LVwG-600162/4/MS/CG

Linz, 27.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn A C, geb. 1993, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Gmunden vom 23. August 2013, VerkR96-40479-2012, wegen der Verwaltungsübertretungen nach §§ 11 Abs. 2 iVm 99 Abs. 3 lit. a StVO; §§ 9 Abs. 1 iVm 99 Abs. 3 lit. a StVO sowie §§ 8 Abs. 2 iVm 99 Abs. 3 it. a StVO den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Gmunden vom 23. August 2013, GZ: VerkR96-40479-2012, wurde Herr A C wie folgt schuldig erkannt:

 

1. Sie haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sie andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

2. Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.

3. Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeugs an einer in der Mitte der Straße gelegenen Schutzinsel nicht rechts, sondern links vorbeigefahren.

Tatort: Gemeinde Gmunden, Kreuzung Herakhstraße - Plentznergstraße

Tatzeit: 25. Juni 2012, 07.42 Uhr

Fahrzeug: Pkw, Kennzeichen X

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. §§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit 99 Abs. 3 lit. a StVO

2. §§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit 99 Abs. 3  lit. a StVO

3. § oder wieder geworden § 8 Abs. 2 in Verbindung mit 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über sie folgende Strafe verhängt:

zu 1.: € 40 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) gemäß §§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

zu 2.: € 80 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) gemäß §§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

zu 3.: € 40 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) gemäß §§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Gegen dieses Straferkenntnis, welches durch Hinterlegung mit 30. August 2013 zugestellt wurde, richtet sich die von Herrn A C mit E-Mail vom 4. Februar 2014 erhobene Beschwerde, welche von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Schreiben vom 11. Februar 2014 und unter Anschluss des gegenständlichen Verfahrensaktes zur Entscheidung vorgelegt wurde.

 

Mit Verspätungsvorbehalt vom 19. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer, aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Gmunden mit dem Datum vom 23. August 2013, GZ: VerkR 96-40479-2012, mit E-Mail vom 4. Februar 2014 erhoben wurde, aufgetragen bekanntzugeben, ob er sich im Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat, ob er zum Zeitpunkt der Zustellung vorübergehend kurz von der Abgabestelle abwesend war, sodass er von Zustellungsvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte bzw. wann er an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Für die Beantwortung und der Vorlage entsprechender Nachweise wurde der Beschwerdeführer eine Frist von 2 Wochen eingeräumt.

 

Innerhalb der gesetzten Frist wurde vom Beschwerdeführer der Verspätungsvorbehalt nicht beantwortet.

 

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, hatte eine mündliche Verhandlung zu entfallen (§ 44 Abs 2 VwGVG).

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. Februar 2014 vorgelegten verfahrensgegenständlichen Akt sowie aus dem Verspätungsvorbehalt der OÖ. Landesverwaltungsgericht vom 19. Jänner 2014.

 

 

III. Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz ist, sofern das „Dokument“ an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinn des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Fall der Zustellung „durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle“, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs. 2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in „die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Haus Brieffach oder Briefeinwurf)“ einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Firmen-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist „das hinterlegte Dokument „mindestens 2 Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem „das Dokument“ erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte „Dokumente“ gelten mit dem 1. Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig von Zustellungsvorgang Kenntnis erlangen konnten, doch wird die  Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem Anführungszeichen das hinterlegte „Dokumente“ behoben werden konnte.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde erwogen:

 

Das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Gmunden vom 23. August 2013, VerkR96-40479-2012, wurde dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung zugestellt. Das gegenständliche Schriftstück wurde entsprechend des im Verfahrensakt aufliegenden Rückscheins ab 30. August 2013 zur Abholung bereitgehalten. Nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes gilt ein durch Hinterlegung zugestellte Schriftstück mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Daher gilt das bekämpfte Straferkenntnis mit 30. August 2013 als zugestellt, sofern davon auszugehen ist, dass der Adressat sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

 

Der Verspätungsvorbehalt durch das OÖ. Landesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2014 zur Klärung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat bzw. vorübergehend kurzfristig abwesend war oder wann er wieder an Abgabestelle zurückgekehrt ist, blieb seitens des Beschwerdeführers unbeantwortet.

 

Die Beschwerde wurde mit E-Mail vom 4. Februar 2014 und damit deutlich außerhalb der laut Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Straferkenntnisses zur Verfügung stehenden zweiwöchigen Frist erhoben.

Eine Abwesenheit von der Abgabestelle im Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Straferkenntnisses wurde nicht bekannt gegeben.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung der Straferkenntnis an Abgabestelle regelmäßig anwesend war und somit gilt das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Gmunden mit 30. August 2013 als zugestellt.

 

 

V. Da die Beschwerde nicht in der zur Verfügung stehenden Rechtsmittelfrist erhoben wurde war im Ergebnis die Beschwerde somit als verspätet zurückzuweisen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Dr. S ü ß