-166843/3/2013-Jah/Hö, finden sich u.a. (im Folgenden wird der Inhalt sinngemäß wiedergegeben) folgende Festhaltungen:

"Eine Aufteilung der Direktvermarktung auf zwei Standorte (Anmerkung:
- X und X -) ist durch die resultierenden zusätzlichen Arbeitswege zweifellos mit einer arbeitswirtschaftlichen Erschwernis verbunden.

In prinzipieller Teilung der Ansicht, dass es für einen Landwirt eine wesentliche Vereinfachung darstellt, wenn Verkaufstätigkeiten im Nahebereich zur bewohnten Liegenschaft durchgeführt werden, so ist es doch diesbezügliche Voraussetzung, dass sich die dort vorgelagerten Manipulationsschritte im Sortieren, Verpacken etc. am Wohnstandort erledigen lassen und nicht, wie im vorliegenden Fall, an einem anderen Standort erfolgen."

In diesem Zusammenhang ist auch auf die dortigen Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme der Amtssachverständigen zu verweisen, wo diese davon spricht, dass im Laufe des weiteren Verfahrens sodann nur noch solche Produkte -  als für eine Direktvermarktung vorgesehen -  angegeben werden, die keiner Kühlung bedürfen, jedoch noch in der am 5. Juni 2013 eingelangten "Projektbeschreibung für Verkaufs- und Repräsentationshaus, Ing. X und X, X, X" (also nach der erfolgten „Projektsänderung“) angegeben wird, es würden etwa auch Enten und Gänse zum Verkauf angeboten werden, welche tierische Produkte darstellen, die zweifellos einer Kühlung bedürfen.

Ferner ist der Amtssachverständigen zuzustimmen, wenn diese ausführt, dass im agrarfachlichen Gutachten vom 3.10.2013 prinzipiell nicht bemängelt worden sei, dass in X noch keine Kühl- und Manipulationsräumlichkeiten bestehen, sondern dass diese im Rahmen des vorgelegten Projektes gar nicht vorgesehen sind, sodass das Projekt als unausgereift und unvollständig bezeichnet werden müsse. Derartige Räumlichkeiten sind im Übrigen in X vorhanden. Gerade dieser Umstand ist auch im Zusammenhang mit den obigen Ausführungen zum Projektgenehmigungsverfahren nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungs-gerichtes im Rahmen der Beweisführung - und insbesondere Beweiswürdigung - relevant.

 

In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen der Amtssachverständigen, dass nämlich im Ergebnis ein unausgereiftes Konzept im aktuellen Projekt zu ersehen wäre und ferner der schon bestehende Hausstock in X entsprechende Räumlichkeiten für einen Verkaufsraum bieten würde und schließlich die unmittelbare Nähe zum Privatschwimmbecken und zur privaten Terrasse keinen geeigneten Standort darstellen würde, aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes evident.

Die Beschwerdeführer haben in ihren immer wieder wechselnden und  hinsichtlich des angegebenen Verwendungszweckes argumentativ „mehrmals nachgebesserten“ Eingaben, worauf auf die umfangreichen obigen Ausführungen verwiesen wird, nicht entsprechend überzeugend darstellen können, dass die von ihnen projektierte bauliche Anlage auch unter Berücksichtigung der nunmehr angestrebten Direktvermarktung (insbesondere angesichts deren baulicher Ausgestaltung und deren Situierung im unmittelbaren Wohnverband) eine solche wäre, die notwendig ist, um das Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen, was jedoch der offenkundigen und im Übrigen auch nicht widersprochenen Intention des § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 und der umfassenden Spruchparaxis des Verwaltungsgerichtshofes hiezu entspricht.

 

In diesem Zusammenhang wird noch einmal auf die umfangreiche Judikatur des Verwaltunsgerichtshofes hingewiesen, wonach bei Prüfung der Widmungskonformität von baulichen Anlagen im Grünland ein "strenger Maßstab" anzulegen ist.

 

Zum gesamten hervorgekommenen Sachverhalt wird insbesondere zum durchgeführten Ermittlungsverfahren von Seiten des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ausgeführt, dass im vorliegenden Fall auf Grund des mehrfach abgeänderten Vorbringens in der Angelegenheit "naturgemäß früheren Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nachträglich „derogiert wurde“ und diese sodann teilweise“ „unbeachtlich“ wurden, was jedoch der Behörde nicht vorzuwerfen ist.

Dies betrifft insbesondere manche Ausführungen der beteiligten Agrarsachverständigen aus dem Agrarfach sowie die Gegenüberstellung zu dem späteren Vorbringen der Beschwerdeführer.

Die Amtssachverständige hat dies auch in ihrer Stellungnahme ausgeführt und ist auf die zuletzt bezeichnete Form der angegebenen landwirtschaftlichen Direktvermarktung aber  explizit kritisch eingegangen.

Es entspricht auch gerade dem Wesen der freien Beweiswürdigung, welche im gegenständlichen Verfahren gilt, dass diesfalls von der entscheidenden Behörde auch auf den "inneren Wahrheitsgehalt" (den Beweiswert) der einzelnen Beweisergebnisse abzustellen ist und in der Entscheidung angegeben werden muss, warum eben bestimmten Beweismitteln der Glaube (vor anderen Beweisergebnissen) geschenkt wird. Diese bilden die wesentlichen Parameter für eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung, welche aber  im gegenständlichen Fall durch Einholung von Gutachten samt Ergänzungsgutachten aus dem Agrarfachbereich und Beauftragung zum expliziten Eingehen auf das zwischenzeitig abgeänderte Vorbringen der Beschwerdeführer, erfolgt ist. Die Behörde war also im konkreten Fall nicht an feste Beweisregeln gebunden, sondern konnte durchaus den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt beurteilen. Die gezogenen Schlüsse der Behörde haben sohin den Geboten der Schlüssigkeit und Logik nach dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut (z.B. Naturwissenschaften oder der Psychologie) zu genügen und bedeutet dies im Konkreten u.a., dass ihre Beweiswürdigung auch der Nachprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof standhalten muss.

 

In diesem Zusammenhang kann es nach Ansicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes durchaus bedeutend sein, wenn eben, wie im konkreten Fall ganz offenkundig, die Beschwerdeführer ursprünglich ein Ansuchen eingebracht haben, was hinsichtlich seiner konkreten Ausgestaltung und Betitelung (u.a. der angegebene Verwendungszweck für die gegenständliche bauliche Anlage im Garten) wenig Aussicht auf Genehmigung nach den Bestimmungen der Oö. Bauordnung und des Oö. Raumordnungsgesetzes hatte und nach Lage des Falles der starke Eindruck bei der Behörde entstand, insbesondere für eine allfällige Bewilligung wesentlich erscheinende Umstände würden im Laufe des Verfahrens quasi „ohne einen - dem strengen Maßstab des Gesetzes genügenden - Entsprechungswillen“ - projektiv nachgebessert.

 

Sehr wohl kann dies jedoch in rechtlicher Hinsicht, wozu den Ausführungen der Vorstellungsbehörde im ersten Rechtsgang zuzustimmen ist, wegen der gesetzlichen Maxime eines Projektgenehmigungsverfahrens der Oö. Bauordnung prinzipiell keine direkte rechtliche Relevanz entwickeln und würde dies eine Versagung der Baubewilligung ohne die Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Baubehörde wohl  auch nicht begründen können.

Es ist auch der entscheidende rechtliche Umstand erst im zweiten Verfahrensgang hervorgekommen, dass nämlich die  gegenständliche bauliche Anlage auch unter Berücksichtigung des angegebenen Verwendungszweckes derDirektvermarktung für diverse landwirtschaftliche Produkte“ nicht eine solche ist, welche gemäß § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 nötig ist, um das dort (unspezifisch) gewidmete Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen.

 

Eine bestimmungsgemäße Nutzung des gegenständlichen Grünlandes in Anbetracht der gebotenen strengen Auslegung der diesbezüglichen Bestimmungen der oö. Raumordnung, wie oben angegeben, führt nach Ansicht des  Oö. Landesverwaltungsgerichtes zu einem unvermeidlichen Widerspruch zum eingereichten Projekt, wenn - wie im vorliegenden Falle - sachverständig entsprechend untermauert - hervorkommt, es würde ein unausgereiftes Konzept an einem ungeeigneten Standort bei offenkundig günstigeren Alternativmöglichkeiten im Haus X vorhanden sein.

Die Beweiswürdigung und auch der rechtliche Schluss der Berufungsbehörde leiden daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oö. diesbezüglich an keinem entscheidenden Mangel.

 

Die projektierte  Errichtung einer eigenen Zufahrt zum eigenen, baulich klar als solchen zu bezeichnenden, Wohnbereich, sowie die Erreichbarkeit des Direktverkaufsbereichs über eine eigene, im streng privaten Bereich gelegene, hausnahe, Terrasse unmittelbar neben einem Swimmingpool und einem unmittelbar dort gelegenen überdachten Duschbereich, sowie die bauliche Trennung der Zufahrt zwischen landwirtschaftlicher "alter vorhandener Zufahrt" und neu projektierter Zufahrt, welche zweifellos  einen „ gesamthaften privaten Charakter“ aufweisen, sind solche unwidersprochene Bauprojektsmerkmale, die nach Ansicht des Veraltungsgerichtes das gutachtlich zutage getretene Ermittlungsergebnis, welchem die Behörde gefolgt ist, nicht zu widerlegen vermögen, sondern dieses tendenziell, und zwar  als Gesamtergebnis des Ermittlungsverfahrens,  noch  untermauern.

Auch verfahrensrechtlich wird vom Landesverwaltungsgericht Oö. an dieser Stelle ausgeführt, dass die Berufungsbehörde sehr wohl berechtigt war, das ergänzende Gutachten der Amtssachverständigen, DI J, ihrer Entscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen, da das Ergänzungsgutachten das Erstgutachten im Wesentlichen bestätigt hat, weshalb auch die Behörde von keinem anderen entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausgehen musste und daher auch keine neuerliche Stellungnahmemöglichkeit mehr einräumen musste.

 

Abschließend wird noch einmal ausgeführt, dass die gegenständliche Entscheidung sich eben, was dem Auftrag der geltenden einschlägigen Gesetze entspricht, an der gebotenen strengen Auslegung jener Bestimmungen über Bauten im Grünland zu orientieren hatte, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch geboten ist.

 

Aus all diesen Umständen ist für das Oö. Landesverwaltungsgericht durch das abgeführte Verfahren der Berufungsbehörde letztlich hervorgekommen, dass die Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage wegen Widerspruchs zu § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 iVm § 30 Oö. Bauordnung 1994 zu versagen war, weshalb wie unter Spruchpunkt b zu entscheiden war.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer