LVwG-600232/2/KLE/CG

Linz, 14.04.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. März 2014, GZ: VerkR96-5989-2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20 zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. März 2014, VerkR96-5989-2013, wurde über Herrn X wegen einer Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 36 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

Der Beschwerdeführer habe als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen X der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf ihr schriftliches Verlangen vom 30. August 2013 nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens darüber Auskunft erteilt, wer das Kraftfahrzeug X am 1. Juni 2013 um 12.42 Uhr in Sattledt auf der B 122, bei km 63,970 Richtung Kremsmünster gelenkt habe.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 11. März 2014, richtet sich die rechtzeitig durch den Beschwerdeführer – mit Schriftsatz vom 12. März 2014 – eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben bzw. die Geldstrafe herabzusetzen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer es nicht einsehe, dass er eine Strafe zahlen müsse. Er habe bereits mitgeteilt, dass er nicht mehr wisse, wer gefahren sei und er lasse auch niemanden mehr mit seinem Fahrzeug fahren. Es gebe keine Beweise, dass er gefahren sei. Es fahre ohnehin jeder zu schnell, nur gebe es keiner zu. Er sei nicht in der Lage 110 Euro zu zahlen da er hohe Schulden habe und sich im Konkurs befinde. Er ersuche um Herabsetzung der Geldstrafe auf 50 Euro und einen Zahlungsaufschub von 12 Monaten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 19. März 2014, GZ VerkR96-5989-2013, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, unterbleiben (§ 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG).

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Oberösterreich hat der Lenker des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen X, dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer ist, am 1. Juni 2013 um 12.42 Uhr in der Gemeinde Sattledt, Sattledt B122 bei Km 63,970 in Fahrtrichtung Kremsmünster die in diesen Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 30 km/h überschritten. Daraufhin wurde über den Beschwerdeführer eine Strafverfügung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt, welche er beeinspruchte.

Der Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Schreiben vom 30. August 2013 aufgefordert, bekanntzugeben, wer zum fraglichen Zeitpunkt das benannte KFZ gelenkt habe. Da er keine entsprechende Person bekanntgab, wurde über ihn eine Strafverfügung wegen nicht ordnungskonformer Erteilung der Lenkerauskunft verhängt, die er abermals beeinspruchte.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß der Bestimmung § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land an den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X nachweislich eine entsprechende Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG gerichtet.

 

Um seiner Auskunftspflicht genüge zu tun, wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung der Behörde den tatsächlichen Fahrzeuglenker bzw. eine Auskunftsperson mitzuteilen, wobei die Auskunft den Namen und die genaue Anschrift der betreffenden Person enthalten hätte müssen (vgl. § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG).

 

Dieser Verpflichtung hat der Beschwerdeführer aber nicht entsprochen. Vielmehr hat er in seiner Eingabe vom 13. September 2013 mitgeteilt, dass er diesbezüglich keine Auskunft geben könne. Er könne nicht mehr nachvollziehen, ob er oder eine andere Person gefahren sei.

 

Der Beschwerdeführer kam dem Auskunftsverlangen zwar formell nach, seine Äußerungen entsprechen jedoch inhaltlich nicht den normierten Voraussetzungen für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG.

 

Die Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG ist immer erst dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich fristgerecht bei der Behörde, die die Anfrage gestellt hat, einlangt und dem Gesetz entsprechend vollständig und richtig erteilt wird. Die erteilte Lenkerauskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 26. Jänner 1998, 97/17/0361).

 

Um die Auskunftspflicht des § 103 Abs. 2 KFG auszulösen, genügt es, dass die Behörde an den Zulassungsbesitzer eine den inhaltlichen Kriterien der genannten Gesetzesstelle entsprechende Anfrage richtet (VwGH 7. September 1990, 90/18/0087).

 

Gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich allein nur von einer Person benützt wird, hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, bzw. führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wem er jeweils das Fahrzeug zum Lenken überlassen hat (vgl. § 103 Abs. 2 vorletzter Satz KFG).

 

Der zur Last gelegte Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft ist eine eigenständige - vom Grunddelikt unabhängige - Verwaltungsübertretung, die mit dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft (zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung) als verwirklicht gilt.

 

Da der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, trotz nachweislich zugekommener Aufforderung gemäß § 103 Abs. 2 KFG eine dem Gesetz entsprechende Lenkerauskunft nicht erteilt hat, steht die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 103 Abs. 2 KFG unbestritten fest.

 

Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Beschwerdeführer entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten.

 

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Der Beschwerdeführer bezieht Notstandshilfe, befindet sich in Privatkonkurs, und hat keine Sorgepflichten.

Als straferschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Laufe der letzten fünf Jahre annähernd 30 Verwaltungsübertretungen im Verkehrsbereich begangen hat. Darunter waren mehrmals Übertretungen des § 5 StVO sowie des § 1 Abs. 3 FSG und andere Delikte. Auch mehrmalige Übertretungen des KFG scheinen auf. Aufgrund der Verwaltungsübertretungen, welche allesamt Ungehorsamsdelikte sind (wie auch die gegenständliche Übertretung), kann im gegenständlichen Fall von derselben schädlichen Neigung ausgegangen werden.

Aufgrund der Vielzahl der Übertretungen, ist es geradezu offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Milderungsgründe liegen keine vor.

 

Der Zweck der Vorschrift des § 103 Abs. 2 KFG ist, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs zu gewährleisten und der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Im konkreten Fall liegen nachteilige Folgen insofern vor, als der Lenker des Grunddeliktes wegen der nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erteilten Auskunft verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte.

Aus spezialpräventiven Gründen ist die verhängte Strafe unbedingt notwendig, um den Beschwerdeführer von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Überlegungen bedarf es der Strafhöhe, um auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist daher der Ansicht, dass die von der Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich ist, um den Beschwerdeführer wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Die Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung, liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 2 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro - § 134 Abs. 1 KFG). Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe konnte deshalb nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Ratenzahlung bei der Behörde eingebracht werden kann.

 

 

II.            Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer