LVwG-600136/5/Zo/SA

Linz, 10.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des M Y, geb. 1976, vertreten durch RA H D, vom 28.1.2014 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 22.1.2014, S-15.224/13S, wegen mehrerer Übertretungen des KFG folgenden

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

 

I.          Die Beschwerde wird zurückgewiesen

 

 

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I:

1.            Die LPD Oberösterreich, PK Wels, hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

„Sie haben am 11.8.2013 um (von bis) 11.07 Uhr in W, T in Höhe des ehemaligen Zollgebäudes von der Türkei kommend Richtung Deutschland, das Sattelzugfahrzeug Kennzeichen X (internationales Unterscheidungszeichen „TR") mit dem Sattelanhänger Kennzeichen X (internationales Unterscheidungszeichen „TR") mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, das der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient, gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass

1. Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit keine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde, weil Sie laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes

a) am 4.8.2013 ab 05.53 Uhr nur eine Ruhezeit von 7 Stunden 30 Minuten eingelegt haben,

b) am 6.8.2013 ab 10.02 Uhr nur eine Ruhezeit von 4 Stunden 38 Minuten eingelegt haben

c) am 9.8.2013 ab 11.46 Uhr nur eine Ruhezeit von 4 Stunden 26 Minuten eingelegt haben

2. die erlaubte Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit von 9 Stunden bzw. zweimal pro Woche 10 Stunden überschritten haben, weil Sie laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes

a) vom 6.8.2013, 10.02 Uhr, bis 9.8.2013, 01.53 Uhr, eine Tageslenkzeit von 28 Stunden und 29 Minuten eingehalten haben und die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden somit 18 Stunden und 29 Minuten betrug,

b) vom 9.8.2013, 11.46 Uhr, bis 10.8.2013, 11.02 Uhr, eine Tageslenkzeit von 12 Stunden und 1 Minute eingehalten haben und die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden somit 2 Stunden und 1 Minute betrug,

3. nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl Sie auch  keine Ruhezeit genommen  haben.  Sie  haben auch  keine Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten, die die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 des AETR eingehalten werden, genommen. Sie haben laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes am 10.8.2011 nach einer Fahrt von 05.19 Uhr bis 11.02 Uhr also einer Lenkzeit von 6 Stunden und 39 Minuten eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung, die diese Anforderungen erfüllt, eingelegt haben,

4. im Zeitraum vom 5.8.2013, 09.03 Uhr, bis 6.8.2013, 07.36 Uhr, das Kraftfahrzeug gelenkt haben und dabei die Fahrerkarte von F E benutz haben. Ihre eigene Fahrerkarte war über diesen Zeitraum im Slot 2 des digitalen Kontrollgerätes gesteckt.

5. im Zeitraum vom 6.8.2013, 20.16 Uhr, bis 7.8,2013, 06.05 Uhr, das Kraftfahrzeug gelenkt haben und dabei die Fahrerkarte von F E benutz haben. Ihre eigene Fahrerkarte war über diesen Zeitraum im Slot 2 des digitalen Kontrollgerätes gesteckt.

6. im Zeitraum vom 7.8.2013, 16.05 Uhr, bis 8.8.2013, 08.47 Uhr, das Kraftfahrzeug gelenkt haben und dabei die Fahrerkarte von F E benutz haben. Ihre eigene Fahrerkarte war über diesen Zeitraum im Slot 2 des digitalen Kontrollgerätes gesteckt.

7. im Zeitraum vom 9.8.2013, 21.30 Uhr, bis 10.8.2013, 07.09 Uhr, das Kraftfahrzeug gelenkt haben und dabei die Fahrerkarte von F E benutz haben. Ihre eigene Fahrerkarte war über diesen Zeitraum im Slot 2 des digitalen Kontrollgerätes gesteckt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.) Art. 8 Abs. 1 AETR BGBl. Nr. 518/1975 idF. BGBl. Nr. 203/1993 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

2.) Art. 6 Abs. 1 AETR BGBl. Nr. 518/1975 idF, BGBl. Nr. 203/1993 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

3.) Art. 7 AETR BGBl. Nr. 518/1975 idF. BGBl. Nr. 203/1993 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

4.) Art. 10 AETR iVm. Anhang Kontrollgerät Benutzungsvorschriften Art. 11 Abs. 4 lit. a AETR (BGBl. 518/1975 igF. BGBl. III Nr. 69/2010) iVm. § 134 Abs. 1 KFG 5.) Art. 10 AETR iVm. Anhang Kontrollgerät Benutzungsvorschriften Art. 11 Abs. 4 lit. a AETR (BGBl. 518/1975 igF. BGBl. III Nr. 69/2010) iVm. § 134 Abs. 1 KFG 6.) Art. 10 AETR iVm. Anhang Kontrollgerät Benutzungsvorschriften Art. 11 Abs. 4 lit. a AETR (BGBl. 518/1975 igF. BGBl. III Nr. 69/2010) iVm. § 134 Abs. 1 KFG 7.) Art. 10 AETR iVm. Anhang Kontrollgerät Benutzungsvorschriften Art. 11 Abs. 4 lit. a AETR (BGBl. 518/1975 igF. BGBl. III Nr. 69/2010) iVm. § 134 Abs. 1 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

Falls diese unbeinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

 

Gemäß §

1. 1.000,00 €

12 Tagen

 

 

§ 134 Abs.1, Abs. 1a und Abs. 1b KFG

2.1.000,00 €

12 Tagen

 

 

§ 134 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 1b KFG

3. 200,00 €   

3 Tagen

 

 

§ 134 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 1b KFG

4. 450,00 €

5 Tagen

 

 

§ 134 Abs.1, Abs. 1a und Abs. 1b KFG

5. 450,00 €

5 Tagen

 

 

§ 134 Abs.1, Abs. 1a und Abs. 1b KFG

6. 450,00 €

5 Tagen

 

 

§ 134 Abs.1, Abs. 1a und Abs. 1 b KFG

7. 450,00 €

5 Tagen

 

 

§ 134 Abs.1, Abs. 1a und Abs. 1b KFG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung von Vorhaft, Verfallsausspruch):

 

Gemäß § 37 Abs. 5 VStG wird die vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von 4.000,00 € für verfallen erklärt und dem Strafbetrag angerechnet.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

400,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

• als Ersatz der Barauslagen für

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 400,00 €.“

 

 

2.            In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer wörtlich folgendes geltend: 

 

Namens und im Auftrage meines Mandanten lege ich gegen Ihr Strafverfügung vom 22. Jänner 2014

 

Berufung

 

ein.

Die Vorwürfe werden sowohl dem Grunde als auch des Umfangs nach bestritten.

Auch ist die verhängte Strafe zu hoch.

Auf die bereits gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.

Weiterhin führe ich aus, dass mein Mandant unter enormen Druck durch den Arbeitgeber stand und gezwungen war, eine bestimmte Zeit einzuhalten. Da der Arbeitsplatz meines Mandanten gefährdet war, hat mein Mandant sich dazu hinleiten lassen, diese Fahrt so zu bewältigen.

Eine weitere Begründung/Einlassung wird nicht erfolgen.

Ich bitte um Eingangsbestätigung meiner Berufung - gerne auch per E-Mail.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Im behördlichen Verfahren hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27.9.2013 auf die Vollmacht hingewiesen und Ausführungen zur eingehobenen Sicherheitsleistung gemacht. Eine inhaltliche Stellungnahme zu den Vorwürfen hat er nicht abgegeben.

 

3.           Die Verwaltungsbehörde hat den Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Es ergab sich daher dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4.           Das Landesverwaltungsgericht OÖ. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 12. Februar 2014 auf den gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG notwendigen Inhalt einer Beschwerde hingewiesen und gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, seine Beschwerde binnen zwei Wochen entsprechend zu ergänzen. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden müsste, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte.  Dazu teilte er mit e-mail vom 5.3.2014 wörtlich folgendes mit:

 

Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 12. Februar 2014.

Die von Ihnen verlangten Angaben, habe ich bereits gemacht.

Ich beziehe mich hierzu auf mein Schreiben vom 28.01.2014.

 

Mit freundlichen Grüßen“

 

5. Darüber hat der zuständige Richter des Landesverwaltungsgerichtes OÖ. in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.  Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) überprüfen.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

5.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer sieben verschiedene Übertretungen des Kraftfahrgesetzes vorgeworfen. In seiner Beschwerde bestreitet er diese, ohne anzugeben, weshalb die Vorwürfe nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Weiters behauptet er, dass die Strafe zu hoch sei. Inhaltlich führte er aus, dass er die Übertretungen aufgrund des enormen Druckes durch seinen Arbeitgeber begangen habe. Damit könnte er einerseits mangelndes Verschulden, bei Kenntnis der Rechtsprechung zu dieser Frage aber auch nur einen Milderungsgrund geltend gemacht haben. Weitere Angaben -insbesondere dahingehend, was er mit seiner Beschwerde erreichen will - machte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer trotz entsprechender ausdrücklicher Aufforderung nicht.

 

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht eindeutig, ob sich dieses auf alle sieben Vorwürfe bezieht („gezwungen, eine bestimmte Zeit einzuhalten" bzw. "diese Fahrt so zu bewältigen „) und es ist auch nicht eindeutig erkennbar, ob allenfalls bloß die verhängten Strafen bekämpft werden. Da der Beschwerdeführer kein konkretes Begehren gestellt  und diesen Mangel trotz Aufforderung nicht behoben hat, ist seine Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

 

 

Zu II:

Die ordentliche Revision ist zulässig, weil es zur Bestimmung des § 9 Abs. 1 VwGVG bisher noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt.  

 

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof.  Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Beschwerde bzw. Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl

Beachte:

Entscheidung LVwG-600136/15 vom 27.06.2014