LVwG-600200/2/Kof/SA

Linz, 02.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                 Datum:

LVwG-600200/2/Kof/SA                                                                       Linz, 2. April 2014

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn K-M B,
geb. 1971, X gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 06. Februar 2014, VerkR96-18260-2013 wegen Übertretung des KFG, zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
22 Euro zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer  (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – zusammengefasst – wie folgt erlassen:

 

 

 

 

 

Tatort:

Gemeinde Naarn im Machlande, Landesstraße Freiland, Nr. 3 bei km 214.400.

Tatzeit: 06.08.2013, 08:30 Uhr.

Fahrzeuge:  LKW, Kennzeichen X;  Sattelanhänger, Kennzeichen X

 

„Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahr-gesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass der Reifen Sattelaufleger 1. Achse rechts

Risse und Ablösungen an der Lauffläche bis zum Drahtgewebe aufwies.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.1 Z1 KFG i.V.m. § 7 Abs.1 KFG i.V.m. § 4 Abs.4 KDV

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von …………………………………………………………….…. 110 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden

gemäß § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

11 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher ………………………….… 121 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 10. Februar 2014 – hat der Bf innerhalb offener Frist die begründete – als „Einspruch“ – bezeichnete Beschwerde vom 22. Februar 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

4021 Linz, Fabrikstraße 32Gemäß § 44 Abs.3 Z3 VwGVG kann das LVwG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (mVh) absehen, wenn

·     im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde  und

·     keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat,

    wobei der Bf diese in der Beschwerde zu beantragen hat.

 

 

 

 

 

Voraussetzung für den Entfall der mVh ist, dass der – nicht durch einen Rechts-anwalt vertretene – Bf über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde;

VwGH vom 14.12.2012, 2012/02/0221; vom 11.09.2013, 2011/02/0072

          vom 14.06.2012, 2011/10/0177; vom 04.10.2012, 2010/09/0225;

          vom 22.02.2011, 2010/04/0123 uva.

vgl auch VwGH vom 12.08.2010, 2008/10/0315 und vom 28.04.2004, 2003/03/0017

zu § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG idF vor der Novelle BGBl I Nr.33/2013.

         

Diese „Belehrung“ wurde im behördlichen Straferkenntnis durchgeführt;

siehe Rechtsmittelbelehrung vorletzter Satz, welcher lautet:

"Sie haben das Recht, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zu beantragen."

 

Von der Durchführung einer mVh konnte somit abgesehen werden, da

·         im behördlichen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde  und

·         der Bf – trotz entsprechender Belehrung – diese in der Beschwerde

nicht beantragt hat.

 

Der Bf bringt in der Beschwerde vor, seine Firma sei ein kleiner, mit vier Mitarbeitern geführter Betrieb. Jeder Mitarbeiter sei verpflichtet, den Lkw und Anhänger vor Fahrtantritt zu kontrollieren, insbesondere da er selbst auch jeden Tag mit einem Lkw fahre und fast täglich jeder auf einer anderen Baustelle sei.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

VwGH vom 24.05.1973, GZ 0240/73.

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger den hierfür
in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. – Diese Verpflichtung des Lenkers eines KFZ ändert nichts an der in § 103 KFG enthaltenen Verpflichtung des Zulassungsbesitzers!  VwGH vom 20.07.2004, 2002/03/0191.

 

Beim Sattelaufleger 1. Achse rechts war der Reifen stark beschädigt;

siehe die im behördlichen Verfahrensakt enthaltenen Lichtbilder. –

Gegenteiliges behauptet der Bf selbst nicht.

 

Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Schuldspruch abzuweisen.

 

 

 

Die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe (110 Euro) beträgt nur etwas
mehr als 2 % der möglichen Höchststrafe nach § 134 Abs.1 KFG (5.000 Euro) und ist dadurch als milde zu bezeichnen.

 

Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich der Strafbemessung abzuweisen.

 

 

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag

für das Beschwerdeverfahren 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

 

Zu II.:  

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen  Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.  Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler