LVwG-600145/5/Wim/Bb/CG

Linz, 25.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des O R, geb. 1970, X, vom 7. Februar 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Jänner 2014, GZ VerkR96-40634-2013, betreffend Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung gemäß § 49 Abs. 1 und Abs. 3 VStG nach öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. März 2014,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 49 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der in Beschwerde gezogene behördliche Bescheid bestätigt.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13. Jänner 2014, GZ VerkR96-40634-2013, wurde der Einspruch des O R (des nunmehrigen Beschwerdeführers) vom 9. Dezember 2013 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. November 2013, GZ VerkR96-40630-2013, gemäß § 49 Abs. 1 und Abs. 3 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

Ihre Entscheidung begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter Zitierung der einschlägigen Rechtsnormen aus, dass die Strafverfügung - wie aus dem im Akt erliegenden Rückschein ersichtlich sei - am 15. November 2013 beim Postamt 4221 hinterlegt worden sei. Die gemäß § 32 Abs. 2 AVG zu berechnende Einspruchsfrist habe somit mit Ablauf des 29. November 2013 geendet, während der Einspruch jedoch erst am 9. Dezember 2013 per E-Mail eingebracht worden sei.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid - durch Hinterlegung zugestellt am 16. Jänner 2014 - erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist die Beschwerde vom 7. Februar 2014 mit der im Wesentlichen um positive Erledigung ersucht und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde.

 

Zur näheren Begründung seines Rechtsmittels führt der Beschwerdeführer auf das Wesentliche verkürzt aus, dass es sich gegenständlich um eine bloß geringfügige Fristüberschreitung von ca. einer Woche handle. Sein Verständnis sei bislang immer gewesen, dass Fristen ab Übernahme des Schriftstückes zu laufen beginnen würden. Des Weiteren bringt er vor, dass die Öffnungszeiten des Post-Partners in Steyregg in seine Arbeitszeiten gefallen wären und er nur die Möglichkeit gehabt hätte, das Schriftstück am Freitagnachmittag abzuholen. Ab dem 18. November habe er eine Reihe von Terminen wahrzunehmen gehabt.  

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 11. Februar 2014, GZ VerkR96-40634-2013, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das mit 1. Jänner 2014 an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates trat, vorgelegt. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. März 2014, zu welcher der Beschwerdeführer und die belangte Behörde geladen wurden, teilgenommen haben und zum Sachverhalt gehört und befragt wurden.

 

I.4.1. Aufgrund der Aktenlage und des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. November 2013, GZ VerkR96-40634-2013, wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z 10a iVm § 99 Abs. 2e StVO schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 430 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 144 Stunden, verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSb-Rückschein) nach einem erfolglosen Zustellungsversuch am 14. November 2013 an der Wohnadresse (Abgabestelle) des Beschwerdeführers beim Post-Partner 4221 Steyregg hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten, wobei der Beginn der Abholfrist auf dem Rückschein mit 15. November 2013 vermerkt wurde. Laut RSb-Rückscheinbrief wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung an der Abgabestelle des Beschwerdeführers eingelegt.

 

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer per E-Mail – offensichtlich verspätet - begründet Einspruch gegen die genannte Strafver­fügung.

 

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013, GZ VerkR96-40634-2013, wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert, zur Frage der augenscheinlichen Verspätung seines Einspruches Stellung zu nehmen. Auf diesen nachweislichen Verspätungsvorhalt äußerte er sich im Wesentlichen inhaltsgleich wie in seiner nunmehr erhobenen Beschwerde (vgl. I.2. zweiter Absatz).

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Jänner 2014, GZ VerkR96-40634-2013, wurde der Einspruch vom 9. Dezember 2013 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Anlässlich der mündlichen Verhandlung erläuterte der Beschwerdeführer, bei der Firma K im Außendienst im Verkauf beschäftigt zu sein. Auf Vorhalt, dass die Strafverfügung bereits am Freitag, den 15. November 2013 zur Abholung bereit gelegen sei, gab er an, dass es in Steyregg kein eigenes Postamt, sondern nur mehr einen Post-Partner gebe; dies sei ein Elektrogeschäft, das an einem Freitag bis 16.00 Uhr geöffnet habe.

 

Zu seinem Aufenthalt am 15. November 2013 führte der Beschwerdeführer an, dass er an diesem Tag vermutlich in der Firma, welche in L, in der X situiert sei, aufhältig gewesen sei. Grundsätzlich sei er freitags eher in der Firma, während er an den restlichen Arbeitstagen im Außendienst unterwegs sei. Seine Arbeitszeiten seien daher zwar durchaus variabel, allerdings versuche er an den Bürotagen schon um 07.00 Uhr in der Früh in der Firma zu sein. Der Grund liege darin, dass er eben an einem Freitag, wenn er früher zu arbeiten beginne, auch früher aufhören könne und somit ein längeres Wochenende habe.

 

Des Weiteren gab er an, dass es natürlich möglich gewesen wäre, am Freitagnachmittag, allenfalls auch zwischendurch - während der beruflichen Tätigkeit - den hinterlegten Brief abzuholen, jedoch sei er aber, wie ich auch schon in seinem Schriftsätzen angeführt, grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Frist erst loslaufe, wenn er den Brief tatsächlich in Händen halte.

 

Die Vertreterin der belangten Behörde beantragte die Bestätigung des angefochtenen Bescheides.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs. 3 VStG zu vollstrecken.

 

§ 17 Abs. 1 ZustG normiert eine Verpflichtung des Zustellers, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

 

Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen (§ 17 Abs. 2 ZustG). Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

§ 17 Abs. 3 leg. cit. zufolge ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 erster Satz AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

I.5.2. Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung der Bezirkshauptmann­schaft Linz-Land vom 12. November 2013, GZ VerkR96-40634-2013, wurde gemäß dem entsprechenden Zustellnachweis durch Hinterlegung zugestellt und erstmals am 15. November 2013 beim Post-Partner in 4221 Steyregg zur Abholung bereitgehalten. Der Verständigungsnachweis über die Hinterlegung der Strafverfügung wurde in die Abgabeeinrichtung bei der Wohnung des Beschwerdeführers (Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG) eingelegt.

 

Umstände, die Zweifel an der Rechtsmäßigkeit dieses Zustellvorganges erwecken könnten, haben sich nicht ergeben. Nach der Beweislage sind keinerlei Anhaltspunkte für Zustellmängel, noch eine vorübergehende Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Zustellversuches bzw. der Hinterlegung der Strafverfügung gegeben.

 

Der Beschwerdeführer hat sich nach seinen eigenen Angaben anlässlich der mündlichen Verhandlung am 15. November 2013 vermutlich an seinem Arbeitsplatz in L befunden. Da er mit diesem Vorbringen auch selbst nicht einwendet, zum Zeitpunkt der Zustellung vom Zustellort abwesend gewesen zu sein, erst recht nicht behauptet keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt zu haben, war die Hinterlegung der Strafverfügung zulässig und die Zustellung derselben mit dem ersten Tag der Hinterlegungsfrist, das war der 15. November 2013, bewirkt.

Nach § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG ist die Wirksamkeit einer Zustellung durch Hinterlegung ausdrücklich nur in dem Fall gehindert, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle, wie z. B. im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes etc. nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die „berufliche“ Abwesenheit von der Wohnung während des Tages stellt hingegen laut Judikatur keine Abwesenheit von der Abgabestelle dar, welche die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes an der Abgabestelle ausschließen und daher die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen würde (z. B. VwGH 10. Mai 2011, 2007/18/0745; 20. September 2001, 2001/11/0130 jeweils mit Vorjudikatur). Ob der Empfänger aufgrund privater oder beruflicher Aktivitäten oder sonstiger unaufschiebbarer Termine keine Zeit für die Abholung der Sendung hatte, ist unerheblich und ändert nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ebenso nichts an der rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung (VwGH 27. März 2007, 2007/06/0059).

 

Sofern der Beschwerdeführer der Auffassung war, der Beginn der Einspruchsfrist habe mit dem Zeitpunkt der Abholung des hinterlegten Schriftstückes zu laufen, ist er darauf hinzuweisen, dass bereits die Hinterlegung eines Schriftstückes – und nicht erst dessen Behebung – die Wirkung der Zustellung begründet (VwGH vom 17. Juli 2008, 2007/21/0227).

 

Unabhängig davon, ob eine Person rechtskundig ist oder nicht, kann von dieser bei Anwendung der gebotenen Sorgfaltspflicht erwartet werden, dass sie sich durch entsprechende Nachfragen und Erkundigungen bei geeigneten Stellen Informationen und vorsorglich Gewissheit verschafft, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten ist. Dass der Beschwerdeführer dies getan hätte, hat er nicht vorgebracht. Der Fall einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung lag im Hinblick auf die zutreffenden und auch nicht missverständlichen diesbezüglichen Angaben in der Strafverfügung nicht vor.

 

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19. Dezember 1996, 95/11/0187).

 

Entscheidend für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung ist gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. auch VwGH 20. März 2009, 2008/02/0139). Dies war, wie erwähnt, konkret der 15. November 2013. Mit diesem Tag (Freitag) hat daher die zweiwöchige First des § 49 Abs. 1 VStG zu laufen begonnen; sie endete sohin gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 29. November 2013 (Freitag, kein Feiertag).

 

Der gegenständliche Einspruch hätte daher spätestens am 29. November 2013 zur Post gegeben oder in andere Weise bei der belangten Behörde eingebracht werden müssen.

 

Vor diesem Hintergrund erweist sich sohin der am 9. Dezember 2013 per E-Mail eingebrachte Einspruch als verspätet und dessen Zurückweisung durch die belangte Behörde als rechtmäßig.

 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass die Strafverfügung vom 12. November 2013, GZ VerkR96-40634-2013, mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Einspruchsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht geändert werden kann. Es war dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich damit verwehrt, auf allfällige Sachvorbringen einzugehen und sich inhaltlich mit dem vorgeworfenen Delikt der Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 52 lit. a Z 10a iVm § 99 Abs. 2e StVO auseinander zu setzen.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Anm. 11 zu   § 49 VStG).

 

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Leopold  W i m m e r